Verordnung des VBS über die eidgenössischen Schiessoffiziere und die kantonalen Schiesskommissionen (Schiessoffiziersverordnung 1)
(Schiessoffiziersverordnung)¹ vom 11. Dezember 2003 (Stand am 1. Januar 2023) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6479 ).
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement,
gestützt auf die Artikel 30, 32 Absatz 2, 40 Absatz 1 Buchstabe b und 55 der Schiessverordnung vom 5. Dezember 2003²,³
verordnet:
² SR 512.31 ³ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 770 ).
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die:
a.⁴
eidgenössischen Schiessoffiziere (ESO);
b. kantonalen Schiesskommissionen.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6479 ).
Art. 2 Eidgenössische Schiesskreise
Die eidgenössischen Schiesskreise sind im Anhang festgelegt.
2. Kapitel: Eidgenössische Schiessoffiziere ⁵
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6479 ).
Art. 3 ⁶ Amtsdauer und Amtszeit
¹ Die Amtsdauer der ESO beträgt vier Jahre.⁷
² Die ESO können ihre Tätigkeit bis zum Ende des Jahres ausüben, in dem sie 70 Jahre alt werden.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6479 ).
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 770 ).
Art. 4 Einführung und allgemeine Aufgaben
¹ Der ESO wird durch die Gruppe Verteidigung und den eidgenössischen Schiessanlagenexperten in seine Tätigkeit eingeführt und ausgebildet.
² Der ESO erledigt alle ihm zuständigkeitshalber zugehenden Anfragen und Begehren selbständig. Sind die Gruppe Verteidigung, der eidgenössische Schiessanlagenexperte oder die kantonale Militärbehörde zuständig, stellt der ESO entsprechend Antrag.
³ Die Gruppe Verteidigung kann die ESO mit besonderen Aufgaben betrauen.
Art. 5 Einsitznahme und Vertretung in Fachgremien ⁸
¹ Auf Anfrage vertritt der ESO die Interessen des Bundes betreffend das Schiesswesen ausser Dienst insbesondere in den folgenden Fachgremien:
a. den kantonalen und kommunalen Kommissionen sowie Aufsichtsorganen;
b.⁹
der Delegiertenversammlung des Schweizer Schiesssportverbandes (SSV);
c.¹⁰
der Delegiertenversammlung der USS-Versicherungen¹¹;
d. der Delegiertenversammlung der in seinem Kreis tätigen Unterorganisationen des SSV.
² Tätigkeiten nach Absatz 1 werden jährlich im Umfang von maximal zehn halben Tagen entschädigt.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 770 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 770 ).
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 770 ).
¹¹ Ursprünglich: Unfallversicherung Schweizerischer Schützenvereine.
Art. 6 Instruktionsrapport
¹ Der ESO führt mit den ihm unterstellten Präsidentinnen und Präsidenten der kantonalen Schiesskommissionen jährlich vor Beginn der Schiessübungen einen Instruktionsrapport durch. Dabei legt er insbesondere die jährlichen Kontrollschwergewichte fest.
² Der ESO kann mit allen ihm unterstellten Präsidentinnen und Präsidenten sowie mit den Mitgliedern der kantonalen Schiesskommissionen periodisch einen Instruktionsrapport durchführen. Die Rapporte nach Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 1 werden in diesem Fall hinfällig.¹²
³ Der ESO bildet vorgängig an den Instruktionsrapporten die neu ernannten Präsidentinnen und Präsidenten der kantonalen Schiesskommissionen aus und übergibt diesen die Akten.
⁴ Er kann an Instruktionsrapporten seiner Präsidentinnen und Präsidenten als Berater teilnehmen.
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6479 ).
Art. 7 Schiesskurse
Die Aufgaben der ESO betreffend die Schiesskurse des ausserdienstlichen Schiesswesens werden in der Verordnung des VBS vom 11. Dezember 2003¹³ über die Schiesskurse geregelt.
