Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Handelsmustern und W... (0.631.244.52)
CH - Schweizer Bundesrecht

Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Handelsmustern und Werbematerial

Abgeschlossen in Genf am 7. November 1952 Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. Oktober 1954³ Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 4. Dezember 1954 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. November 1955 (Stand am 16. Mai 2017) ¹ AS 1955 1005 ; BBl 1954 I 617 ² Übersetzung des französischen Originaltexts. ³ AS 1955 1003
Die dieses Abkommen unterzeichnenden Regierungen,
überzeugt, dass die Annahme einheitlicher Regeln über die Einfuhr von Mustern von Waren aller Art, Naturprodukten oder Industrie‑Erzeugnissen, und über die Einfuhr von Werbematerial die Ausdehnung des internationalen Handels fördern wird,
haben folgendes vereinbart:
Art. I Begriffsbestimmungen
Im vorliegenden Abkommen bedeutet:
a. «Einfuhrzoll» ausser dem eigentlichen Einfuhrzoll auch alle anderen Abgaben und Steuern, welche bei Anlass oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, unter Einschluss aller auf eingeführten Waren im Landesinnern erhobenen Steuern und Verbrauchssteuern, aber unter Ausschluss von Gebühren und Abgaben, deren Höhe auf die ungefähren Kosten der geleisteten Dienste begrenzt ist und bei denen es sich nicht um einen indirekten Schutz einheimischer Erzeugnisse oder um Einfuhrsteuern fiskalischer Natur handelt;
b. «Personen» natürliche und juristische Personen;
c. Bezugnahmen auf das Gebiet einer vertragschliessenden Partei (hiernach «Vertragspartei» genannt), umfassen das Mutterland dieser Partei und alle anderen Gebiete, die sie in internationaler Beziehung vertritt und auf welche das Abkommen gemäss Artikel XIII Anwendung findet.
Art. II Einfuhrzollfreiheit für Muster von geringem Wert
1.  Jede Vertragspartei gewährt für die in ihr Gebiet eingeführten Muster von Waren aller Art Zollfreiheit, wenn der Wert der Muster nur gering ist und sie nur zur Aufnahme von Bestellungen für Waren der bemusterten Art zwecks Einfuhr Verwendung finden können. Bei der Entscheidung, ob der Wert der Muster gering ist oder nicht, können die Zollbehörden des Einfuhrgebietes den Wert jedes einzelnen Musters oder den Gesamtwert aller zu einer Sendung gehörenden Muster in Betracht ziehen. Der Wert mehrerer vom selben Absender an verschiedene Empfänger gerichteten Sendungen darf bei Anwendung dieses Abschnittes nicht zusammen erfasst werden, auch wenn die verschiedenen Sendungen gleichzeitig eingeführt werden.
2.  Die Zollbehörden des Einfuhrgebietes können verlangen, dass die Muster, um auf Grund von Abschnitt 1 dieses Artikels in den Genuss der Zollfreiheit zu kommen, durch Markierung, Zerreissen, Durchlochen oder auf andere Weise als Handelsware unbrauchbar gemacht werden, jedoch ohne dass sie dadurch ihres Musterwertes beraubt werden.
Art. III Vorübergehende zollfreie Zulassung anderer Muster
1.  Bei Anwendung dieses Artikels sind unter «Mustern» Artikel zu verstehen, die eine bestimmte Gattung von Waren verkörpern, welche bereits erzeugt sind oder Modelle von Waren, deren Fabrikation in Aussicht genommen ist, vorausgesetzt,
a. dass sie einer im Auslande ansässigen Person gehören und ausschliesslich eingeführt werden, um im Einfuhrgebiet zwecks Aufnahme von Bestellungen auf Waren gezeigt oder vorgeführt zu werden, die aus dem Auslande eingeführt werden sollen,
b. dass sie, solange sie sich im Einfuhrgebiet befinden.. weder verkauft, noch, ausser zu Vorführungszwecken, zu ihrem normalen Gebrauch oder auf irgendeine Weise vermietet oder gegen Entschädigung verwendet werden;
c. dass sie zur Wiederausfuhr innert nützlicher Frist bestimmt sind und
d. dass sie sich bei ihrer Wiederausfuhr wieder erkennen lassen.
Dabei sind gleiche Artikel ausgeschlossen, die von derselben Person in solchen Mengen eingeführt oder an denselben Empfänger spediert werden, dass sie in ihrer Gesamtheit nach normalem Handelsgebrauch nicht mehr als Muster bezeichnet werden können.
