Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Föder... (0.748.127.191.98)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über den Luftlinienverkehr

Abgeschlossen am 8. Juli 2013 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 13. Juni 2021 (Stand am 13. Juni 2021)
Der Schweizerische Bundesrat («Schweiz») und die Regierung der Föderativen Republik Brasilien («Brasilien»), nachstehend bezeichnet als die «Vertragsparteien»:
als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944¹ in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt;
in dem Wunsch, zur Entwicklung der internationalen Zivilluftfahrt beizutragen;
in dem Wunsch, ein Abkommen für den Zweck der Aufnahme und des Betriebs von Luftverkehrslinien zwischen ihren jeweiligen Gebieten und darüber hinaus abzuschliessen;
haben Folgendes vereinbart:
¹ SR 0.748.0
Art. 1 Begriffe
1. Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern nicht anders festgelegt, bedeutet der Ausdruck:
a. «Luftfahrtbehörde» im Fall der Schweiz das Bundesamt für Zivilluftfahrt und im Fall von Brasilien, die Zivilluftfahrtbehörde, vertreten durch die Nationale Zivilluftfahrt-Agentur (ANAC), oder in beiden Fällen jede andere Behörde oder Person, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben auszuüben;
b. «Abkommen» dieses Abkommen, jeden Anhang dazu und alle Änderungen hierzu;
c. «Vereinbarte Linien» Luftverkehrslinien auf den festgelegten Strecken für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Postsendungen, getrennt oder in Kombination;
d. «Übereinkommen» das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, einschliesslich aller nach Artikel 90 des Übereinkommens angenommener Anhänge und aller nach Artikel 90 und 94 angenommener Änderungen der Anhänge oder des Übereinkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien anwendbar sind;
e. «Bezeichnetes Luftfahrtunternehmen» ein Luftfahrtunternehmen, welches in Übereinstimmung mit Artikel 4 (Bezeichnung und Betriebsbewilligung) dieses Abkommens bezeichnet und zugelassen wurde;
f. «Tarif» die Preise oder Gebühren für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und/oder Fracht, unter Ausschluss von Postsendungen, im Luftverkehr, einschliesslich jeder anderen Art von Transport in Verbindung hiermit, welche von den Luftfahrtunternehmen, einschliesslich ihrer Agenten, verlangt wird sowie die für die Verfügbarkeit dieser Preise oder Gebühren anwendbaren Bedingungen;
g. «Gebiet» in Bezug auf einen Staat das, was in Artikel 2 des Übereinkommens festgelegt ist;
h. «Benutzergebühren», die Gebühr, welche die zuständigen Behörden von den Luftfahrtunternehmen verlangen, oder welche sie berechtigt sind zu verlangen, für die Erbringung der Flughafeneinrichtungen und -dienstleistungen oder die Flugnavigationseinrichtungen oder die Sicherheitseinrichtungen und -dienstleistungen, einschliesslich der dazugehörigen Dienstleistungen und Einrichtungen für die Luftfahrzeuge, ihre Besatzung, Passagiere und Fracht; und
i. «Luftverkehrslinie», «internationale Luftverkehrslinie», «Luftfahrtunternehmen» und «Landung zu nichtgewerblichen Zwecken» das, was in Artikel 96 des Übereinkommens festgelegt ist.
Art. 2 Erteilung von Rechten
1.  Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte für den Betrieb von internationalen Luftverkehrslinien auf den in den Linienplänen des Anhangs zu diesem Abkommen festgelegten Strecken. Diese Linien und Strecken werden nachstehend «vereinbarte Linien» und «festgelegte Strecken» genannt.
2.  Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens geniessen die von jeder Vertragspartei bezeichneten Luftfahrtunternehmen beim Betrieb internationaler Luftverkehrslinien die folgenden Rechte:
a. das Gebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;
b. im genannten Gebiet zu nichtgewerblichen Zwecken zu landen;
c. an den Punkten auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Strecken, welche gemeinsam von den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien vereinbart werden, zu landen und im internationalen Verkehr Fluggäste, Gepäck, Fracht oder Postsendungen aufzunehmen und abzusetzen, die für Punkte im Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind oder von solchen Punkten kommen; und
d. andere in diesem Abkommen festgelegte Rechte.
3.  Die anderen Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei, welche nicht nach Artikel 4 (Bezeichnung und Betriebsbewilligung) dieses Abkommens bezeichnet sind, sind ebenfalls berechtigt, die in Absatz 2 a) und b) dieses Artikels aufgeführten Rechte auszuüben.
4.  Aus diesem Abkommen kann kein Recht für die bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei abgeleitet werden, im Gebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen an Bord zu nehmen, die gegen Entgelt befördert werden und deren Ziel ein anderer Punkt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei ist.
