1 – Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz (682.2)
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1 – Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz

1 682.2-1 Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz vom 22.11.1973 (Stand 01.10.1975)

Art. 1

Zweck
1 Diese Vereinbarung bezweckt die Schaffung einer einheitlichen Salzverkaufs ordnung auf dem Gebiet der Schweiz unter Wahrung der kantonalen Salzrega le.

Art. 2

Salzregal
1 Das auf die kantonalen Salzregale abgestützte Recht auf Einfuhr und Verkauf von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt von 30 Prozent oder mehr an Natriumchlorid und Sole, wird im Auftrag der dieser Vereinbarung angeschlos senen Kantone durch die Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen, Aktienge sellschaft in Schweizerhalle, nachstehend Rheinsalinen genannt, ausgeübt.

Art. 3

Gebühren
1 Die Rheinsalinen erheben für Rechnung der dieser Vereinbarung angeschlos senen Kantone einheitliche, nach Salzarten abgestufte Regalgebühren.

Art. 4

Preise
1 Die Lieferpreise der Rheinsalinen für die verschiedenen Salzarten sollen ein heitlich gestaltet werden.
2 In den Lieferpreisen sind die Regalgebühren eingeschlossen.

Art. 5

Einnahmen
1 Die Regalgebühren werden durch die Rheinsalinen regelmässig nach einem Verteilungsschlüssel den Kantonen ausgerichtet.

Art. 6

Organe
1 Die Organe dieser Vereinbarungen sind: a der Verwaltungsrat, b die Geschäftsleitung, c die Kontrollstelle der Rheinsalinen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
682.2-1 2

Art. 7

Verwaltungsrat
1 Jeder Aktionärkanton hat Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungsrat der Rheinsalinen.
2 Hinsichtlich dieser Vereinbarung hat der Verwaltungsrat neben seinen in den Statuten festgelegten Befugnissen folgende Aufgaben: a Bestimmung der Höhe der Regalgebühren und Festlegung des Vertei lungsschlüssels. b Genehmigung der Abrechnung über die Regalgebühren. c Entschädigung der Organe dieser Vereinbarung sowie Vergütung der den Rheinsalinen entstandenen Vertriebs- und Verwaltungskosten. d Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen vorliegender Vereinba rung.
3 Bei Geschäften gemäss Absatz 2 Buchstaben a-d sind nur die Verwaltungs ratsmitglieder stimmberechtigt, welche Vertreter der dieser Vereinbarung ange schlossenen Kantone sind.

Art. 8

Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung der Rheinsalinen übernimmt alle Aufgaben, die nicht ei nem anderen Organ übertragen sind.
2 Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben: a Lückenlose Sicherstellung und Förderung des Vertriebs aller in der Schweiz hergestellten oder aus dem Ausland bezogenen Salzarten. b Erhebung der festgelegten Lieferpreise unter Einschluss der Regalgebühr. c Auszahlung der Regalgebühren an die Kantone. d Aufrechterhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Salzvorräte für wirtschaftliche Kriegsvorsorge, gegebenenfalls unter Mitwirkung der Kantone. e Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Instanzen. f Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stim me.

Art. 9

Kontrollstelle
1 Die Kontrollstelle der Rheinsalinen hat folgende Aufgaben: a Prüfung der durch die Geschäftsleitung erstellten Abrechnung der Regal gebühren.
3 682.2-1 b Ausarbeitung eines Revisionsberichtes und Erteilung aller vom Verwal tungsrat verlangten Auskünfte.

Art. 10

Rechtsschutz
1 Bei Anständen zwischen Privaten und der Geschäftsleitung der Rheinsalinen über die Anwendung dieser Vereinbarung, insbesondere im Hinblick auf die Einfuhr und den Verkauf sowie die Erhebung der Regalgebühren, entscheidet der Verwaltungsrat, wobei Artikel 7 Absatz 3 Anwendung findet.
2 Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten.
3 Streitigkeiten zwischen den dieser Vereinbarung angeschlossenen Kantonen sowie zwischen ihnen und den Organen dieser Vereinbarung, werden vom Bundesgericht entschieden.

Art. 11

Inkrafttreten und Beitritt
1 Wenn mindestens zwölf Kantone oder Halbkantone den Beitritt erklärt haben, ist der Verwaltungsrat ermächtigt, diese Vereinbarung in Kraft zu setzen. Für diesen Beschluss ist Artikel 7 Absatz 3 sinngemäss anwendbar.
2 Die Beitrittserklärungen sind an den Verwaltungsrat der Rheinsalinen zu rich ten. Dieser holt für die Vereinbarung die Genehmigung des Bundesrates ein.

Art. 12

Austritt
1 Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von einem Jahr, auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Also beschlossen durch die ausserordentli che Generalversammlung der Aktionäre der Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen am 22. November 1973 in Zürich. Der Präsident: Meier Der Sekretär: Burckhardt Vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt am 4. Dezember 1974.
682.2-1 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
22.11.1973 01.10.1975 Erlass Erstfassung
5 682.2-1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 22.11.1973 01.10.1975 Erstfassung
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