¹³ SR 512.312
Art. 8 Kontrolle von Schiessübungen und des Feldschiessens
¹ Auf Grund der Kontrollberichte der kantonalen Schiesskommissionen ordnet der ESO bei Bedarf zusätzliche Kontrollen von Schiessübungen des betreffenden Schiessvereins an. Diese Nachkontrolle erfolgt durch die zuständige Präsidentin oder den zuständigen Präsidenten der kantonalen Schiesskommission oder durch den ESO selbst.
² Innerhalb seines Kreises kann der ESO in Zusammenarbeit mit dem SSV und den kantonalen Militärbehörden auch Feldschiessen kontrollieren.
Art. 9 Kontrolle von Schiessanlagen
¹ Der ESO überwacht nach Massgabe der Verordnung vom 27. März 1991¹⁴ über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst die Schiessanlagen der Gemeinden sowie der anerkannten Schiessvereine in seinem Kreis. Er sorgt für die Einhaltung der Vorschriften.
² Er steht den Kantonen, Gemeinden und Schiessvereinen in Fragen betreffend Neu-, Aus- und Umbauten von Schiessanlagen zur Verfügung.
³ Auf Grund des Kontrollberichtes der kantonalen Schiesskommissionen überprüft der ESO die festgestellten Mängel und veranlasst die notwendigen Verbesserungen.
¹⁴ [ AS 1991 1292 , 1996 396 . AS 2004 4881 Art. 30]. Siehe heute: die V vom 15. Nov. 2004 ( SR 510.512 ).
Art. 10 Jahresbericht
¹ Der ESO reicht der Gruppe Verteidigung jährlich einen Jahresbericht über die Kommissionstätigkeit in seinem Kreis ein.
² Über die Schiesskurse sind besondere Berichte zu erstellen.
³ Die Gruppe Verteidigung legt die Berichtspunkte und die Termine fest.
Art. 11 ¹⁵ Eidgenössische Schiesskonferenz ¹⁶
¹ Die ESO werden einmal jährlich vor Beginn der Schiessübungen zur eidgenössischen Schiesskonferenz einberufen. Der Chef oder die Chefin Kommando Ausbildung ernennt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Über die Verhandlungen ist Protokoll zu führen. Dieses ist den ESO sowie den kantonalen Schiesskommissionen elektronisch zur Verfügung zu stellen.¹⁷
² Zur eidgenössischen Schiesskonferenz können bei Bedarf militärische oder zivile Fachleute sowie Vertreterinnen und Vertreter von Amtsstellen, des SSV und der USS-Versicherungen mit beratender Stimme beigezogen werden.¹⁸
³ Die Gruppe Verteidigung kann die ESO nach Abschluss der Schiessübungen jährlich zu einer Konferenz über die technischen Belange im Schiesswesen ausser Dienst aufbieten. Diese wird durch die eidgenössische Schiessanlagenexpertin oder den eidgenössischen Schiessanlagenexperten vorbereitet und durchgeführt.
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6479 ).
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 770 ).
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 770 ).
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 770 ).
3. Kapitel: Kantonale Schiesskommissionen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 12 Kantonale Schiesskommissionen
¹ Die kantonalen Schiesskommissionen unterstehen fachlich dem ESO des jeweiligen Schiesskreises.
² Sie beaufsichtigen und betreuen die ihnen zugewiesenen kantonalen Schiesskreise. Sie bestehen aus je einer Präsidentin oder einem Präsidenten und einer gewissen Anzahl Mitgliedern, welche sich nach der Zahl der unterstellten Schiessvereine richtet.
³ Der zuständige ESO kann der kantonalen Militärbehörde die Abberufung von Präsidentinnen, Präsidenten und Mitglieder einer kantonalen Schiesskommission aufgrund von fachlichen, organisatorischen oder kommunikativen Mängeln beantragen. Die Gruppe Verteidigung ist unverzüglich darüber zu informieren.
