Verordnung über die Durchführung der pauschalen Steueranrechnung (VI C/1/10)
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Verordnung über die Durchführung der pauschalen Steueranrechnung

VI C/1/10 Verordnung über die Durchführung der pauschalen Steueranrechnung Vom 30. August 1976 (Stand 1. Januar 1976) Der Regierungsrat, gestützt auf die Artikel 15 und 21 des Bundesratsbeschlusses (BRB) über die Durchführung der in den Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorgesehenen Entlastung für ausländische Steuern (Pauschale Steueranrechnung) vom 22. August 1967, beschliesst: 1. Ermittlung der anrechenbaren Steuerbeträge

Art. 1 Anwendbares Recht

1 Die in den Staatsverträgen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorge - schriebene Anrechnung ausländischer Quellensteuern, mit denen Erträgnis - se (Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren) belastet sind, wird nach Mass - gabe des Bundesrechtes durchgeführt.

Art. 2 Antrag auf Steueranrechnung

1 Die pauschale Steueranrechnung wird nur auf Antrag gewährt.
2 Der Antrag auf Steueranrechnung ist auf einem besonderen Formular (Er - gänzungsblatt «Pauschale Steueranrechnung») der zuständigen Verwal - tungsstelle desjenigen Kantons einzureichen, in dem der Antragsteller zu Beginn des auf die Fälligkeit der Erträgnisse folgenden Kalenderjahres an - sässig ist.

Art. 3 Entscheid, Verfahrensvorschriften

1 Über die im Kanton Glarus eingereichten Anträge entscheidet die kantona - le Steuerverwaltung, welcher die Durchführung der pauschalen Steueran - rechnung übertragen wird.
2 Im Übrigen finden auf die Organisation und das Verfahren die Bestimmun - gen der kantonalen Vollzugsvorschriften über die Verrechnungssteuer sinn - gemäss Anwendung. SBE I/1 8 1
VI C/1/10 2. Rückerstattung
Art. 4
1 Die anrechenbaren Beträge werden dem Anspruchsberechtigten gemäss Weisung der kantonalen Steuerverwaltung durch die Staatskasse ausbe - zahlt.
2 In Sonderfällen kann die Verrechnung mit Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinde angeordnet werden. 3. Interne Aufteilung der anrechenbaren Steuerbeträge und Steuerabrechnung

Art. 5 Anteil des Bundes, des Kantons und der Gemeinden

1 Der Bund übernimmt einen Drittel der Beträge der pauschalen Anrechnung, soweit eine Steueranrechnung zu Lasten des Bundes gewährt werden kann.
2 Der dem Bund gemäss Artikel 20 BRB nicht zu belastende Teil der Beträge der pauschalen Steueranrechnung wird vom Kanton und der Gemeinde, in welcher der Antragsteller zu Beginn des auf die Fälligkeit der Erträgnisse fol - genden Jahres ansässig ist, im Verhältnis der von ihnen erhobenen Einkom - mens- und Reinertragssteuern übernommen. Artikel 140 des Gesetzes über das Steuerwesen 1 ) ist bei der Berechnung der Kantons- und Gemeindeantei - le entsprechend zu berücksichtigen.
3 Die Anteile der Kirchgemeinden sind gemäss Artikel 205 Absatz 2 des Ge - setzes über das Steuerwesen aufzuteilen. 2 )

Art. 6 Abrechnung

1 Die kantonale Steuerverwaltung ermittelt aufgrund der Entscheide über die Steueranrechnung die von Bund, Kanton und Gemeinde zu übernehmenden Anteile.
2 Die Aufteilung des Gemeindeanteils auf die Orts-, Schul-, Fürsorge- und Kirchgemeinden wird durch die kantonale Steuerverwaltung vorgenommen.
3 Die Abrechnung über die Gemeindeanteile hat alljährlich mit der Steuerab - rechnung für die Staatssteuer zu erfolgen. Das Departement Finanzen und Gesundheit erlässt hiezu die erforderlichen Weisungen. 4. Inkrafttreten
Art. 7
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1976 in Kraft. 1) Ab 1.1. 2001 Art. 240ff. Steuergesetz vom 7. 5. 2000 2) Ab 1.1. 2001 nicht mehr angewandt
2
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2 Sie findet gleichzeitig Anwendung für die endgültige Abrechnung über die bis Ende 1975 von der Staatskasse ausbezahlten Beträge der pauschalen Steueranrechnung. 3
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