Verordnung des VBS über die eidgenössischen Schiessoffiziere und die kantonalen Schi... (512.313)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des VBS über die eidgenössischen Schiessoffiziere und die kantonalen Schiesskommissionen (Schiessoffiziersverordnung 1)

(Schiessoffiziersverordnung) ¹ vom 11. Dezember 2003 (Stand am 1. Januar 2016) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6479 ).
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement,
gestützt auf die Artikel 30, 32 Absatz 4, 40 Absatz 1 Buchstabe b und 55 der Schiessverordnung vom 5. Dezember 2003²,
verordnet:
² SR 512.31

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die:
a.³
eidgenössischen Schiessoffiziere (ESO);
b. kantonalen Schiesskommissionen.
³ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6479 ).
Art. 2 Eidgenössische Schiesskreise
Die eidgenössischen Schiesskreise sind im Anhang festgelegt.

2. Kapitel: Eidgenössische Schiessoffiziere ⁴

⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6479 ).
Art. 3 ⁵ Amtsdauer und Amtszeit
¹ Die Amtsdauer der ESO beträgt vier Jahre und die Amtszeit ist auf 12 Jahre beschränkt. Der Chef der Armee kann in begründeten Fällen die Amtszeit auf höchstens 16 Jahre verlängern.
² Die ESO können ihre Tätigkeit bis zum Ende des Jahres ausüben, in dem sie 70 Jahre alt werden.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6479 ).
Art. 4 Einführung und allgemeine Aufgaben
¹ Der ESO wird durch die Gruppe Verteidigung und den eidgenössischen Schiess­anlagenexperten in seine Tätigkeit eingeführt und ausgebildet.
² Der ESO erledigt alle ihm zuständigkeitshalber zugehenden Anfragen und Begeh­ren selbständig. Sind die Gruppe Verteidigung, der eidgenössische Schiessanlagen­experte oder die kantonale Militärbehörde zuständig, stellt der ESO entsprechend Antrag.
³ Die Gruppe Verteidigung kann die ESO mit besonderen Aufgaben betrauen.
Art. 5 Einsitznahme in staatlichen und zivilen Kommissionen
¹ Auf Anfrage vertritt der ESO die Interessen des Bundes betreffend das Schiess­wesen ausser Dienst insbesondere in den folgenden Fachgremien:
a. den kantonalen und kommunalen Kommissionen sowie Aufsichtsorganen;
b. der Delegiertenversammlung des SSV;
c. der Delegiertenversammlung der Unfallversicherung Schweizerischer Schüt­zenvereine;
d. der Delegiertenversammlung der in seinem Kreis tätigen Unterorganisatio­nen des SSV.
² Tätigkeiten nach Absatz 1 werden jährlich im Umfang von maximal zehn halben Tagen entschädigt.
Art. 6 Instruktionsrapport
¹ Der ESO führt mit den ihm unterstellten Präsidentinnen und Präsidenten der kan­tonalen Schiesskommissionen jährlich vor Beginn der Schiessübungen einen Instruktionsrapport durch. Dabei legt er insbesondere die jährlichen Kontroll­schwer­gewichte fest.
² Der ESO kann mit allen ihm unterstellten Präsidentinnen und Präsidenten sowie mit den Mitgliedern der kantonalen Schiesskommissionen periodisch einen Instruk­tionsrapport durchführen. Die Rapporte nach Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 1 werden in diesem Fall hinfällig.⁶
³ Der ESO bildet vorgängig an den Instruktionsrapporten die neu ernannten Präsi­dentinnen und Präsidenten der kantonalen Schiesskommissionen aus und übergibt diesen die Akten.
⁴ Er kann an Instruktionsrapporten seiner Präsidentinnen und Präsidenten als Berater teilnehmen.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6479 ).
Art. 7 Schiesskurse
Die Aufgaben der ESO betreffend die Schiesskurse des ausserdienstlichen Schiess­wesens werden in der Verordnung des VBS vom 11. Dezember 2003⁷ über die Schiesskurse geregelt.
⁷ SR 512.312
Art. 8 Kontrolle von Schiessübungen und des Feldschiessens
¹ Auf Grund der Kontrollberichte der kantonalen Schiesskommissionen ordnet der ESO bei Bedarf zusätzliche Kontrollen von Schiessübungen des betreffenden Schiessvereins an. Diese Nachkontrolle erfolgt durch die zuständige Präsidentin oder den zuständigen Präsidenten der kantonalen Schiesskommission oder durch den ESO selbst.
² Innerhalb seines Kreises kann der ESO in Zusammenarbeit mit dem SSV und den kantonalen Militärbehörden auch Feldschiessen kontrollieren.
Art. 9 Kontrolle von Schiessanlagen
¹ Der ESO überwacht nach Massgabe der Verordnung vom 27. März 1991⁸ über die Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst die Schiessanlagen der Gemein­den sowie der anerkannten Schiessvereine in seinem Kreis. Er sorgt für die Einhal­tung der Vorschriften.
² Er steht den Kantonen, Gemeinden und Schiessvereinen in Fragen betreffend Neu-, Aus- und Umbauten von Schiessanlagen zur Verfügung.
³ Auf Grund des Kontrollberichtes der kantonalen Schiesskommissionen überprüft der ESO die festgestellten Mängel und veranlasst die notwendigen Verbesserungen.
⁸ [ AS 1991 1292 , 1996 396 . AS 2004 4881 Art. 30]. Siehe heute: die V vom 15. Nov. 2004 ( SR 510.512 ).
Art. 10 Jahresbericht
¹ Der ESO reicht der Gruppe Verteidigung jährlich einen Jahresbericht über die Kommissionstätigkeit in seinem Kreis ein.
² Über die Schiesskurse sind besondere Berichte zu erstellen.
³ Die Gruppe Verteidigung legt die Berichtspunkte und die Termine fest.
Art. 11 ⁹ Konferenzen der ESO
¹ Die ESO werden einmal jährlich vor Beginn der Schiessübungen zur eidgenössi­schen Schiesskonferenz einberufen. Der Kommandant Heer ernennt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden. Über die Verhandlungen ist Protokoll zu führen. Dieses ist den ESO sowie den kantonalen Schiesskommissionen zuzustellen.
² Zu den Konferenzen der ESO können bei Bedarf militärische oder zivile Fachleute sowie Vertreterinnen und Vertreter von Amtsstellen und des Schweizer Schiess­sportverbandes (SSV) mit beratender Stimme beigezogen werden.
³ Die Gruppe Verteidigung kann die ESO nach Abschluss der Schiessübungen jährlich zu einer Konferenz über die technischen Belange im Schiesswesen ausser Dienst aufbieten. Diese wird durch die eidgenössische Schiessanlagenexpertin oder den eidgenössischen Schiessanlagenexperten vorbereitet und durchgeführt.
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6479 ).

