Bundesstatistikgesetz (431.01)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesstatistikgesetz (BStatG)

(BStatG) vom 9. Oktober 1992 (Stand am 1. Januar 2016)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 27sexies, 31quinquies Absatz 5 und 85 Ziffer 1 der Bundesver­fassung¹, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. Oktober 1991²,
beschliesst:
¹ [BS 1 3; AS 1973 1051 , 1978 484 ]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 64, 65 , 100 und 164 Abs. 1 Bst. g der BV vom 18. April 1999 ( SR 101 ). ² BBl 1992 I 373

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt:
a. dem Bund die statistischen Grundlagen bereitzustellen, die er zur Erfüllung sei­ner Aufgaben benötigt;
b. den Kantonen, den Gemeinden, der Wirtschaft, der Privatwirtschaft, den Sozi­alpartnern und der Öffentlichkeit statistische Ergebnisse zur Verfügung zu stellen;
c. die Organisation der Bundesstatistik auf eine effiziente und für die Befragten schonende Erhebung und Bearbeitung der Daten auszurichten;
d. die nationale und internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Stati­s­tik zu fördern;
e. den Datenschutz in der Bundesstatistik sicherzustellen.
Art. 2 Geltungsbereich
¹ Dieses Gesetz gilt für alle statistischen Arbeiten:
a. die der Bundesrat anordnet;
b.³
die Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung mit Ausnahme des ETH-Bereiches vornehmen oder vorneh­men lassen.
² Der Bundesrat legt fest, welche Bestimmungen des Gesetzes für die statistischen Arbeiten des ETH-Bereichs, der Schweizerischen Post und der Telekommunika­tionsunternehmung des Bundes anwendbar sind.⁴
³ Er kann Bestimmungen dieses Gesetzes für weitere Körperschaften, Anstalten oder Private anwendbar erklären, wenn diese:
a. der Aufsicht des Bundes unterstehen;
b. Finanzhilfen oder Abgeltungen des Bundes erhalten; oder
c. eine Tätigkeit gestützt auf eine Konzession oder Bewilligung des Bundes aus­üben.
⁴ Bei der Unterstellung unter dieses Gesetz nach den Absätzen 2 und 3 beachtet der Bundesrat die Forschungsfreiheit sowie die gesetzlichen Aufgaben und die Auto­no­mie der betroffenen Organisationen.
³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen, in Kraft seit 1. Jan. 1999 ( AS 1998 2847 ; BBl 1997 I 909 ).
⁴ Fassung gemäss Ziff. II 6 des Bundesgesetzes über die Bahnreform 2 vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5597 ; BBl 2005 2415 , 2007 2681 ).
Art. 3 Aufgaben der Bundesstatistik
¹ Die Bundesstatistik ermittelt in fachlich unabhängiger Weise repräsentative Ergebnisse über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Bildung, Forschung, Raum und Umwelt in der Schweiz.⁵
² Sie dient:
a. der Vorbereitung, Durchführung und Überprüfung von Bundesaufgaben;
b. der Beurteilung von Sachgebieten, in denen die Aufgaben von Bund und Kan­tonen eng ineinander greifen, zum Beispiel von Bildung, Wissenschaft und For­schung, Kultur, Sport, Rechtswesen, Tourismus, öffentlichen Finan­zen, Raum­nutzung, Bau- und Wohnungswesen, Verkehr, Energie oder Gesundheits- und Sozialwesen;
c. der Unterstützung von Forschungsvorhaben von nationaler Bedeutung;
d.⁶
der Beurteilung der Erfüllung des Verfassungsauftrages zur Gleichstellung von Mann und Frau sowie von Behinderten und Nichtbehinderten;
e.⁷
der Evaluation der Beschäftigungsfähigkeit und der Tätigkeiten der Absolventinnen und Absolventen der Hochschulen.
³ Im Rahmen dieser Aufgaben wird mit den Kantonen, den Gemeinden, der Wissen­schaft, der Privatwirtschaft und den Sozialpartnern sowie den ausländischen und internationalen Organisationen zusammengearbeitet und nach Möglichkeit ihren Informationsbedürfnissen Rechnung getragen.
⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4103 ; BBl 2009 4561 ).
⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 4487 ; BBl 2001 1715 ).
⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4103 ; BBl 2009 4561 ).
Art. 4 Grundsätze für die Datenbeschaffung
¹ Soweit der Bund über die notwendigen Daten verfügt oder diese bei einer dem Gesetz unterstellten Organisation durch den Vollzug von Bundesrecht anfallen (Ver­waltungsdaten des Bundes), wird auf besondere Erhebungen für die Bundessta­tistik (Direkterhebungen, Indirekterhebungen oder Erhebungen mittels Beobachtun­gen und Messungen) verzichtet.
² Sind die von der Bundesstatistik über Dritte benötigten Daten bei Stellen der Kan­tone oder Gemeinden oder bei anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts verfügbar, so sind die Daten bei ihnen zu erheben (Indirekterhebung).
³ Als Direkterhebung gilt das Erfassen neuer Daten an der Quelle durch Befragung von natürlichen und juristischen Personen für die alleinigen Zwecke dieses Geset­zes. Die Zahl und die Art der Befragungen sind auf ein notwendiges Minimum zu beschränken.
⁴ Bei Erhebungen im Rahmen dieses Gesetzes gibt der Bund den Zweck und die Rechtsgrundlage für die Bearbeitung sowie die Kategorien der an der Datensamm­lung Beteiligten und die Datenempfänger bekannt.
⁵ Die Organisationen, Stellen und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts nach den Absätzen 1 und 2 haben die Daten dem Bundesamt für Statis­tik unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.⁸
⁸ Eingefügt gemäss Art. 17 Ziff. 2 des Volkszählungsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6743 ; BBl 2007 53 ).