5.  Wenn die bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei aufgrund eines bewaffneten Konfliktes, politischer Unruhen oder Entwicklungen oder besonderer und ungewöhnlicher Umstände nicht in der Lage sind, eine Linie auf der üblicherweise beflogenen Strecke zu betreiben, so bemüht sich die andere Vertragspartei, die Weiterführung einer solchen Linie durch entsprechende Anpassungen der Strecke zu ermöglichen sowie während der als notwendig erachteten Zeit die Rechte zur Erleichterung eines funktionsfähigen Betriebes zu gewähren.
Art. 3 Ausübung von Rechten
1.  Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen geniessen beim Bereitstellen der von diesem Abkommen erfassten vereinbarten Linien eine nicht-diskriminierende Behand­lung.
2.  Jede Vertragspartei lässt zu, dass die bezeichneten Luftfahrtunternehmen die Frequenz und Kapazität der von ihnen angebotenen internationalen Luftverkehrs­linien aufgrund kommerzieller, marktbezogener Überlegungen festlegen.
3.  Keine Vertragspartei beschränkt einseitig das Verkehrsvolumen, die Frequenzen, die Zahl der Bestimmungsorte oder die Regelmässigkeit der Linie oder den Luftfahrzeugtyp oder die Luftfahrzeugtypen, der oder die von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei eingesetzt werden, es sei denn, dies ist aus zollrechtlichen, technischen oder betrieblichen Gründen oder aus die Umwelt betreffenden Gründen erforderlich, wobei einheitliche Bedingungen in Übereinstimmung mit Artikel 15 des Übereinkommens anzuwenden sind.
Art. 4 Bezeichnung und Betriebsbewilligung
1.  Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Luftfahrtunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien zu bezeichnen und eine solche Bezeichnung zurückzuziehen oder zu ändern. Die Bezeichnung erfolgt auf dem diplomatischen Weg.
2.  Die Luftfahrtbehörden gewähren nach Erhalt einer solchen Bezeichnung und eines Antrages eines bezeichneten Luftfahrtunternehmens, in der vorgeschriebenen Form und Weise für Betriebsbewilligungen, die entsprechende Betriebsbewilligung mit möglichst geringer verfahrensbedingter Verzögerung, vorausgesetzt, dass:
a. das bezeichnete Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Vertragspartei hat, welche es bezeichnet hat, und es ein gültiges, von besagter Vertragspartei ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) besitzt;
b. die effektive rechtliche Kontrolle über das bezeichnete Luftfahrtunternehmen von der Vertragspartei ausgeübt und aufrecht erhalten wird, die das Luftfahrtunternehmen bezeichnet hat;
c. die Vertragspartei, welche das Luftfahrtunternehmen bezeichnet hat, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 8 (Technische Sicherheit) und Artikel 9 (Sicherheit der Luftfahrt) handelt; und
d. das bezeichnete Luftfahrtunternehmen in der Lage ist, den anderen vorgeschriebenen Bedingungen zu entsprechen, die gemäss den Gesetzen und Verordnungen für den Betrieb von internationalen Luftverkehrslinien von der Vertragspartei, welche die Bezeichnung erhalten hat, üblicherweise angewandt werden.
3.  Nach Erhalt der in Absatz 2 vorgesehenen Betriebsbewilligung kann ein bezeichnetes Luftfahrtunternehmen jederzeit mit dem Betrieb der vereinbarten Linien beginnen.
Art. 5 Widerruf und Aussetzung der Betriebsbewilligung
1.  Jede Vertragspartei ist berechtigt, die in Artikel 4 (Bezeichnung und Betriebsbewilligung) dieses Abkommens erwähnte Betriebsbewilligung eines von der anderen Vertragspartei bezeichneten Luftfahrtunternehmens zu widerrufen oder auszusetzen, oder Bedingungen für solche Bewilligungen aufzuerlegen, vorübergehend oder andauernd, für den Fall, dass:
a. sie nicht davon überzeugt sind, dass das bezeichnete Luftfahrtunternehmen seinen Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Vertragspartei hat, welche es bezeichnet hat, und es ein gültiges, von besagter Vertragspartei ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) besitzt; oder
b. die effektive rechtliche Kontrolle über das bezeichnete Luftfahrtunternehmen nicht von der Vertragspartei ausgeübt und aufrecht erhalten wird, die das Luftfahrtunternehmen bezeichnet hat; oder
c. die Vertragspartei, welche das Luftfahrtunternehmen bezeichnet hat, die Bestimmungen von Artikel 8 (Technische Sicherheit) und Artikel 9 (Sicherheit der Luftfahrt) nicht einhält; oder
d. das bezeichnete Luftfahrtunternehmen die Gesetze und Verordnungen der Vertragspartei, welche diese Rechte gewährt hat, nicht befolgt oder in schwerer Weise missachtet hat; oder
e. das bezeichnete Luftfahrtunternehmen die vereinbarten Linien nicht nach den in diesem Abkommen aufgestellten Bedingungen betreibt.
