Beschluss über den Schutz der Seeuferlandschaft «Hüttenböschen» und «Seeflechsen», Ge... (IV G/5)
CH - GL

Beschluss über den Schutz der Seeuferlandschaft «Hüttenböschen» und «Seeflechsen», Gemeinde Mollis --> IV G/5/2

1. 7. 19 8 0 – 5 IV G/5 Beschluss über den Schutz der Seeuferlandschaft «Hüttenböschen» und «Seeflechsen», Gemeinde Mollis (Vom 8. April 1980) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Mai 1971 über den Natur- und Heimatschutz, beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
1 Um das Walenseeufer und seine nähere Umgebung in der natürlichen Eigenart und Schönheit als Erholungslandschaft und Pflanzenschutzgebiet zu erhalten, wird das nachfolgend umschriebene, im Gemeindeareal von Mollis liegende Gebiet gemäss den in diesem Beschluss festgelegten Bestimmungen geschützt: – Ostgrenze Walensee – äusserer Flechsengraben (inkl.) – Nordgrenze Südgrenze des der Eidg. Linthverwaltung gehörenden Uferstreifens längs Linthkanal – Westgrenze Strasse Weesen – Bahnhof (exkl.); Bahnareal exkl. (Ostgrenze der Parzelle Nr. 1815, Flurstrasse zwischen den Parzellen Nrn. 1815 und 1817) – Südgrenze Nationalstrasse N 3 bzw. die parallel verlaufende Güterstrasse (exkl.)
2 Das Gebiet umfasst folgende Parzellen: – Land Glarus Parz. Nrn. 1801, 1804, 1805 (Wiesland, Wald, Strand), 1810, 1812 , 1817, 18 2 9 – Meliorationsgenossenschaft Riet (Güterwege und Hüttenböschengraben) Parz. Nrn. 1806, 1807, 1811 Davon ausgeschlossen sind: – das den Bundesbahnen gehörende Areal (Parz. Nr. 1813) – die dem EMD gehörenden Parzellen (Parz. Nrn. 1808, 1809)
3 Das Schutzgebiet wird in drei Zonen eingeteilt: II I. Zone: Ufergebiet längs See I II. Zone: Naturschutzgebiet III. Zone: Landschaftsschutzgebiet
4 Die Grenzen des Schutzbereiches sind im Gelände mit entsprechenden 1
Schutz Seeuferlandschaft «Hüttenböschen», «Seeflechsen», Mollis – B IV G/5 Tafeln markiert und auf einem zu diesen Bestimmungen gehörenden Zonen- plan 1:5000 dargestellt.
Art. 2 Allgemeine Vorschriften für das ganze Schutzgebiet
1 Im ganzen Gebiet sind alle Vorkehrungen und Einrichtungen, die im Land- schaftsbild in Erscheinung treten, Pflanzen oder Tiere schädigen, gefährden oder stören, verboten. Vorbehalten bleibt das Jagen, ferner die Schaffung eines Fahrradweges auf einem der bestehenden Wege.
2 Insbesondere sind verboten:
a. das Errichten von Bauten aller Art, von Mauern, Einfriedungen (ausser Weidhägen), Reklamevorrichtungen, Antennen, Freileitungen, Parkplät- zen u. dgl.;
b. das Zelten und Campieren sowie das Ueberlassen von Standplätzen zum Aufstellen von Wohnwagen, Zelten u. dgl.;
c. Abgrabungen und Ablagerungen aller Art, Feuern in der Nähe von Bäumen, Sträuchern und Schilf;
d. das Pflücken, Ausgraben und Beseitigen von Pflanzen aller Art (Klein- pflanzen, Sträucher, Bäume usw.);
e. das Reiten abseits der Wege;
f. das Anbringen von Hartbelägen auf den Wegen.
3 Das Entfernen, Versetzen und Neuanpflanzen von Bäumen und Sträuchern bedarf einer Bewilligung der Forstdirektion.
4 Der heutige Bestand an Bäumen ist zu erhalten. Bei Ausfall ordnet die Forstdirektion den geeigneten Ersatz an.
5 Für das Befahren der Strassen und Wege gilt die Signalisation.