2. Abschnitt: Anordnungsbefugnisse und Mitwirkung

Art. 5 Anordnung von Erhebungen
¹ Der Bundesrat ordnet die erforderlichen Erhebungen an. Er kann dabei Mischfor­men von Direkt- und Indirekterhebungen vorsehen.
² Er kann die Anordnungsbefugnis an ein Departement, eine Gruppe oder ein Amt delegieren:
a. für Erhebungen, bei denen keine Personendaten erhoben werden;
b. für Erhebungen ohne Auskunftspflicht über einen kleinen Kreis von Unter­neh­men und Betrieben des privaten und des öffentlichen Rechts;
c. für einmalige Erhebungen bei einem kleinen Kreis von Personen.
³ Die dem Gesetz unterstellten Institutionen der Forschungsförderung und For­schungsstätten des Bundes können einmalige oder zeitlich befristete Erhebungen ohne Auskunftspflicht anordnen.
⁴ Andere dem Gesetz nach Artikel 2 Absatz 2 oder 3 unterstellte Organisationen sind befugt zur selbständigen Anordnung von:
a. Erhebungen, bei denen keine Personendaten erhoben werden;
b. Erhebungen ohne Auskunftspflicht bei natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, mit denen die Organisation zur Erfül­lung ihrer übrigen Aufgaben zusammenarbeitet;
c. Erhebungen mit Auskunftspflicht, wenn ein anderes Gesetz dies vorsieht.
⁵ Erhebungen zur Erprobung von Methoden können ohne besondere Anordnung durchgeführt werden, sofern damit keine Auskunftspflicht verbunden ist.
Art. 6 Pflichten der Befragten
¹ Direkterhebungen sind für natürliche Personen in Privathaushalten freiwillig. Vorbehalten ist die Auskunftspflicht nach Artikel 10 des Volkszählungsgesetzes vom 22. Juni 2007⁹.¹⁰
¹bis Indirekterhebungen sind für natürliche und juristische Personen sowie für Einrichtungen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben obligatorisch.¹¹
² Die Erhebung erfolgt in der Form, welche den Verpflichteten möglichst geringe administrative Umtriebe auferlegt.
³ Wer für eine Erhebung freiwillig Auskunft gibt, muss diese wahrheitsgetreu und nach bestem Wissen erteilen. Für freiwillige Auskünfte, die für die Befragten mit aussergewöhnlich grossem Aufwand verbunden sind, kann der Bundesrat eine Ent­schädigung vorsehen.
⁴ Wenn es die Vollständigkeit, Repräsentativität, Vergleichbarkeit oder Aktualität einer Statistik unbedingt erfordert, kann der Bundesrat unter Vorbehalt von Absatz 1 bei der Anordnung einer Erhebung natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts und deren Vertreter zur Auskunft verpflichten. Die verpflichteten Personen müssen die Auskünfte wahrheitsgetreu, fristgemäss, unentgeltlich und in der vorgeschriebe­nen Form erteilen.¹²
⁹ SR 431.112
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Dez. 2011 (Teilnahme an statistischen Erhebungen des Bundes), in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3131 ; BBl 2011 3967 4429 ).
¹¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Dez. 2011 (Teilnahme an statistischen Erhebungen des Bundes), in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3131 ; BBl 2011 3967 4429 ).
¹² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Dez. 2011 (Teilnahme an statistischen Erhebungen des Bundes), in Kraft seit 15. Juli 2012 ( AS 2012 3131 ; BBl 2011 3967 4429 ).
Art. 7 Mitwirkung der Kantone und Gemeinden
¹ Der Bundesrat legt bei der Anordnung einer Erhebung fest, in welchem Ausmass die Kantone und Gemeinden bei der Durchführung mitwirken.
² Er kann dabei die Übernahme von Daten aus ihren Datensammlungen anordnen, sofern die Rechtsgrundlage der Datensammlung die Verwendung für statistische Zwecke nicht ausdrücklich ausschliesst. Unterliegen diese Daten einer gesetzlich verankerten Geheimhaltungspflicht, dürfen sie gemäss Artikel 19 des vorliegenden Gesetzes sowie Artikel 22¹³ des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 1992¹⁴ nicht wei­tergegeben werden.
³ Kantone und Gemeinden tragen je die aus ihrer Mitwirkung entstehenden Kosten. Das kantonale Recht kann die Kostenverteilung zwischen Kantonen und Gemeinden anders regeln.
⁴ Für besondere Aufwendungen oder freiwillig erbrachte zusätzliche Leistungen kann der Bundesrat eine Entschädigung vorsehen.
¹³ Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG – AS 1974 1051 ).
¹⁴ SR 235.1
Art. 8 Mitwirkung übriger Stellen
Forschungsstellen und andere geeignete Organisationen können mit ihrer Zustim­mung zur Mitwirkung an Erhebungen oder anderen statistischen Arbeiten herange­zogen werden, sofern der Datenschutz gewährleistet ist. Es kann eine Entschädi­gung ausgerichtet werden.
Art. 9 Mehrjahresprogramm
¹ Für jede Legislaturperiode wird im Rahmen der Legislaturplanung ein Mehrjahres­programm erstellt.
² Das Mehrjahresprogramm gibt Auskunft über:
a. die wichtigen statistischen Arbeiten der Bundesstatistik;
b. den finanziellen und personellen Aufwand des Bundes;
c. die Auswirkungen für Mitwirkende und Befragte;
d. die internationale Zusammenarbeit.

