Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 11. Dezember 1997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Irland über Soziale Sicherheit
Abgeschlossen am 12. Mai 2000 In Kraft getreten rückwirkend auf den 1. Juli 1999 (Stand am 13. November 2001)
für die Schweizerische Eidgenossenschaft das Bundesamt für Sozialversicherung und für Irland das Ministerium für Soziales, Gemeinschafts- und Familienwesen («Department of Social, Community and Family Affairs»),
Folgendes vereinbart:
¹ SR 0.831.109.441.1
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Die in dieser Verwaltungsvereinbarung verwendeten Ausdrücke haben die gleiche Bedeutung wie im Abkommen.
Art. 2
Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 18 Buchstabe d des Abkommens sind:
A. in Irland
das Department of Social, Community and Family Affairs International Records Oisin House Pearse Street Dublin 2 Irland;
B. in der Schweiz
i) | die Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Ed.-Vaucher 18, | |
ii) | das Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern, für die Krankenversicherung. |
Art. 3
1. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten oder mit ihrer Ermächtigung die Verbindungsstellen legen in gegenseitigem Einvernehmen die für die Durchführung des Abkommens und dieser Verwaltungsvereinbarung erforderlichen Formulare fest.
2. Zur Durchführung des Abkommens und dieser Verwaltungsvereinbarung einigen sich die Verbindungsstellen so weit als möglich auf Massnahmen zur Einrichtung und Weiterführung des elektronischen Datenaustausches.
3. Geben die Verbindungsstellen oder die jeweils zuständigen Behörden personenbezogene Daten weiter, gilt das jeweilige innerstaatliche Datenschutzrecht der zuständigen Behörde. Personenbezogene Daten, die zwischen den Verbindungsstellen ausgetauscht werden, dürfen nur zur Durchführung des Abkommens und dieser Verwaltungsvereinbarung verwendet werden.
Abschnitt II Anwendbare Gesetzgebung
Art. 4
1. In den Fällen nach Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens bescheinigen die in Absatz 2 bezeichneten zuständigen Träger des Vertragsstaates, dessen Gesetzgebung weiterhin angewandt wird, auf Antrag, dass die betreffende Person dieser Gesetzgebung unterstellt bleibt.
2. Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird auf dem vorgesehenen Formular ausgestellt, und zwar:
A. in Irland
vom Ministerium für Soziales, Gemeinschafts- und Familienwesen,
B. in der Schweiz
von der zuständigen Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
3. Anträge auf Verlängerung von Entsendungsverhältnissen sind vor Ablauf der Geltungsdauer der Bescheinigung bei der zuständigen Behörde des Vertragsstaates einzureichen, von dessen Gebiet aus die Person entsandt worden ist. Befürwortet diese Behörde den Antrag, so verständigt sie sich durch Schriftwechsel mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates und teilt ihren Entscheid der antragstellenden Person und den beteiligten Trägern ihres Landes mit.
Art. 5
1. Zur Ausübung des in Artikel 7 Absätze 2 und 3 des Abkommens vorgesehenen Rechts, zwischen der Unterstellung unter die Gesetzgebung über Soziale Sicherheit des einen oder anderen Vertragsstaates zu wählen, erklären
a) die in der Schweiz beschäftigten Personen ihre Wahl beim Ministerium für Soziales, Gemeinschafts- und Familienwesen,
b) die in Irland beschäftigen Personen ihre Wahl bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse in Bern.
2. Hat eine Person von ihrem Recht Gebrauch gemacht, die Gesetzgebung des vertretenen Vertragsstaates (zwischen der Unterstellung unter eine der beiden Sozialversicherungsgesetzgebungen der Vertragsstaaten) nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 zu wählen, stellt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates der betreffenden Person eine Bescheinigung darüber aus, dass sie dieser Gesetzgebung unterstellt ist.
Art. 6
In den Fällen nach Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens melden sich die betreffenden Personen bei der zuständigen Stelle des Kantons, in dessen Gebiet sie, bei Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit oder bei Inkrafttreten des Abkommens, wenn sie in diesem Zeitpunkt ihre Erwerbstätigkeit bereits ausüben, zuletzt gewohnt haben.
Art. 7
1. In den Fällen nach Artikel 9 des Abkommens informiert die zuständige Behörde des Vertragsstaates, in dem die betreffende Person auf Grund der Ausnahmeregelung zu versichern wäre, die zuständige Behörde des anderen Staates über die Ausnahmeregelung.
2. Die zuständige Behörde des Vertragsstaates, in dem die betreffende Person ohne Ausnahmeregelung versichert wäre, erklärt ihre Zustimmung zu dieser Ausnahmeregelung.
Art. 8
In den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens melden sich die betreffenden Personen bei der kantonalen Ausgleichskasse des Kantons, in dessen Gebiet sie zuletzt gewohnt haben.
Abschnitt III Besondere Bestimmungen
Kapitel 1 Krankheit und Mutterschaft
Art. 9
1. In den Fällen nach Artikel 11 des Abkommens wird die Bescheinigung über die in der irischen Versicherung zurückgelegten Versicherungszeiten auf Ersuchen der antragstellenden Person dem schweizerischen Versicherer direkt durch das Ministerium für Soziales, Gemeinschafts- und Familienwesen ausgestellt.
2. Der schweizerische Versicherer, bei dem das Aufnahmegesuch eingegangen ist, kann direkt oder durch Vermittlung der in Artikel 2, B, ii genannten Verbindungsstelle auch an das Ministerium für Soziales, Gemeinschafts- und Familienwesen gelangen.
Kapitel 2 Invalidität, Alter und Tod
Art. 10
1. In Irland wohnhafte Personen, die Leistungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt beim Ministerium für Soziales, Gemeinschafts- und Familienwesen ein.
