Verordnung des EDI über kombinierte Warnhinweise auf Tabakprodukten (817.064)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des EDI über kombinierte Warnhinweise auf Tabakprodukten

vom 10. Dezember 2007 (Stand am 1. Januar 2008)
Das Eidgenössische Departement des Innern,
gestützt auf die Artikel 12 Absatz 5 und 16 Absatz 2 der Tabakverordnung vom 27. Oktober 2004¹ (TabV),
verordnet:
¹ SR 817.06
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt für Packungen von Tabakerzeugnissen, die zum Rauchen bestimmt sind, und von Raucherwaren mit Tabakersatzstoffen die in Artikel 12 Absatz 5 TabV vorgesehene Kombination der ergänzenden Warnhinweise mit Farb­fotografien und anderen Abbildungen.
Art. 2 Kombinierter Warnhinweis
¹ Ein kombinierter Warnhinweis besteht aus:
a. einem ergänzenden Warnhinweis nach Artikel 12 Absatz 3 TabV;
b. einer Farbfotografie oder einer anderen Abbildung; diese kann auch als weisser Text gestaltet sein;
c. einem visuellen Hinweis zur Tabakprävention (Rauchstopphinweis).
² Es dürfen nur die kombinierten Warnhinweise in Anhang 1 verwendet werden.
Art. 3 Aufbau der kombinierten Warnhinweise
¹ Die Abbildung muss ungefähr 50 Prozent der Fläche des kombinierten Warnhinweises bedecken.
² Der ergänzende Warnhinweis muss ungefähr 38 Prozent der Fläche des kombinierten Warnhinweises bedecken.
³ Wird die Abbildung als Text gestaltet, so muss sie zusammen mit dem ergänzenden Warnhinweis ungefähr 88 Prozent der Fläche des kombinierten Warnhinweises bedecken.
⁴ Der Rauchstopphinweis muss ungefähr 12 Prozent der Fläche des kombinierten Warnhinweises bedecken, wobei vernachlässigt wird, dass der Filter der geknickten Zigarette über den Rahmen hinausragt.
⁵ Der ergänzende Warnhinweis und die Farbfotografie werden grafisch verbunden mit einer Zone, in der das Schwarz sich allmählich auflöst und darunter die Farb­fotografie zum Vorschein kommt. Diese Zone muss ungefähr 10 Prozent der Fläche des kombinierten Warnhinweises einnehmen.
Art. 4 Gestaltungsregeln
¹ Die technischen Gestaltungsregeln für die kombinierten Warnhinweise sind in Anhang 2 publiziert.
² Im Übrigen sind die technischen Regeln der folgenden beiden Leitfäden zu berücksichtigen:
a. «Combined warning editing, Guidance document» vom 5. Mai 2006², herausgegeben von der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucherschutz der Europäischen Kommission;
b. «Grafische Anpassungen des Rauchstopphinweises»³, herausgegeben vom Bundesamt für Gesundheit (BAG).
² Dieser Leitfaden kann beim Bundesamt für Gesundheit (BAG), 3003 Bern, www.tabak.bag.admin.ch kostenlos bestellt oder im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden: http://ec.europa.eu/health/tobacco/policy/index_en.htm.
³ Dieser Leitfaden kann beim Bundesamt für Gesundheit (BAG), 3003 Bern, www.tabak.bag.admin.ch kostenlos bestellt werden.
Art. 5 Druckserien
¹ Die kombinierten Warnhinweise müssen in den drei Druckserien nach Anhang 1 eingesetzt werden. Die Druckserien müssen nacheinander in einem festen Turnus (Serie 1, Serie 2, Serie 3, Serie 1 etc.) eingesetzt werden.
² Der Serienwechsel erfolgt alle zwei Jahre mit Stichdatum 1. Januar. Die Packungen, welche mit der neuen Serie versehen sind, können bereits vor dem Serienwechsel vom 1. Oktober bis am 31. Dezember mit der neuen Serie an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
³ Bereits hergestellte Packungen, welche die kombinierten Warnhinweise der vorangehenden Serie tragen, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember nach dem Serienwechsel.
Art. 6 Verwendung der Abbildungen und des Rauchstopphinweises
¹ Die Abbildungen und der Rauchstopphinweis nach Anhang 1 dürfen nur zur Erstellung kombinierter Warnhinweise verwendet werden.
² Die Bundesbehörden dürfen die Abbildungen mit der Zustimmung des BAG für andere Zwecke einsetzen.
Art. 7 Übergangsbestimmungen
¹ Packungen der in dieser Verordnung geregelten Produkte dürfen noch bis zum 31. Dezember 2009 nach bisherigem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
² Der Turnus der Druckserien beginnt für alle Tabakprodukte am 1. Januar 2010 mit der Serie 1.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 2 Abs. 2, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1)⁴4