3. Abschnitt: Organisation der Bundesstatistik

Art. 10 Bundesamt für Statistik
¹ Das Bundesamt für Statistik (Bundesamt) ist die zentrale Statistikstelle des Bun­des. Es erbringt statistische Dienstleistungen für Verwaltungseinheiten des Bundes, übrige Benützer der Bundesstatistik und die Öffentlichkeit.
² Das Bundesamt koordiniert die Bundesstatistik und erstellt einheitliche Grundla­gen im Interesse der nationalen und internationalen Vergleichbarkeit. Es erstellt in Zusammenarbeit mit den anderen Statistikstellen und nach Anhören interessierter Kreise das Mehrjahresprogramm. Es führt in der Regel die Erhebungen durch und erarbeitet Gesamtdarstellungen, sofern diese nicht durch den Bundesrat einer ande­ren Statistik- oder Amtsstelle übertragen werden.
³ Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Betriebs- und Unternehmungsregister (BUR) als Hilfsinstrument für die Durchführung von Erhe­bungen bei Unternehmen und Betrieben. Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Angaben auch für personenbezogene Zwecke im öffentlichen Interesse ver­wendet werden.
³bis Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen ein eidge­nössisches Gebäude- und Wohnungsregister (GWR). Zugriff auf das Register für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben haben der Bund sowie jeder Kanton und jede Gemeinde auf diejenigen Daten, die sein beziehungsweise ihr Gebiet betreffen. Der Bundesrat regelt die Führung des Registers und erlässt nähere Bestimmungen über den Datenschutz. Soweit es sich um keine personenbezogenen Angaben handelt, kann der Bundesrat die Daten des Registers öffentlich zugänglich machen.¹⁵
³ter Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Hochschulen ein Schwei­zerisches Register der Studierenden als Hilfsmittel für die Erstellung von Statistiken. Die Kantone und die Hochschulen dürfen Angaben aus diesem Register für Überprü­fungen verwenden, die der Wahrnehmung ihrer finanzwirtschaftlichen, verwal­tungstechnischen und rechtlichen Interessen nach Massgabe der Interkanto­nalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997¹⁶ dienen. Der Bundesrat bestimmt die für diesen Zweck bekannt zu gebenden Merkmale und die Modalitäten der Wei­tergabe.¹⁷
³quater Das Bundesamt führt ein Stichprobenregister als Hilfsinstrument für Erhebun­gen bei Haushalten und Personen. Die Anbieterinnen von öffentlichen Telefon­diensten sind verpflichtet, die dafür notwendigen Kundendaten dem Bundesamt zu liefern, soweit diese vorhanden sind. Sie können für ihren Aufwand teilweise oder ganz entschädigt werden. Die zur Mitwirkung an Erhebungen beigezogenen Stellen dürfen die Daten nicht für eigene Zwecke gebrauchen. Die Daten des Stichprobenre­gisters dürfen nur für Erhebungen gemäss diesem Gesetz verwendet werden.¹⁸
³quinquies Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.¹⁹
⁴ Die Verwaltungseinheiten sowie, nach Massgabe ihrer Unterstellung nach Arti­kel 2 Absatz 3, die übrigen Organisationen liefern dem Bundesamt zur Erfüllung seiner Aufgaben die Ergebnisse und Grundlagen ihrer Statistiktätigkeit und, falls er­forder­lich, Daten aus ihren Datensammlungen und Erhebungen.
