Beschluss über die Vorbeugung des Alkohol- und Betäubungsmittelmissbrauchs
                            Beschluss über die Vorbeugung des Alkohol- und  Betäubungsmittelmissbrauchs  vom 07.06.1988 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2003)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 3.  Oktober 1951 über die Betäubungsmit  -  tel;  gestützt auf den Beschluss vom 10.  Oktober 1978 zur Ausführung des Bun  -  desgesetzes  vom 3.  Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und dessen  Vollziehungsverordnung vom 4.  März 1951;  gestützt auf das Gesetz vom 7.  Mai 1965 über den Kampf gegen den Alko  -  holmissbrauch;  in Erwägung:  Die Vorbeugung des Alkohol- und Betäubungsmittelmissbrauchs ist eine  Aufgabe, die den öffentlichen Körperschaften übertragen ist. Nach Artikel 4  des Gesetzes vom 7.  Mai 1965 über den Kampf gegen den Alkoholmiss  -  brauch und nach Artikel 15a des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel  kann der Kanton die Ausführung gewisser Aufgaben an private Organisatio  -  nen übertragen.  Die   Freiburgische   Liga   zur   Vorbeugung   des   Alkohol-   und   Drogenmiss  -  brauchs (die FLAD) und die freiburgische Blaukreuzvereinigung (das Blaue  Kreuz) sind seit vielen Jahren auf dem Gebiet der Vorbeugung tätig. Sie er  -  halten für diese Tätigkeiten Subventionen.  Der übermässige Konsum von Alkohol, Drogen, Tabak und Arzneimitteln ist  heutzutage besorgniserregend. Die FLAD und das Blaue Kreuz haben be  -  schlossen, die Vorbeugung zu verstärken, indem sie ihr Vorgehen für das  ganze Gebiet des Kantons in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsdeparte  -  ment koordinieren. Diese Initiative ist vom Staat zu unterstützen, indem ei  -  nerseits beide Institutionen offiziell anerkannt werden und andererseits durch  die Gewährung einer finanziellen Garantie für die Durchführung von gemein  -  sam beschlossenen Vorbeugungsprogrammen.  Auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Die Freiburgische Liga zur Vorbeugung des Alkohol- und Drogenmiss  -  brauchs (die FLAD) in Freiburg und die freiburgische Blaukreuzvereinigung  (das Blaue Kreuz) werden als Einrichtungen für die Vorbeugung des Alko  -  hol- und Betäubungsmittelmissbrauchs anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In dieser Eigenschaft sind sie beauftragt, die Aufklärung zu fördern und auf  dem Gebiet des Kantons die Vorbeugung auszubauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie führen ihre Aufgaben systematisch und koordiniert und in Übereinstim  -  mung mit dem Amt für Gesundheit aus. Sie bewahren jedoch ihre den Statu  -  ten entsprechende Eigenständigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Die FLAD und das Blaue Kreuz unterbreiten der Direktion für Gesundheit  und Soziales (die Direktion) jährlich ein Programm der vorbeugenden Mass  -  nahmen, den Jahresvoranschlag und die entsprechende Betriebsrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind verantwortlich für die Durchführung der von der Direktion geneh  -  migten Programme; sie stellen der Direktion den Jahresbericht zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Deckung der Kosten erfolgt durch den Alkoholzehntel, die Zinsen aus  der Stiftung del Soto Nr. 2 und durch einen im Jahresvoranschlag der Direkti  -  on vorgesehenen Betrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Der Beschluss vom 14.  Januar 1966 über die gesetzliche Anerkennung der  freiburgischen Blaukreuzvereinigung und das Reglement vom 24.  März 1934  über die Organisation der Stiftung del Soto Nr. 2 für den Kampf gegen den  Alkoholmissbrauch werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Dieser Beschluss tritt am 1.  Juli 1988 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung  aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.06.1988  Erlass  Grunderlass  01.07.1988  BL/AGS 1988 f 170 / d 174
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2003  Art. 1  geändert  01.01.2003  2003_054
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2003  Art. 2  geändert  01.01.2003  2003_054  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  07.06.1988  01.07.1988  BL/AGS 1988 f 170 / d 174