2.  Die einfuhrzollpflichtigen Muster, die von im Gebiete irgendeiner Vertragspartei ansässigen Personen mit oder ohne Zutun eines Handelsreisenden aus dem Gebiete einer Vertragspartei eingeführt werden, werden im Gebiete jeder Vertragspartei zur vorübergehenden Einfuhr zollfrei zugelassen, wenn der Betrag des Einfuhrzolles und alle übrigen gegebenenfalls zu erhebenden Beträge hinterlegt oder ihre etwaige Zahlung durch Bürgschaftsverpflichtung sichergestellt wird. Die hinterlegten Beträge (mit Ausnahme der gemäss Artikel VI dieses Abkommens möglicherweise zu erhebenden) dürfen jedoch den um zehn Prozent erhöhten Betrag des Einfuhrzolles nicht überschreiten.
3.  Um in den Genuss der in diesem Artikel vorgesehenen Erleichterungen zu kommen, müssen die in Betracht kommenden Personen sich den von den Behörden des Einfuhrlandes in diesem Zusammenhang erlassenen Gesetzen und Reglementen und den in diesem Gebiete zu Recht bestehenden Zollformalitäten unterziehen. Was Industrie‑ und Landwirtschaftsmaterial und Transportfahrzeuge anbetrifft, deren Verzollungswert 1000 USA‑Dollar (oder den Gegenwert in anderer Währung) übersteigt, können die Importeure zur Angabe des Bestimmungsortes dieses Materials bzw. dieser Fahrzeuge verpflichtet werden; sie können von den Zollbehörden des Einfuhrlandes überdies ersucht werden, jederzeit nachzuweisen, dass sich dieses Material bzw. diese Fahrzeuge am angegebenen Orte befinden. Die Zollbehörden des Einfuhrlandes können während der für die vorübergehende zollfreie Einfuhr festgesetzten Frist dieses Material bzw. diese Fahrzeuge plombieren oder sie auf andere Weise am Funktionieren hindern und die Orte begrenzen, wo sie zwecks Vorführung funktionieren dürfen.
4.  Im allgemeinen werden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die von den Zollbehörden einer Vertragspartei zwecks späterer Wiedererkennung der Muster daran angebrachten Kennzeichen als genügend betrachten, wenn diese Muster von einer beschreibenden Aufstellung begleitet sind, die von den Zollbehörden jener Vertragspartei beglaubigt ist. Zusätzliche Kennzeichen sind an den Mustern nur dann anzubringen, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes dies zur Wiedererkennung der Muster bei ihrer Wiederausfuhr als notwendig erachten. Durch die an den Mustern angebrachten Kennzeichen dürfen die Muster nicht unbrauchbar werden.
5.  Die für die Wiederausfuhr der nach diesem Artikel einfuhrzollfreien Muster angesetzte Frist darf nicht kürzer als sechs Monate sein. Nach Ablauf der zur Wiederausfuhr eingeräumten Frist können der Einfuhrzoll und die anderen möglicherweise geschuldeten Beträge auf den nicht wieder ausgeführten Mustern erhoben werden. Desgleichen können sie ohne Rücksicht auf den Ablauf dieser Frist auf Mustern erhoben werden, die den im Abschnitt 1 dieses Artikels festgesetzten Bedingungen nicht mehr genügen.
6.  Bei der fristgemässen Wiederausfuhr der Muster, welche auf Grund der in diesem Artikel gestellten Bedingungen eingeführt wurden, sind die bei ihrer Einfuhr gemäss Abschnitt 2 dieses Artikels hinterlegten Beträge und bestellten Sicherheiten von einem dazu ermächtigten Zollamt an der Grenze oder im Innern des Gebietes unverzüglich zurückzuerstatten, gegebenenfalls unter Abzug des Zolles und anderer Beträge für nicht zur Wiederausfuhr deklarierte Muster. Unter gewissen besonderen Umständen können die Hinterlagen auf andere Weise zurückerstattet werden, wenn diese Rückerstattung rasch erfolgt. Jede Vertragspartei hat eine Liste der hiezu ermächtigten Zollämter zu veröffentlichen.
Art. IV Zollfreie Einfuhr von Werbematerial
1.  Jede Vertragspartei gewährt Einfuhrzollfreiheit für Kataloge, Preislisten und Geschäftsanzeigen, welche sich
a. auf Waren beziehen, die von einer im Gebiete einer anderen Vertragspartei ansässigen Person zum Verkaufe oder zur Vermietung angeboten werden oder
b. auf Dienstleistungen, die von einer solchen Person auf dem Gebiete des Transportgewerbes oder der kommerziellen Versicherung angeboten werden,
wenn diese Drucksachen aus dem Gebiete irgendeiner Vertragspartei eingeführt werden und unter der Bedingung, dass jede Sendung
(i) nur aus einer Drucksache besteht, oder,
(ii) wenn sie aus mehreren Drucksachen besteht, von jeder nur ein Exemplar enthält, oder
(iii) ohne Rücksicht auf die Zahl der Drucksachen und Exemplare brutto nicht mehr als ein Kilogramm wiegt.
Die gleichzeitige Spedition von mehreren Paketen an verschiedene Empfänger im Einfuhrgebiete gilt nicht als Grund zur Verweigerung der Zollfreiheit für diese Pakete, wenn jeder Empfänger nur ein Paket erhält.
