1 – Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura zur Errichtung der interjurassis... (439.51)
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1 – Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura zur Errichtung der interjurassischen Kommission für die land- und hauswirtschaftliche Berufsbildung (IKOLAB)

1 439.51-1 Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura zur Errichtung der interjurassischen Kommission für die land- und hauswirtschaftliche Berufsbildung (IKOLAB) vom 13.12.2006 (Stand 01.01.2007) Der Regierungsrat des Kantons Bern und die Regierung des Kantons Jura, mit dem Ziel, in der Region eine gemeinsame Lösung für die besonderen Be dürfnisse der land- und hauswirtschaftlichen Berufsbildung sicherzustellen, vereinbaren Folgendes:

Art. 1

Errichtung
1 Es wird eine interjurassische Kommission für die land- und hauswirtschaftli che Berufsbildung (IKOLAB; im Folgenden: Kommission) eingesetzt.

Art. 2

Zusammensetzung
1 Die Kommission zählt höchstens zwölf Mitglieder, d.h. sechs Vertreterinnen und Vertreter des Kantons Bern sowie sechs Vertreterinnen und Vertreter des Kantons Jura.
2 Die Delegation des Kantons Bern besteht aus: a der Direktorin oder dem Direktor des Inforama b einer Vertreterin oder einem Vertreter der französischsprachigen Abteilung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes (MBA-BE) c ein bis zwei Vertreterinnen und Vertreter der landwirtschaftlichen Ausbil dungsbetriebe d ein bis zwei Vertreterinnen und Vertreter der hauswirtschaftlichen Ausbil dungsbetriebe.
3 Die Delegation des Kantons Jura besteht aus: a einer Vertreterin oder einem Vertreter des Service de l'économie rurale (ECR-JU) b einer Vertreterin oder einem Vertreter des Service de la formation profes sionnelle (SFP-JU) c schaftlichen Berufsbildung beauftragten Gremien * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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439.51-1 2 d einem Mitglied pro Amtsbezirk; von diesen drei Mitgliedern vertreten min destens eines die Hauswirtschaft und mindestens eines die Landwirt schaft.
4 Die Direktorin oder der Direktor der interjurassischen Landwirtschaftsstiftung «Fondation Rurale Interjurassienne (FRI)» nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

Art. 3

Ernennung
1 Die Kommissionsmitglieder werden für eine Dauer von vier Jahren gewählt.
2 Die Mitglieder der bernischen Delegation werden durch den Bernjurassischen Rat auf Antrag der vertretenen Organisationen bezeichnet und anschliessend durch die Volkswirtschaftsdirektorin oder durch den Volkswirtschaftsdirektor in Absprache mit der Erziehungsdirektion ernannt.
3 Die Mitglieder der jurassischen Delegation werden durch die Regierung des

Art. 4

Aufgaben
1 Der Kommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a Sie gibt Stellungnahmen zu Händen der für die land- und hauswirtschaftli che Berufsbildung zuständigen kantonalen Stellen ab. b Im Kanton Jura akkreditiert sie die Lehrbetriebe für die Berufslehren Land wirt/Landwirtin, Fachfrau/Fachmann Hauswirtschaft und Hauswirtschaft spraktikerin/ Hauswirtschaftspraktiker. c Im Berner Jura akkreditiert sie die Lehrbetriebe für Landwirtschaftslehren. In Bezug auf die Ausbildungen Fachfrau/Fachmann Hauswirtschaft und Hauswirtschaftspraktikerin/Hauswirtschaftspraktiker richten die Betriebe ihre Ausbildungsbewilligungsgesuche an das MBA-BE. Bevor das MBA- BE die Ausbildungsbewilligung erteilt, überweist es das Dossier der Kom mission zur Stellungnahme. Der endgültige Entscheid obliegt dem MBA- BE. d Sie genehmigt die Lehrverträge und beschliesst bei Bedarf über die An rechnung von Praktika in einem Drittbetrieb, überwacht die Lehren und äussert sich in besonderen Fällen und nach Anhörung der Vertragspartei en über allfällige Vertragsauflösungen. Verträge und Vertragskündigungen sind durch die zuständigen kantonalen Stellen zu genehmigen. Die zu ständigen kantonalen Stellen und die interjurassische Landwirtschaftsstif tung FRI informieren sich gegenseitig über allfällige Änderungen bei den Verträgen und bei den Betriebsdaten.
3 439.51-1 e Sie erlässt ein Reglement für die Prüfungen, die im Rahmen der berufli chen Grundausbildung stattfinden; das Reglement unterliegt der Geneh migung durch die zuständigen kantonalen Stellen. f Sie überwacht die Prüfungen, die im Rahmen der beruflichen Grundaus bildung stattfinden. g Sie bezeichnet die Prüfungsexpertinnen und -experten. h Sie erwahrt die Prüfungsergebnisse.
2 Die Kommission kann bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in beiden Kantonen die Dienstleistungen der Gremien, die mit der Berufs- oder hauswirtschaftlichen Bildung beauftragt sind, beiziehen.

Art. 5

Organisation
1 Die Kommission organisiert sich selbst. Sie ernennt eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.
2 Sie tritt so oft zusammen, wie dies die Geschäfte erfordern, jedoch mindes tens drei Mal pro Jahr.
3 Sie wird durch die Präsidentin oder durch den Präsidenten oder auf Verlan gen von mindestens drei Kommissionsmitgliedern einberufen.
4 Für Beschlüsse gilt die Mehrheit der Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
5 Die interjurassische Landwirtschaftsstiftung (FRI) besorgt das Sekretariat der Kommission.

Art. 6

Finanzierung
1 Die Amtsentschädigungen der Kommissionsmitglieder sowie die Sekretariats kosten (Personal, Material) gehen zu Lasten der interjurassischen Landwirt schaftsstiftung (FRI).
2 Die Amtsentschädigungen der Prüfungsexpertinnen und -experten gehen zu Lasten der zuständigen kantonalen Stellen. Die Kostenaufteilung erfolgt im Verhältnis zur Anzahl der Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer aus den beiden Kantonen.

Art. 7

Rechtsweg
1 Beschlüsse der Kommission unterliegen der Verwaltungsbeschwerde bei der für die Berufsbildung zuständigen Kantonsbehörde. Für Personen, die keinem der beiden Unterzeichnerkantone angehören, gilt der Kanton Jura als Gerichts stand.
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2 Das Verfahren richtet sich nach der kantonalen Verwaltungsrechtspflege.

Art. 8

Kantonszugehörigkeit
1 Für die Anwendung der Bestimmungen in Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Ab satz 1 bestimmt sich die Kantonszugehörigkeit bei Ausbildungen mit Lehrver trag über den Standort des Lehrbetriebs und bei allen anderen Ausbildungen über den Wohnsitz.

Art. 9

Dauer und Kündigung
1 Diese Vereinbarung wird für eine unbestimmte Dauer abgeschlossen. Sie kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Art. 10

Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
5 439.51-1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 13.12.2006 01.01.2007 Erlass Erstfassung 07-20
439.51-1 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 13.12.2006 01.01.2007 Erstfassung 07-20
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