1 – Vereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich
1 439.36-1 Vereinbarung über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich vom 20.05.2005 (Stand 01.09.2006) Die Kantone Zürich und Bern vereinbaren:
Art. 1
Ziel der Vereinbarung
1 Ziel der vorliegenden Vereinbarung ist die Schaffung der Veterinärmedizini schen Fakultät Schweiz (Vetsuisse-Fakultät), zusammengeführt aus den Vete rinärmedizinischen Fakultäten der Universitäten Bern und Zürich.
2 Dadurch sollen insbesondere: a die Qualität von Forschung und Lehre gesteigert, b die Bereitstellung exzellenter Dienstleistungen gewährleistet, c die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz in der Veterinärmedi zin gesichert werden.
3 Die genannten Ziele sollen insbesondere erreicht werden durch: a ein einheitliches, nach internationalen Standards ausgerichtetes Curricu lum, b standortübergreifende Fakultätsstrukturen, c eine komplementäre Schwerpunktsausscheidung an beiden Standorten, d den Aufbau neuer Fachbereiche, e die Weiterführung und Vertiefung lokaler Kooperationen mit externen Part nerinstitutionen.
Art. 2
Gegenstand
1 Die Veterinärmedizinischen Fakultäten der Universitäten Bern und Zürich bil den nach Massgabe dieser Vereinbarung die Veterinärmedizinische Fakultät Schweiz unter der Bezeichnung Vetsuisse-Fakultät mit den Standorten Bern und Zürich.
2 Die Standorte Bern und Zürich bleiben Teil der jeweiligen Universität und be halten den Status einer Fakultät.
3 Soweit diese Vereinbarung nichts anderes regelt, gilt die Universitätsgesetz gebung des jeweiligen Standorts. Insbesondere bleiben die Rechte und Pflich ten der Standorte gegenüber ihren Universitäten vorbehalten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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Art. 3
Kantonale Zuständigkeiten
1 Die nach kantonalem Recht zuständigen Organe beschliessen übereinstim mend über: a die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen, b den Beitritt des Bundes und anderer Kantone zur vorliegenden Vereinba rung.
2 Das nach kantonalem Recht zuständige Organ des jeweiligen Standorts be schliesst nach Absprache mit dem zuständigen Organ des anderen Standorts über Budget und die finanzielle Planung des Standorts.
Art. 4
Vetsuisse-Organe
1 Die Vetsuisse-Organe sind: a der Vetsuisse-Rat, b die Vetsuisse-Fakultätsversammlung, c die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan, d die Standortversammlungen.
Art. 5
Vetsuisse-Rat, Zusammensetzung
1 Mitglieder des Vetsuisse-Rats sind: a die Rektorinnen oder die Rektoren der beiden Universitäten, b je ein Mitglied des obersten Organs der Universitäten, c je ein weiteres Mitglied der Universitätsleitungen, d je eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen kantonalen Direkti on.
2 Die Rektorinnen oder Rektoren der beiden Universitäten führen abwechs lungsweise für eine Amtsdauer von zwei Jahren den Vorsitz und stellen das Sekretariat. Im Übrigen konstituiert sich der Rat selbst.
3 An den Sitzungen des Vetsuisse-Rats nehmen die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan sowie die Standortdekaninnen und Standortdekane mit beratender Stimme teil.
4 Der Vetsuisse-Rat ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder be schlussfähig; er entscheidet mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglie der.
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Art. 6
Vetsuisse-Rat, Aufgaben
1 Der Vetsuisse-Rat legt die strategischen Vorgaben und die Planung für die Vetsuisse-Fakultät fest. Er setzt diese über einen Leistungsauftrag um und überprüft die erreichten Ziele. Er stützt sich dabei auf den Rat eines externen Beratungsgremiums (Advisory Board).
2 Er entscheidet über die Äufnung und Verwendung besonderer Mittel zuguns ten der Vetsuisse-Fakultät.
3 Er ist abschliessend zuständig für: a den Entwicklungs- und Finanzplan und die Festlegung der komplementä ren Schwerpunktsausscheidung an beiden Standorten der Vet suisse-Fakultät, insbesondere auch im Bereich der Kliniken, b die Ernennung der Professorinnen und Professoren der Vetsuisse-Fakul tät und die Festlegung des Berufungsverfahrens, c die Genehmigung von Leistungsvereinbarungen mit den Organisations einheiten, d standortübergreifende Aufgaben, die nicht einem anderen Organ oder Gremium übertragen sind, e den Erlass von Ausführungsbestimmungen, insbesondere des Promoti onsreglements, der Studienreglemente und des Fakultätsreglements, f die Ernennung der Vetsuisse-Dekanin oder des Vetsuisse-Dekans und den Beschluss über deren oder dessen Anstellungsbedingungen, g die Ernennung eines Vetsuisse-Advisory-Boards als Beratungsgremium.
4 Anträge des Vetsuisse-Rats, insbesondere über die Planung, werden an die Universitätsleitungen bzw. über diese an die nach kantonalem Recht zuständi gen Organe weitergeleitet.
Art. 7
Vetsuisse-Fakultätsversammlung
1 Die Vetsuisse-Fakultätsversammlung setzt sich zusammen aus der Vet suisse-Dekanin oder dem Vetsuisse-Dekan, den Standortdekaninnen und Standortdekanen sowie Professorinnen und Professoren und den Vertreterin nen und Vertretern der Stände. Sie tagt mindestens einmal pro Semester. Die Einzelheiten regelt das Fakultätsreglement.