2.  Ungeachtet der in Abschnitt 1 dieses Artikels enthaltenen Bestimmungen ist eine Vertragspartei nicht verpflichtet, auf ihrem Gebiete Einfuhrzollfreiheit zu gewähren für
a. Kataloge, Preislisten und Geschäftsanzeigen, in denen nicht deutlich der Name des ausländischen Unternehmens erscheint, das die in diesen Katalogen, Preislisten und Geschäftsanzeigen genannten Waren erzeugt, verkauft oder vermietet oder die darin erwähnten Dienstleistungen auf dem Gebiete des Transportgewerbes oder der kommerziellen Versicherung anbietet;
b. Kataloge, Preislisten und Geschäftsanzeigen, die den Zollbehörden des Einfuhrgebietes zwecks Abgabe an die Konsumenten in gruppierten Paketen deklariert werden, um hernach an verschiedene Empfänger in jenem Gebiete versandt zu werden.
Art. V Zollfreie vorübergehende Zulassung von Werbefilmen
Unter den in Artikel III dieses Abkommens festgelegten Bedingungen gewährt jede Vertragspartei für positive kinematographische Werbefilme von höchstens 16 mm Breite die in diesem Artikel genannten Erleichterungen, wenn den Zollbehörden hinlänglich nachgewiesen ist, dass es sich bei den Filmen im wesentlichen um Reproduktionen von Photographien (mit oder ohne Tonband) handelt, in denen die Natur oder das Funktionieren von Erzeugnissen oder Stoffen dargestellt ist, deren Eigenschaften sich anhand von Mustern oder Katalogen nicht in geeigneter Weise zeigen lassen, vorausgesetzt, dass diese Filme
a. sich auf Erzeugnisse oder Stoffe beziehen, die von einer im Gebiete einer anderen Vertragspartei ansässigen Person zum Verkauf oder zur Vermietung angeboten werden;
b. sich zur Vorführung vor Kunden, nicht aber vor der Öffentlichkeit eignen, und
c. einer Verpackung eingeführt werden, die von jedem Film höchstens eine Kopie enthält und nicht Bestandteil einer grösseren Filmsendung ist.
Art. VI Vorübergehende Abweichung von Verboten und Beschränkungen
1.  Keine Vertragspartei wird Einfuhrverbote oder (vom Einfuhrzoll abgesehen) ‑beschränkungen, sei es in Form von Kontingenten, Einfuhrbewilligungen oder anderen Massnahmen, anwenden, die sich auf Waren aus dem Gebiete einer anderen Vertragspartei beziehen, die
a. kraft der in Artikel II oder IV dieses Abkommens enthaltenen Bestimmungen im Genuss der Einfuhrzollfreiheit stehen (oder ständen, wenn es sich um zollpflichtige Waren handeln würde); oder
b. kraft der in Artikel II oder V dieses Abkommens enthaltenen Bestimmungen vorübergehend zollfrei zugelassen sind (oder wären, wenn es sich um zollpflichtige Waren handeln würde);
vorausgesetzt, dass die Einfuhr dieser Waren keine andere Zahlung zur Folge hat als für Fracht, Versicherung und für Dienste, welche im Einfuhrgebiete von einer in diesem Gebiete ansässigen Person geleistet wurden.
2.  Für Waren, welche kraft der in Artikel III oder V dieses Abkommens enthaltenen Bestimmungen im Genusse der vorübergehenden zollfreien Einfuhr stehen (oder ständen, wenn es sich um zollpflichtige Waren handeln würde), gelangt die Aufhebung der Einfuhrverbote oder ‑beschränkungen nur für die Zeit zur Anwendung, während welcher die vorübergehende zollfreie Einfuhr gestattet ist (oder gestattet wäre, wenn es sich um zollpflichtige Waren handeln würde). Werden diese Waren während der Zeit, da die Anwendung der Verbote und Beschränkungen kraft Abschnitt 1 dieses Artikels aufgehoben ist, nicht wieder ausgeführt, so können die Behörden des Einfuhrlandes die Massnahmen treffen, welche angewandt worden wären, wenn die Einfuhrverbote und Beschränkungen nicht aufgehoben worden wären. Zu diesem Zwecke können die Behörden des Einfuhrgebietes geeignete Sicherheiten verlangen, wie z. B. die Stellung einer besonderen, von der zur Sicherstellung der Bezahlung des Einfuhrzolles verschiedenen Bürgschaft.
3.  Die Bestimmungen dieses Abkommens hindern die Vertragsparteien nicht, Einfuhrverbote oder ‑beschränkungen anzuwenden, welche
a. zum Schutze der öffentlichen Moral oder im wesentlichen Interesse der Sicherheit notwendig sind;
b. zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren und zur Erhaltung der Pflanzen nötig sind;
c. sich auf die Einfuhr von Gold und Silber beziehen;
d. notwendig sind, um die Anwendung jener Gesetze und Reglemente sicherzustellen, die sich auf die Durchführung von Zollmassnahmen, die Erhaltung der Wirksamkeit der Staatsmonopole und den Schutz der Patente, Fabrikmarken, Autoren‑ und Reproduktionsrechte beziehen;
