Abkommen (0.741.619.649)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Volksrepublik Polen über die internationalen Beförderungen auf der Strasse ³ Abgeschlossen am 31. Januar 1975 In Kraft getreten durch Normenaustausch am 13. September 1977 (Stand am 6. Juli 2004) ¹ AS 1977 1659 ² Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ³ Mit Noten vom 28. Sept. 1998/14. Juni 2002 haben die Schweiz und Polen den Anwendungsbereich dieses Abk. solange dieser Staat mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag (siehe SR 0.631.112.514 ) verbunden ist, auf das Fürstentum Liechtenstein ausgedehnt (siehe AS 2004 3289 ).
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Volksrepublik Polen,
nachstehend «Vertragsparteien» genannt,
haben im Bestreben, die von ihren Unternehmern durchgeführten Personen‑ und Güterbeförderungen auf der Strasse zu erleichtern, folgendes vereinbart:
Art. 1 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar auf Personen‑ und Güter­beförderungen, die von oder nach dem Gebiet einer der Vertragsparteien oder im Transit durch dieses Gebiet mit Fahrzeugen ausgeführt werden, die im Gebiet der andern Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
¹ Der Begriff «Unternehmer» bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die entweder in der Schweiz oder in der Volksrepublik Polen nach den in ihrem Staat geltenden Vorschriften berechtigt ist, Personen oder Güter auf der Strasse zu befördern.
² Der Begriff «Fahrzeug» bezeichnet ein Strassenfahrzeug mit mechanischem Antrieb sowie gegebenenfalls dessen Anhänger oder Auflieger, die für die Beförderung
a) von mehr als acht Personen (mehr als acht Sitzplätze ohne Führersitz);
b) von Gütern
eingerichtet sind.
³ Der Begriff «Genehmigung» bezeichnet jede nach dem anwendbaren Recht jeder Vertragspartei erforderliche Zulassung, Konzession oder Genehmigung.
Art. 3 Personenbeförderungen
¹ Die Personenbeförderungen, die unter den nachfolgenden Voraussetzungen ausgeführt werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen:
a) die Beförderung der gleichen Personen mit dem gleichen Fahrzeug während einer ganzen Fahrt, deren Ausgangs‑ und Endpunkt in dem Staat gelegen sind, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, sofern unterwegs oder bei Halten ausserhalb dieses Staatsgebietes Personen weder aufgenommen noch abgesetzt werden (geschlossene Rundfahrt) oder
b) die Beförderung von Personengruppen von einem Ort des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, an einen Ort im Gebiet der andern Vertragspartei, sofern das Fahrzeug dieses Gebiet leer verlässt oder
c) die Transitfahrten durch das Gebiet der andern Vertragspartei mit Ausnahme der Pendelfahrten, die in regelmässigen Abständen von weniger als 16 Tagen ausgeführt werden; bei Leertransitfahrten hat der Unternehmer nachzuweisen, dass er das Gebiet der andern Vertragspartei leer durchfährt.
² Andere als in Absatz 1 erwähnte Beförderungen sind nach Massgabe des nationalen Rechts der Vertragsparteien genehmigungspflichtig.
Art. 4 Güterbeförderungen
¹ Die Unternehmer jeder Vertragspartei sind berechtigt, Güter zu befördern oder, sei es zum Abholen, sei es nach dem Abliefern der Güter, Leerfahrten auszuführen:
a) zwischen einem beliebigen Ort im Gebiet der einen Vertragspartei und einem beliebigen Ort im Gebiet der andern Vertragspartei oder
b) vom Gebiet der andern Vertragspartei nach einem Drittstaat oder von einem Drittstaat nach dem Gebiet der andern Vertragspartei oder
c) im Transit durch das Gebiet der andern Vertragspartei.
² Die Unternehmer einer Vertragspartei sind berechtigt, auf dem Gebiet der andem Vertragspartei Rückfracht aufzunehmen.