6 Das Schutzgebiet ist im Sinne des Schutzzieles nach den Weisungen der Forstdirektion durch die Bodeneigentümer zu pflegen.
Art. 3 Besondere Vorschriften für die Zone I
1 Die Zone I umfasst das Strand- und Ufergebiet am See, d. h. das Gebiet zwischen dem ins Gäsi führenden Strandweg und dem See. Die Zone dient dem Gemeingebrauch.
2 Der Gemeingebrauch erstreckt sich lediglich auf Wandern und Ruhen daselbst, das Baden sowie das Fischen vom Ufer aus und das Landen mit Booten (beides im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen).
3 Durch den Gemeingebrauch dürfen das Ufergelände und seine Vegetation nicht beschädigt werden. Dabei ist besonders das Betreten der Schilf- bestände verboten.
4 Vorbehalten bleiben allfällige Massnahmen im Zusammenhang mit der Seestandregulierung und dem Wegunterhalt.
2
Schutz Seeuferlandschaft «Hüttenböschen», «Seeflechsen», Mollis – B IV G/5 3 1. 7. 19 9 3 – 18
Schutz Seeuferlandschaft «Hüttenböschen», «Seeflechsen», Mollis – B IV G/5
Art. 4 Besondere Vorschriften für die Zone II
1 Die Zone II umfasst die seenahen restlichen Feuchtwiesen südlich des Strandweges (Umgrenzung gemäss Plan und Verpflockung; 50 bis 80 m breiter, 350 m langer Streifen) und den Fischzuchtweiher in der südöstlichen Ecke des Schutzgebietes am äusseren Flechsengraben (durch Pfähle mar- kiert).
2 Alle Vorkehrungen, die die Beschaffenheit des Bodens und der Vegetation verändern können, sind verboten, insbesondere die Düngung, Beweidung und Entwässerung.
3 Die Gras- und Riedstreuenutzung, das periodische Säubern des Entwäs- serungskanales und die Massnahmen zur Erhaltung des Fischzuchtweihers bleiben gewährleistet.
Art. 5 Besondere Bestimmungen für die Zone III
1 Die Zone III umfasst die ganze restliche Fläche des Schutzgebietes (Wies- land und die kleine Waldparzelle beim Seegraben).
2 Die landwirtschaftliche Nutzung, wie sie bisher ausgeübt wurde, ist gestat- tet.
3 Die Düngung bei Schnee oder gefrorenem Boden ist verboten.
4 Für die Waldparzelle gelten die forstgesetzlichen Vorschriften.
Art. 6 Ausnahmen Der Regierungsrat kann Ausnahmen von diesen Bestimmungen zulassen, wenn öffentliche oder wissenschaftliche Interessen dies rechtfertigen.
Art. 7 Strafbestimmungen
1 Bei Uebertretungen dieser Bestimmungen kann die Forstdirektion die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die Forstdirektion berechtigt, die notwendi- gen Massnahmen auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen.
2 Widerhandlungen gegen diese Bestimmungen werden gemäss Artikel 16 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft; vorbehalten blei- ben weitergehende Strafbestimmungen des eidgenössischen und kantona- len Rechtes.
4
Schutz Seeuferlandschaft «Hüttenböschen», «Seeflechsen», Mollis – B IV G/5

Art. 8 * Rechtsschutz Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz 1)

.
Art. 9 Vollzug Der Vollzug obliegt der Forstdirektion. Sie kann auch private Organisationen mit Betreuungs- und Ueberwachungsfunktionen beauftragen.

Art. 10 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt auf den 1. Juli 1980 in Kraft. Aenderung des Beschlusses: RR 28. März 1989 (SBE 4. Bd. Heft 1 S. 15) Art. 8 in Kraft ab sofort

5 1. 7. 19 8 9 – 14 1) GS III G/1
Markierungen
Leseansicht