Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik K... (0.975.247.0)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kasachstan über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Abgeschlossen am 12. Mai 1994 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 13. Mai 1998 (Stand am 13. Mai 1998) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Kasachstan
im Folgenden als «die Vertragsparteien» bezeichnet,
vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zum beiderseitigen Nutzen zu verstärken,
im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten,
in der Erkenntnis der Notwendigkeit, durch Förderung und Schutz von Investitionen zur Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes in beiden Staaten beizutragen,
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1)  bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien auf:
(a) natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Vertragspartei als deren Staatsangehörige betrachtet werden;
(b) juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, wirtschaftlicher Vereinigungen und anderer Organisationen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonstwie rechtmässig organisiert sind, ihren Sitz im Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei haben und dort echte Wirtschaftstätigkeiten entfalten;
(c) juristische Gebilde, die nach dem Recht eines beliebigen Staates gegründet sind und die, direkt oder indirekt, von Staatsangehörigen der betreffenden Vertragspartei oder von juristischen Gebilden kontrolliert werden, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei haben und dort echte Wirtschaftstätigkeiten entfalten.
(2)  bezeichnet der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten, insbesondere:
(a) bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche anderen dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte;
(b) Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
(c) Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen;
(d) Rechte an geistigen Eigentum (wie Urheberrechte, Patente, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Ursprungsbezeichnungen), technische Verfahren, «Know-how» und «Goodwill»;
(e) Öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz, Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden;
(3)  bezeichnet der Begriff «Hoheitsgebiet» das Territorium jeder Vertragspartei einschliesslich der an die Küste des betreffenden Staates angrenzenden Meeres­zonen, über die er gemäss Völkerrecht souveräne Rechte oder Gerichtsbarkeit ausüben darf.
Art. 2 Förderung von Investitionen
(1)  Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Hoheitsgebiet nach Möglichkeit Investi­tionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften zu.
(2)  Hat eine Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet eine Investition zugelassen, so erteilt sie die erforderlichen Bewilligungen im Zusammenhang mit einer solchen Investition, einschliesslich solcher für die Ausführung von Lizenzverträgen und Verträgen über die technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung. Jede Vertragspartei ist bestrebt, soweit notwendig, die Bewilligungen zu erteilen, die für die Tätigkeit von Beratern und anderen qualifizierten Personen fremder Staatsangehörigkeit erforderlich sind.
Art. 3 Schutz und Behandlung von Investitionen
(1)  Jede Vertragspartei schützt auf ihrem Hoheitsgebiet die in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei getätigten Investitionen und unterlässt es, die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzniessung, die Erweiterung, den Verkauf und allenfalls die Liquidation solcher Investitionen durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen zu behindern. Insbesondere erteilt jede Vertragspartei die in Artikel 2 Absatz (2) dieses Abkommens erwähnten erforderlichen Bewilligungen.
(2)  Jede Vertragspartei stellt auf ihrem Hoheitsgebiet eine gerechte und billige Behandlung der Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei sicher. Diese Behandlung darf nicht weniger günstig sein als jene, welche die Vertrags­partei Investitionen angedeihen lässt, die auf ihrem Hoheitsgebiet von eigenen Investoren getätigt wurden, oder als die Behandlung, die Investitionen auf ihrem Hoheitsgebiet von Investoren des meistbegünstigten Staates geniessen, sofern diese Behandlung günstiger ist.
(3)  Die Meistbegünstigungsbehandlung ist nicht so zu verstehen, dass sie eine Vertragspartei verpflichten würde, Investoren der anderen Vertragspartei eine Behandlung, Bevorzugung oder Begünstigung zu gewähren, die sich aus:
(a) einer bestehenden oder zukünftigen Freihandelsabkommen, einer Zoll- oder Wirtschaftsunion oder einer ähnlichen regionalen Organisation ergibt, bei der die eine oder andere Vertragspartei Mitglied ist oder wird;
(b) einem internationalen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ergibt.
Art. 4 Freier Transfer
Jede Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei Investitionen getätigt haben, gewährt diesen Investoren den freien Transfer von Zahlungen im Zusammenhang mit diesen Investitionen, insbesondere von:
(a) Zinsen, Dividenden, Gewinnen und anderen laufenden Erträgen;
(b) Rückzahlungen von Darlehen;
(c) Beträgen, die zur Deckung der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt sind;
(d) Lizenzgebühren und anderen Zahlungen, die sich aus Rechten gemäss Artikel 1 Absatz (2) Buchstaben (c), (d) und (e) dieses Abkommens ergeben;
(e) zusätzlichen Kapitalleistungen, die für den Unterhalt oder die Ausweitung der Investitionen erforderlich sind;
(f) Erlösen aus dem Verkauf oder der teilweisen oder vollständigen Liquidation einer Investition, einschliesslich allfälliger Wertzunahmen.
Art. 5 Besitzesentziehung, Entschädigung
(1)  Keine Vertragspartei trifft direkt oder indirekt Enteignungs- oder Verstaatlichungsmassnahmen oder irgendwelche anderen Massnahmen derselben Art oder Wirkung gegenüber Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, es sei denn, solche Massnahmen erfolgen im öffentlichen Interesse, sind nicht- diskriminierend und erfolgen in einem ordentlichen Verfahren und unter der Voraussetzung, dass eine tatsächlich verwertbare und wertentsprechende Entschädigung vorgesehen ist. Der Entschädigungsbetrag wird dem Berechtigten unabhängig von dessen Wohn- oder Geschäftssitz unverzüglich in der Währung des Herkunftslandes der Investition überwiesen.