2. In der Schweiz wohnhafte Personen, die Leistungen nach der irischen Gesetzgebung über Soziale Sicherheit beanspruchen, reichen ihren Antrag direkt bei der Schweizerischen Ausgleichskasse ein.
3. In einem Drittstaat wohnhafte Personen, die Leistungen nach der Gesetzgebung einer der beiden Vertragsstaaten beanspruchen, wenden sich direkt oder über die jeweilige Verbindungsstelle an den zuständigen Träger.
4. Für die Leistungsanträge sind die von der zuständigen Behörde oder den Verbindungsstellen gemäss Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen Formulare zu verwenden.
5. Die Verbindungsstelle, die den Leistungsantrag erhalten hat, vermerkt auf dem Formular das Eingangsdatum, prüft den Antrag auf Vollständigkeit, kontrolliert, ob alle erforderlichen Ausweise beigelegt sind, und bestätigt, gleichfalls auf dem Formular, die Gültigkeit der beigelegten amtlichen Dokumente. Sie leitet dann den ausgefüllten Antrag an die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates weiter.
6. Die Verbindungsstelle und die Gerichtsbehörden (soweit Leistungen der Sozialen Sicherheit betroffen sind, die unter das Abkommen fallen) des zuständigen Vertragsstaates können von der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates weitere Auskünfte oder Bescheinigungen verlangen oder solche unmittelbar bei den Antragstellern einholen.
Art. 11
1. Auf Antrag des Ministeriums für Soziales, Gemeinschafts- und Familienwesen übermittelt ihr die Schweizerische Ausgleichskasse auf einem dafür vorgesehenen Formular eine Aufstellung der schweizerischen Versicherungszeiten der antragstellenden Person.
2. Auf Antrag der Schweizerischen Ausgleichskasse übermittelt ihr das Ministerium für Soziales, Gemeinschafts- und Familienwesen auf einem dafür vorgesehenen Formular alle zur Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens notwendigen Angaben.
Art. 12
1. Können irische Staatsangehörige oder ihre Hinterlassenen gestützt auf Artikel 14 Absätze 2 und 4 des Abkommens zwischen der Ausrichtung einer Rente oder einer Abfindung wählen, so teilt ihnen die Schweizerische Ausgleichskasse den Betrag der Abfindung und die Gesamtdauer der für die Berechnung der Abfindung berücksichtigten Versicherungszeiten mit.
2. Die berechtigte Person muss ihr Recht, zwischen einer Abfindung und einer Rente zu wählen, innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Mitteilung der Schweizerischen Ausgleichskasse ausüben.
3. Hat die berechtigte Person ihr Recht, zwischen einer Abfindung und einer Rente zu wählen, innerhalb der Frist von 60 Tagen nicht ausgeübt, so spricht ihr die Schweizerische Ausgleichskasse die Abfindung zu.
Art. 13
Der zuständige Träger stellt seine Verfügung über den Leistungsanspruch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt der antragstellenden Person zu; er übermittelt der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates eine Kopie.
Art. 14
Die Leistungen werden den Berechtigten durch den leistungspflichtigen Träger direkt zu den Fristen ausgezahlt, welche die für den leistungspflichtigen Träger geltende Gesetzgebung vorsieht.
Abschnitt IV Verschiedene Bestimmungen
Art. 15
1. Die Verbindungsstellen beider Vertragsstaaten übermitteln einander für jedes Kalenderjahr die Statistiken über die in Anwendung des Abkommens gewährten Zahlungen an die Berechtigten.
2. Die Statistiken enthalten die Zahl der Berechtigten und die Gesamthöhe der gewährten Leistungen nach Leistungsart getrennt.
Art. 16
1. Die Empfängerinnen oder Empfänger von Leistungen nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnen, teilen dem zuständigen Träger alle Änderungen betreffend ihre persönliche oder familiäre Lage, ihren Gesundheitszustand oder ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, welche ihre Rechte oder Pflichten auf Grund der in Artikel 2 des Abkommens aufgeführten Gesetzgebungen sowie auf Grund der Bestimmungen des Abkommens beeinflussen können, entweder direkt oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen mit.
2. Die zuständigen Träger unterrichten einander durch Vermittlung der Verbindungsstellen über alle Änderungen, die ihnen mitgeteilt werden.
Art. 17
1. Auf Ersuchen übermittelt der zuständige Träger des einen Vertragsstaates dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates kostenlos alle ihm zur Verfügung stehenden medizinischen Auskünfte und Schriftstücke zur Invalidität der Person, die eine Leistung beantragt hat oder bezieht.
2. Auf Ersuchen des einen Vertragsstaates veranlasst der zuständige Träger des anderen Vertragsstaates eine ärztliche Untersuchung im Gebiet, in dem die Person, die eine Leistung beantragt hat oder bezieht, wohnt, gemäss den geltenden Vorschriften und auf Kosten des zuständigen Trägers des Vertragsstaates, welcher die Untersuchung beantragt hat.
3. Nach Vorlage einer detaillierten Kostenabrechnung mit Belegen werden die in Absatz 2 erwähnten Kosten zurückerstattet. Die Einzelheiten des Rückerstattungsverfahrens werden durch die Verbindungsstellen in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt.
Art. 18
Die aus der Durchführung des Abkommens und dieser Verwaltungsvereinbarung entstehenden Verwaltungskosten werden von den mit der Durchführung beauftragten Stellen übernommen.
Art. 19
Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und gilt ebenso lange wie dieses.
So geschehen zu Bern und Dublin, am 12. Mai 2000, in zwei Urschriften, die eine in deutscher, die andere in englischer Sprache.
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Maria Verena Brombacher Steiner | Eimar Coleman |
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