Verordnung über die auf Strassen beförderten gefährlichen Güter (781.82)
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Verordnung über die auf Strassen beförderten gefährlichen Güter

Verordnung über die auf Strassen beförderten gefährlichen Güter vom 01.12.2003 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2013) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Bundesverordnung vom 29. November 2002 über die Beför - derung gefährlicher Güter auf der Strasse; gestützt auf die Bundesverordnung vom 15. Juni 2001 über Gefahrgutbeauf - tragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (Gefahrgutbeauftragtenverordnung); auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion und der Volkswirtschaftsdi - rektion, beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung bezeichnet die für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse und über die Gefahr - gutbeauftragten zuständigen Behörden.

Art. 2 Kantonspolizei

1 Die Kantonspolizei ist die zuständige Behörde, um auf den Strassen die Bundesverordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse zu vollziehen.
2 Sie erteilt die Bewilligungen für den Werkverkehr auf öffentlichen Strassen.
3 Sie delegiert den interessierten Verbänden die Organisation der Ausbildung der Fahrzeugführer und anerkennt die von diesen Verbänden ausgestellten Ausbildungsbescheinigungen.

Art. 3 Amt für den Arbeitsmarkt

1 Das Amt für den Arbeitsmarkt ist die zuständige Behörde für den Vollzug der Gefahrgutbeauftragtenverordnung.
2 Es ist zuständig für die Durchführung der Kontrollen bei den Absendern, den Beförderern und den Empfängern gemäss den Bestimmungen der Bun - desverordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse.
3 Es kann die Hilfe der Kantonspolizei anfordern.

Art. 4 Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantons -

chemiker
1 Das Amt für den Arbeitsmarkt und die Kantonspolizei können die Mitwir - kung des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantonsche - miker anfordern, wenn die Beförderung Gifte im Sinne der Bundesgesetzge - bung über Gifte betrifft.

Art. 5 Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt

1 Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt übt alle Aufgaben aus, die die Bundesgesetzgebung der Zulassungsbehörde oder der Fahrzeugkontrollbe - hörde überträgt.

Art. 6 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
01.12.2003 Erlass Grunderlass 01.01.2004 2003_176
03.12.2012 Art. 4 geändert 01.01.2013 2012_115 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 01.12.2003 01.01.2004 2003_176

Art. 4 geändert 03.12.2012 01.01.2013 2012_115

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