Reglement über die Schätzungskommission für die Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes und die Handänderungssteuer
Reglement über die Schätzungskommission für die Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes und die Handänderungssteuer vom 17.12.1996 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2012) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 28. September 1993 über die Steuer zum Aus - gleich der Verminderung des Kulturlandes (KVStG); gestützt auf das Gesetz vom 1. Mai 1996 über die Handänderungs- und Grundpfandrechtssteuern (HGStG); auf Antrag der Direktion des Innern und der Landwirtschaft und auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
Art. 1
1 Es wird eine Schätzungskommission (die Kommission) eingesetzt, die be - auftragt ist, die Schätzungen nach Artikel 15 Abs. 3 des Gesetzes vom
28. September 1993 über die Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes und nach den Artikeln 29 Abs. 4 und 30 Abs. 4 des Gesetzes vom 1. Mai 1996 über die Handänderungs- und Grundpfandrechtssteuern vorzunehmen.
2 Die Kommission ist administrativ der Finanzdirektion angegliedert.
Art. 2
1 Die Kommission setzt sich aus höchstens 15 Mitgliedern zusammen, und zwar aus:
a) Vertretern der Privatwirtschaft aus der Bauindustrie;
b) Vertretern der Privatwirtschaft aus dem Bereich der Liegenschaftsver - waltung;
c) Vertretern der Landwirtschaft;
d) mindestens einem Vertreter der Kantonalen Steuerverwaltung sowie mindestens einem Vertreter der übrigen Verwaltung.
2 Der Staatsrat ernennt die Kommissionsmitglieder und bezeichnet den Präsi - denten und den Vizepräsidenten.
3 Die Kommission ernennt einen Sekretär.
Art. 3
1 Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder richtet sich nach dem Gesetz betreffend die Dauer der öffentlichen Nebenämter.
2 Die Mitglieder und der Sekretär werden gemäss der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates entschädigt.
Art. 4
1 Für eine Schätzung setzt sich die Kommission aus drei Mitgliedern zusam - men, die vom Präsidenten oder im Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten bezeichnet werden.
2 Eines der Mitglieder ist ein Vertreter der Kantonalen Steuerverwaltung oder der übrigen Verwaltung. Die anderen beiden Mitglieder gehören nicht der Verwaltung an und werden insbesondere im Hinblick auf die Fachkenntnisse, die für die Art des zu bewertenden Objekts erforderlich sind, und mit Blick auf die Ausstandsbestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechts - pflege bezeichnet.
Art. 5
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
17.12.1996 Erlass Grunderlass 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 812 / d 823
16.11.2010 Art. 3 geändert 01.01.2012 2010_127 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 17.12.1996 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 812 / d 823
Art. 3 geändert 16.11.2010 01.01.2012 2010_127
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