2.  Sofern der sofortige Widerruf, die Aussetzung oder die Auferlegung von Bedingungen gemäss Absatz 1 dieses Artikels nicht notwendig sind, um weitere Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen oder die Bestimmungen dieses Abkommens zu vermeiden, werden diese Rechte erst nach Konsultation mit der anderen Vertragspartei ausgeübt. Solche Konsultationen müssen vor Ablauf von dreissig (30) Tagen nach Erhalt des Gesuchs durch eine Vertragspartei stattfinden, sofern beide Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbart haben.
Art. 6 Anwendung von Gesetzen und Verordnungen
1.  Die Gesetze und Vorschriften einer Vertragspartei betreffend den Einflug in ihr oder den Ausflug aus ihrem Gebiet der im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge oder betreffend den Betrieb und den Verkehr dieser Luftfahrzeuge innerhalb ihres Gebietes gelten für die Luftfahrzeuge, die von den Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei verwendet werden.
2.  Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei für den Einflug in das, den Aufenthalt in und den Ausflug aus ihrem Gebiet von Fluggästen, Besatzungen und Fracht (einschliesslich Postsendungen), wie namentlich diejenigen über die Einreise, die Einwanderung und die Auswanderung, über den Zoll, die Gesundheit und die Quarantäne sind auf die Fluggäste, Besatzungen, Fracht oder Postsendungen, die durch die Luftfahrzeuge der bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei befördert werden, anwendbar, während sie sich in dem genannten Gebiet befinden.
3.  Keine Vertragspartei darf ihren eigenen oder anderen Luftfahrtunternehmen gegenüber den Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei, die auf ähnlichen internationalen Luftverkehrslinien tätig sind, bei der Anwendung der in diesem Artikel erwähnten Gesetze und Verordnungen eine Vorzugsstellung einräumen.
4.  Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen, die sich auf direktem Durchgang durch das Gebiet einer der Vertragsparteien befinden und welche die für diesen Zweck vorbehaltene Zone des Flughafens nicht verlassen, werden nur einer sehr vereinfachten Kontrolle unterzogen, vorausgesetzt, dass nicht Sicherheitsmassnahmen gegen Gewalttätigkeiten, Grenzverletzungen, Luftpiraterie und Schmuggel von Betäubungsmitteln und Massnahmen zur Einwanderungskontrolle etwas anderes verlangen. Gepäck und Fracht im direkten Durchgangsverkehr sind von Zollabgaben und anderen ähnlichen Gebühren befreit.
Art. 7 Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen
1.  Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von der einen Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt wurden und noch gültig sind, werden von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Luftverkehrslinien als gültig anerkannt, vorausgesetzt, dass die Anforderungen für diese Zeugnisse und Ausweise zumindest den Mindestanforderungen entsprechen oder darüber liegen, die aufgrund des Übereinkommens festgelegt worden sind.
2.  Erlauben die Privilegien oder Bedingungen der unter Absatz 1 vorstehend erwähnten Ausweise oder Zeugnisse, welche von den Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei einer Person oder einem bezeichneten Luftfahrtunternehmen oder für ein Luftfahrzeug, welches für den Betrieb der vereinbarten Linien eingesetzt wird, erteilt wurden, eine Abweichung von den aufgrund des Übereinkommens festgelegten Mindestanforderungen und wurde diese Abweichung bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) mitgeteilt, kann die andere Vertragspartei Konsultationen zwischen den Luftfahrtbehörden verlangen, mit dem Ziel, die zur Frage stehende Praxis zu erläutern.
3.  Jede Vertragspartei kann jedoch für Flüge über ihr eigenes Gebiet die Anerkennung der Gültigkeit von Befähigungszeugnissen und Ausweisen verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei oder von einem andern Staat ausgestellt oder als gültig anerkannt worden sind.
Art. 8 Technische Sicherheit
1.  Jede Vertragspartei kann jederzeit Konsultationen über die von der anderen Vertragspartei eingehaltenen Sicherheitsnormen bezüglich Luftfahrteinrichtungen, Flugbesatzung, Luftfahrzeugen und den Betrieb der Luftfahrzeuge verlangen. Solche Konsultationen müssen innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Eingang des Gesuchs stattfinden.
2.  Stellt eine Vertragspartei nach solchen Konsultationen fest, dass die andere Vertragspartei die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Sicherheitsstandards, welche den zu dieser Zeit aufgrund des Übereinkommens festgelegten Standards entsprechen, nicht wirksam einhält und anwendet, werden der anderen Vertragspartei diese Feststellung und die notwendigen Schritte zur Erfüllung der Standards der ICAO bekannt gegeben. Die andere Vertragspartei hat dann innerhalb der vereinbarten Frist geeignete Massnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.