3. Kapitel: Kantonale Schiesskommissionen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 12 Kantonale Schiesskommissionen
¹ Die kantonalen Schiesskommissionen unterstehen fachlich dem ESO des jeweili­gen Schiesskreises.
² Sie beaufsichtigen und betreuen die ihnen zugewiesenen kantonalen Schiesskreise. Sie bestehen aus je einer Präsidentin oder einem Präsidenten und einer gewissen Anzahl Mitgliedern, welche sich nach der Zahl der unterstellten Schiessvereine richtet.
³ Der zuständige ESO kann der kantonalen Militärbehörde die Abberufung von Präsidentinnen, Präsidenten und Mitglieder einer kantonalen Schiesskommission aufgrund von fachlichen, organisatorischen oder kommunikativen Mängeln beantra­gen. Die Gruppe Verteidigung ist unverzüglich darüber zu informieren.
Art. 13 Amtsdauer, Amtszeit und Amtsbeschränkung
¹ Die Amtsdauer der Präsidentinnen, der Präsidenten und der Mitglieder der kanto­nalen Schiesskommissionen beträgt mindestens drei Jahre.
² Im Übrigen gelten bezüglich Amtszeit und Höchstalter die jeweiligen kantonalen Regelungen.
Art. 14 Wählbarkeit
Zu Mitgliedern von kantonalen Schiesskommissionen können Schweizerinnen und Schweizer ernannt werden, die Mitglied eines anerkannten Schiessvereins sind.