Art. 13 ¹⁹ Amtsdauer, Amtszeit und Amtsbeschränkung
Bezüglich Amtsdauer, Amtszeit und Amtsbeschränkung der Präsidentinnen, der Präsidenten und der Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen gelten die kantonalen Regelungen.
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 770 ).
Art. 14 Wählbarkeit
Zu Mitgliedern von kantonalen Schiesskommissionen können Schweizerinnen und Schweizer ernannt werden, die Mitglied eines anerkannten Schiessvereins sind.
2. Abschnitt: Aufgaben des Präsidiums
Art. 15 Aufgaben
¹ Die Präsidentinnen und Präsidenten der kantonalen Schiesskommissionen koordinieren und überwachen die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder und sind für die Einhaltung der Vorschriften innerhalb der kantonalen Schiesskreise verantwortlich.
² Sie erledigen alle ihnen zuständigkeitshalber zugehenden Anfragen und Begehren selbständig. Ist der ESO oder die kantonale Militärbehörde zuständig, stellen sie entsprechend Antrag.
³ Der ESO kann im Einvernehmen mit der Gruppe Verteidigung die Kommissionspräsidentinnen und Kommissionspräsidenten mit besonderen Aufgaben betrauen.
Art. 16 Instruktionsrapport
¹ Die Präsidentinnen und Präsidenten der kantonalen Schiesskommissionen führen mit den Mitgliedern ihrer Kommissionen jährlich vor Beginn der Schiessübungen einen Instruktionsrapport durch. Vorbehalten bleibt Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung.
² Sie führen vor dem Instruktionsrapport die neuen Kommissionsmitglieder in ihre Aufgaben ein und übergeben diesen die Akten.
³ Sie können an Instruktionsrapporten ihrer Kommissionsmitglieder als Berater teilnehmen.
⁴ Sie können ihre Kommissionsmitglieder nach Abschluss der Schiessübungen zu einem Jahresschlussrapport einladen.
Art. 17 Kontrolle des Schiessbetriebs
¹ Bei der Feststellung von Mängeln im Schiessbetrieb legt die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident den Kontrollbericht des Kommissionsmitglieds zwecks Festlegung des weiteren Vorgehens umgehend dem ESO vor.
² Die Durchführung und Kontrolle der Vorschiessen zu Feldschiessen sowie der Jungschützenwettschiessen ist ausschliesslich Sache des SSV.
Art. 18 Schiesskurse
Die Präsidentin oder der Präsident der kantonalen Schiesskommission kann vom ESO mit der Vorbereitung und Leitung von Schiesskursen betraut werden.
Art. 19 ²⁰ Kontrolle der Schiessberichte
¹ Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident überprüft die von seinen Kommissionsmitgliedern visierten Schiessberichte im Informationssystem Schiesswesen und Ausserdienstliche Tätigkeiten (SAT-Admin) und fordert allenfalls die Standblätter zu einer Nachkontrolle ein.
² Die Schiessberichte, Munitionsbestellungen und Verbliebenenverzeichnisse sind von der Kommissionspräsidentin oder vom Kommissionspräsidenten im SAT-Admin zuhanden der Gruppe Verteidigung und der zuständigen kantonalen Militärbehörde zu visieren.
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 770 ).
Art. 20 Jahresbericht
Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident erstattet jährlich dem zuständigen ESO einen Jahresbericht über die Tätigkeit seiner Kommission.
Art. 21 Verbandstagungen
Die Präsidentin oder der Präsident der kantonalen Schiesskommission kann jährlich einmal eine in seinem Schiesskreis stattfindende Delegiertenversammlung des Bezirks-, Landesteils- oder Kantonalschützenverbandes besuchen und dort seinen Schiesskreis vertreten.