3.  Zusätzlich wird, gestützt auf Artikel 16 des Übereinkommens, vereinbart, dass jedes Luftfahrzeug, das von einem Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei oder in dessen Namen für Dienste von und nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei betrieben wird, von den zuständigen Vertretern der anderen Vertragspartei überprüft werden kann, während es sich im Gebiet dieser anderen Vertragspartei aufhält, vorausgesetzt, dass die Überprüfung den Betrieb des Luftfahrzeuges nicht unangemessen verzögert. Ungeachtet der Verpflichtungen von Artikel 33 des Übereinkommens muss der Zweck der Überprüfung darin liegen, die Gültigkeit der erforderlichen Unterlagen und der Ausweise ihrer Besatzungen festzustellen sowie sicherzustellen, dass die Ausrüstung des Luftfahrzeuges und dessen Zustand den zu dieser Zeit aufgrund des Übereinkommens festgelegten Standards entsprechen .
4.  Jede Vertragspartei behält sich vor, die Betriebsbewilligung eines Luftfahrtunternehmens oder von Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei sofort auszusetzen oder abzuändern, wenn dringende Massnahmen erforderlich sind, um die Betriebssicherheit eines Luftfahrtunternehmens zu gewährleisten.
5.  Jede in Übereinstimmung mit Absatz 4 vorstehend von einer Vertragspartei getroffene Massnahme wird aufgehoben, sobald die Gründe, welche diese Massnahmen ausgelöst haben, nicht mehr gegeben sind.
Art. 9 Sicherheit der Luftfahrt
1.  In Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht bekräftigen die Vertragsparteien, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu schützen, fester Bestandteil dieses Abkommens ist. Ohne den allgemeinen Charakter ihrer Rechte und Pflichten gemäss internationalem Recht einzuschränken, handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, unterzeichnet am 14. September 1963² in Tokio, des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, unterzeichnet am 16. Dezember 1970³ in Den Haag, des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, unterzeichnet am 23. September 1971⁴ in Montreal, des Zusatzprotokolls zur Bekämpfung gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, unterzeichnet am 24. Februar 1988⁵ in Montreal, des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens, abgeschlossen am 1. März 1991⁶ in Montreal, sowie aller weiteren Übereinkommen und Protokolle über die Sicherheit der Zivilluftfahrt, welchen die beiden Vertragsparteien beitreten.
2.  Die Vertragsparteien gewähren einander auf Verlangen jede erforderliche Unterstützung, um die widerrechtliche Inbesitznahme von zivilen Luftfahrzeugen sowie andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen, gegen Flughäfen und Flugnavigationseinrichtungen sowie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
3.  Die Vertragsparteien handeln in ihren beiderseitigen Beziehungen entsprechend den Luftsicherheitsbestimmungen, die von der ICAO festgelegt und dem Übereinkommen als Anhänge hinzugefügt wurden, soweit solche Sicherheitsbestimmungen auf die Vertragsparteien anwendbar sind; sie verlangen, dass bei ihnen eingetragene Halter von Luftfahrzeugen und Halter von Luftfahrzeugen, die ihren Hauptgeschäftssitz oder ihren ständigen Aufenthalt in ihrem Gebiet haben, und die Betreiber von Flughäfen in ihrem Gebiet in Übereinstimmung mit solchen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt handeln.
4.  Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass solche Halter von Luftfahrzeugen zur Einhaltung der in Absatz 3 vorstehend aufgeführten Luftsicherheitsbestimmungen aufgefordert werden, die von der anderen Vertragspartei für die Einreise in das, die Ausreise aus dem oder den Aufenthalt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei verlangt werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet wirksame Massnahmen zum Schutz von Luftfahrzeugen und zur Kontrolle von Fluggästen, Besatzungen, Handgepäck, Gepäck, Fracht und Bordvorräten vor und während des Einsteigens und Beladens ergriffen werden. Jede Vertragspartei sagt ausserdem eine wohlwollende Prüfung jedes Ersuchens der anderen Vertragspartei zu, besondere Sicherheitsmassnahmen zur Abwendung einer bestimmten Bedrohung zu ergreifen.
5.  Im Falle einer tatsächlichen oder drohenden widerrechtlichen Inbesitznahme von zivilen Luftfahrzeugen oder von anderen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit dieser Luftfahrzeuge, seiner Fluggäste und Besatzungen, Flughäfen oder Flugnavigationseinrichtungen unterstützen die Vertragsparteien einander in der erleichterten Kommunikation und durch andere geeignete Massnahmen, die der schnellen und sicheren Beendigung eines solchen Zwischenfalls oder einer solchen Bedrohung dienen.