2. Abschnitt: Aufgaben des Präsidiums

Art. 15 Aufgaben
¹ Die Präsidentinnen und Präsidenten der kantonalen Schiesskommissionen koordi­nieren und überwachen die Tätigkeit der Kommissionsmitglieder und sind für die Einhaltung der Vorschriften innerhalb der kantonalen Schiesskreise verantwortlich.
² Sie erledigen alle ihnen zuständigkeitshalber zugehenden Anfragen und Begehren selbständig. Ist der ESO oder die kantonale Militärbehörde zuständig, stellen sie entsprechend Antrag.
³ Der ESO kann im Einvernehmen mit der Gruppe Verteidigung die Kommissions­präsidentinnen und Kommissionspräsidenten mit besonderen Aufgaben betrauen.
Art. 16 Instruktionsrapport
¹ Die Präsidentinnen und Präsidenten der kantonalen Schiesskommissionen führen mit den Mitgliedern ihrer Kommissionen jährlich vor Beginn der Schiessübungen einen Instruktionsrapport durch. Vorbehalten bleibt Artikel 6 Absatz 2 dieser Ver­ordnung.
² Sie führen vor dem Instruktionsrapport die neuen Kommissionsmitglieder in ihre Aufgaben ein und übergeben diesen die Akten.
³ Sie können an Instruktionsrapporten ihrer Kommissionsmitglieder als Berater teilnehmen.
⁴ Sie können ihre Kommissionsmitglieder nach Abschluss der Schiessübungen zu einem Jahresschlussrapport einladen.
Art. 17 Kontrolle des Schiessbetriebs
¹ Bei der Feststellung von Mängeln im Schiessbetrieb legt die Kommissionspräsi­dentin oder der Kommissionspräsident den Kontrollbericht des Kommissionsmit­glieds zwecks Festlegung des weiteren Vorgehens umgehend dem ESO vor.
² Die Durchführung und Kontrolle der Vorschiessen zu Feldschiessen sowie der Jungschützenwettschiessen ist ausschliesslich Sache des SSV.
Art. 18 Schiesskurse
Die Präsidentin oder der Präsident der kantonalen Schiesskommission kann vom ESO mit der Vorbereitung und Leitung von Schiesskursen betraut werden.
Art. 19 ¹⁰ Kontrolle der Schiessberichte
¹ Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident überprüft die von seinen Kommissionsmitgliedern visierten Schiessberichte im System der Vereins- und Verbandsadministration (VVAdmin) und fordert allenfalls die Standblätter zu einer Nachkontrolle ein.
² Die Schiessberichte, Munitionsbestellungen und Verbliebenenverzeichnisse sind von der Kommissionspräsidentin oder vom Kommissionspräsidenten im System der VVAdmin zuhanden der Gruppe Verteidigung und der zuständigen kantonalen Militärbehörde zu visieren.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6479 ).
Art. 20 Jahresbericht
Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident erstattet jährlich dem zuständigen ESO einen Jahresbericht über die Tätigkeit seiner Kommission.
Art. 21 Verbandstagungen
Die Präsidentin oder der Präsident der kantonalen Schiesskommission kann jährlich einmal eine in seinem Schiesskreis stattfindende Delegiertenversammlung des Bezirks-, Landesteils- oder Kantonalschützenverbandes besuchen und dort seinen Schiesskreis vertreten.

