Beschluss über die Erhebung von Beherbergungs- und Kurtaxen (IX C/1/3)
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Beschluss über die Erhebung von Beherbergungs- und Kurtaxen

1. 7.1992 –17 IX C/1/3 Beschluss über die Erhebung von Beherbergungs- und Kurtaxen (Vom 2. Juli 1991) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 17 und 21 des Gesetzes vom 5. Mai 1991 zur Förderung des Tourismus (Tourismusgesetz) 1) , beschliesst:
Art. 1 Beherbergungstaxen
1 Die Beherbergungstaxe beträgt 30 Rappen pro Ü bernachtung.
2 Für Ferienwohnungen und Ferienhäuser wird eine Jahrespauschale erho- ben. Die Grundpauschale für 1– 2 Zimmer beträgt 20 Franken; für jedes weitere Zimmer ist eine Pauschale von 10 Franken zu entrichten.
3 Die Betreiber von Gruppenunterkünften, Clubhäusern und Campingplätzen haben 15 Rappen pr o Ü bernachtung zu entrichten.
Art. 2 Kurtaxen
1 Die Höchstpauschale, die von Eigentümern von Ferienhäusern erhoben werden darf, beträgt pro Jahr und Ferienhaus 250 Franken. Angehörige des Eigentümers haben keine Kurtaxe zu entrichten.
2 Die Tageshöchsttaxe für Kurgäste darf 2.50 Franken nicht überstei- gen.
Art. 3 Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1992 in Kraft.
2 Der Beschluss vom 17. November 1987 über die Erhebung von Kurtaxen wird damit aufgehoben. 1) GS IX C/1/1
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