³ Mit Ausnahme der in den Absätzen 4 und 5 umschriebenen Fälle bedürfen die erwähnten Beförderungen keiner Genehmigung.
⁴ Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Beförderungen, die auf ihrem Gebiet mit Strassenfahrzeugen ausgeführt werden, deren Masse und Gewichte, mit oder ohne Ladung, die in diesem Gebiet geltenden höchstzulässigen Masse und Gewichte überschreiten, einer besonderen Genehmigungspflicht zu unterstellen.
⁵ Jede Vertragspartei behält sich zudem das Recht vor, die Beförderungen gefähr­licher Güter einer besonderen Genehmigungspflicht zu unterstellen.
Art. 5 Verbot landesinterner Beförderungen
¹ Die Unternehmer einer Vertragspartei sind nicht berechtigt, Personen oder Güter zwischen zwei Orten im Gebiet der andern Vertragspartei zu befördern.
² Indessen kann die zuständige Behörde der andern Vertragspartei in bestimmten Ausnahmefällen Sondergenehmigungen erteilen.
Art. 6 Anwendung nationalen Rechts
In allen Belangen, die dieses Abkommen nicht regelt, haben die Unternehmer und die Fahrzeugführer, wenn sie sich auf dem Gebiet der andern Vertragspartei befinden, die dort geltenden Gesetze und Reglemente einzuhalten.
Art. 7 Widerhandlungen
¹ Für Verstösse gegen Bestimmungen dieses Abkommens ergreifen die zuständigen Behörden des Staates, auf dessen Gebiet die Widerhandlung begangen wurde, die in ihrer Gesetzgebung vorgesehenen Massnahmen und unterrichten hierüber, sofern sie es als notwendig erachten, die zuständigen Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist.
² Auf Verlangen der zuständigen Behörden der Vertragspartei, auf deren Gebiet die Widerhandlung begangen wurde, ergreifen die zuständigen Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, die Massnahmen, die sie für die Einhaltung des vorliegenden Abkommens als erforderlich erachten, und unterrichten die zuständige Behörde der andern Vertragspartei über die getroffenen Massnahmen.
Art. 8 Steuern und Gebühren
Die Steuern und Gebühren, die sich auf die Ausführung der Beförderungen beziehen, werden durch das in Artikel 10 dieses Abkommens erwähnte Protokoll geregelt.
Art. 9 Abrechnungen und Zahlungen
Die Abrechnungen und die Zahlungen, die sich aus der Durchführung des vorliegenden Abkommens ergeben, haben gemäss den zwischen den Vertragsparteien geltenden Zahlungsabkommen zu erfolgen.
Art. 10 Ausführungsbestimmungen
Die Ausführungsbestimmungen zum vorliegenden Abkommen werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien in einem gleichzeitig mit diesem Abkommen erstellten Protokoll⁴ vereinbart.
⁴ In der AS nicht veröffentlicht. Dieses Prot. kann beim Bundesamt für Verkehr eingesehen werden.
Art. 11 Gemischte Kommission
¹ Zur Behandlung von Fragen betreffend die Anwendung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission eingesetzt. Sie setzt sich aus Vertretern der beiden Vertragsparteien zusammen.
² Die zuständige Behörde einer Vertragspartei kann die Einberufung dieser Gemischten Kommission verlangen, die für Änderungen des in Artikel 10 erwähnten Protokolls zuständig ist.
³ Die Kommission tritt abwechslungsweise auf dem Gebiet jeder Vertragspartei zusammen.
Art. 12 Inkraftsetzung und Geltungsdauer
¹ Das vorliegende Abkommen ist gemäss den verfassungsrechtlichen oder gesetz­lichen Vorschriften jeder Vertragspartei zu genehmigen und tritt an dem Tag in Kraft, an dem durch Notenaustausch die erfolgte Genehmigung festgestellt wird.
² Das Abkommen gilt für eine unbestimmte Dauer; es kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Bern, am 31. Januar 1975 in französischer und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen authentisch ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung der Volksrepublik Polen:

Giorgetti

Batkowski

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