Beschluss über den Schutz der «Lochsite», Gemeinde Sool --> IV G/5/5 (IV G/11)
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Beschluss über den Schutz der «Lochsite», Gemeinde Sool --> IV G/5/5

1. 7.1991–16 IV G/11 Beschluss über den Schutz der «Lochsite», Gemeinde Sool (Vom 3. Dezember 1990) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Mai 1971 über den Natur- und Heimatschutz 1) , beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
1 Der Aufschluss an der Ueberschiebungsfläche zwischen Verrucano der Glarner Decke und liegendem Flysch bei der «Lochsite» wird als geschützt erklärt. Das Schutzareal umfasst Teile des Gebietes 1611 des Bundesinven- tars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN). Es wird in zwei Zonen eingeteilt: – innere Zone: eigentlicher geologischer Aufschluss mit der Ueberschiebung; – äussere Zone: umliegende Landschaftsschutzzone.
2 Die Grenzen des Schutzbereiches sind im Gelände markiert und auf einem zu diesen Bestimmungen gehörenden Plan dargestellt.
Art. 2 Allgemeine Vorschriften für beide Zonen
1 In der äusseren und inneren Zone sind alle Vorkehrungen und Einrichtun- gen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten, Pflanzen oder Tiere schä- digen, gefährden und stören, verboten.
2 Insbesondere sind verboten:
a. das Errichten von Bauten aller Art, von Mauern, Einfriedungen (ausser Weidzäunen), Reklamevorrichtungen, Antennen, Freileitungen usw.;
b. das Zelten und Campieren;
c. Abgrabungen und Ablagerungen aller Art.
3 Das Entfernen, Versetzen oder Neuanpflanzen von Sträuchern und Bäu- men bedarf einer Bewilligung des kantonalen Amtes für Umweltschutz.
4 Vor Felssäuberungen, welche der Sicherheit der Sernftalstrasse dienen, ist das Amt für Umweltschutz zu orientieren.
Art. 3 Besondere Vorschriften für die innere Schutzzone
1 Das Betreten der inneren Schutzzone ist nur auf den hiefür bezeichneten Stellen gestattet. 1 1) GS IV G/1
Schutz der «Lochsite», Gemeinde Sool – B IV G/11
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1. 7.1991–16 Schutz der «Lochsite», Gemeinde Sool – B IV G/11
2 Alle Vorkehrungen, welche den geologischen Aufschluss in seiner Eigenart beeinträchtigen können, sind verboten, insbesondere:
a. die Entnahme von Gesteinsproben;
b. das Hämmern an den Gesteinsflächen;
c. das Anbringen von Schriftzeichen, Kratzern usw. an den Gesteinsflächen;
d. die Kletterei am und über dem Aufschluss.
Art. 4 Ausnahmen Die Forstdirektion kann nach Anhörung der eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission Ausnahmen von diesen Bestimmungen zulassen, wenn öffentliche oder wissenschaftliche Interessen es rechtfertigen.
Art. 5 Strafbestimmung
1 Bei Uebertretungen dieser Bestimmungen kann die Forstdirektion die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die Forstdirektion berechtigt, die notwendi- gen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.
2 Widerhandlungen gegen diese Bestimmungen werden gemäss Artikel 16 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft; vorbehalten blei- ben weitergehende Strafbestimmungen des eidgenössischen und kantona- len Rechtes.
Art. 6 Beschwerden Gegen Verfügungen der Forstdirektion kann innert 30 Tagen schriftlich Beschwerde an den Regierungsrat erhoben werden.
Art. 7 Vollzug Der Vollzug obliegt der Forstdirektion (Amt für Umweltschutz).

Art. 8 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1991 in Kraft. 3

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