Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 11. Dezember 199... (0.831.109.441.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 11. Dezember 1997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Irland über Soziale Sicherheit

Abgeschlossen am 12. Mai 2000 In Kraft getreten rückwirkend auf den 1. Juli 1999 (Stand am 13. November 2001)
für die Schweizerische Eidgenossenschaft das Bundesamt für Sozialversicherung und für Irland das Ministerium für Soziales, Gemeinschafts- und Familienwesen («Department of Social, Community and Family Affairs»),
Folgendes vereinbart:
¹ SR 0.831.109.441.1

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1
Die in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendeten Ausdrücke haben die gleiche Be­­deutung wie im Abkommen.
Art. 2
Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 18 Buchstabe d des Abkommens sind:
A.  in Irland
das Department of Social, Community and Family Affairs International Records Oisin House Pearse Street Dublin 2 Irland;
B.  in der Schweiz

i)

die Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Ed.-Vaucher 18,
CH-1211 Genf 28 (nachste­hend als «Schweizerische Ausgleichskasse»
bezeichnet), für die Alters-, Hin­terlassenen- und Invalidenversicherung, und

ii)

das Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern, für die Krankenversicherung.

Art. 3
1.  Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten oder mit ihrer Ermächtigung die Verbindungsstellen legen in gegenseitigem Einvernehmen die für die Durch­führung des Abkommens und dieser Verwaltungsvereinbarung erforderlichen Formulare fest.
2.  Zur Durchführung des Abkommens und dieser Verwaltungs­vereinbarung einigen sich die Verbindungsstellen so weit als möglich auf Massnahmen zur Einrichtung und Weiter­führung des elektronischen Datenaustausches.
3.  Geben die Verbindungsstellen oder die jeweils zuständigen Behörden personenbezogene Daten weiter, gilt das jeweilige innerstaatliche Datenschutzrecht der zuständigen Behörde. Personenbezogene Daten, die zwischen den Verbindungsstellen ausgetauscht werden, dür­fen nur zur Durchführung des Abkommens und dieser Ver­waltungsvereinbarung verwen­det werden.

Abschnitt II Anwendbare Gesetzgebung

Art. 4
1.  In den Fällen nach Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens bescheinigen die in Absatz 2 bezeichneten zuständigen Träger des Vertrags­staates, dessen Gesetzgebung wei­terhin angewandt wird, auf Antrag, dass die betreffende Person dieser Gesetz­gebung unterstellt bleibt.
2.  Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird auf dem vorgesehenen Formular ausgestellt, und zwar:
A.  in Irland
vom Ministerium für Soziales, Gemeinschafts- und Familienwesen,
B.  in der Schweiz
von der zuständigen Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi­che­rung.
3.  Anträge auf Verlängerung von Entsendungsverhältnissen sind vor Ablauf der Gel­tungs­dauer der Bescheini­gung bei der zuständigen Behörde des Vertragsstaates einzureichen, von dessen Gebiet aus die Person entsandt worden ist. Befürwortet diese Behörde den Antrag, so verständigt sie sich durch Schriftwechsel mit der zuständigen Behörde des an­deren Vertragsstaates und teilt ihren Entscheid der antragstellenden Person und den betei­ligten Trägern ihres Landes mit.
Art. 5
1.  Zur Ausübung des in Artikel 7 Absätze 2 und 3 des Abkommens vorgesehenen Rechts, zwischen der Unterstellung unter die Gesetzgebung über Soziale Sicherheit des einen oder anderen Vertragsstaates zu wählen, erklären
a) die in der Schweiz beschäftigten Personen ihre Wahl beim Ministerium für Soziales, Gemeinschafts- und Familienwesen,
b) die in Irland beschäftigen Personen ihre Wahl bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse in Bern.
2.  Hat eine Person von ihrem Recht Gebrauch gemacht, die Gesetzgebung des vertretenen Vertragsstaates (zwischen der Unterstellung unter eine der beiden Sozialversicherungsge­setzgebungen der Vertragsstaaten) nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 zu wählen, stellt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates der betreffenden Person eine Bescheinigung dar­über aus, dass sie dieser Gesetzgebung unterstellt ist.
Art. 6
In den Fällen nach Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens melden sich die betreffenden Per­sonen bei der zuständigen Stelle des Kantons, in dessen Gebiet sie, bei Auf­nahme ihrer Erwerbstätigkeit oder bei Inkrafttreten des Abkommens, wenn sie in diesem Zeitpunkt ihre Erwerbstätigkeit bereits ausüben, zuletzt gewohnt haben.
Art. 7
1.  In den Fällen nach Artikel 9 des Abkommens informiert die zuständige Behörde des Vertragsstaates, in dem die betreffende Person auf Grund der Ausnahmeregelung zu versi­chern wäre, die zuständige Behörde des anderen Staates über die Ausnah­meregelung.
2.  Die zuständige Behörde des Vertragsstaates, in dem die betreffende Person ohne Aus­nahmeregelung versichert wäre, erklärt ihre Zustimmung zu dieser Ausnahmeregelung.
Art. 8
In den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens melden sich die betreffenden Personen bei der kantonalen Ausgleichskasse des Kantons, in dessen Gebiet sie zuletzt gewohnt haben.

