Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der R... (0.973.262.31)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung Pakistans über die Eröffnung von Transferkrediten

Abgeschlossen in Bern am 22. Juni 1964 In Kraft getreten am 22. Juni 1964 (Stand am 22. Juni 1964)
Im Bestreben, der pakistanischen Wirtschaft zu ermöglichen, in erhöhtem Masse schweizerische Investitionsgüter für die wirtschaftliche Entwicklung Pakistans zu beziehen, sind
die schweizerische und die pakistanische Regierung
übereingekommen, für die zahlungsmässige Abwicklung gewisser Lieferungen die Eröffnung von Transferkrediten zu erleichtern.
Zu diesem Zwecke haben die beiden Regierungen folgendes vereinbart:
Ausgefertigt in zwei Exemplaren, in Bern, den 22. Juni 1964, in deutscher und englischer Sprache; beide Texte besitzen gleiche Rechtskraft.
Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
E. Stopper
Für die Regierung Pakistans:
H. Rahman

Durchführungsprotokoll

Das heute zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung Pakistans abgeschlossene Abkommen über Transferkredite wird durch folgende Vereinbarung ergänzt:
1. Die beiden Regierungen sind sich darüber einig, dass für alle diesem Abkommen unterstellten Geschäfte die nachstehenden einheitlichen Bedingungen gelten: a. der pakistanische Käufer zahlt dem schweizerischen Lieferanten in effektiven freien Schweizerfranken, (i) 10 Prozent des Gesamtwertes des Liefervertrages am Tage der Unterzeichnung des Liefervertrages;
(ii) 90 Prozent des Fakturawertes jeder Lieferung am Tage des Versandes. Die pakistanische Regierung wird dem pakistanischen Käufer die entsprechenden Schweizerfrankenbeträge, welche er für die oben erwähnten Zahlungen benötigt, zum Tageskurs zur Verfügung stellen.
b. Um den pakistanischen Importeuren die Schweizerfrankenbeträge zur Verfügung zu stellen, welche den unter a (ii) erwähnten Zahlungen von 90 Prozent entsprechen, wird die pakistanische Regierung einen gleich hohen Schweizerfrankenbetrag aus dem Transferkredit beziehen.
c. Jeder Transferkredit wird innert zehn Jahren, vom Tage seiner Beanspruchung an gerechnet, in gleichen halbjährlichen Raten zurück­bezahlt. Die erste Rate ist sechs Monate nach diesem Datum fällig.
2. Mit ihrer Zustimmung, eine bestimmte Lieferung dem Abkommen zu unterstellen, verpflichten sich die zuständigen Behörden beider Länder, alle für die Durchführung des Geschäftes erforderlichen Bewilligungen zu erteilen.
3. Die pakistanische Regierung wird die schweizerischen Lieferanten von jeder pakistanischen Fiskalabgabe oder Steuer auf und/oder im Zusammenhang mit den Krediten (inkl. darauf entstehenden Zinsen) befreien, welche für diesem Abkommen unterstellte Lieferungen gewährt werden.
4. Der in Artikel 2 des Abkommens erwähnte Betrag von dreiundvierzig Millionen Schweizerfranken wird sofort nach Unterzeichnung des Abkommens freigegeben.
Ausgefertigt in zwei Exemplaren, in Bern, den 22. Juni 1964 in deutscher und englischer Sprache; beide Texte besitzen gleiche Rechtskraft.

Für die Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

E. Stopper

Für die Regierung Pakistans:

H. Rahman

Briefwechsel vom 22. Juni 1964

Der Direktor der Handelsabteilung Bern, den 22. Juni 1964
Exzellenz,
Im Verlaufe der Verhandlungen, welche zum Abschluss des heutigen Abkommens führten, haben die beiden Delegationen mit Bezug auf Ziffer 1, a, (ii) des Durchführungsprotokolls folgendes vereinbart:
Sofern der zwischen dem schweizerischen Lieferanten und dem pakistanischen Käufer abgeschlossene Vertrag vorsieht, dass ein Teilbetrag des Fakturawertes als normale übliche Garantie zurückbehalten oder deponiert werden soll und infolgedessen der Transferkredit für diesen Betrag erst bei dessen Fälligkeit beansprucht wird, so wird der entsprechende Teil des Transferkredits zurückbezahlt, wie wenn er im Zeitpunkt des Versandes beansprucht worden wäre.
Ich wäre dankbar, wenn Sie die Zustimmung der Regierung Pakistans zur vorstehenden Vereinbarung bestätigen wollten.
Ich benütze diesen Anlass, um Eurer Exzellenz die Versicherung meiner aus­gezeichneten Hochachtung zu erneuern.
E. Stopper
Der Direktor der Handelsabteilung Bern, den 22. Juni 1964
Exzellenz,
Unter Bezugnahme auf das zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung Pakistans abgeschlossene und heute unterzeichnete Abkommen über Transferkredite beehre ich mich, Ihnen vorzuschlagen, dass die in Artikel 1 des Abkommens vorgesehene Verständigung zwischen den zuständigen schweizerischen und pakistanischen Behören über die Unterstellung der einzelnen Lieferungen unter das Abkommen wie folgt erreicht werden soll:
(i) Als zuständige Behörden werden auf schweizerischer Seite die Handels­abteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes und auf pakistanischer Seite die Abteilung für wirtschaftliche Angelegenheiten, Sekretariat des Präsidenten, bezeichnet.
(ii) Jede Behörde kann der anderen durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Karachi vorschlagen, eine bestimmte Lieferung schweizerischer Investitionsgüter dem Abkommen zu unterstellen. Dieser Vorschlag und die zustimmende Antwort der andern Behörde gelten als Verständigung im Sinne von Artikel 1 des Abkommens.
Ferner schlage ich vor, dass die in Absatz (i) hievor erwähnten Behörden auch für die in Artikel 5 des Abkommens vorgesehene Genehmigung der Lieferverträge zuständig sein sollen.
Ich wäre dankbar, wenn Sie bestätigen wollten, dass die Regierung Pakistans den in diesem Brief enthaltenen Vorschlägen zustimmt. Ich benütze diesen Anlass, um Eurer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu er-neuern.
E. Stopper
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