3. Abschnitt: Aufgaben der Kommissionsmitglieder

Art. 22 Aufgaben
¹ Das Mitglied der kantonalen Schiesskommission überwacht die Verwaltung, den Schiessbetrieb sowie die Schiessanlagen der ihm unterstellten Schiessvereine. Es überwacht insbesondere die Bautätigkeit in der Umgebung der Schiessanlagen und erstattet bei Gefährdung der Anlage auf dem Dienstweg Bericht.
² Es prüft alle ihm unterbreiteten Anfragen und Begehren und leitet diese, versehen mit seiner Stellungnahme, unverzüglich an seine Kommissionspräsidentin oder seinen Kommissionspräsidenten weiter.
³ Der ESO kann im Einvernehmen mit der Gruppe Verteidigung ein Kommissions­mitglied mit besonderen Aufgaben betrauen.
Art. 23 Instruktionsrapport und Betreuung der Vereinsorgane
¹ Das Kommissionsmitglied führt jährlich vor Beginn der Schiessübungen mit den ihm unterstellten Schiessvereinen einen Instruktionsrapport durch.
² Dabei sind insbesondere die neu ernannten Vereinsorgane mit ihren Aufgaben vertraut zu machen. Das Kommissionsmitglied steht allen Schiessvereinen auch während des Jahres beratend zur Seite.
³ Nach Abschluss der Schiessübungen kann es die mit der Ausfertigung der Schiess­berichte beauftragten Vereinsorgane zu einer besonderen Instruktionssitzung ein­berufen. Für diese Tätigkeit kann das Kommissionsmitglied höchstens ein halbes Taggeld in Rechnung stellen.
Art. 24 Schiesskurse
¹ Das Kommissionsmitglied kann, in Vertretung der Kommissionspräsidentin oder des Kommissionspräsidenten, als Kurskommandant, Schiesslehrerin oder Schiess­lehrer, Instruktionsgehilfin oder Instruktionsgehilfen oder als Sekretärin oder Sek­retär zur Mitwirkung in Schiesskursen verpflichtet werden.
² Wo die erforderlichen Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen für die Durchführung der Schiesskurse nicht zur Verfügung stehen, können Sekretärinnen und Sekretäre oder Instruktionsgehilfinnen und Instruktionsgehilfen aus Schiessver­einen beigezogen werden.
Art. 25 Überwachung des Schiessbetriebes
¹ Das Kommissionsmitglied hat bei den ihm unterstellten Schiessvereinen jährlich folgende Schiessübungen zu kontrollieren:
a. bei den Gewehrschiessvereinen das obligatorische Programm und eine Schiessübung des Jungschützenkurses;
b. bei den Pistolenschiessvereinen ein obligatorisches Programm.
² Die Kontrolle umfasst den ganzen Schiessbetrieb sowie die Verhältnisse in und um die betreffenden Schiessanlagen. Massgebend hierfür sind insbesondere die jährlich durch die Gruppe Verteidigung festgelegten Kontrollpunkte.
Art. 26 Kontrollbericht
Für jede kontrollierte Schiessübung ist ein standardisierter Kontrollbericht zu erstellen. Die Gruppe Verteidigung stellt ein entsprechendes Formular zur Verfü­gung.
Art. 27 ¹¹ Prüfung der Schiessberichte
Das Kommissionsmitglied prüft und korrigiert die Standblätter und Schiessberichte der ihm unterstellten Schiessvereine. Es visiert die Schiessberichte im System der VVAdmin zuhanden der Kommissionspräsidentin oder des Kommissionspräsiden­ten.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6479 ).

4. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 28 ¹² Funktionen in Verbänden
Die ESO und die Angehörigen der kantonalen Schiesskommissionen haben vor Annahme der Wahl in ein Verbandsorgan des ausserdienstlichen Schiesswesens die Genehmigung der Gruppe Verteidigung einzuholen.
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6479 ).
Art. 29 ¹³ Termine
Die von den ESO und den kantonalen Schiesskommissionen einzuhaltenden Ter­mine werden von der Gruppe Verteidigung vor der jeweiligen Schiesssaison mittels einer amtlichen Terminliste festgelegt.
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6479 ).
Art. 30 ¹⁴ Ausbildung
Die Gruppe Verteidigung sorgt dafür, dass die ESO und die Angehörigen der kanto­nalen Schiesskommissionen ihrer Funktion entsprechend aus- und weitergebildet werden.
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6479 ).
Art. 31 ¹⁵ Veröffentlichung amtlicher Akten
Die ESO sowie die Angehörigen der kantonalen Schiesskommissionen dürfen Akten und Berichte aus ihrer Tätigkeit nur mit Bewilligung der Gruppe Verteidigung veröffentlichen.
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6479 ).
Art. 32 ¹⁶ Entschädigungen
¹ Die Entschädigungen der ESO und der kantonalen Schiesskommissionen erfolgen nach den Ansätzen in Anhang 2. Sie sind mittels eines Entschädigungsausweises im System der VVAdmin geltend zu machen.
² Belege und Quittungen sind im Original auf dem Dienstweg an die Gruppe Vertei­digung zu richten.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6479 ).
Art. 33 ¹⁷ AHV- und Steuerpflicht
¹ Die Steuermelde- und die AHV-Beitragspflicht richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben. Die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Eidgenössische Aus­gleichskasse sind von der Gruppe Verteidigung über die Bezüge der einzelnen Rechnungsstellerinnen und Rechnungssteller zu orientieren.
² Mit der Auszahlung der Entschädigung werden sämtlichen Rechnungsstellerinnen und Rechnungsstellern die Auszüge ihrer Guthaben zugestellt.
³ Neu ernannte ESO, Kommissionspräsidentinnen und Kommissionspräsidenten sowie Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen haben sich zur Eröffnung eines individuellen Beitragskontos der Eidgenössischen Ausgleichskasse umgehend bei der Gruppe Verteidigung zu melden.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6479 ).
Art. 34 ¹⁸ Unterlagen und Materialien
¹ Den ESO und den Angehörigen der kantonalen Schiesskommissionen werden die für die Ausbildung nötigen Unterlagen und Materialien vom Bund unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
² Die Gruppe Verteidigung erstattet den ESO die Kosten für den Postversand gegen Quittung zurück. Die Angehörigen der kantonalen Schiesskommissionen wenden sich dazu an die zuständige kantonale Militärbehörde.
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 16. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 6479 ).

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 35 Vollzug
Die Gruppe Verteidigung vollzieht diese Verordnung.
Art. 36 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung des EMD vom 2. Dezember 1974¹⁹ über die Obliegenheiten, Entschä­digungen und Vergütungen der Schiesskommissionen wird aufgehoben.
¹⁹ In der AS nicht veröffentlicht.
Art. 37 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Anhang 1 ²⁰

²⁰ Bereinigt gemäss Ziff. III der V des VBS vom 14. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5643 ).
(Art. 2)

Eidgenössische Schiesskreise

Kreis

Kantone

Landesteile, Bezirke, Ämter

1

GE, VD

VD: Nyon, Morges, Ouest Lausannois

2

VD

Lausanne, Aigle, Broye-Vully, Gros-de-Vaud, Jura-Nord vaudois, Lavaux-Oron, Riviera-Pays-d’Enhaut

3

VS

Unterwallis

4

VS

Oberwallis

5

FR

6

BE

Moutier, Courtelary und La Neuveville

7

BE

Seeland und Mittelland

8

BE

Oberaargau und Emmental

9

BE

Oberland

10

BS, BL

11

SO

12

LU

13

AG

14

ZH

Zürich, Affoltern, Horgen, Meilen, Hinwil, Uster und Dietikon

15

SH, ZH

ZH: Pfäffikon, Winterthur, Andelfingen, Bülach und Dielsdorf

16

UR, SZ, OW, NW, ZG

17

TI, GR

GR: Moesa

18

TG, SG

SG: Alttoggenburg, Gossau, Untertoggenburg, Wil, Rorschach, St. Gallen, Unter- und Ober-Rheintal