⁵ Geheimhaltungspflichten und Sperrungen können in der Regel einer Bekanntgabe an das Bundesamt nur entgegengehalten werden, wenn ein Bundesgesetz die Wei­ter­gabe oder Verwendung der Daten für statistische Zwecke ausdrücklich aus­schliesst. Das Bundesamt darf diese Daten gemäss Artikel 19 des vorliegenden Ge­setzes sowie Artikel 22²⁰ Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 1992²¹ nicht weiter­geben.
¹⁵ Eingefügt durch Art. 10 des BG vom 26. Juni 1998 über die eidgenössische Volkszäh­lung ( AS 1999 917 ; BBl 1997 III 1225 ). Fassung gemäss Art. 24 Ziff. 1 des Zweitwohnungsgesetzes vom 20. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5657 ; BBl 2014 2287 ).
¹⁶ AS 1999 1503
¹⁷ Eingefügt durch Art. 25 des Universitätsförderungsgesetz vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. April 2000 gültig bis 31. Dez. 2007 ( AS 2000 948 ; BBl 1999 297 ).
¹⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 ( AS 2007 921 ; BBl 2003 7951 ).
¹⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 ( AS 2007 921 ; BBl 2003 7951 ).
²⁰ Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG – AS 1974 1051 ).
²¹ SR 235.1
Art. 11 Übrige Statistikproduzenten des Bundes
¹ Die übrigen Verwaltungseinheiten sowie die dem Gesetz teilweise unterstellten Organisationen führen die Erhebungen nach Artikel 5 Absätze 2–4 durch. Der Bun­des­rat kann einer Verwaltungseinheit, und mit ihrer Zustimmung auch einer unter­stell­ten Körperschaft oder Anstalt, im Einzelfall weitere Erhebungen übertragen.
² Erhebungsstellen des Bundes, die nicht ausschliesslich Statistik oder Forschung betreiben, bezeichnen für ihre statistischen Arbeiten eine oder mehrere Statistikstel­len.
³ Die statistische Auswertung von Verwaltungsdaten des Bundes ist grundsätzlich Aufgabe der Verwaltungseinheit, Körperschaft oder Anstalt, die über die Daten ver­fügt. Im Einvernehmen mit dem Bundesamt oder durch Beschluss des Bundesra­tes kann das Bundesamt mit der Bearbeitung betraut werden.
⁴ Das Bundesamt berät die übrigen Statistikproduzenten des Bundes und stellt ihnen im Rahmen der Datenschutzbestimmungen die erforderlichen Daten zur Verfügung.
Art. 12 Koordination
¹ Bei der Ausgestaltung der Erhebungen, Gesamtdarstellungen sowie der übrigen Datenquellen der Bundesstatistik ist das Bundesamt zu konsultieren.
² Das Bundesamt wirkt auf eine Koordination mit den kantonalen Statistiken hin, insbesondere um die Erhebungsprogramme aufeinander abzustimmen und Register oder andere Datensammlungen im Hinblick auf die statistische Bearbeitung zu harmonisieren.
³ Es arbeitet zudem mit den Kantonen, den Hochschulen und den Forschungsorga­nen in statistikbezogenen Forschungs- und Ausbildungsfragen zusammen.
Art. 13 Kommission für die Bundesstatistik
¹ Der Bundesrat setzt eine Kommission für die Bundesstatistik ein. Diese berät ihn und die Statistikproduzenten des Bundes in wichtigen Fragen der Bundesstatistik.
² In der Kommission sind die Kantone, die Gemeinden, die Wissenschaft, die Pri­vatwirtschaft, die Sozialpartner sowie die Verwaltungseinheiten des Bundes und die dem Gesetz unterstellten Organisationen vertreten.

