Beschluss über die Hundetaxen
VI C/4/6 Beschluss über die Hundetaxen Vom 18. November 1996 (Stand 1. Januar 1997) Der Regierungsrat, gestützt auf die Artikel 24–27 der Kantonalen Verordnung vom 25. Septem - ber 1996 zum eidgenössischen Tierseuchengesetz 1 ) , beschliesst:
Art. 1
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50 Franken je Hund.
Art. 2
1 Halter von Rennschlittenhunden, die selber Schlittenhunderennen bestrei - ten, können anstelle der Einzeltaxe eine Zwingerpauschale entrichten. Diese beträgt jährlich 150 Franken plus möglicher Gemeindezuschlag gemäss Arti - kel 5 von höchstens 300 Franken sowie eine Kontrollgebühr für die Zeichen - ausgabe von 10 Franken für den vierten und jeden weiteren Hund.
Art. 3
1 Von der Taxe befreit sind:
a. aktive Blindenhunde,
b. Diensthunde der Polizei mit einer Bescheinigung des Polizeikomman - dos,
c. Katastrophen- und Flächensuchhunde mit einem gültigen Ausweis vom Schweizerischen Verein für Katastrophenhunde (SVKA) über die Einsatzfähigkeit,
d. Lawinenhunde mit einer gültigen Bescheinigung des Schweizerischen Alpenclubs oder einem gültigen Nachweis über eine in der Stufe III mit Ausbildungskennzeichen absolvierte Prüfung in der Klasse der Lawi - nenhunde gemäss Leistungsheft der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft (SKG),
e. Hunde der Wildhüter zur Ausübung ihres Berufes,
f. geprüfte Schweisshunde, die dem jagdlichen Pikettdienst zur Nachsu - che zur Verfügung stehen, gemäss jährlicher Liste der Jagdpolizei,
g. nach SKG-Normen geprüfte Schutz- und Sanitätshunde der Klasse III, die jährlich die Prüfung bestehen,
h. Diensthunde der Armee mit einem Verbal für Militärhunde sowie Mili - tärhundemarke,
i. Junghunde unter sechs Monaten. 1) GS IX D/633/2 SBE VI/4 351 1
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Art. 4
1 Für taxfreie Hunde ist eine Kontrollgebühr von 10 Franken und für ein Ersatzzeichen eine Gebühr von 5 Franken zu entrichten.
Art. 5
1 Die Gemeinderäte können für jeden Hund, der hinsichtlich der Taxe nicht begünstigt ist, einen Zuschlag zugunsten der Gemeindekasse erheben.
2 Dieser Zuschlag darf höchstens das Doppelte der kantonalen Taxe betra - gen.
Art. 6
1 Wenn im Laufe des Jahres ein Hund, für den die Taxe bezahlt worden ist, stirbt oder dauernd ausserhalb des Kantons verbracht wird, kann der Halter das Zeichen bis zum nächsten Einzug der Taxe für einen an dessen Stelle angeschafften, nicht gekennzeichneten Hund verwenden.
2 Die Rückerstattung der halben Taxe ist möglich, wenn das betreffende Tier im ersten Halbjahr abgeht und nicht durch ein anderes ersetzt wird. Rücker - stattungsgesuche sind an die Gemeinden zu richten.
Art. 7
1 Bei der Entrichtung der Taxen hat der Hundehalter ein gültiges Zeugnis über die Schutzimpfung seiner Hunde gegen Tollwut vorzuweisen; Impfinter - vall = zwei Jahre. Hundehalter, welche kein Impfzeugnis vorweisen können, werden zur Einleitung eines Strafverfahrens verzeigt.
Art. 8
1 Das Departement Finanzen und Gesundheit beauftragt die Einwohnerkon - trollstelle der Gemeinden mit dem Einzug der Hundetaxen. Wer es unter - lässt, seinen Hund bis spätestens Ende März des laufenden Jahres bezeich - nen zu lassen, wird wegen Übertretung des eidgenössischen Tierseuchen - gesetzes bzw. der kantonalen Verordnung hierzu verzeigt.
Art. 9
1 Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1997 in Kraft und ersetzt damit den gleichlautenden Beschluss vom 18. Dezember 1990.
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