3. Abschnitt: Aufgaben der Kommissionsmitglieder
Art. 22 Aufgaben
¹ Das Mitglied der kantonalen Schiesskommission überwacht die Verwaltung, den Schiessbetrieb sowie die Schiessanlagen der ihm unterstellten Schiessvereine. Es überwacht insbesondere die Bautätigkeit in der Umgebung der Schiessanlagen und erstattet bei Gefährdung der Anlage auf dem Dienstweg Bericht.
² Es prüft alle ihm unterbreiteten Anfragen und Begehren und leitet diese, versehen mit seiner Stellungnahme, unverzüglich an seine Kommissionspräsidentin oder seinen Kommissionspräsidenten weiter.
³ Der ESO kann im Einvernehmen mit der Gruppe Verteidigung ein Kommissionsmitglied mit besonderen Aufgaben betrauen.
Art. 23 Instruktionsrapport und Betreuung der Vereinsvertreterinnen und Vereinsvertreter ²¹
¹ Das Kommissionsmitglied führt jährlich vor Beginn der Schiessübungen mit den ihm unterstellten Schiessvereinen einen Instruktionsrapport durch.
² Dabei sind insbesondere die neu ernannten Vereinsvertreterinnen und Vereinsvertreter mit ihren Aufgaben vertraut zu machen. Das Kommissionsmitglied steht allen Schiessvereinen auch während des Jahres beratend zur Seite.²²
³ Nach Abschluss der Schiessübungen kann es die mit der Ausfertigung der Schiessberichte beauftragten Vereinsvertreterinnen und Vereinsvertreter zu einer besonderen Instruktionssitzung einberufen. Für diese Tätigkeit kann das Kommissionsmitglied höchstens ein halbes Taggeld in Rechnung stellen.²³
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 770 ).
²² Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 770 ).
²³ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 770 ).
Art. 24 Schiesskurse
¹ Das Kommissionsmitglied kann, in Vertretung der Kommissionspräsidentin oder des Kommissionspräsidenten, als Kurskommandant, Schiesslehrerin oder Schiesslehrer, Instruktionsgehilfin oder Instruktionsgehilfen oder als Sekretärin oder Sekretär zur Mitwirkung in Schiesskursen verpflichtet werden.
² Wo die erforderlichen Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen für die Durchführung der Schiesskurse nicht zur Verfügung stehen, können Sekretärinnen und Sekretäre oder Instruktionsgehilfinnen und Instruktionsgehilfen aus Schiessvereinen beigezogen werden.
Art. 25 Überwachung des Schiessbetriebes
¹ Das Kommissionsmitglied hat bei den ihm unterstellten Schiessvereinen jährlich folgende Schiessübungen zu kontrollieren:
a. bei den Gewehrschiessvereinen das obligatorische Programm und eine Schiessübung des Jungschützenkurses;
b. bei den Pistolenschiessvereinen ein obligatorisches Programm.
² Die Kontrolle umfasst den ganzen Schiessbetrieb sowie die Verhältnisse in und um die betreffenden Schiessanlagen. Massgebend hierfür sind insbesondere die jährlich durch die Gruppe Verteidigung festgelegten Kontrollpunkte.
Art. 26 Kontrollbericht
Für jede kontrollierte Schiessübung ist ein standardisierter Kontrollbericht zu erstellen. Die Gruppe Verteidigung stellt ein entsprechendes Formular zur Verfügung.
Art. 27 ²⁴ Prüfung der Standblätter und Schiessberichte
Das Kommissionsmitglied prüft und korrigiert die Standblätter und Schiessberichte der ihm unterstellten Schiessvereine. Es visiert die Schiessberichte im SAT-Admin zuhanden der Kommissionspräsidentin oder Kommissionspräsidenten.
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 770 ).
4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 28 ²⁵ Funktionen in Verbänden
Die ESO und die Angehörigen der kantonalen Schiesskommissionen haben vor Annahme der Wahl in ein Verbandsorgan des ausserdienstlichen Schiesswesens die Genehmigung der Gruppe Verteidigung einzuholen.
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6479 ).
