1 – Konkordat über die Schulkoordination (439.13)
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1 – Konkordat über die Schulkoordination

1 439.13-1 Konkordat über die Schulkoordination vom 29.10.1970 (Stand 22.11.1988)
1 Materielle Vorschriften

Art. 1

Zweck
1 Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale öffentlich-rechtliche Ein richtung zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung des entspre chenden kantonalen Rechts.

Art. 2

Verpflichtungen
1 Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den fol genden Punkten anzugleichen: a Das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete 6. Altersjahr festgelegt. Stichtag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen Recht bis zu 4 Mo naten vor und nach diesem Datum sind zulässig. b Die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens 38 Schulwochen mindestens 9 Jahre. c Die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur Ma turitätsprüfung dauert mindestens 12, höchsten 13 Jahre. d Das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober.

Art. 3

Empfehlungen
1 Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen aus, insbesondere für folgende Bereiche: a Rahmenlehrpläne, b gemeinsame Lehrmittel, c Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schulen, d Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen, e Anerkennung von Examensabschlüssen und Diplomen, die in gleichwerti gen Ausbildungsgängen erworben wurden, f einheitliche Bezeichnung der gleichen Schulstufen und gleichen Schulty pen, g gleichwertige Lehrerausbildung.
2 Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der Ausarbeitung dieser Empfehlungen anzuhören. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1989 d 61 | f 61
439.13-1 2

Art. 4

Zusammenarbeit
1 Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und –for schung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusammen. Zu diesem Zweck werden: a die für diese Zusammenarbeit notwendigen Institutionen gefördert und un terstützt und b Richtlinien für jährliche oder periodische schweizerische Schulstatistiken ausgearbeitet.
2 Organisatorische Vorkehrungen

Art. 5

Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
1 Die Konkordatskantone übertragen der Konferenz der kantonalen Erzie hungsdirektoren die Durchführung der unter Artikel 2 bis Artikel 4 festgelegten Aufgaben.
2 Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement nieder gelegt.
3 Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der Einwohner zahl unter die Kantone verteilt.
4 Nicht Konkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende Stimme.

Art. 6

Regionalkonferenzen
1 Zur Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit schliessen sich die Kantone zu vier Regionalkonferenzen zusammen (Westschweiz und Tessin, Nordwestschweiz, Innerschweiz, Ostschweiz). Über den Beitritt zu einer Regio nalkonferenz entscheidet jeder Kanton selbst.
2 Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz vor.

Art. 7

Rechtsschutz
1 Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen ergeben, entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht.
3 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 8

Fristen
1 Die Angleichung der Schulgesetzgebung im Sinne von Artikel 2 dieses Kon kordats wird etappenweise vollzogen.
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2 Die Konkordatskantone verpflichten sich: a in einem Zeitraum von 6 Jahren das Schuleintrittsalter im Sinne von Arti kel 2 Buchstabe a festzulegen und b die Schulpflicht in einer angemessenen Zeitspanne auf 9 Jahre auszudeh nen. Die Kantone mit nur siebenjähriger Schulpflicht können dies in zwei Etappen verwirklichen.
3 Die Festsetzung des Schuljahrsbeginns im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d soll grundsätzlich auf den Beginn des Schuljahres 1973/74 erfolgen.

Art. 9

Beitritt
1 Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der Schweizerischen Konfe renz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt, der dem Bundes rat Mitteilung macht.

Art. 10

Austritt
1 Der Austritt aus dem Konkordat wird dem Vorstand der Schweizerischen Kon ferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres.

Art. 11

Inkrafttreten
1 Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn ihm zehn Kantone beigetreten sind und wenn es vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden ist. Bern, 29. Oktober 1970 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Der Präsident: Hürlimann Der Generalsekretär: Egger Vom Bundesrat genehmigt am 14. Dezember 1970.
439.13-1 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
29.10.1970 22.11.1988 Erlass Erstfassung 1989 d 61 | f 61
5 439.13-1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 29.10.1970 22.11.1988 Erstfassung 1989 d 61 | f 61
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