Verordnung über die Besoldung der Lehrpersonen (II C/4/1)
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Verordnung über die Besoldung der Lehrpersonen

7. 5. 2006 – 30/31 II C/4/1 Verordnung über die Besoldung der Lehrpersonen (Vom 26. Juni 2002) Der Landrat, gestützt auf Artikel 91 Buchstabe f der Kantonsverfassung 1) und die Artikel 67 Absatz 2, 74 und 101 Absatz 1 des Gesetzes über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) 2) , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich Dieser Verordnung unterstehen die mit kantonaler Beteiligung entlöhnten Lehrpersonen des Kindergartens, der Volksschule und der Sonderschulen, sowie die Lehrpersonen der kantonalen Schulen.
Art. 2 Einstufung Das Departement für Bildung und Kultur (Departement), bzw. bei den kanto- nalen Schulen die zuständige Aufsichtskommission, nimmt die Lohn- einstufungen der einzelnen Lehrpersonen vor.
Art. 3 Beginn und Ende des Besoldungsanspruchs
1 Lehrpersonen, die auf Beginn des Schuljahres oder des zweiten Semes- ters auf unbestimmte Zeit oder für mindestens ein Semester angestellt wer- den, beziehen ihre Besoldung vom 1. August oder vom 1. Februar an.
2 Bei Rücktritt auf Ende des ersten oder des zweiten Semesters wird die Besoldung bis 31. Januar bzw. 31. Juli ausgerichtet.
3 Die Jahresbesoldung wird in zwölf Raten ausbezahlt.
Art. 4 Dienstalterszulagen
1 Die gemäss Artikel 1 dieser Verordnung unterstellten Lehrpersonen erhal- ten auf Beginn eines Kalenderjahres Dienstalterszulagen, wobei im 21. bzw. 26. Dienstjahr das Besoldungsmaximum erreicht wird.
2 Bei Anstellung auf den 1. August wird die erste Dienstalterszulage auf Beginn des nächsten Kalenderjahres gewährt. 1 1) GS I A/1/1 2) GS IV B/1/3 Kanton Glarus
2004
Besoldung Lehrpersonen – V II C/4/1
3 Als Dienstjahre können auch anderweitige Tätigkeiten der Lehrpersonen, namentlich im erweiterten Erziehungsbereich, anerkannt werden. Das Departement erlässt hierzu Richtlinien.
Art. 5 Treueprämien
1 Bei Erfüllung des zehnten und danach aller weiteren fünf Dienstjahre im Kanton erhalten die Lehrpersonen eine Treueprämie. Diese beträgt für das zehnte und 15. Dienstjahr ein halbes, ab dem 20. Dienstjahr ein volles Monatsgehalt.
2 Als Bemessungsgrundlage gilt die Monatsbesoldung (ohne Sozialzulagen) bei Vollendung des betreffenden Dienstjahres. Für Lehrpersonen mit vari- ierenden Pensen ist auf die durchschnittliche Beschäftigung während der letzten fünf Jahre abzustellen.
3 Anstelle des Barbetrages kann, sofern eine stufengemässe Stellvertretung gewährleistet ist, bezahlter Urlaub gewährt werden.
Art. 6 Sozialzulagen
1 Die Lehrpersonen haben Anspruch auf eine vom Landrat festgelegte Fami- lienzulage, sofern sie gleichzeitig Bezüger von Kinderzulagen sind. Bei Teil- zeitbeschäftigten wird die Zulage anteilsmässig berechnet.
2 Die Lehrpersonen der Kindergärten, der Volksschule und der Sonderschu- len haben nach Massgabe des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeit- nehmer 1) Anspruch auf Kinderzulagen. Die Lehrpersonen der kantonalen Schulen erhalten die Kinderzulagen unter sinngemässer Anwendung des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer vom Kanton.
Art. 7 Teuerungszulagen
1 Als Grundlage der Besoldungen gilt ein Indexstand von 100 Punkten (Basis Mai 1993).
2 Der Landrat setzt die Teuerungszulagen aufgrund des Indexanstiegs bei den Lebenskosten, des wirtschaftlichen Umfeldes sowie der finanziellen Lage von Kanton und Gemeinden fest. Sie werden auf Grundgehalt und Dienstalterszulagen ausgerichtet.