Art. 29 ²⁶ Termine
Die von den ESO und den kantonalen Schiesskommissionen einzuhaltenden Termine werden von der Gruppe Verteidigung vor der jeweiligen Schiesssaison mittels einer amtlichen Terminliste festgelegt.
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6479 ).
Art. 30 ²⁷ Ausbildung
Die Gruppe Verteidigung sorgt dafür, dass die ESO und die Angehörigen der kantonalen Schiesskommissionen ihrer Funktion entsprechend aus- und weitergebildet werden.
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6479 ).
Art. 31 ²⁸ Veröffentlichung amtlicher Akten
Die ESO sowie die Angehörigen der kantonalen Schiesskommissionen dürfen Akten und Berichte aus ihrer Tätigkeit nur mit Bewilligung der Gruppe Verteidigung veröffentlichen.
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6479 ).
Art. 32 ²⁹ Entschädigungen
¹ Die Entschädigungen der ESO und der kantonalen Schiesskommissionen erfolgen nach den Ansätzen in Anhang 2. Sie sind mittels eines Entschädigungsausweises im SAT-Admin geltend zu machen.
² Belege und Quittungen sind elektronisch mittels SAT-Admin auf dem Dienstweg an die Gruppe Verteidigung zu richten.
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 770 ).
Art. 33 ³⁰ AHV- und Steuerpflicht
¹ Die Steuermelde- und die AHV-Beitragspflicht richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben. Die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Eidgenössische Ausgleichskasse sind von der Gruppe Verteidigung über die Bezüge der einzelnen Rechnungsstellerinnen und Rechnungssteller zu orientieren.
² Mit der Auszahlung der Entschädigung werden sämtlichen Rechnungsstellerinnen und Rechnungsstellern die Auszüge ihrer Guthaben zugestellt.
³ Neu ernannte ESO, Kommissionspräsidentinnen und Kommissionspräsidenten sowie Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen haben sich zur Eröffnung eines individuellen Beitragskontos der Eidgenössischen Ausgleichskasse umgehend bei der Gruppe Verteidigung zu melden.
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6479 ).
Art. 34 ³¹ Unterlagen und Materialien
¹ Den ESO und den Angehörigen der kantonalen Schiesskommissionen werden die für die Ausbildung nötigen Unterlagen und Materialien vom Bund unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
² Die Gruppe Verteidigung erstattet den ESO die Kosten für den Postversand gegen Quittung zurück. Die Angehörigen der kantonalen Schiesskommissionen wenden sich dazu an die zuständige kantonale Militärbehörde.
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6479 ).
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 35 Vollzug
Die Gruppe Verteidigung vollzieht diese Verordnung.
Art. 36 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des EMD vom 2. Dezember 1974³² über die Obliegenheiten, Entschädigungen und Vergütungen der Schiesskommissionen wird aufgehoben.
³² In der AS nicht veröffentlicht.
Art. 37 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
Anhang 1 ³³
³³ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 770 ).
(Art. 2)
Eidgenössische Schiesskreise
Kreis | Kantone | Landesteile, Bezirke, Ämter |
---|---|---|
1 | GE, VD | VD: Nyon, Morges, Ouest Lausannois |
2 | VD | Lausanne, Aigle, Broye-Vully, Gros-de-Vaud, Jura-Nord vaudois, Lavaux-Oron, Riviera-Pays-d’Enhaut |
3 | VS | Unterwallis |
4 | VS | Oberwallis |
5 | FR | |
6 | BE | Berner Jura |
7 | BE | Bern-Mittelland und Seeland |
8 | BE | Emmental und Oberaargau |
9 | BE | Oberland |
10 | BS, BL | |
11 | SO | |
12 | LU | |
13 | AG | |
14 | ZH | Zürich, Affoltern, Horgen, Meilen, Hinwil, Uster und Dietikon |
15 | SH, ZH | ZH: Pfäffikon, Winterthur, Andelfingen, Bülach und Dielsdorf |
16 | UR, SZ, OW, NW, ZG | |
17 | TI, GR | GR: Moesa |
18 | TG, SG | SG: Alttoggenburg, Gossau, Untertoggenburg, Wil, Rorschach, St. Gallen, Unter- und Ober-Rheintal |
19 | GL, AR, | SG: Gaster, See, Sargans, Werdenberg, Neutoggenburg und Obertoggenburg |
20 | GR | ohne Moesa |
21 | NE | |
22 | JU |
Anhang 2 ³⁴
³⁴ Fassung gemäss Ziff. II der V des VBS vom 16. Dez. 2011 ( AS 2011 6479 ). Bereinigt gemäss Ziff. III der V des VBS vom 14. Dez. 2015 ( AS 2015 5643 ) und Ziff. II Abs. 2 der V des VBS vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 770 ).