6.  Hat eine Vertragspartei berechtigte Gründe zu der Annahme, dass die andere Vertragspartei von den Luftsicherheitsbestimmungen dieses Artikels abweicht, können die Luftfahrtbehörden dieser ersten Vertragspartei sofortige Konsultationen mit den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei verlangen. Wird innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Eingang dieses Ersuchens keine zufriedenstellende Einigung erzielt, so stellt dies einen Grund dafür dar, die Betriebsbewilligung der von der anderen Vertragspartei bezeichneten Luftfahrtunternehmen zu verweigern, zu widerrufen, einzuschränken oder mit Auflagen zu versehen. Wenn eine Notlage dies erfordert oder um weitere Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Artikels zu verhindern, kann die erste Vertragspartei jederzeit vorläufige Massnahmen ergreifen.
² SR 0.748.710.1
³ SR 0.748.710.2
⁴ SR 0.748.710.3
⁵ SR 0.748.710.31
⁶ SR 0.748.710.4
Art. 10 Benutzungsgebühren
1.  Keine Vertragspartei darf dem bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei höhere Benutzergebühren auferlegen oder zulassen, dass solche erhoben werden, als diejenigen, die sie von ihren eigenen Luftfahrtunternehmen erhebt, die gleiche internationale Luftverkehrsdienste betreiben.
2.  Jede Vertragspartei unterstützt Konsultationen über Benutzergebühren zwischen ihren zuständigen gebührenerhebenden Behörden und den Luftfahrtunternehmen, welche die Dienste und Einrichtungen nutzen, soweit möglich, durch die die Luftfahrtunternehmen vertretenden Organisationen. Jeglicher Vorschlag für eine Änderung der Benutzergebühren ist innerhalb einer vernünftigen Frist bekannt zu machen, um so den Benutzern die Möglichkeit zu geben, ihre Meinungen darzulegen, bevor Änderungen gemacht werden. Jede Vertragspartei ermutigt ferner ihre zuständigen gebührenerhebenden Behörden und die Benutzer, entsprechende Informationen über Benutzergebühren auszutauschen.
Art. 11 Befreiung von Abgaben und Gebühren
1.  Jede Vertragspartei befreit auf der Grundlage der Gegenseitigkeit entsprechend ihrer nationalen Gesetzgebung die bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei bezüglich der von ihnen auf internationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge von allen Abgaben und Gebühren auf Flugtreibstoffen, Schmierölen, technischen Gebrauchsgütern, Ersatzteilen, Triebwerken und der ordentlichen Bordausrüstung. Von den gleichen Abgaben und Gebühren sind ebenfalls befreit die Bordvorräte, einschliesslich Lebensmittel, Getränke, Likör, Tabak und andere Produkte, die in beschränkten Mengen zum Verkauf während des Fluges an die Fluggäste bestimmt sind sowie andere Gegenstände, welche ausschliesslich in Verbindung mit dem Betrieb oder der Bedienung von Luftfahrzeugen der bezeichneten Luftfahrtunternehmen dieser anderen Vertragspartei benützt werden; ebenfalls befreit sind Vorräte an gedruckten Beförderungsscheinen, Luftfrachtbriefe, jegliches Druckmaterial, das die Zeichen der Luftfahrtunternehmen trägt und der Beförderung von direkten Fluggästen und Fracht dient, sowie das durch die bezeichneten Luftfahrtunternehmen kostenfrei verteilte touristische Werbematerial.
2.  Die in diesem Artikel gewährte Befreiung kommt für die in Absatz 1 erwähnten Gegenstände zur Anwendung, wenn diese:
a. in das Gebiet einer Vertragspartei durch oder für das bezeichnete Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei eingeführt werden;
b. an Bord der Luftfahrzeuge der bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei beim Einflug in das oder beim Ausflug aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei verbleiben; oder
c. im Gebiet der anderen Vertragspartei an Bord der Luftfahrzeuge der bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei genommen werden und für den Betrieb der vereinbarten Linien bestimmt sind;
unabhängig davon, ob diese Gegenstände innerhalb des Gebietes der Vertragspartei, welche diese Befreiung gewährt hat, benutzt oder ganz verbraucht werden, vorausgesetzt, dass das Eigentum an diesen Gegenständen im Gebiet der besagten Vertragspartei nicht übertragen wird.
3.  Die ordentliche Flugausrüstung sowie die Ersatzteile und Gebrauchsgüter an Bord der von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei betriebenen Luftfahrzeuge, können im Gebiet der anderen Vertragspartei nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Gebietes ausgeladen werden. In diesem Falle können sie unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden, bis sie wieder ausgeführt werden oder bis darüber in Übereinstimmung mit den Zollvorschriften in anderer Weise verfügt worden ist.
