Verordnung der ESTV über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (ESTV-Liegenschaftskostenverordnung 1)
                            (ESTV-Liegenschaftskostenverordnung) ¹ vom 24. August 1992 (Stand am 1. Januar 2010) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V der ESTV vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 1519 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Eidgenössische Steuerverwaltung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestützt auf Artikel 102 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990² über die direkte Bundessteuer sowie die Verordnung vom 24. August 1992³ über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² SR 642.11 ³ SR 642.116
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abziehbare Kosten
                            ¹ Abziehbar sind insbesondere die folgenden Kosten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Unterhaltskosten: 1. Auslagen für Reparaturen und Renovationen, die nicht wertvermehrende Aufwendungen darstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Einlagen in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds (Art. 712 l ZGB⁴) von Stockwerkeigentumsgemeinschaften, sofern diese Mittel nur zur Bestreitung von Unterhaltskosten für die Gemeinschaftsanlagen verwendet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Betriebskosten: Wiederkehrende Gebühren für Kehrichtentsorgung (nicht aber Gebühren, die nach dem Verursacherprinzip erhoben werden), Abwasserentsorgung, Strassenbeleuchtung und -reinigung; Strassenunterhaltskosten; Liegenschaftssteuern, die als Objektsteuern gelten; Entschädigungen an den Hauswart; Kosten der gemeinschaftlich genutzten Räume, des Lifts usw., soweit der Hauseigentümer hierfür aufzukommen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Versicherungsprämien:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sachversicherungsprämien für die Liegenschaft (Brand-, Wasserschäden-, Glas- und Haftpflichtversicherungen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Kosten der Verwaltung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auslagen für Porto, Telefon, Inserate, Formulare, Betreibungen, Prozesse, Entschädigungen an Liegenschaftsverwalter usw. (nur die tatsächlichen Auslagen, keine Entschädigung für die eigene Arbeit des Hauseigentümers).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Nicht abziehbar sind insbesondere die folgenden Unterhaltskosten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. …⁵
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Einmalige Beiträge des Grundeigentümers, wie Strassen‑, Trottoir‑, Schwellen, Werkleitungsbeiträge, Anschlussgebühren für Kanalisation, Abwasserreinigung, Wasser, Gas, Strom, Fernseh- und Gemeinschaftsantennen usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Heizungs- und Warmwasseraufbereitungskosten, die mit dem Betrieb der Heizanlage oder der zentralen Warmwasseraufbereitungsanlage direkt zusammenhängen, insbesondere Energiekosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Wasserzinsen sind grundsätzlich nicht abziehbare Unterhaltskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Abziehbar sind jedoch diejenigen Wasserzinsen, die der Grundeigentümer für vermietete Objekte selber übernimmt und nicht auf die Mieter überwälzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴ SR 210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V der ESTV vom 25. März 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 1519 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.