(Art. 32)
Entschädigungen der ESO und der kantonalen Schiesskommissionen
1 Taggeldentschädigungen
1.1 Für die Kontrolle von Schiessübungen und Schiessanlagen, die Teilnahme an Schiesskursen sowie Sitzungen und dergleichen nach dieser Verordnung werden folgende Taggelder ausgerichtet: a. 200 Franken für ESO;
b. 170 Franken für das Präsidium der kantonalen Schiesskommission;
c. 140 Franken für Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen.
1.2 Beschränkt sich die dienstliche Beanspruchung der ESO, der Präsidentinnen und Präsidenten sowie der Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen auf 5 Stunden oder weniger (inkl. Reisezeit), so besteht nur Anspruch auf ein halbes Taggeld. Überschreitet die dienstliche Beanspruchung 5 Stunden (inkl. Reisezeit), so kann ein ganzes Taggeld verrechnet werden.
1.3 …
1.4 Die Zeit der dienstlichen Beanspruchung ist vom Verlassen des Arbeits- bzw. Wohnorts bis zur Rückkehr dorthin zu berechnen.
1.5 Für allgemeine Büroarbeiten, Aktenstudium, Ausfertigung von Berichten und Gutachten, Vorbereitungsarbeiten für Sitzungen, Überprüfen der Schiessberichte, Munitionskontrollen usw., inklusive der damit verbundenen Büro-, Telefon-, Fax- und Kopierkosten usw., können nach entsprechendem Nachweis maximal folgende Taggelder abgerechnet werden: a. für ESO: 8 Taggelder;
b. für Präsidentinnen und Präsidenten der kantonalen Schiesskommissionen: 5 Taggelder;
c. für Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen: 2 Taggelder.
1.6 Für den Kadervorkurs, die Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für Schützenmeisterkurse und Schützenmeister- bzw. Jungschützenleiterwiederholungskurse kann pro Kurs maximal ein Taggeld abgerechnet werden.
1.7 Die Gruppe Verteidigung kann ESO mit Schiesskreisen, in denen zwei Landessprachen gesprochen werden, jährlich zusätzlich die Ausrichtung von höchstens einem Taggeld für den Beizug einer externen Übersetzung bewilligen.
1.8 Bei mangelhafter Erledigung administrativer Arbeiten oder der Missachtung von Fristen können die Taggelder nach Ziffer 1.5 gekürzt oder gestrichen werden (Art. 53 Schiessverordnung vom 5. Dezember 2003).
1.9 Für die Einsitznahme in Fachgremien nach Artikel 5 Absatz 1 können die ESO maximal 10 Halbtage pro Jahr geltend machen
1.10 Bei Besprechungen mit Schiessvereinen oder Begehungen von Schiessanlagen können die ESO für die administrative Arbeit pro Fall maximal ein halbes Taggeld geltend machen.
1.11 Für einen besonderen Instruktionsrapport nach Abschluss der Schiessübungen gemäss Artikel 23 Absatz 3 können die Mitglieder der kantonalen Schiesskommission pro Jahr maximal ein halbes Taggeld geltend machen.