Die 42 kombinierten Warnhinweise und ihre Aufteilung in 3 Druckserien

Serie 1

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Serie [Bild bitte in Originalquelle ansehen]1

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Serie 2

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Serie 2

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Serie 3

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Serie 3

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
⁴4 Die Vorlagen zum Druck der kombinierten Warnhinweise können kostenlos beim Bundesamt für Gesundheit (BAG), 3003 Bern, www.tabak.bag.admin.ch bestellt werden. Im Unterschied zu den abgebildeten Warnhinweisen dieses Anhangs enthalten die auf Tabakprodukten zu verwendenden Druckvorlagen keinen Copyright-Hinweis.

Anhang 2

(Art. 4 Abs. 1)

Technische Gestaltungsregeln für kombinierte Warnhinweise

1 Allgemeine Regeln

1.1  Die kombinierten Warnhinweise sind ohne Änderung der Proportionen oder Farben zu reproduzieren.
1.2  Die kombinierten Warnhinweise sind als ein Ganzes zu betrachten und dürfen nicht verändert werden.
1.3  Als Mindestanforderung für den Druck gilt Vierfarbdruck (CMYK) mit 133 Linien pro Zoll.

2 Spezifische Regeln für verschiedene Packungsgrössen

Erfordern es die Abmessungen der Verpackung, so können die kombinierten Warnhinweise gemäss folgenden Regeln abgeändert werden.
2.1  Beim ergänzenden Warnhinweis können, um eine gute Lesbarkeit zu gewährleisten, die Schriftgrösse und der Zeilenumbruch geändert werden.
2.2  Bei der Abbildung in Form eines weissen Texts können, um eine gute Lesbarkeit zu gewährleisten, die Schriftgrösse und der Zeilenumbruch geändert werden. Das Verhältnis zwischen der Fläche der Abbildung in Form eines weissen Texts und der Fläche des ergänzenden Warnhinweises muss gewahrt bleiben.
2.3  Bei der Fotografie oder der anderen Abbildung erfolgt die grafische Gestaltung durch:
a. massstabsgetreue Grössenänderung der Fotografie oder der anderen Abbildung; und
b. Änderung in der Anordnung der Fotografie oder anderen Abbildung und des ergänzenden Warnhinweises, wobei gilt: 1. Beträgt das Verhältnis zwischen Höhe und Breite des kombinierten Warnhinweises weniger als 0.8, so kann der ergänzende Warnhinweis, der sich im kombinierten Warnhinweis nach Anhang 1 unter der Fotografie oder anderen Abbildung befindet, auf die rechte Seite der Fotografie oder anderen Abbildung verschoben werden.
2. Beträgt das Verhältnis zwischen Höhe und Breite des kombinierten Warnhinweises mehr als 1.2, so kann der ergänzende Warnhinweis, der sich im kombinierten Warnhinweis nach Anhang 1 neben der Fotografie oder anderen Abbildung befindet, unter die Fotografie oder andere Abbildung verschoben werden.
2.4  Beim Rauchstopphinweis können, um eine gute Lesbarkeit zu gewährleisten, die Schriftgrösse und der Zeilenumbruch (1, 2 oder 4 Zeilen) geändert werden. Die Abbildung der geknickten Zigarette kann durch massstabsgetreue Grössenänderung angepasst werden.
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