Abschnitt III Besondere Bestimmungen

Kapitel 1 Krankheit und Mutterschaft

Art. 9
1.  In den Fällen nach Artikel 11 des Abkommens wird die Bescheinigung über die in der irischen Versicherung zurückgelegten Versicherungszeiten auf Ersuchen der antragstellen­den Person dem schweizerischen Versicherer direkt durch das Ministerium für Soziales, Gemeinschafts- und Familienwesen ausgestellt.
2.  Der schweizerische Versicherer, bei dem das Aufnahmegesuch eingegangen ist, kann direkt oder durch Vermittlung der in Artikel 2, B, ii genannten Verbindungsstelle auch an das Ministerium für Soziales, Gemeinschafts- und Familienwesen gelangen.

Kapitel 2 Invalidität, Alter und Tod

Art. 10
1.  In Irland wohnhafte Personen, die Leistungen der schweizerischen Alters-, Hinter­lasse­nen- oder Invalidenversicherung beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt beim Ministerium für Soziales, Gemeinschafts- und Familienwesen ein.
2.  In der Schweiz wohnhafte Personen, die Leistungen nach der irischen Gesetz­gebung über Soziale Sicherheit beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt bei der Schweizerischen Ausgleichskasse ein.
3.  In einem Drittstaat wohnhafte Personen, die Leistungen nach der Gesetzgebung einer der beiden Vertragsstaaten beanspruchen, wenden sich direkt oder über die jeweilige Ver­bindungsstelle an den zuständigen Träger.
4.  Für die Leistungsanträge sind die von der zuständigen Behörde oder den Verbindungs­stellen gemäss Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen Formulare zu verwenden.
5.  Die Verbindungsstelle, die den Leistungsantrag erhalten hat, vermerkt auf dem Formular das Eingangsdatum, prüft den Antrag auf Vollständigkeit, kontrolliert, ob alle erforderli­chen Ausweise beigelegt sind, und bestätigt, gleichfalls auf dem Formular, die Gültigkeit der beigelegten amtlichen Dokumente. Sie leitet dann den ausgefüllten Antrag an die Ver­bindungsstelle des anderen Vertragsstaates weiter.
6.  Die Verbindungsstelle und die Gerichtsbehörden (soweit Leistungen der Sozialen Si­cherheit betroffen sind, die unter das Abkommen fallen) des zuständigen Vertrags­staates können von der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates weitere Auskünfte oder Bescheini­gungen verlangen oder solche unmittelbar bei den Antragstellern einholen.
Art. 11
1.  Auf Antrag des Ministeriums für Soziales, Gemeinschafts- und Familienwesen über­­mittelt ihr die Schweizerische Ausgleichskasse auf einem dafür vorgesehenen For­mular eine Aufstellung der schweizerischen Versicherungszeiten der antragstellenden Person.
2.  Auf Antrag der Schweizerischen Ausgleichskasse übermittelt ihr das Ministerium für Soziales, Gemeinschafts- und Familienwesen auf einem dafür vorgesehenen For­mular alle zur Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens notwendigen Angaben.
Art. 12
1.  Können irische Staatsangehörige oder ihre Hinterlassenen gestützt auf Artikel 14 Ab­sätze 2 und 4 des Abkom­mens zwischen der Ausrichtung einer Rente oder einer Ab­fin­dung wählen, so teilt ihnen die Schweizerische Ausgleichskasse den Betrag der Abfindung und die Gesamtdauer der für die Berechnung der Abfindung berücksichtigten Versiche­rungszeiten mit.
2.  Die berechtigte Person muss ihr Recht, zwischen einer Abfindung und einer Ren­te zu wählen, innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Mitteilung der Schweizerischen Aus­gleichskasse ausüben.
3.  Hat die berechtigte Person ihr Recht, zwischen einer Abfindung und einer Rente zu wählen, innerhalb der Frist von 60 Tagen nicht ausgeübt, so spricht ihr die Schwei­zerische Ausgleichskasse die Abfindung zu.
Art. 13
Der zuständige Träger stellt seine Verfügung über den Leistungsanspruch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt der antragstellenden Person zu; er übermittelt der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates eine Kopie.
Art. 14
Die Leistungen werden den Berechtigten durch den leistungspflichtigen Träger direkt zu den Fristen ausgezahlt, welche die für den leistungspflichtigen Träger gelten­de Gesetzge­bung vorsieht.

