Reglement über die Prüfung für die Waffentragbewilligung
vom 21. September 1998 (Stand am 1. Januar 1999)
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement,
gestützt auf Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997¹,
verordnet:
¹ AS 1998 2622 SR 514.54
Art. 1 Zweck der Prüfung
Mit der Prüfung für die Waffentragbewilligung soll festgestellt werden, ob der Kandidat oder die Kandidatin über die theoretischen und praktischen Fachkenntnisse verfügt, welche ein sicheres Waffentragen gewährleisten.
Art. 2 Organisation
¹ Die Prüfung setzt sich aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zusammen. Der theoretische Teil ist schriftlich abzulegen.
² Die Prüfung wird von amtlichen Sachverständigen abgenommen.
³ Die Zentralstelle Waffen erarbeitet die Prüfungsunterlagen und stellt diese den Kantonen zur Verfügung. Sie erarbeitet Richtlinien, insbesondere zur Durchführung und Bewertung der Prüfungen.
Art. 3 Theoretische Prüfung
¹ Die theoretische Prüfung dauert eine Stunde und umfasst:
a. die Bestimmungen des Strafgesetzbuches² betreffend Notwehr- und Notstandsrecht sowie strafbare Handlungen gegen Leib und Leben;
b. Kenntnisse der eidgenössischen und der gestützt darauf erlassenen kantonalen Gesetzesbestimmungen des Waffenrechts;
c. Kenntnisse der Waffen- und Munitionsarten;
d. Sicherheitsmassnahmen und Verhalten beim Waffentragen.
² Über das Ergebnis der theoretischen Prüfung wird ein Attest erstellt.
² SR 311.0
Art. 4 Praktische Prüfung
¹ Die praktische Prüfung umfasst:
a. Beherrschung der Waffenhandhabung, insbesondere die Manipulationen beim Laden und Entladen sowie beim Sichern und Entsichern;
b. Schiessen sowie Beherrschung der Waffenhandhabung beim Schiessen.
² Über das Ergebnis der praktischen Prüfung wird ein Attest erstellt. Die Sachverständigen begründen darin den Prüfungsentscheid.
Art. 5 Bewertung
¹ Jede Teilprüfung wird mit genügend oder ungenügend bewertet.
² Die Prüfung gilt als bestanden, wenn beide Teilprüfungen mit genügend bewertet werden.
³ Jede Teilprüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden.
Art. 6 Aufbewahren
Die Prüfungsunterlagen und -resultate sind durch die zuständige Behörde zehn Jahre aufzubewahren.
Art. 7 Rechtsmittel
¹ Gegen den Prüfungsentscheid kann Beschwerde erhoben werden.
² Das Verfahren richtet sich nach kantonalem Verwaltungsrecht.
Art. 8 Vollzug
¹ Die Kantone vollziehen dieses Reglement. Sie bezeichnen die für die Durchführung der Prüfungen zuständigen amtlichen Sachverständigen.
² Sie können die Prüfungen gemeinsam mit anderen Kantonen durchführen.
Art. 9 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
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