4. Abschnitt: Datenschutz und Datensicherheit

Art. 14 Datenschutz und Amtsgeheimnis
¹ Die zu statistischen Zwecken erhobenen oder weitergegebenen Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, ausser wenn ein Bundesgesetz eine andere Verwendung ausdrücklich anordnet oder der Betroffene einer solchen schriftlich zustimmt.
² Die mit statistischen Arbeiten betrauten Personen müssen alle Daten über einzelne natürliche und juristische Personen geheim halten, die sie bei ihrer Arbeit wahr­genommen haben. Diese Pflicht gilt insbesondere auch für die Personen, die in den Kantonen, Gemeinden und bei übrigen Stellen zur Mitwirkung an Erhebungen bei­gezogen werden oder die Daten nach Artikel 19 erhalten.
Art. 14 a ²² Datenverknüpfungen
¹ Zur Erfüllung seiner statistischen Aufgaben kann das Bundesamt Daten miteinan­der verknüpfen, wenn diese anonymisiert werden. Werden besonders schützenswerte Daten verknüpft oder ergeben sich aus der Verknüpfung Persönlichkeitsprofile, so sind die verknüpften Daten nach Abschluss der statistischen Auswertungsarbeiten zu löschen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
² Statistikstellen der Kantone und Gemeinden dürfen zur Erfüllung ihrer statistischen Aufgaben Daten des Bundesamtes nur mit dessen schriftlicher Zustimmung und unter Berücksichtigung seiner Auflagen mit weiteren Daten verknüpfen.
²² Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 ( AS 2006 4165 ; BBl 2006 427 ).
Art. 15 Datensicherheit und Datenaufbewahrung
¹ Alle Stellen, die Personendaten für die oder aus der Bundesstatistik bearbeiten, müssen diese durch die erforderlichen organisatorischen und technischen Massnah­men gegen unbefugtes Bearbeiten schützen.
² Die Erhebungsstellen dürfen die zur Vorbereitung, Durchführung und Koordina­tion von Erhebungen erstellten Namens- und Adresslisten nur solange aufbewahren, als diese für die genannten Zwecke bearbeitet werden müssen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Betriebs- und Unternehmensregister.
³ Erhebungsmaterial, das neben den erfragten Angaben Namen oder persönliche Identifikationsnummern der Betroffenen enthält, darf nur von den zuständigen Er­he­bungsstellen bearbeitet werden. Es ist zu vernichten, sobald die Bearbeitung ab­ge­schlossen ist.
⁴ Daten können bei der zuständigen Statistikstelle des Bundes, beim Bundesamt oder, mit dessen schriftlicher Zustimmung und unter Berücksichtigung seiner Auf­lagen, bei der kantonalen Statistikstelle aufbewahrt und archiviert werden, sofern sie keine Namen oder persönlichen Identifikationsnummern der Betroffenen enthalten.²³
²³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 ( AS 2006 4165 ; BBl 2006 427 ).
Art. 16 Anwendung anderer Datenschutzbestimmungen
¹ Für den Datenschutz bei allen statistischen Arbeiten gelten neben den Bestimmun­gen dieses Gesetzes die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 1992²⁴ über die Bearbeitung für Forschung, Planung und Statistik.