19

GL, AR, AI, SG

SG: Gaster, See, Sargans, Werdenberg, Neutoggenburg und Obertoggenburg

20

GR

ohne Moesa

21

NE

22

JU

Anhang 2 ²¹

²¹ Fassung gemäss Ziff. II der V des VBS vom 16. Dez. 2011 ( AS 2011 6479 ). Bereinigt gemäss Ziff. III der V des VBS vom 14. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5643 ).
(Art. 32)

Entschädigungen der ESO und der kantonalen Schiesskommissionen

1 Taggeldentschädigungen

1.1 Für die Kontrolle von Schiessübungen und Schiessanlagen, die Teilnahme an Schiesskursen sowie Sitzungen und dergleichen nach dieser Verordnung werden folgende Taggelder ausgerichtet:
a. 200 Franken für ESO;
b. 170 Franken für das Präsidium der kantonalen Schiesskommission;
c. 140 Franken für Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen.
1.2 Beschränkt sich die dienstliche Beanspruchung der Präsidentinnen und Präsidenten sowie der Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen auf einen Vormittag (bis 12.00 Uhr), einen Nachmittag (bis 18.00 Uhr) oder einen Abend, so besteht nur Anspruch auf ein halbes Taggeld. Findet eine Überschneidung der drei Tageszeiten mit einer dienstlichen Beanspruchung (inkl. Reisezeit) von über 6 Stunden statt, so kann ein ganzes Taggeld ver­rechnet werden.
1.3 Beschränkt sich die dienstliche Beanspruchung (inkl. Reisezeit) der ESO auf weniger als 3 Stunden pro Tag, so besteht nur Anspruch auf ein halbes Tag­geld.
1.4 Die Zeit der dienstlichen Beanspruchung ist vom Verlassen des Arbeits- bzw. Wohnorts bis zur Rückkehr dorthin zu berechnen.
1.5 Für allgemeine Büroarbeiten, Aktenstudium, Ausfertigung von Berichten und Gutachten, Vorbereitungsarbeiten für Sitzungen, Überprüfen der Schiessberichte, Munitionskontrollen usw., inklusive der damit verbundenen Büro-, Telefon-, Fax- und Kopierkosten usw., können nach entsprechendem Nachweis maximal folgende Taggelder abgerechnet werden:
a. für ESO: 8 Taggelder;
b. für Präsidentinnen und Präsidenten der kantonalen Schiesskommissio­nen: 5 Taggelder;
c. für Mitglieder der kantonalen Schiesskommissionen: 2 Taggelder.
1.6 Für Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten für Schützenmeisterkurse und Schützenmeister- bzw. Jungschützenleiterwiederholungskurse kann pro Kurs maximal ein halbes Taggeld abgerechnet werden.
1.7 Die Gruppe Verteidigung kann ESO mit Schiesskreisen, in denen zwei Landessprachen gesprochen werden, jährlich zusätzlich die Ausrichtung von höchstens einem Taggeld für den Beizug einer externen Übersetzung bewilligen.
1.8 Bei mangelhafter Erledigung administrativer Arbeiten oder der Missachtung von Fristen können die Taggelder nach Ziffer 1.5 gekürzt oder gestrichen werden (Art. 53 Schiessverordnung vom 5. Dezember 2003).

2 Vergütung für Standblattkontrolle

2.1 Für jedes geprüfte Standblatt sind 30 Rappen in Rechnung zu stellen. Als Standblatt gelten:
a. Standblatt für Handfeuerwaffen (obligatorisches Programm und Feld­schiessen);
b. Standblatt für Faustfeuerwaffen (obligatorische Programme 25/50 m und Pistolenfeldschiessen);
c. Standblatt für Jungschützinnen und Jungschützen.
2.2 Für ungenügend geprüfte Standblätter besteht kein Anspruch auf eine Entschä­digung.