e. zur Verhinderung irreführender Praktiken nötig sind;
f. sich auf in Gefängnissen erzeugte Artikel beziehen;
g. zur Anwendung von Normen oder Reglementen über die Klassifizierung, die Kontrolle der Qualität oder das Angebot von für den internationalen Handel bestimmten Erzeugnissen nötig sind.
Art. VII Vereinfachung der Formalitäten
1.  Jede Vertragspartei reduziert die Formalitäten, welche zur Anwendung der in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen notwendig sind, auf ein Minimum.
2.  Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich alle auf diesem Gebiete erlassenen Reglemente, damit die beteiligten Personen davon Kenntnis nehmen und sich vor dem Schaden bewahren können, der ihnen aus der Anwendung ihnen unbekannter Formalitäten erwachsen könnte.
Art. VIII Schlichtung von Streitigkeiten
1.  Jede Streitigkeit, welche zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen könnte, wird nach Möglichkeit in direkten Verhandlungen zwischen ihnen geschlichtet.
2.  Jede Streitigkeit, welche nicht auf dem Verhandlungswege erledigt wird, wird einer Person oder Organisation unterbreitet, auf die sich die streitenden Vertragsparteien geeinigt haben; wenn sich diese Parteien in der Wahl einer solchen Person oder Organisation nicht einigen können, kann jede von ihnen den Präsidenten des Inter­nationalen Gerichtshofes um Bezeichnung eines Schiedsrichters ersuchen.
3.  Der Entscheid, welcher von der im Abschnitt 2 dieses Artikels bezeichneten Person oder Organisation gefällt wird, ist für die beteiligten Vertragsparteien verbindlich.
Art. IX Unterzeichnung und Ratifikation
1.  Dieses Abkommen steht bis zum 30. Juni 1953 zur Unterzeichnung durch die Regierungen offen, welche das Allgemeine Abkommen über Zolltarife und Handel⁴ («Accord général sur les tarifs douaniers et le commerce») unterzeichnet haben und ferner zur Unterzeichnung durch die Regierungen aller Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder irgendeines anderen Staates, welcher der Generalsekretär der Vereinten Nationen zu diesem Zwecke eine Kopie des vorliegenden Abkommens zugestellt hat.
2.  Dieses Abkommen wird den Signatarregierungen zur Ratifikation oder Annahme in Übereinstimmung mit dem in ihrer Verfassung vorgesehenen Verfahren unterbreitet. Die Ratifikations‑ oder Annahme‑Urkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
⁴ SR 0.632.21
Art. X Beitritt
1.  Dieses Abkommen steht zwecks Beitrittes den Regierungen der in Abschnitt 1 von Artikel IX genannten Staaten offen.
2.  Der Beitritt erfolgt durch Abgabe einer Beitritts‑Urkunde an den Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Art. XI Inkrafttreten
Nachdem fünfzehn der im Artikel IX genannten Regierungen ihre Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitritts‑Urkunden hinterlegt haben, tritt dieses Abkommen für diese fünfzehn Regierungen am dreissigsten auf die Hinterlage der fünfzehnten Ratifikations‑, Annahme­- oder Beitritts‑Urkunde folgenden Tage in Kraft. Für jede andere Regierung tritt sie am dreissigsten auf die Hinterlage ihrer Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitritts‑Urkunde folgenden Tage in Kraft.
Art. XII Kündigung
1.  Dieses Abkommen kann, wenn es drei Jahre lang zu Recht bestanden hat, von jeder Vertragspartei durch entsprechende Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gekündigt werden.
2.  Die Kündigung wird sechs Monate, nachdem der Generalsekretär der Vereinten Nationen davon Mitteilung erhalten hat, wirksam.
Art. XIII Gebietsweise Anwendung
1.  Anlässlich der Hinterlage ihrer Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitritts‑Urkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt kann jede Regierung in einer an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichteten Mitteilung erklären, dass dieses Abkommen auf einem oder mehreren der in internationaler Beziehung von ihr vertretenen Gebiete zur Anwendung komme, worauf es sich vom dreissigsten Tage nach Eingang dieser Mitteilung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen oder, wenn dieses Datum das spätere ist, vom Tage des Inkrafttretens der Vereinbarung gemäss Artikel XI an, auf die in der Mitteilung genannten Gebiete erstreckt.
