Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung (161.18)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung (VPofi)

(VPofi) vom 24. August 2022 (Stand am 23. Oktober 2022)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 76 c Absatz 4, 76 d Absatz 6, 76 e , 76 g und 91 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976¹ über die politischen Rechte (BPR),
verordnet:
¹ SR 161.1

1. Abschnitt: Gegenstand und Begriffe

Art. 1 Gegenstand
¹ Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der Pflicht zur Offenlegung der Finanzierung von:
a. in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien und parteilosen Mitgliedern der Bundesversammlung (Art. 76 b BPR);
b. Kampagnen zu National- und Ständeratswahlen und zu eidgenössischen Abstimmungen (Art. 76 c BPR).
² Sie regelt zudem die zuständige Stelle und das Meldeverfahren, die Kontrolle und die Veröffentlichung sowie die Rückerstattung unrechtmässig erhaltener Zuwendungen.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a. Einnahmen: einmalige oder wiederkehrende Zuflüsse in Form von Geld oder Sachwerten, unentgeltlich oder unter dem marktüblichen Preis bezogene Dienstleistungen, welche die Dienstleistungserbringenden üblicherweise kommerziell anbieten, sowie monetäre Eigenmittel, welche die Kampagnenführenden in eine Kampagne einbringen;
b.
monetäre Zuwendungen: von natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften gewährte finanzielle Vorteile in Form von Bargeld, Banküberweisung, Schuldübernahme oder Schulderlass;
c. nichtmonetäre Zuwendungen: von natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften unentgeltlich oder unter dem marktüblichen Preis erbrachte Sachwerte oder üblicherweise kommerziell angebotene Dienstleistungen, wenn für die Empfängerin oder den Empfänger aus den Umständen erkennbar ist, dass die Zuwendung erfolgt, um eine politische Partei, ein parteiloses Mitglied der Bundesversammlung oder eine Kampagne zu unterstützen;
d.
Kampagnenführung: Planung und Durchführung von Aktivitäten, um eine Wahl in die eidgenössischen Räte oder eine eidgenössische Abstimmung zu beeinflussen;
e. Aufwendungen: alle Ausgaben in Form von Geld oder Sachwerten, einschliesslich üblicherweise kommerziell erbrachter Dienstleistungen, die unentgeltlich oder unter dem Marktwert erbracht werden.

2. Abschnitt: Offenlegungspflicht der politischen Parteien und der Parteilosen

Art. 3 Offenlegungspflicht der politischen Parteien in der Bundesversammlung
¹ Die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien legen ihre Finanzierung für jedes Kalenderjahr offen.
² Sie melden die Angaben nach Artikel 76 b Absatz 2 BPR bis spätestens am 30. Juni des Folgejahres.
³ Die Offenlegungspflicht gilt unabhängig davon, ob eine Partei national oder ausschliesslich kantonal, regional oder kommunal organisiert ist.
Art. 4 Offenlegungspflicht der parteilosen Mitglieder der Bundesversammlung
¹ Parteilose Mitglieder der Bundesversammlung legen monetäre und nichtmonetäre Zuwendungen für jedes Kalenderjahr offen.
² Sie melden die Angaben nach Artikel 76 b Absatz 2 Buchstabe b BPR bis spätestens am 30. Juni des Folgejahres.
³ Meldepflichtig sind nur Zuwendungen, die während der Parteilosigkeit gewährt wurden.

