Reglement über die Verwendung des Fonds für anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung der Fachhochschule Freiburg für Technik und Wirtschaft
Reglement über die Verwendung des Fonds für anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung der Fachhochschule Freiburg für Technik und Wirtschaft vom 16.12.2003 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2009) Der Staatsrat des Kantons Freiburg 1 ) gestützt auf die Artikel 51–53 des Gesetzes vom 2. Oktober 2001 über die Fachhochschule Freiburg für Technik und Wirtschaft (FHF-TWG); auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:
Art. 1 Ziel
1 Der Fonds für anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung (der Fonds) der Fachhochschule Freiburg für Technik und Wirtschaft (die FHF- TW) dient der Finanzierung von Projekten, die an der Schule im Bereich der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung durchgeführt werden. Mit den Fondsbeiträgen müssen insbesondere die Lancierungskosten von Projekten der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung gedeckt werden können.
Art. 2 Höchstbetrag
1 Der Fonds darf über finanzielle Mittel von höchstens 500'000 Franken ver - fügen.
Art. 3 Verwendung des Fonds
1 Fondsbeiträge können bewilligt werden, wenn eine der folgenden Bedin - gungen erfüllt ist:
a) Das Projekt ist für die Entwicklung der FHF-TW oder einer ihrer Schu - len von grosser strategischer Bedeutung.
1) Erlass bis 31.12.2015 unter 428.42 eingeordnet.
b) Der finanzielle Beitrag wird benötigt, damit ein Projekt vorbereitet und insbesondere bei der Fachhochschule Westschweiz (FH-Westschweiz), bei der Kommission für Technologie und Innovation (KTI) oder beim Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) eingegeben werden kann.
c) Die für das Projekt benötigte Drittfinanzierung kann von keinem priva - ten oder öffentlichen Partner übernommen werden.
2 In den Fällen nach Absatz 1 Bst. b kann ein Beitrag von höchstens
10'000 Franken pro Projekt gewährt werden.
Art. 4 Gesuchsunterlagen
1 Das Beitragsgesuch für ein Projekt muss die gesamten Finanzierungsmög - lichkeiten durch Dritte berücksichtigen. Dem Gesuch müssen Unterlagen mit folgenden Angaben beigelegt werden:
a) Name der verantwortlichen Person des Projekts;
b) Beschreibung des Projektrahmens und der Ziele;
c) Budget oder Finanzplan;
d) Arbeitsplanung;
e) Liste der erwarteten Resultate und ihrer Eigenschaften;
f) Liste der am Projekt beteiligten Personen und Partner.
2 Falls der geforderte Beitrag 20'000 Franken nicht übersteigt, werden nur die Unterlagen nach Absatz 1 Bst. a, b, c und e verlangt.
Art. 5 Einreichen der Gesuchsunterlagen
1 Die Gesuchsunterlagen werden der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsausschusses des Fonds zusammen mit der Stellungnahme der betroffenen Schuldirektion eingereicht.
Art. 6 Verfahren
1 Die Präsidentin oder der Präsident leitet eine Kopie der Unterlagen spätes - tens zwei Wochen vor der Sitzung an die anderen Mitglieder des Verwal - tungsausschusses weiter.
2 Die Unterlagen werden an der Sitzung von der verantwortlichen Person des Projekts oder einer anderen, von ihr bezeichneten Person vorgestellt.
3 Der Verwaltungsausschuss entscheidet innert kurzer Frist über das Gesuch und begründet seinen Entscheid.
4 Der Entscheid wird der verantwortlichen Person des Projekts über die Di - rektion der betroffenen Schule eröffnet.
Art. 7 Sitzungen und Abstimmungsverfahren
1 Die Sitzungen des Verwaltungsausschusses werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten nach Bedarf einberufen.
2 Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mit - glieder gefasst. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
Art. 8 Unterschriften
1 Die Zahlungsanweisungen des Fonds werden von zwei dazu ermächtigten Mitgliedern des Verwaltungsausschusses gegengezeichnet.
Art. 9 Kontrolle
1 Die FHF-TWG unterbreitet dem Finanzinspektorat jeweils am Ende des Rechnungsjahres die Fondsbuchhaltung, das gesetzlich vorgeschriebene In - ventar sowie einen Kurzbericht über den Stand der Projekte.
Art. 10 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
16.12.2003 Erlass Grunderlass 01.01.2004 2003_191
03.11.2008 Art. 6 geändert 01.01.2009 2008_123 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 16.12.2003 01.01.2004 2003_191
Art. 6 geändert 03.11.2008 01.01.2009 2008_123
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