2.  Jede Regierung, welche gemäss Abschnitt 1 dieses Artikels eine Erklärung abgegeben hat, wonach sich dieses Abkommen auf ein in internationaler Beziehung von ihr vertretenes Gebiet erstreckt, kann es für dieses besondere Gebiet nach den Bestimmungen von Artikel XII kündigen.
Art. XIV Vorbehalte
1.  Bei Unterzeichnung oder bei der Hinterlage seiner Ratifikations‑, Annahme‑ oder Beitritts‑Urkunde kann jeder Staat erklären, dass er sich durch gewisse, von ihm bezeichnete Bestimmungen dieses Abkommens nicht als verpflichtet betrachtet.
2.  Bei der Abgabe einer Mitteilung gemäss Artikel XIII dieses Abkommens, dass sie auf ein oder mehrere, in internationaler Beziehung von ihm vertretenen Gebiete Anwendung finde, kann jeder Staat für alle oder einzelne der in seiner Mitteilung genannten Gebiete eine Erklärung abgeben, wie sie in Abschnitt 1 dieses Artikels vorgesehen ist.
3.  Wenn ein Staat zur Zeit der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, des Beitrittes oder bei Abgabe einer Mitteilung gemäss vorstehendem Artikel XIII in bezug auf irgendeinen Artikel dieses Abkommens einen Vorbehalt macht, so gibt der Generalsekretär der Vereinten Nationen vom Wortlaut dieses Vorbehaltes allen Staaten Kenntnis, welche diesem Abkommen beigetreten sind oder beitreten können. Jeder Staat, der dieses Abkommen unterzeichnet, ratifiziert oder angenommen hat oder ihm beigetreten ist, bevor der Vorbehalt gemacht wurde (oder – wenn das Abkommen noch nicht in Kraft getreten ist – der es am Tage ihres Inkrafttretens unterzeichnet, ratifiziert oder angenommen hat oder ihm beigetreten ist), hat das Recht, gegen jeden beliebigen dieser Vorbehalte Einspruch zu erheben. Wenn spätestens am neunzigsten Tage nach dem Datum der Bekanntgabe des Vorbehaltes (oder – wenn dieses Datum das spätere ist – nach dem Inkrafttreten des Abkommens) kein einspruchsberechtigter Staat einen Einspruch an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtet hat, wird der Vorbehalt als genehmigt betrachtet.
4.  Falls dem Generalsekretär der Vereinten Nationen von einem einspruchsberechtigten Staat ein Einspruch mitgeteilt wird, gibt er davon dem Staate Kenntnis, der den Vorbehalt gemacht hat und ladet ihn ein, ihm mitzuteilen, ob er bereit ist, seinen Vorbehalt zu widerrufen oder, je nachdem, auf die Ratifikation oder auf die Annahme des Abkommens, auf den Beitritt oder auf seine Anwendung in dem Gebiete (oder den Gebieten), auf das sich der Vorbehalt bezog, zu verzichten.
5.  Ein Staat, der einen Vorbehalt gemacht hat, gegen den gemäss Abschnitt 3 dieses Artikels Einspruch erhoben worden ist, wird in bezug auf dieses Abkommen nur Vertragspartei, nachdem der Einspruch widerrufen oder auf Grund der in Abschnitt 6 dieses Artikels enthaltenen Bestimmungen wirkungslos geworden ist; er kann, in bezug auf ein Gebiet, das er in internationaler Beziehung vertritt und zu dessen Gunsten er einen Vorbehalt gemacht hat, der gemäss Abschnitt 3 dieses Artikels Gegenstand eines Einspruches ist, nicht beanspruchen, in den Genuss dieses Abkommens zu gelangen, solange dieser Einspruch nicht widerrufen oder auf Grund der Bestimmungen des folgenden Abschnitts 6 verwirkt ist.
6.  Alle Einsprüche von Staaten, welche das Abkommen unterzeichnet, aber nicht ratifiziert oder angenommen haben, verlieren ihre Wirksamkeit, wenn der sie anmeldende Staat zwölf Monate nach ihrer Anmeldung das Abkommen nicht ratifiziert oder angenommen hat.
Art. XV Bekanntgabe von Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Beitritt
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen gibt allen Signatar‑ und beitretenden Staaten sowie den übrigen darum ersuchenden Staaten von Unterzeichnung, Ratifikation und Annahme dieses Abkommens und von den Beitritten Kenntnis; er teilt ihnen auch das Datum mit, an dem das Abkommen in Kraft tritt und gibt ihnen von den Mitteilungen Kenntnis, die er kraft Artikel XII und XIII erhält.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Genf, den siebten November tausendneunhundertzweiundfünfzig, in französischer und englischer Sprache, wobei beide Texte gleicherweise gültig sind, in einer einzigen Ausfertigung, verwahrt in den Archiven der Vereinten Nationen. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird allen Signatarstaaten und Beitretenden beglaubigte Abschriften dieses Abkommens übermitteln.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 16. Mai 2017 ⁵