3. Abschnitt: Offenlegungspflicht der Kampagnenführenden

Art. 5 Offenlegung der budgetierten Einnahmen und Zuwendungen
¹ Betragen die Aufwendungen für eine Kampagne nach Artikel 76 c Absatz 1 BPR voraussichtlich mehr als 50 000 Franken, so melden die Kampagnenführenden die budgetierten Einnahmen sowie monetäre und nichtmonetäre Zuwendungen von mehr als 15 000 Franken innert der Frist nach Artikel 76 d Absatz 1 Buchstabe b BPR. Dies gilt auch bei gemeinsamen Kampagnen nach Artikel 76 c Absatz 4 BPR, bei denen natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften die Kampagne gemeinsam planen und in der Öffentlichkeit gemeinsam auftreten.
² Ergibt sich erst nach Ablauf der Frist, dass für eine Kampagne mehr als 50 000 Franken aufgewendet wurden, so sind die budgetierten Einnahmen sowie monetäre und nichtmonetäre Zuwendungen von mehr als 15 000 Franken innert zehn Arbeitstagen nachzumelden.
³ Die Meldung nach Artikel 76 d Absatz 2 BPR hat innert fünf Arbeitstagen ab Eingang oder Kenntnisnahme der gewährten Zuwendung zu erfolgen.
Art. 6 Offenlegung der Schlussrechnung
¹ Nach dem Abschluss einer Kampagne nach Artikel 76 c Absätze 1 und 3 BPR melden die Kampagnenführenden die Schlussrechnung über die Einnahmen, sofern diese ergibt, dass für die Kampagne mehr als 50 000 Franken aufgewendet wurden.
² Die Schlussrechnung muss die in Artikel 9 genannten Angaben enthalten.

4. Abschnitt: Zuständige Stelle und Meldeverfahren

Art. 7 Zuständige Stelle
¹ Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) ist zuständig für die Entgegennahme der Meldungen.
² Sie sorgt für deren Kontrolle und Veröffentlichung.
Art. 8 Einreichung der Meldung
¹ Die politischen Akteurinnen und Akteure tragen ihre Meldungen rechtzeitig und unaufgefordert in einem elektronischen Register ein.
² Das elektronische Register wird von der EFK zur Verfügung gestellt und betrieben.
³ Ausnahmsweise können die Meldungen auch in Papierform per Post bei der EFK eingereicht werden. Die EFK stellt Formulare zur Verfügung.
Art. 9 Erforderliche Angaben
Die Meldungen müssen folgende Angaben enthalten:
a. Name, Vorname, Adresse und Wohnsitzgemeinde oder Firmenname und Geschäftssitz der politischen Akteurinnen und Akteure;
b. den Gesamtbetrag der Einnahmen;
c. die Einnahmen durch monetäre Zuwendungen;
d. den Wert der Einnahmen durch nichtmonetäre Zuwendungen;
e. die Einnahmen durch Veranstaltungen;
f. die Einnahmen durch den Verkauf von Gütern und Dienstleistungen;
g. bei politischen Parteien: 1. die Einnahmen durch Mitgliederbeiträge,
2. die Einnahmen durch Mandatsbeiträge der gewählten Parlamentarierinnen und Parlamentarier auf Bundesebene sowie der von der Bundesversammlung gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträger;
h. bei Kampagnen: die monetären Eigenmittel;
i. bei Kampagnen: welche Kandidierenden oder welches Abstimmungsergebnis mit den Aufwendungen unterstützt werden soll.
Art. 10 Modalitäten der Meldung von Zuwendungen
¹ Kampagnenzuwendungen von über 15 000 Franken sind beim Eingang der Zuwendung oder spätestens mit der Schlussrechnung mit einem Auszug aus der Buchhaltung sowie mit einem Bankauszug oder einer Bestätigung der Urheberin oder des Urhebers der Zuwendung zu belegen.
² Als Urheberin oder Urheber der Zuwendung gilt die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, welche die Zuwendung ursprünglich erbrachte, um die politische Akteurin oder den politischen Akteur zu unterstützen.
³ Als gewährt gilt eine Zuwendung, wenn:
a. die Empfängerin oder der Empfänger über sie verfügt;
b. sie im Hinblick auf eine Kampagne versprochen ist und die Empfängerin oder der Empfänger nach Treu und Glauben davon ausgehen kann, dass sie oder er die Zuwendung tatsächlich erhalten wird.
⁴ Bei nichtmonetären Zuwendungen sind der Sachwert und die Art der Dienstleistung sowie die Berechnung des gemeldeten Wertes anzugeben; der Wert ist zu marktüblichen Bedingungen zu berechnen.