4.  Die in diesem Artikel vorgesehene Befreiung kommt auch in denjenigen Fällen zur Anwendung, in denen die bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei mit anderen Luftfahrtunternehmen Vereinbarungen abgeschlossen haben über die Leihe oder die Überführung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels aufgeführten Waren in das Gebiet der anderen Vertragspartei. Voraussetzung dafür ist, dass diesen anderen Luftfahrtunternehmen von dieser anderen Vertragspartei ebenfalls eine solche Befreiung gewährt wird.
Art. 12 Tarife
1.  Tarife für die unter diesem Abkommen betriebenen Luftverkehrslinien können von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen frei festgelegt werden und müssen nicht genehmigt werden.
2.  Jede Vertragspartei kann von den bezeichneten Luftfahrtunternehmen verlangen, dass Tarife für die Beförderung aus ihrem Gebiet heraus den Luftfahrtbehörden mitgeteilt oder unterbreitet werden.
Art. 13 Umrechnung und Überweisung von Erträgen
1.  Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei haben das Recht, auf Verlangen die lokalen Einnahmeüberschüsse aus dem Verkauf der Luftverkehrsbeförderungen, zum amtlichen Kurs, welcher zum Zeitpunkt des Gesuches für die Umrechnung und die Überweisung gilt, umzurechnen und in ihr Land zu überweisen.
2.  Die Umrechnung und Überweisung solcher Einkünfte ist in Übereinstimmung mit den anwendbaren Gesetzen und Verordnungen erlaubt und unterliegt keinen Verwaltungs- oder Wechselgebühren mit Ausnahme solcher, die normalerweise von Banken für die Ausführung solcher Umrechnungen und Überweisungen belastet werden.
3.  Die Bestimmungen dieses Artikels befreien die Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien nicht von der Bezahlung von Abgaben, Gebühren und Beiträgen, denen sie unterworfen sind.
4.  Besteht ein besonderes Abkommen zwischen den Vertragsparteien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, oder regelt ein besonderes Abkommen den Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien, sind diese Vereinbarungen anwendbar.
Art. 14 Geschäftstätigkeit
1.  Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei haben das Recht, im Gebiet der anderen Vertragspartei angemessene Vertretungen aufrechtzuerhalten. Diese Vertretungen können Verwaltungs-, Betriebs- und technisches Personal umfassen, das sich aus versetzten oder örtlich angestellten Beschäftigten zusammensetzt. Die Vertreter und das Personal unterstehen den gültigen nationalen Gesetzen und Verordnungen der anderen Vertragspartei und in Übereinstimmung mit diesen Gesetzen und Verordnungen:
a. gewährt jede Vertragspartei gestützt auf Gegenrecht und mit einem Minimum an Verzögerung den im vorstehenden Absatz erwähnten Vertretern und dem Personal die notwendigen Arbeitsbewilligungen, Besuchervisas oder ähnliche Dokumente; und
b. erleichtern und beschleunigen beide Vertragsparteien die Erfordernisse für die Arbeitsbedingungen für das Personal, welche gewisse befristete Arbeiten verrichten, die neunzig (90) Tage nicht überschreiten.
2.  Für die Geschäftstätigkeit gilt der Grundsatz des Gegenrechts. Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei unternehmen alles um sicherzustellen, dass die Vertretungen der bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei ihre Tätigkeiten ordnungsgemäss ausüben können.
3.  Insbesondere räumt jede Vertragspartei den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei das Recht ein, sich am Verkauf von Beförderungen in ihrem Gebiet unmittelbar und, nach Bedarf der Luftfahrtunternehmen, mittels Agenten zu beteiligen. Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen sind berechtigt, solche Beförderungen zu verkaufen, und es steht jeder Person frei, solche Beförderungen in der Währung jenes Gebietes oder in frei konvertierbaren Währungen anderer Staaten zu erwerben.
4.  Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei können mit den Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei oder mit Luftfahrtunternehmen eines Drittstaates, soweit alle in diesen Vereinbarungen beteiligten Luftfahrtunternehmen die entsprechenden zugrundeliegenden Routen- und Verkehrsrechte besitzen, Marketing­vereinbarungen wie «blocked space», «code sharing» oder andere kommerzielle Vereinbarungen abschliessen.
Art. 15 Leasing
1.  Jede der Vertragsparteien kann den Gebrauch von geleasten Luftfahrzeugen für die Dienste gemäss diesem Abkommen verhindern, welche nicht mit den Artikeln 8 (Technische Sicherheit) und 9 (Sicherheit der Luftfahrt) übereinstimmen.