(2)  Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines Ausnahmezustandes oder einer Rebellion auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Verluste erlitten haben, haben Anspruch darauf, von der letzteren hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Abfindung oder sonstigen Regelung gemäss Artikel 3 Absatz (2) dieses Abkommens behandelt zu werden.
Art. 6 Vor dem Abkommen getätigte Investitionen
Dieses Abkommen ist auch anwendbar auf Investitionen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens getätigt wurden.
Art. 7 Günstigere Bedingungen
Ungeachtet der Vorschriften des vorliegenden Abkommens finden günstigere Bedingungen Anwendung, die zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei vereinbart worden sind oder werden.
Art. 8 Subrogation
Hat eine der Vertragsparteien in Bezug auf eine Investition eines Investors auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine finanzielle Garantie gegen nicht-kommerzielle Risiken gewährt und wurde aufgrund dieser Garantie eine Zahlung geleistet, so anerkennt die andere Vertragspartei aufgrund des Subrogationsprinzips den Übergang der Rechte des Investors auf die erste Vertragspartei.
Art. 9 Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei
(1)  Zur Beilegung von Streitigkeiten bezüglich Investitionen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei finden zum Zwecke der einvernehmlichen Lösung Beratungen zwischen den betroffenen Parteien statt.
(2)  Führen diese Beratungen innerhalb von zwölf Monaten nicht zu einer Lösung, so wird die Streitigkeit, falls der betroffene Investor schriftlich die Einwilligung erteilt, der Schiedsgerichtsbarkeit des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) unterbreitet, welches unter dem Washingtoner Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten vom 18. März 1965² errichtet wurde.
(3)  Jede Vertragspartei willigt hiermit der Unterbreitung einer Investitionsstreitigkeit dem ICSID ein.
(4)  Die am Streit beteiligte Vertragspartei kann in keiner Phase des Streitbeilegungsverfahrens oder des Vollstreckungsverfahrens des Schiedsspruchs den Einwand erheben, der Investor habe aufgrund eines Versicherungsvertrages eine Entschädigung für einen Teil oder die Gesamtheit des entstandenen Schadens erhalten.
(5)  Der Schiedsspruch ist für die Parteien bindend; es bestehen keine Rechtsmittel oder sonstigen Rechtsbehelfe ausser denjenigen, die im Washingtoner Übereinkommen vorgesehen sind. Die Vollstreckung des Schiedsspruches untersteht den geltenden Gesetzen über die Vollstreckung von Urteilen derjenigen Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet um Vollstreckung ersucht wird.
(6)  Keine der Vertragsparteien wird einen Streitfall, der dem ICSID unterbreitet wurde, auf diplomatischem Wege weiterverfolgen, es sei denn, die andere Vertragspartei befolge den in diesem Streitfall ergangenen Schiedsspruch nicht.
² SR 0.975.2
Art. 10 Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
(1)  Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens werden auf diplomatischem Wege beigelegt.
(2)  Falls sich die beiden Vertragsparteien nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Entstehung der Streitigkeit verständigen können, ist sie auf Ersuchen der einen der beiden Vertragsparteien einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Jede Vertragspartei ernennt einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Angehörigen eines Drittstaates zum Vorsitzenden.
(3)  Falls eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht ernennt und der Aufforderung der anderen Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Ernennung vorzunehmen, nicht nachkommt, so wird der Schiedsrichter auf Ersuchen der letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
(4)  Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung auf die Wahl des Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
(5)  Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in Absatz (3) und Absatz (4) erwähnten Fällen an der Ausübung der besagten Aufgabe verhindert, oder ist er Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien, so werden die Ernennungen durch das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das nicht Staats­angehöriger einer Vertragspartei ist.
(6)  Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmen, regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selber.
(7)  Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien endgültig und bindend.
Art. 11 Einhaltung von Verpflichtungen
Jede Vertragspartei gewährleistet zu jedem Zeitpunkt die Einhaltung der durch sie eingegangenen Verpflichtungen bezüglich der Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei.
Art. 12 Schlussbestimmungen
(1)  Das vorliegende Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die beiden Regierungen sich mitgeteilt haben, dass sie die verfassungsrechtlichen Vorschriften für den Abschluss und das Inkrafttreten von internationalen Abkommen erfüllt haben, und gilt für die Dauer von zehn Jahren. Wird es nicht durch schriftliche Anzeige sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich gekündigt, gilt das Abkommen unverändert um jeweils weitere zwei Jahre.
(2)  Im Falle der offiziellen Kündigung dieses Abkommens bleiben für Investitionen, die vor seiner Kündigung getätigt wurden, die Bestimmungen der Artikel 1–11 noch während der Dauer von weiteren zehn Jahren anwendbar.
Geschehen zu Almaty am 12. Mai 1994, im Doppel je in Kasachisch, Französisch und Englisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Text vor.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Franz Blankart

Für die
Regierung der Republik Kasachstan:

Akeschan Kazhegeldin

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