2 Vergütung für Standblattkontrolle
2.1 Für jedes geprüfte Standblatt sind 30 Rappen in Rechnung zu stellen. Als Standblatt gelten: a. Standblatt für Handfeuerwaffen (obligatorisches Programm und Feldschiessen);
b. Standblatt für Faustfeuerwaffen (obligatorische Programme 25/50 m und Pistolenfeldschiessen);
c. Standblatt für Jungschützinnen und Jungschützen.
2.2 Für ungenügend geprüfte Standblätter besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung.
3 Entschädigung für Verpflegung, Übernachtung und Transport
3.1 Die Entschädigung für Mahlzeiten, die ausserhalb des Arbeits- oder Wohnorts eingenommen werden müssen, wird in Form einer Pauschalentschädigung ausgerichtet und beträgt: a. für das Frühstück: 14 Franken bei Abreise vor 06.30 Uhr;
b. für das Mittagessen: 27.50 Franken;
c. für das Abendessen: 27.50 Franken.
Beschränkt sich die dienstliche Beanspruchung der ESO, der Präsidentinnen, Präsidenten und Mitglieder der Schiesskommissionen auf 5 Stunden (inkl. Reisezeit), so besteht kein Anspruch auf ein Mittag- oder ein Abendessen. Überschreitet die dienstliche Beanspruchung 5 Stunden (inkl. Reisezeit), so kann ein Mittag- oder Abendessen verrechnet werden.
3.2 Bei dienstlich bedingten Übernachtungen werden die effektiven ortsüblichen Kosten, höchstens aber 180 Franken (inkl. Frühstück), gegen Quittung vergütet. Übernachtungen in einer Privatunterkunft werden zu höchstens 50 Franken (inkl. Frühstück) pro Nacht vergütet.
3.3 Für Dienstreisen sind grundsätzlich die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. Es werden die Kosten für einen Fahrausweis der 1. Klasse vergütet. Werden erheblich Kosten oder Zeit gespart, so kann für die Dienstreise ein privates Motorfahrzeug benutzt werden. Die Entschädigung richtet sich in diesem Fall nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001³⁵ zur Bundespersonalverordnung und beträgt für die jeweils schnellste Strecke zwischen Ausgangs- und Einsatzort: a. für ein Auto: 70 Rappen pro Kilometer;
b. für ein Motorrad oder einen Roller: 30 Rappen pro Kilometer.
³⁵ SR 172.220.111.31
4 Entschädigung für Funktionärinnen und Funktionäre
4.1 Funktionärinnen und Funktionäre, die anstelle von ordentlichen Mitgliedern der kantonalen Schiesskommissionen beigezogen werden, erhalten bei einer täglichen Beanspruchung von mindestens 5 Stunden (inkl. Reisezeit) eine Entschädigung in der Höhe des Taggelds eines Mitglieds einer kantonalen Schiesskommission. Eine Beanspruchung von weniger als 5 Stunden (inkl. Reisezeit) gibt nur Anspruch auf ein halbes Taggeld.
4.2 Weitere Entschädigungen sind nach den Bestimmungen und Ansätzen für Mitglieder der kantonalen Schiesskommission auszurichten.
5 Im Militär bzw. Bundesdienst stehende Funktionärinnen und Funktionäre
5.1 Im Militärdienst stehende und soldberechtigte Funktionärinnen und Funktionäre haben keinen Anspruch auf Entschädigungen nach den Ziffern 1 und 3. Sie gelten von ihrer Einheit, ihrem Truppenkörper oder ihrem grossen Verband als abkommandiert und beziehen die Entschädigungen nach den Vorschriften der Armee.
5.2 Funktionärinnen und Funktionäre, die im Bundesdienst stehen und die für die Funktionsausübung bezahlten Urlaub beziehen, haben keinen Anspruch auf eine Taggeldentschädigung.
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