⁵ AS 1975 934 , 1982 1252 , 2004 3905 , 2007 1903 , 2017 3251 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolgeerklärung (N)

Inkrafttreten

Ägypten

29. September

1955 B

20. November

1955

Australien

  6. Januar

1956 B

  5. Februar

1956

Belgien

28. August

1957

27. September

1957

Bosnien und Herzegowina

12. Januar

1994 N

  6. März

1992

China-Hongkonga

  6. Juni

1997

  1. Juli

1997

Dänemark

  5. Oktober

1955 B

20. November

1955

Deutschland*

  2. September

1955

20. November

1955

Fidschi

31. Oktober

1972 N

10. Oktober

1970

Finnland

27. Mai

1954 B

20. November

1955

Frankreich

  7. Februar

1964 B

  8. März

1964

Ghana

  7. April

1958 N

  5. März

1957

Griechenland

10. Februar

1955

20. November

1955

Guinea

  8. Mai

1962 B

  7. Juni

1962

Haiti

12. Februar

1958 B

14. März

1958

Indien*

  3. August

1954 B

20. November

1955

Indonesien

21. April

1954 B

20. November

1955

Iran

11. Juni

1970 B

11. Juli

1970

Irland

23. April

1959 B

23. Mai

1959

Island

28. April

1977 B

28. Mai

1977

Israel

  8. Oktober

1957 B

  7. November

1957

Italien

20. Februar

1958 B

22. März

1958

Jamaika

11. November

1963 N

  6. August

1962

Japan

  2. August

1955 B

20. November

1955

Kanada

12. Juni

1974 B

12. Juli

1974

Kenia

  3. September

1965 B

  3. Oktober

1965

Kongo (Kinshasa)