2.  Unter Vorbehalt von Absatz 1 vorstehend und den Gesetzen und Verordnungen der Vertragsparteien, können die bezeichneten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei Luftfahrzeuge (oder Luftfahrzeug und Besatzung) von jedem Unternehmen, einschliesslich von anderen Luftfahrtunternehmen, leasen, vorausgesetzt, dass dies nicht dazu führt, dass das Luftfahrtunternehmen, welches das Luftfahrzeug verleast, Verkehrsrechte ausübt, welche ihm nicht zustehen.
Art. 16 Statistische Angaben
Die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien übermitteln einander auf Verlangen periodische Statistiken oder andere entsprechende Auskünfte über den auf den vereinbarten Linien beförderten Verkehr.
Art. 17 Genehmigung der Flugpläne
1.  Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei unterbreiten den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei ihre vorgesehenen Flugpläne spätestens dreissig (30) Tage vor Aufnahme des Betriebes der vereinbarten Linien zur Genehmigung. Die gleiche Regelung findet auch auf Änderungen der Flugpläne Anwendung.
2.  Für Verdichtungsflüge, welche die bezeichneten Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei ausserhalb des genehmigten Flugplanes auf den vereinbarten Linien durchführen wollen, hat das Luftfahrtunternehmen vorgängig die Genehmigung der Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei einzuholen. Solche Begehren sind in der Regel mindestens fünf (5) Arbeitstage vor dem Flug zu stellen.
Art. 18 Konsultationen
1.  Jede Vertragspartei kann jederzeit Konsultationen über die Umsetzung, Auslegung, Anwendung oder die Änderung dieses Abkommens oder die Übereinstimmung mit diesem Abkommen verlangen.
2.  Solche Konsultationen, die zwischen den Luftfahrtbehörden mittels Diskussionen oder auf dem Schriftenweg stattfinden können, beginnen innerhalb von sechzig (60) Tagen nachdem die andere Vertragspartei das schriftliche Begehren erhalten hat, es sei denn, die Vertragsparteien haben etwas anderes vereinbart.
Art. 19 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1.  Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommen, sollen zuerst die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien versuchen, diese durch Konsultationen und Verhandlungen zu lösen.
2.  Gelingt es den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien nicht, durch Verhandlungen eine Einigung zu erzielen, wird die Meinungsverschiedenheit auf diplomatischem Weg gelöst.
3.  Kann die Meinungsverschiedenheit nicht auf diplomatischem Weg gelöst werden, wird die Meinungsverschiedenheit auf Gesuch einer der Vertragsparteien einer Person oder Organisation zur Entscheidung durch Vereinbarung der Parteien übertragen (Mediation oder Schiedsverfahren).
Art. 20 Änderungen
1.  Jede Änderung dieses Abkommens, welche zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde, tritt an dem Zeitpunkt in Kraft, welcher durch diplomatischen Notenaustausch bestimmt worden ist, welcher angibt, dass alle notwendigen internen Verfahren durch beide Vertragsparteien erfüllt sind.
2.  Änderungen des Anhangs dieses Abkommens können zwischen den Luftfahrt­behörden vereinbart werden und treten in Kraft, nachdem durch diplomatischen Notenaustausch bestätigt worden ist, dass alle internen Verfahren erfüllt worden sind.
Art. 21 Mehrseitige Abkommen
Tritt ein mehrseitiges Übereinkommen über den Luftverkehr in Kraft, das beide Vertragsparteien bindet, wird dieses Abkommen so geändert, dass es mit den Bestimmungen eines solchen Übereinkommens übereinstimmt.
Art. 22 Kündigung
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit auf diplomatischem Weg schriftlich ihren Entscheid notifizieren, dass sie dieses Abkommen kündigen will. Die Notifizierung ist gleichzeitig der ICAO zukommen zu lassen. Das Abkommen wird auf Ende der Flugplanperiode gekündigt, während welcher die Frist von zwölf (12) Monaten nach Empfang der Notifizierung abgelaufen ist, es sei denn, die Notifizierung wird im gegenseitigen Einvernehmen vor dem Ende dieser Frist wieder zurückgezogen. Liegt keine Empfangsbestätigung der anderen Vertragspartei vor, wird angenommen, dass die Kündigung vierzehn (14) Tage nach dem Zeitpunkt eingegangen ist, an dem die ICAO davon Kenntnis erhalten hat.
Art. 23 Registrierung
Dieses Abkommen und alle seine Änderungen werden nach deren Unterzeichnung bei der ICAO registriert.
Art. 24 Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach Empfang der zweiten diplomatischen Note in Kraft mit welcher angezeigt wird, dass alle notwendigen internen Verfahren für den Abschluss und das Inkrafttreten von internationalen Abkommen von beiden Vertragsparteien erfüllt worden sind.
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens wird das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über den Luftlinienverkehr vom 29. Juli 1998⁷ aufgehoben.
⁷ [ AS 2002 2570 ]

