Verordnung über die Notifikation technischer Vorschriften und Normen sowie die Aufga... (946.511)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Notifikation technischer Vorschriften und Normen sowie die Aufgaben der Schweizerischen Normen-Vereinigung (Notifikationsverordnung, NV)

(Notifikationsverordnung, NV) vom 17. Juni 1996 (Stand am 1. Juni 2002)
Der Schweizerische Bundesrat,
verordnet:
¹ SR 946.51 ² SR 0.632.20 Anhang 1 A.6 ³ SR 0.632.20 Anhang 1 A.4 ⁴ BBl 2001 5028 ⁵ SR 0.632.31 ⁶ Fassung des vierten Lemma gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2002 ( AS 2002 2139 ).

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1
¹ Diese Verordnung regelt:
a. die Zuständigkeiten bei den Verfahren zur Notifikation geplanter und beste­hender technischer Vorschriften und Normen (Notifikationsverfahren);
b. die Aufgaben der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV) bei der: 1. Abwicklung der Notifikationsverfahren,
2. Auskunftserteilung über geplante und bestehende technische Vor­schriften und Normen,
3. Wahrung schweizerischer Interessen in den Lenkungsgremien interna­tio­naler Normenorganisationen, welche technische Normen erarbeiten, auf die in technischen Vorschriften verwiesen wird.
² Die Artikel 2–4 und 8 sind auch auf Vorschriften betreffend Dienste der Informationsgesellschaft nach Anhang H des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Ergänzung des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Euro­päischen Frei­handels-Assoziation (EFTA) anwendbar.⁷
⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2002 ( AS 2002 2139 ).

2. Abschnitt: Notifikation

Art. 2 Grundsatz
¹ Inhalt, Umfang und Ablauf der Notifikationsverfahren richten sich nach den je­weils massgebenden internationalen Übereinkommen.
² Die mit der Ausarbeitung technischer Vorschriften betrauten Stellen (Behörden) berichten bei der Antragstellung zum Erlass oder zur Änderung technischer Vor­schriften über das Ergebnis des Notifikationsverfahrens.
Art. 3 Schweizerische Notifikationsstelle
¹ Schweizerische Notifikationsstelle ist das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)⁸.
² Die Behörden stellen dem seco die notwendigen Notifikationsunterlagen zu.
³ Das seco ist für die Übermittlung der Unterlagen an die in den internationalen Übereinkommen dafür vorgesehenen Stellen zuständig. Es kann von den Behörden eine Ergänzung oder Überarbeitung der Unterlagen verlangen.
⁴ Ausländische Notifikationen, die den interessierten Kreisen nicht auf andere Weise zugänglich gemacht werden, werden vom seco entgegengenommen und an das Schweizerische Informationszentrum für technische Regeln der SNV (switec) zur Veröffentlichung weitergeleitet.
⁵ Ausländische Stellungnahmen zu schweizerischen Notifikationen werden vom seco entgegengenommen und an die zuständige Behörde zur Stellungnahme wei­tergelei­tet.
⁶ Schweizerische Stellungnahmen zu ausländischen Notifikationen werden dem seco zugestellt, das sie an die in den internationalen Übereinkommen dafür vorge­sehenen Stellen übermittelt.
⁷ Das seco erstellt eine Wegleitung zum Notifikationsverfahren und erteilt auf An­frage Auskunft.
⁸ Ausdruck gemäss Art. 21 Ziff. 21 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 ( AS 2000 187 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 4 Schweizerisches Informationszentrum für technische Regeln
¹ Switec sorgt dafür, dass die vom seco weitergeleiteten ausländischen Notifika­tio­nen mit Titel- und kurzer Inhaltsangabe in geeigneter Weise den interessierten Krei­sen zugänglich gemacht werden.
² Auf Verlangen stellt switec Behörden und Privaten die vollständigen Unterlagen zu.
³ Der Bund entschädigt switec für das Zugänglichmachen der Notifikationen. Das Nähere bestimmt der öffentlich-rechtliche Vertrag zwischen Bund und SNV.

3. Abschnitt: Information über technische Vorschriften und Normen

Art. 5 Auskunftserteilung
¹ Switec erteilt Auskunft auf Fragen im Bereich technischer Vorschriften und Nor­men, zu deren Beantwortung die Schweiz aufgrund internationaler Übereinkommen verpflichtet ist.
² Der Bund beteiligt sich an den Betriebskosten von switec. Er entschädigt switec für die Auskunftserteilung an Bundesstellen sowie an Personen und Stellen, die auf­grund internationaler Übereinkommen einen Anspruch auf Auskunftserteilung ha­ben.
³ Das Nähere bestimmt der öffentlich-rechtliche Vertrag zwischen Bund und SNV.
Art. 6 Technische Normen
¹ Switec stellt den Bundesstellen in ihrem Zuständigkeitsbereich auf Verlangen die technischen Normen zur Verfügung, auf die in technischen Vorschriften verwiesen wird.
² Switec führt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Bundesstellen und im Einvernehmen mit dem seco die Listen der technischen Normen mit Titel und Be­zugs­quelle, auf die in technischen Vorschriften verwiesen wird, und macht sie zugänglich. Switec kann sich von den Bezügern dafür entschädigen lassen.
³ Der Bund entschädigt switec für die Abgabe von technischen Normen nach Ab­satz 1 und beteiligt sich an den Kosten für das Erstellen der Listen der verwiesenen technischen Normen. Das Nähere bestimmt der öffentlich-rechtliche Vertrag zwi­schen Bund und SNV.

4. Abschnitt: Wahrung schweizerischer Interessen

Art. 7
¹ Die SNV koordiniert und wahrt die schweizerischen Interessen in Gremien inter­nationaler Normenorganisationen, die für die Festlegung der Normungspolitik und der Normungsprogramme zuständig sind, soweit es um die Erarbeitung internationa­ler technischer Normen geht, auf die in technischen Vorschriften ver­wiesen wird oder verwiesen werden soll.
² Der Bund beteiligt sich an den Kosten der Mitgliedschaft in internationalen Organisationen, welche technische Normen erarbeiten, auf die in technischen Vorschrif­ten verwiesen wird oder verwiesen werden soll, sowie an den Kosten für die Koor­dination und Wahrung schweizerischer Interessen nach Absatz 1. Das Nähere be­stimmt der öffentlich-rechtliche Vertrag zwischen Bund und SNV.

5. Abschnitt: Aufsicht

Art. 8
Soweit die SNV diese Verordnung vollzieht, steht sie unter der Aufsicht des seco.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Notifikationsverordnung vom 3. Dezember 1990⁹ wird aufgehoben.
⁹ [ AS 1990 1963 ]
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.
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