3 Entschädigung für Verpflegung, Übernachtung und Transport

3.1 Die Entschädigung von Mehrauslagen für Mahlzeiten, die ausserhalb des Arbeits- oder Wohnorts eingenommen werden müssen, wird in Form einer Pauschalentschädigung ausgerichtet und beträgt:
a. für das Frühstück: 14 Franken bei Abreise vor 06.30 Uhr;
b. für das Mittagessen: 27.50 Franken;
c. für das Abendessen: 27.50 Franken.
Beschränkt sich die dienstliche Beanspruchung der ESO, der Präsidentinnen, Präsidenten und Mitglieder der Schiesskommissionen auf einen Vormittag (bis 12.00 Uhr), einen Nachmittag (bis 18.00 Uhr) oder einen Abend, so besteht kein Anspruch auf ein Mittag- oder ein Abendessen. Findet eine Überschneidung von zwei Tageszeiten mit einer dienstlichen Beanspruchung (inkl. Reisezeit) von über 6 Stunden statt, so kann ein Mittag- oder Abend­es­sen verrechnet werden.
3.2 Bei dienstlich bedingten Übernachtungen werden die effektiven ortsüblichen Kosten, höchstens aber 150 Franken (inkl. Frühstück), gegen Quittung ver­gütet. Als Richtnorm gelten Mittelklassehotels. Übernachtungen in einer Privatunterkunft werden zu höchstens 50 Franken (inkl. Frühstück) pro Nacht vergütet.
3.3 Für Dienstreisen sind grundsätzlich die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. Es werden die Kosten für einen Fahrausweis der 1. Klasse vergü­tet. Werden erheblich Kosten oder Zeit gespart, so kann für die Dienstreise ein privates Motorfahrzeug benutzt werden. Die Entschädigung richtet sich in diesem Fall nach Artikel 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001²² zur Bundespersonalverordnung und beträgt für die jeweils schnellste Strecke zwischen Ausgangs- und Einsatzort:
a. für ein Auto: 70 Rappen pro Kilometer;
b. für ein Motorrad oder einen Roller: 30 Rappen pro Kilometer.
²² SR 172.220.111.31

4 Entschädigung für Sekretariatsarbeiten und Hilfe bei der Instruktion aus den Schiessvereinen

4.1 Sekretärinnen und Sekretäre sowie Instruktionsgehilfinnen und -gehilfen aus Schiessvereinen, die anstelle von ordentlichen Mitgliedern der kantonalen Schiesskommissionen beigezogen werden, erhalten bei einer täglichen Beanspruchung (inkl. Reisezeit) von mindestens 6 Stunden eine Entschädi­gung in der Höhe des Taggelds eines Mitglieds einer kantonalen Schiess­kommission. Eine Beanspruchung (inkl. Reisezeit) von weniger als 6 Stun­den gibt nur Anspruch auf ein halbes Taggeld.
4.2 Weitere Entschädigungen sind nach den Bestimmungen und Ansätzen für Mitglieder der kantonalen Schiesskommission auszurichten.
4.3 Für Sekretariatsarbeiten wird auch bei mehrtägigen Kursen höchstens ein Taggeld ausgerichtet.

5 Im Militär bzw. Bundesdienst stehende Funktionärinnen und Funktionäre

5.1 Im Militärdienst stehende und soldberechtigte Funktionärinnen und Funktio­näre haben keinen Anspruch auf Entschädigungen nach den Ziffern 1 und 3. Sie gelten von ihrer Einheit, ihrem Truppenkörper oder ihrem grossen Ver­band als abkommandiert und beziehen die Entschädigungen nach den Vor­schriften der Armee.
5.2 Funktionärinnen und Funktionäre, die im Bundesdienst stehen und die für die Funktionsausübung bezahlten Urlaub beziehen, haben keinen Anspruch auf eine Taggeldentschädigung.
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