Art. 8 Zusatzlektionen
1 Lektionen, welche die wöchentlichen Pflichtunterrichtslektionen überstei- gen, gelten als Zusatzlektionen. Es dürfen höchstens vier Zusatzlektionen erteilt werden.
2 1) GS VIII D/5/1
7. 5. 2006 – 30/31 Besoldung Lehrpersonen – V II C/4/1
2 Die Entschädigung erfolgt aufgrund der Besoldung der betreffenden Lehr- person (ohne Sozialzulagen).
3 Die Entschädigung wird monatlich ausbezahlt.
Art. 9 Bezahlter Urlaub
1 Bezahlter Urlaub wird in folgenden Fällen gewährt:
a. Geburt eines Kindes 1 ,5 Ta g e
b. Heirat 2 ,5 Tage
c. Todesfall des Lebenspartners, eines Kindes oder der Eltern 3 ,5 Tage
d. Todesfall in der Verwandtschaft oder nahestehender Personen bis 1 ,5 Ta g e
e. Wohnungswechsel 1 ,5 Ta g e
f. Ausübung öffentlicher Ämter 60 Lektionen pro Jahr
g. Entlassung aus der Militärdienstpflicht 0,5 Tag e
2 Fällt ein Urlaubsgrund während der Schulferien oder während der unter- richtsfreien Zeit an, besteht kein Anspruch auf Kompensation.
Art. 10 Lohnfortzahlung im Todesfall, Rente
1 Im Todesfall von Lehrpersonen besteht während des Sterbemonats der Besoldungsanspruch weiter. Hinterlässt die Lehrperson den Ehepartner oder die Ehepartnerin bzw. den Lebenspartner oder die Lebenspartnerin oder minderjährige Kinder, so kommt denselben zusätzlich während weite- rer drei Monate, ab dem 15. Dienstjahr während sechs Monaten, der Besol- dungsanspruch zu.
2 Die Besoldungsansprüche gemäss Absatz 1 bestehen grundsätzlich für das volle Gehalt; allfällige Leistungen der Sozialversicherung werden jedoch in Abzug gebracht.
3 Der Anspruch auf Rente richtet sich nach dem Vorsorgereglement der Pensionskasse des Kantons Glarus 1) .
Art. 11 Unfallversicherung
1 Die Lehrpersonen werden nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert.
2 Der Prämienanteil der Nichtberufsunfallversicherung wird der Lehrperson vom Lohn in Abzug gebracht. 3 1) GS II D/2/2
Besoldung Lehrpersonen – V II C/4/1
Art. 12 Stellvertretungen Ist eine Lehrperson länger als drei Tage in der Ausübung des Berufes verhindert, so hat die zuständige Schulbehörde für eine geeignete Stellver- tretung zu sorgen. Die Hauptabteilung für Volksschule und Sport steht den Schulbehörden bei der Anstellung beratend zur Verfügung. II. Besoldungen
Art. 13 Kindergarten, Volksschule, Sonderschulen, Freiwilliges Schulisches Zusatz- angebot
1 Die Schulträger richten den Lehrpersonen der einzelnen Stufen bei vollem Pensum jährlich folgende Besoldung aus (Indexstand 100 Punkte, Basis Mai 1993):
a. Kindergarten: 52 100 Franken im 1. Dienstjahr bis 83 100 Franken im 26. Dienstjahr;
b. Primarstufe, inkl. Hauswirtschaft, Textiles Gestalten, Werken, Fächer- gruppenlehrpersonen mit Primarschulabschluss: 63 300 Franken im 1. Dienstjahr bis 100 964 Franken im 26. Dienstjahr;
c. Sekundarstufe I, Sonderschulen, Kleinklassen, Freiwilliges Schulisches Zusatzangebot, Fächergruppenlehrpersonen mit Sekundarstufe I Ab- schluss: 75 200 Franken im 1. Dienstjahr bis 119 944 Franken im 26. Dienstjahr.
