Beschluss über die Vorbeugung des Alkohol- und Betäubungsmittelmissbrauchs (821.44.12)
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Beschluss über die Vorbeugung des Alkohol- und Betäubungsmittelmissbrauchs

Beschluss über die Vorbeugung des Alkohol- und Betäubungsmittelmissbrauchs vom 07.06.1988 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2003) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmit - tel; gestützt auf den Beschluss vom 10. Oktober 1978 zur Ausführung des Bun - desgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und dessen Vollziehungsverordnung vom 4. März 1951; gestützt auf das Gesetz vom 7. Mai 1965 über den Kampf gegen den Alko - holmissbrauch; in Erwägung: Die Vorbeugung des Alkohol- und Betäubungsmittelmissbrauchs ist eine Aufgabe, die den öffentlichen Körperschaften übertragen ist. Nach Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Mai 1965 über den Kampf gegen den Alkoholmiss - brauch und nach Artikel 15a des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel kann der Kanton die Ausführung gewisser Aufgaben an private Organisatio - nen übertragen. Die Freiburgische Liga zur Vorbeugung des Alkohol- und Drogenmiss - brauchs (die FLAD) und die freiburgische Blaukreuzvereinigung (das Blaue Kreuz) sind seit vielen Jahren auf dem Gebiet der Vorbeugung tätig. Sie er - halten für diese Tätigkeiten Subventionen. Der übermässige Konsum von Alkohol, Drogen, Tabak und Arzneimitteln ist heutzutage besorgniserregend. Die FLAD und das Blaue Kreuz haben be - schlossen, die Vorbeugung zu verstärken, indem sie ihr Vorgehen für das ganze Gebiet des Kantons in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsdeparte - ment koordinieren. Diese Initiative ist vom Staat zu unterstützen, indem ei - nerseits beide Institutionen offiziell anerkannt werden und andererseits durch die Gewährung einer finanziellen Garantie für die Durchführung von gemein - sam beschlossenen Vorbeugungsprogrammen. Auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion, beschliesst:

Art. 1

1 Die Freiburgische Liga zur Vorbeugung des Alkohol- und Drogenmiss - brauchs (die FLAD) in Freiburg und die freiburgische Blaukreuzvereinigung (das Blaue Kreuz) werden als Einrichtungen für die Vorbeugung des Alko - hol- und Betäubungsmittelmissbrauchs anerkannt.
2 In dieser Eigenschaft sind sie beauftragt, die Aufklärung zu fördern und auf dem Gebiet des Kantons die Vorbeugung auszubauen.
3 Sie führen ihre Aufgaben systematisch und koordiniert und in Übereinstim - mung mit dem Amt für Gesundheit aus. Sie bewahren jedoch ihre den Statu - ten entsprechende Eigenständigkeit.

Art. 2

1 Die FLAD und das Blaue Kreuz unterbreiten der Direktion für Gesundheit und Soziales (die Direktion) jährlich ein Programm der vorbeugenden Mass - nahmen, den Jahresvoranschlag und die entsprechende Betriebsrechnung.
2 Sie sind verantwortlich für die Durchführung der von der Direktion geneh - migten Programme; sie stellen der Direktion den Jahresbericht zu.
3 Die Deckung der Kosten erfolgt durch den Alkoholzehntel, die Zinsen aus der Stiftung del Soto Nr. 2 und durch einen im Jahresvoranschlag der Direkti - on vorgesehenen Betrag.

Art. 3

1 Der Beschluss vom 14. Januar 1966 über die gesetzliche Anerkennung der freiburgischen Blaukreuzvereinigung und das Reglement vom 24. März 1934 über die Organisation der Stiftung del Soto Nr. 2 für den Kampf gegen den Alkoholmissbrauch werden aufgehoben.

Art. 4

1 Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1988 in Kraft.
2 Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
07.06.1988 Erlass Grunderlass 01.07.1988 BL/AGS 1988 f 170 / d 174
08.04.2003 Art. 1 geändert 01.01.2003 2003_054
08.04.2003 Art. 2 geändert 01.01.2003 2003_054 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 07.06.1988 01.07.1988 BL/AGS 1988 f 170 / d 174

Art. 1 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054

Art. 2 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054

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