² Der Bundesrat erlässt für die Erhebung der Daten sowie für die Bearbeitung durch Bundesorgane die ergänzenden Bestimmungen über den Datenschutz und die Da­ten­sicherheit.
²⁴ SR 235.1
Art. 17 Datenschutz in den Kantonen
¹ Für die Bearbeitung durch kantonale Organe gelten die Artikel 14, 15 und 16 Absatz 1 dieses Gesetzes und das kantonale Recht, welches die nicht personenbezo­ge­ne Bearbeitung von Daten regelt, soweit es diesen Artikeln nicht widerspricht. Feh­len solche Vorschriften, so gilt das Bundesrecht.
² Wirken die Kantone oder Gemeinden bei der Durchführung einer Erhebung mit, so bestimmen die Kantone eine Stelle, welche für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt.

5. Abschnitt: Veröffentlichungen und Dienstleistungen

Art. 18 Veröffentlichungen
¹ Die wichtigsten statistischen Ergebnisse und Grundlagen werden in benützer­gerechter Form in den Amtssprachen veröffentlicht. Nicht veröffentlichte Ergebnisse werden auf geeignete Weise zugänglich gemacht.
² Das Bundesamt stellt zu diesem Zweck die erforderlichen Einrichtungen bereit; diese stehen auch den übrigen Statistikproduzenten zur Verbreitung ihrer Ergebnisse offen.
³ Unter Vorbehalt einer gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichung sollen die Ergebnisse keine Rückschlüsse auf die Verhältnisse einzelner natürlicher oder juristi­scher Personen erlauben, welche die betroffene Person nicht schon allgemein zugänglich gemacht hat.
⁴ Der Bundesrat kann aus weiteren wichtigen Gründen den Zugang beschränken.
Art. 19 Übrige Dienstleistungen
¹ Das Bundesamt und die übrigen Statistikproduzenten nehmen besondere Auswer­tungen für die Verwaltungseinheiten des Bundes und, im Rahmen ihrer Möglichkei­ten, für Dritte vor.
² Die Statistikproduzenten des Bundes dürfen Personendaten für nicht personen­bezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung und Statistik, Forschungs- und Statistikstellen des Bundes sowie Dritten bekannt geben, wenn:
a. die Daten anonymisiert werden, sobald es der Zweck des Bearbeitens erlaubt;
b. der Empfänger die Daten nur mit Zustimmung des Statistikproduzenten wei­ter­gibt;
c. der Empfänger die Ergebnisse nur so bekanntgibt, dass die betroffenen Per­so­nen nicht bestimmbar sind; und
d. die Voraussetzungen für die Einhaltung des Statistikgeheimnisses und der üb­ri­gen Datenschutzbestimmungen durch den Empfänger gegeben sind.
³ Das Bundesamt kann befristete Forschungs-, Analyse- und Beratungsaufgaben im Zusammenhang mit der Bundesstatistik ausführen, wenn der Auftraggeber die Kos­ten übernimmt oder das nötige Personal zur Verfügung stellt.
Art. 20 Wiederverwendung durch Dritte
¹ Die veröffentlichten, zugänglich gemachten oder aus Daten der Bundesstatistik erarbeiteten statistischen Ergebnisse können mit Quellenhinweis ohne urheberrecht­li­che Bewilligung verwendet oder wiedergegeben werden.
² Der Bundesrat kann für die Verwendung zu Erwerbszwecken Ausnahmen vor­sehen.
Art. 21 Gebühren
Der Bundesrat regelt die Gebühren für die Veröffentlichungen, Dienstleistungen und Bewilligungen.