31. Mai

1962 N

30. Juni

1960

Korea (Süd-)

12. Juni

1978 B

12. Juli

1978

Kroatien

31. August

1994 N

  8. Oktober

1991

Kuba*

26. April

1976 B

26. Mai

1976

Liberia

16. September

2005 B

16. Oktober

2005

Luxemburg

  9. September

1957 B

  9. Oktober

1957

Malaysia

21. August

1958 N

31. August

1957

Malta*

27. Juni

1968 N

21. September

1964

Mauritius

18. Juli

1969 N

12. März

1968

Mexiko*

  7. November

2000 B

  7. Dezember

2000

Montenegro

23. Oktober

2006 N

  3. Juni

2006

Neuseeland

19. April

1957 B

19. Mai

1957

Cook-Inseln

19. April

1957 B

19. Mai

1957

Niue

19. April

1957 B

19. Mai

1957

Tokelau

19. April

1957 B

19. Mai

1957

Niederlande

  3. Mai

1955 B

20. November

1955

Aruba

24. Dezember

1985 B

  1. Januar

1986

Curaçao

  3. Mai

1955 B

20. November

1955

Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)

  3. Mai

1955 B

20. November

1955

Sint Maarten

  3. Mai

1955 B

20. November

1955

Nigeria

26. Juni

1961 N

  1. Oktober

1960

Norwegen

  2. November

1954 B

20. November

1955

Österreich

  8. Juni

1956 B

  8. Juli

1956

Pakistan

12. Oktober

1953 B

20. November

1955

Polen

18. Februar

1960 B

19. März

1960

Portugal

24. September

1956 B

24. Oktober

1956

Ruanda

  1. Dezember

1964 N

  1. Juli

1962

Rumänien*

15. November

1968 B

15. Dezember

1968

Schweden

23. Februar

1955

20. November

1955

Schweiz*

  4. Dezember

1954 B

20. November

1955

Serbien

12. März

2001 N

27. April

1992

Sierra Leone

13. März

1962 N

27. April

1961

Singapur

  7. Juni

1966 N

  9. August

1965

Slowakei

28. Mai

1993 N

  1. Januar

1993

Slowenien

  3. November

1992 N

25. Juni

1991

Spanien

  9. September

1954 B

20. November

1955

Sri Lanka

28. Oktober

1959 B

27. November

1959

Tansania*

28. November

1962 B

28. Dezember

1962

Thailand

30. November

1994 B

30. Dezember

1994

Tonga

11. November

1977 N

  4. Juni

1970

Trinidad und Tobago*

11. April

1966 N

31. August

1962

Tschechische Republik

  2. Juni

1993 N

  1. Januar

1993

Türkei

  8. Dezember

1956 B

  7. Januar

1957

Uganda*

15. April

1965 B

15. Mai

1965

Ungarn

  3. Juni

1957 B

  3. Juli

1957

Vereinigte Staaten

17. September

1957

17. Oktober

1957

Vereinigtes Königreich

21. Oktober

1955

20. November

1955

Anguilla

  5. Februar

1957 B

  7. März

1957

Britische Jungferninseln

  5. Februar

1957 B

  7. März

1957

Falklandinseln

  5. Februar

1957 B

  7. März

1957

Gibraltar

  5. Februar

1957 B

  7. März

1957

Insel Man

21. Oktober

1955 B

20. November

1955

St. Helena

  5. Februar

1957 B

  7. März

1957

Zypern

16. Mai

1963 N

16. August

1960

* Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://untreaty.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.
a
Bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China.
Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 6. Juni 1997 ist das Übereinkommen seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar

Erklärung

Schweiz
Das Abkommen erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollanschlussvertrag⁶ mit der Schweiz verbunden ist.
⁶ SR 0.631.112.514
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