2 Lehrpersonen, die an einem dieser Schultypen unterrichten, für den sie die erforderlichen Abschlüsse nicht besitzen, erhalten eine Besoldungszulage, die 50 Prozent der Differenz zwischen dem Grundgehalt der ausgebildeten und der zu unterrichtenden Besoldungsstufe entspricht.
Art. 14 Kantonsschule, Berufsschulen
1 Der Kanton richtet den Lehrpersonen der einzelnen Stufen bei vollem Pen- sum jährlich folgende Besoldung aus (Indexstand 100 Punkte, Basis Mai 1993):
a. Kantonsschule: 90 100 Franken im 1. Dienstjahr bis 134 249 Franken im 21. Dienstjahr;
b. Gewerbliche Berufsschule, Kaufmännische Berufsschule, Pflegeschule: 84 000 Franken im 1. Dienstjahr bis 125 160 Franken im 21. Dienstjahr.
4 1) Gemäss Art. 19 Abs. 2 erfolgt die Erhöhung der Löhne vorerst im Umfang von 50 Prozent; Bst. a: 49 240 bis 78 538 Fr., Bst. b: 60 638 bis 96 718 Fr.; Bst. c: 72 890 bis 116 260 Fr. (Stufung s. Anhang). 2) Gemäss Art. 19 Abs. 2 erfolgt die Erhöhung der Löhne vorerst im Umfang von 50 hang).
7. 5. 2006 – 30/31 Besoldung Lehrpersonen – V II C/4/1
2 Der Regierungsrat legt die Besoldung der Lehrpersonen ohne entspre- chende Ausbildung fest.
Art. 15 Zusatzlektionen, Stellvertretung, Spezialunterricht Das Departement regelt die Festsetzung der Entschädigung für Zusatzlek- tionen, der Entschädigung an Stellvertretungen sowie an Lehrpersonen für Spezialunterricht (z. B. Logopädie, Legasthenie, Deutsch für Fremdspra- chige, Förderunterricht). III. Rechtsschutz- und Schlussbestimmungen

Art. 16 Rechtsschutz Der Rechtsschutz gegen Entscheide gestützt auf diese Verordnung richtet sich nach Artikel 114 des Bildungsgesetzes und im Übrigen nach dem Ver- waltungsrechtspflegegesetz 1)

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Art. 17 Nicht anwendbares Recht Für die Lehrpersonen an der Kantonsschule und an den Berufsschulen fin- den die Artikel 8 (Zusatzlektionen) und 15 (Stellvertretungen) keine Anwen- dung.
Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung vom 25. März 1987 über die Besoldung der Lehrer aufgehoben.
Art. 19 * Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
2 Die daraus resultierende Erhöhung der Löhne erfolgt im Umfang von 50 Prozent auf diesen Zeitpunkt. Die vollständige Anpassung der Löhne erfolgt nicht vor Ende des Jahres 2007. Änderungen der Verordnung: LR 14. Jan. 2004 (SBE 9. Bd. Heft 2 S. 63) Art. 19 in Kraft ab 1. Januar 2004 Anpassung gemäss Art. 34 Abs. 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (GS II A/3/2): Art. 2, 4 Abs. 3, 10 Abs. 3, 12, 15 in Kraft ab LG 2006 5 1) GS III G/1
Besoldung Lehrpersonen – V II C/4/1 Anhang; Dienstalterszulagen in Prozent Dienst- Kindergarten, Primarstufe, Kantonsschule, Berufsschulen jahr Sekundarstufe I (Art. 13) (Art. 14) 1. –– –– 2. 5 5 3. 10 10 4. 14 15 5. 18 20 6. 22 23 7. 26 26 8. 30 29 9. 34 32 10. 35,5 35 11. 37 36,5 12. 38,5 38 13. 40 39,5 14. 41,5 41 15. 43 42,5 16. 44,5 44 17. 46 45 18. 47,5 46 19. 49 47 20. 50,5 48 21. 52 49 22. 53,5 23. 55 24. 56,5 25. 58 26. 59,5
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