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die durch ihre Regierungen entsprechend bevollmächtigten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in doppelter Urschrift in Brasilia am 8. Juli 2013 in deutscher, portugiesischer und englischer Sprache, wobei alle drei Wortlaute gleichermassen verbindlich sind. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten geht der englische Text vor.

Für denSchweizerischen Bundesrat:

Doris Leuthard

Für die Regierung
der Föderativen Republik Brasilien:

Wellington Moreira Franco

Anhang

Linienpläne

I. Strecken, die von den von Brasilien bezeichneten Luftfahrtunternehmen betrieben werden können:

Abflugpunkte

Zwischenlandepunkte

Anflugpunkte

Punkte darüber hinaus

Alle Punkte
in Brasilien

Alle Punkte

Alle Punkte in
der Schweiz

Alle Punkte

II. Strecken, die von den von der Schweiz bezeichneten Luftfahrtunternehmen betrieben werden können:

Abflugpunkte

Zwischenlandepunkte

Anflugpunkte

Punkte darüber hinaus

Alle Punkte in
der Schweiz

Alle Punkte

Alle Punkte
in Brasilien

Alle Punkte

Anmerkungen
Die bezeichneten Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien können nach ihrem Ermessen auf bestimmten oder allen Flügen:
a. Flüge in einer oder in beiden Richtungen durchführen;
b. verschiedene Flugnummern innerhalb eines Fluges kombinieren;
c. Zwischenlandepunkte und Punkte darüber hinaus sowie Punkte in den Gebieten der Vertragsparteien auf den Strecken in beliebiger Kombination und Reihenfolge bedienen, jedoch ohne Kabotagerechte;
d. auf Landungen an einem bestimmten Punkt oder an bestimmten Punkten verzichten;
e. an jedem beliebigen Punkt auf den Strecken Verkehr von jedem ihrer Luftfahrzeuge auf ein anderes ihrer Luftfahrzeuge verlagern; und
f. Punkte ausserhalb jedes Punktes in ihrem Gebiet mit oder ohne Wechsel des Fluggeräts oder der Flugnummer bedienen und diese Dienste öffentlich als durchgehende Dienste anbieten;
wobei hierbei keine Richtungsbeschränkungen oder geografische Beschränkungen gelten und es entstehen keine Verluste von Rechten zur Durchführung von Verkehr, der ansonsten im Rahmen dieses Abkommens zulässig ist, vorausgesetzt, dass diese Linie einen Punkt im Gebiet der Vertragspartei bedient, welche die Luftfahrtunternehmen bezeichnet hat.
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