Reglement über die Prüfung für die Waffentragbewilligung (514.546.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Reglement über die Prüfung für die Waffentragbewilligung

vom 21. September 1998 (Stand am 1. Januar 1999)
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement,
gestützt auf Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997¹,
verordnet:
¹ AS 1998 2622 SR 514.54
Art. 1 Zweck der Prüfung
Mit der Prüfung für die Waffentragbewilligung soll festgestellt werden, ob der Kan­didat oder die Kandidatin über die theoretischen und praktischen Fachkenntnisse verfügt, welche ein sicheres Waffentragen gewährleisten.
Art. 2 Organisation 
¹ Die Prüfung setzt sich aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zusammen. Der theoretische Teil ist schriftlich abzulegen.
² Die Prüfung wird von amtlichen Sachverständigen abgenommen.
³ Die Zentralstelle Waffen erarbeitet die Prüfungsunterlagen und stellt diese den Kantonen zur Verfügung. Sie erarbeitet Richtlinien, insbesondere zur Durchführung und Bewertung der Prüfungen.
Art. 3 Theoretische Prüfung
¹ Die theoretische Prüfung dauert eine Stunde und umfasst:
a. die Bestimmungen des Strafgesetzbuches² betreffend Notwehr- und Notstands­recht sowie strafbare Handlungen gegen Leib und Leben;
b. Kenntnisse der eidgenössischen und der gestützt darauf erlassenen kantonalen Gesetzesbestimmungen des Waffenrechts;
c. Kenntnisse der Waffen- und Munitionsarten;
d. Sicherheitsmassnahmen und Verhalten beim Waffentragen.
² Über das Ergebnis der theoretischen Prüfung wird ein Attest erstellt.
² SR 311.0
Art. 4 Praktische Prüfung
¹ Die praktische Prüfung umfasst:
a. Beherrschung der Waffenhandhabung, insbesondere die Manipulationen beim Laden und Entladen sowie beim Sichern und Entsichern;
b. Schiessen sowie Beherrschung der Waffenhandhabung beim Schiessen.
² Über das Ergebnis der praktischen Prüfung wird ein Attest erstellt. Die Sachver­ständigen begründen darin den Prüfungsentscheid.
Art. 5 Bewertung
¹ Jede Teilprüfung wird mit genügend oder ungenügend bewertet.
² Die Prüfung gilt als bestanden, wenn beide Teilprüfungen mit genügend bewertet werden.
³ Jede Teilprüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden.
Art. 6 Aufbewahren
Die Prüfungsunterlagen und -resultate sind durch die zuständige Behörde zehn Jahre aufzubewahren.
Art. 7 Rechtsmittel
¹ Gegen den Prüfungsentscheid kann Beschwerde erhoben werden.
² Das Verfahren richtet sich nach kantonalem Verwaltungsrecht.
Art. 8 Vollzug
¹ Die Kantone vollziehen dieses Reglement. Sie bezeichnen die für die Durchfüh­rung der Prüfungen zuständigen amtlichen Sachverständigen.
² Sie können die Prüfungen gemeinsam mit anderen Kantonen durchführen.
Art. 9 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Markierungen
Leseansicht