5. Abschnitt: Kontrolle und Veröffentlichung

Art. 11 Formelle Kontrolle
Die EFK kontrolliert, ob die Meldungen vollständig sind und fristgerecht eingereicht wurden.
Art. 12 Materielle Kontrolle
¹ Die EFK führt bei jeder Abstimmung und Wahl bei den Kampagnenführenden und jährlich bei den politischen Parteien stichprobenweise Kontrollen über die Korrektheit der Angaben durch.
² Sie prüft dabei auch, ob die politischen Akteurinnen und Akteure alle gesetzlich geforderten Angaben und Dokumente gemeldet haben.
³ Die Kontrollen können vor Ort stattfinden.
Art. 13 Mitwirkung
Die EFK kann von den verpflichteten Akteurinnen und Akteuren verlangen, bei den Abklärungen mitzuwirken und die notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
Art. 14 Veröffentlichung der Angaben und Dokumente
¹ Die EFK kann die nach Artikel 76 f BPR zu veröffentlichenden Angaben und Dokumente mit Sachinformationen und Statistiken ergänzen, soweit diese der Erklärung und Konkretisierung dienen.
² Nicht veröffentlicht werden Belege wie Bankauszüge und Zahlungsbestätigungen.
³ Die Veröffentlichungsfristen nach Artikel 76 f Absatz 2 BPR bleiben auch dann bestehen, wenn nach Artikel 76 e Absatz 2 BPR eine Frist zur Nachlieferung von Angaben und Dokumenten angesetzt wird.
⁴ Die EFK kann eine Liste der materiell geprüften politischen Akteurinnen und Akteure veröffentlichen.
Art. 15 Modalitäten der Veröffentlichung
¹ Die EFK weist bei der Veröffentlichung darauf hin, dass sie die Richtigkeit der veröffentlichten Angaben und Dokumente nicht gewährleistet.
² Die eingereichten Angaben und Dokumente werden auch dann veröffentlicht, wenn ein Verdacht auf einen Verstoss gegen die Offenlegungspflichten besteht und ein Strafverfahren eingeleitet wird.
³ Liegt ein rechtskräftiges Strafurteil vor, so bringt die EFK bei den entsprechenden Angaben und Dokumenten einen kommentarlosen Hinweis auf dieses Urteil an.
Art. 16 Zeitpunkt der Veröffentlichung der Angaben der politischen Parteien und der Parteilosen
Die EFK veröffentlicht die Angaben der politischen Parteien und parteilosen Mitglieder der Bundesversammlung jeweils spätestens am 31. August.
Art. 17 Dauer der Veröffentlichung und Aufbewahrung
¹ Die EFK veröffentlicht die Angaben und Dokumente während 5 Jahren nach ihrem Eingang.
² Die Aufbewahrung der Angaben und Dokumente richtet sich nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 1998².
² SR 152.1

6. Abschnitt: Rückerstattung unrechtmässig erhaltener Zuwendungen

Art. 18
¹ Anonyme Zuwendungen und Zuwendungen aus dem Ausland sind innert 30 Tagen ab ihrem Eingang zurückzuerstatten.
² Ist eine Rückerstattung nicht möglich oder nicht zumutbar, so muss die Zuwendung der EFK innert 5 Tagen nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 gemeldet werden. Die EFK bestimmt die Modalitäten der Ablieferung an den Bund.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19 Beginn der Offenlegungspflichten
¹ Die Offenlegungspflicht der politischen Parteien und parteilosen Mitglieder der Bundesversammlung nach Artikel 76 b BPR gilt ab dem 1. Januar 2023 für das Kalenderjahr 2023.
² Die Offenlegungspflicht bei Wahlkampagnen nach Artikel 76 c Absätze 1 und 3 BPR gilt ab dem 23. Oktober 2022 für Kampagnen zu den National- und Ständeratswahlen vom 22. Oktober 2023.
³ Die Offenlegungspflicht bei Abstimmungskampagnen nach Artikel 76 c Absatz 1 BPR gilt ab dem 4. März 2023 für Kampagnen zur eidgenössischen Abstimmung vom 3. März 2024.
Art. 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 23. Oktober 2022 in Kraft.
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