2 Die Vetsuisse-Fakultätsversammlung: a verabschiedet zuhanden des Vetsuisse-Rats den Entwicklungs- und Fi nanzplan, b schlägt zuhanden des Vetsuisse-Rats die Vetsuisse-Dekanin oder den Vetsuisse-Dekan vor,
439.36-1 4 c verabschiedet zuhanden des Vetsuisse-Rats die Ausführungsbestimmun gen, insbesondere das Promotionsreglement, die Studienreglemente und das Fakultätsreglement.
3 Die Vetsuisse-Fakultätsversammlung ist abschliessend zuständig für: a die Verleihung des Doktortitels und anderer akademischer Titel, b Massnahmen zur Qualitätssicherung, c Stellungnahmen zu Fragen von Bedeutung für die Vetsuisse-Fakultät.
Art. 8
Vetsuisse-Dekanin oder Vetsuisse-Dekan
1 Als Vetsuisse-Dekanin oder Vetsuisse-Dekan wählbar sind Professorinnen oder Professoren mit einem veterinärmedizinischen oder mit einem anderen fachrelevanten Abschluss.
2 Die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan leitet die Vetsuisse-Fakultät und vertritt sie gegen aussen.
3 Die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan hat insbesondere folgende Aufgaben: a die Ausarbeitung und Umsetzung der Planung, b den Mitteleinsatz in der Vetsuisse-Fakultät, zugeteilt auf der Basis von An trägen der Standortdekaninnen oder Standortdekane, c den Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit den Organisationseinhei ten, d Bericht und Antragstellung bei Berufungen, e die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Gremien, f die Öffentlichkeitsarbeit, g die Information der Angehörigen der Vetsuisse-Fakultät über alle sie betreffenden Geschäfte.
4 Die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan ist für alle operativen Aufga ben zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.
Art. 9
Vetsuisse-Dekanat
1 Das Vetsuisse-Dekanat besteht aus der Vetsuisse-Dekanin oder dem Vet suisse-Dekan sowie den Standortdekaninnen und Standortdekanen.
2 Die Standortdekaninnen und Standortdekane unterstützen die Vet suisse-Dekanin oder den Vetsuisse-Dekan. Sie vertreten die Standorte und sind insbesondere zuständig für standortspezifische Angelegenheiten fachli cher, organisatorischer und technischer Art. Zusätzlich können sie gesamtfakul täre Aufgaben übernehmen.
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Art. 10
Standortversammlungen
1 Die Standortversammlung wählt die Standortdekanin oder den Standortde kan.
2 Die Standortversammlung erfüllt die ihr nach Standortrecht zukommenden Aufgaben.
3 Sie ist zuständig für die Verleihung der Ehrendoktorwürde.
4 Die Standortdekanin oder der Standortdekan leitet die Standortversammlung. Die Vetsuisse-Dekanin oder der Vetsuisse-Dekan nimmt an den Standortver sammlungen mit Stimmrecht teil.
Art. 11
Vetsuisse-Fakultätspersonal
1 Soweit diese Vereinbarung nichts anderes regelt, untersteht das Vet suisse-Fakultätspersonal dem Recht der Universität am Ort der Anstellung.
2 Mit der Anstellung kann die Verpflichtung verbunden werden, auch am ande ren Standort in Lehre, Forschung und bei Dienstleistungen mitzuwirken.
Art. 12
Studierende
1 Soweit diese Vereinbarung nichts anderes regelt, unterstehen die Studieren den dem Recht der Universität am Ort der Immatrikulation.
2 Einzelne Veranstaltungen werden nur an einem Standort geführt und sind dort zu besuchen.
Art. 13
Finanzierung
1 Die Finanzierung der Standorte erfolgt über die Universität des Standorts und mit getrennter Rechnung.
2 Die Universitäten tragen die Kosten für die Anstellung der Vetsuisse-Dekanin oder des Vetsuisse-Dekans je zur Hälfte.
3 Die für die Vetsuisse-Fakultät an jedem Standort erforderlichen Einrichtungen, Betriebe und Infrastrukturen werden von der jeweiligen Universität zur Verfü gung gestellt.
4 Die Universitäten beantragen die Grundbeiträge und Investitionsbeiträge des Bundes sowie die Beiträge aus Vereinbarungen betreffend Studiengebühren separat und ziehen diese separat ein.
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Art. 14
Haftung
1 Die Haftung des Personals richtet sich nach dem Recht der Universität, an der die Anstellung erfolgt ist.
Art. 15
Schiedsgericht
1 Die Parteien versuchen, sich bei Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der Vereinbarung ergeben, gütlich zu einigen.
2 Kommt es zu keiner gütlichen Einigung, legen sie die Streitigkeit einem aus drei Mitgliedern zusammengesetzten Schiedsgericht vor. Die Regierungen be zeichnen je ein Mitglied des Schiedsgerichts; die beiden Mitglieder wählen gemeinsam das dritte Mitglied, welches das Schiedsgericht leitet.
3 Es gelten die Bestimmungen des interkantonalen Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969.
Art. 16
Kündigung
1 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren schriftlich auf jeweils den 31. August, erstmals auf den 31. August 2012, gekündigt werden.
Art. 17
Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt unter der Bedingung der Genehmigung durch die Kantone Bern und Zürich, am 1. September 2006, in Kraft.
7 439.36-1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 20.05.2005 01.09.2006 Erlass Erstfassung 06-87
439.36-1 8 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 20.05.2005 01.09.2006 Erstfassung 06-87
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