6. Abschnitt: Strafbestimmungen ²⁵

²⁵ Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2­–6 des Strafgesetzbuches ( SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.
Art. 22 Verletzung der Auskunftspflicht
Wer bei einer aufgrund dieses Gesetzes angeordneten Erhebung vorsätzlich falsche Angaben macht oder trotz Mahnung der Auskunftspflicht nicht oder nicht richtig nachkommt, wird mit Busse bestraft.
Art. 23 Verletzung von Datenschutz und Amtsgeheimnis
Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Bestimmungen von Artikel 14 verletzt, indem er geheim zu haltende Daten weitergibt oder zu anderen als statistischen Zwecken ver­wendet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.
Art. 24 Strafverfolgung
¹ Die Kantone verfolgen und beurteilen Verletzungen der Auskunftspflicht, wenn kantonale Organe eine Erhebung durchführen, und Verletzungen des Statistik­­geheimnisses durch kantonale Organe.
² Das zuständige Departement verfolgt und beurteilt die übrigen Widerhandlungen nach den Verfahrensvorschriften des Bundesgesetzes vom 22. März 1974²⁶ über das Verwaltungsstrafrechts.
³ Es gelten im Übrigen die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches²⁷ und die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrechts.
²⁶ SR 313.0
²⁷ SR 311.0

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Vollzug
¹ Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt und erlässt die Ausführungs­­bestimmungen.
² Er kann in eigener Zuständigkeit Abkommen über die internationale Zusammen­­arbeit abschliessen.
Art. 26 ²⁸
²⁸ Aufgehoben durch Ziff. II 20 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).
Art. 27 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. August 1993²⁹
²⁹ BRB vom 30. Juni 1993

Anhang

Aufhebung und Änderung von anderen Erlassen

1. Bundesgesetz vom 23. Juli 1870 ³⁰ betreffend die amtlichen statistischen Aufnahmen in der Schweiz

³⁰ [BS 4 282]
Aufgehoben

2. Bundesbeschluss vom 17. September 1875 ³¹ betreffend die statistische Zusammenstellung der in der Schweiz vorkommenden Geburten, Sterbefälle, Trauungen, Scheidungen und Nichtigerklärung von Ehen

³¹ [BS 4 285; AS 1985 660 Ziff. I 11]
Aufgehoben

3. Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 ³² über schulstatistische Erhebungen

³² [ AS 1975 1029 ]
Aufgehoben

4. Bundesbeschluss vom 30. November 1964 ³³ über die periodische Durchführung von Strassenverkehrszählungen

³³ [ AS 1970 1005 ]
Aufgehoben

5. Beschluss der Bundesversammlung vom 14. Juni 1954 ³⁴ über die periodische Durchführung von Betriebszählungen

³⁴ [ AS 1954 652 , 1974 1857 Anhang Ziff. 26]
Aufgehoben

6. Beschluss der Bundesversammlung vom 12. April 1933 ³⁵ über die Einführung einer eidgenössischen Fremdenverkehrsstatistik

³⁵ [BS 4 286; AS 1974 1857 Anhang Ziff. 27]
Aufgehoben

7. –14.

...³⁶
³⁶ Die Änderungen können unter AS 1993 2080 konsultiert werden.
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