Abschnitt IV Verschiedene Bestimmungen

Art. 15
1.  Die Verbindungsstellen beider Vertragsstaaten übermitteln einander für jedes Kalen­der­jahr die Statistiken über die in Anwendung des Abkommens gewährten Zahlungen an die Berechtigten.
2.  Die Statistiken enthalten die Zahl der Berechtigten und die Gesamthöhe der gewährten Leistungen nach Leistungsart getrennt.
Art. 16
1.  Die Empfängerinnen oder Empfänger von Leistungen nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen, teilen dem zuständi­gen Träger alle Änderungen betreffend ihre persönliche oder familiäre Lage, ihren Gesund­heitszustand oder ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, welche ihre Rechte oder Pflichten auf Grund der in Artikel 2 des Abkommens aufgeführten Gesetzgebungen sowie auf Grund der Bestimmungen des Abkommens beeinflussen kön­nen, entweder direkt oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen mit.
2.  Die zuständigen Träger unterrichten einander durch Vermittlung der Verbindungs­stellen über alle Änderungen, die ihnen mitgeteilt werden.
Art. 17
1.  Auf Ersuchen übermittelt der zuständige Träger des einen Vertragsstaates dem zu­stän­digen Träger des anderen Vertragsstaates kostenlos alle ihm zur Verfügung stehenden me­dizinischen Auskünfte und Schriftstücke zur Invalidität der Person, die eine Leistung be­antragt hat oder bezieht.
2.  Auf Ersuchen des einen Vertragsstaates veranlasst der zuständige Träger des ande­ren Vertragsstaates eine ärztliche Untersuchung im Gebiet, in dem die Person, die eine Lei­stung beantragt hat oder bezieht, wohnt, gemäss den geltenden Vorschriften und auf Ko­sten des zuständigen Trägers des Vertragsstaates, welcher die Untersuchung beantragt hat.
3.  Nach Vorlage einer detaillierten Kostenabrechnung mit Belegen werden die in Ab­satz 2 erwähnten Kosten zurückerstattet. Die Einzelheiten des Rückerstattungsverfahrens wer­den durch die Verbindungsstellen in gegenseitigem Einvernehmen fest­gelegt.
Art. 18
Die aus der Durchführung des Abkommens und dieser Verwaltungsvereinbarung ent­ste­henden Verwal­tungskosten werden von den mit der Durchführung beauftragten Stellen übernommen.
Art. 19
Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und gilt ebenso lange wie dieses.
So geschehen zu Bern und Dublin, am 12. Mai 2000, in zwei Urschriften, die eine in deutscher, die andere in englischer Sprache.

Für das
Bundesamt für Sozialversicherung:

Für das
Ministerium für Soziales,
Gemeinschafts- und Familienwesen:

Maria Verena Brombacher Steiner

Eimar Coleman

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