Verordnung der ESTV über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermö... (642.116.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung der ESTV über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (ESTV-Liegenschaftskostenverordnung 1)

(ESTV-Liegenschaftskostenverordnung) ¹ vom 24. August 1992 (Stand am 1. Januar 2010) ¹ Fassung gemäss Ziff. I der V der ESTV vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 1519 ).
Die Eidgenössische Steuerverwaltung,
gestützt auf Artikel 102 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990² über die direkte Bundessteuer sowie die Verordnung vom 24. August 1992³ über den Abzug der Kosten von Lie­genschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer,
verordnet:
² SR 642.11 ³ SR 642.116
Art. 1 Abziehbare Kosten
¹ Abziehbar sind insbesondere die folgenden Kosten:
a. Unterhaltskosten: 1. Auslagen für Reparaturen und Renovationen, die nicht wertver­meh­rende Aufwendungen darstellen;
2. Einlagen in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds (Art. 712 l ZGB⁴) von Stockwerkeigentumsgemeinschaften, sofern diese Mittel nur zur Be­­­strei­tung von Unterhaltskosten für die Gemeinschaftsanlagen ver­wen­det werden;
3. Betriebskosten: Wiederkehrende Gebühren für Kehrichtentsorgung (nicht aber Gebühren, die nach dem Verursacherprinzip erhoben wer­den), Abwasserentsorgung, Strassenbeleuchtung und -reinigung; Stras­­­­­sen­­­unter­­halts­­kosten; Liegenschaftssteuern, die als Objektsteuern gel­­­ten; Ent­schädigungen an den Hauswart; Kosten der gemein­schaftlich genutzten Räume, des Lifts usw., soweit der Hauseigen­tümer hierfür auf­zukommen hat.
b. Versicherungsprämien:
Sachversicherungsprämien für die Liegenschaft (Brand-, Wasserschäden-, Glas- und Haftpflichtversicherungen).
c. Kosten der Verwaltung:
Auslagen für Porto, Telefon, Inserate, Formulare, Betreibungen, Prozesse, Ent­schädigungen an Liegenschaftsverwalter usw. (nur die tatsächlichen Aus­lagen, keine Entschädigung für die eigene Arbeit des Hauseigentümers).
² Nicht abziehbar sind insbesondere die folgenden Unterhaltskosten:
a. …⁵
b. Einmalige Beiträge des Grundeigentümers, wie Strassen‑, Trottoir‑, Schwel­len, Werkleitungsbeiträge, Anschlussgebühren für Kanalisation, Abwas­ser­reini­gung, Wasser, Gas, Strom, Fernseh- und Gemeinschaftsantennen usw.
c. Heizungs- und Warmwasseraufbereitungskosten, die mit dem Betrieb der Heiz­­anlage oder der zentralen Warmwasseraufbereitungsanlage direkt zusam­men­hängen, insbesondere Energiekosten.
d. Wasserzinsen sind grundsätzlich nicht abziehbare Unterhaltskosten.
³ Abziehbar sind jedoch diejenigen Wasserzinsen, die der Grundeigentümer für ver­mietete Objekte selber übernimmt und nicht auf die Mieter überwälzt.
⁴ SR 210
⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V der ESTV vom 25. März 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 1519 ).
Art. 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
Markierungen
Leseansicht