Gebührentarif (615.11)
CH - SO

Gebührentarif

GS 2016, 8
1 Gebührentarif (GT) Vom 8. März 2016 (Stand 1. Juli 2022) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe a der Verf assung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986
1) und § 371 des Gesetzes über die Einfüh- rung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 4. April 1954
2) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regi erungsrates vom

2. Februar 2016 (RRB Nr. 2016/167)*

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gebührenpflicht

1 Für Tätigkeiten der Verwaltung und der Gerichte werd en Gebühren nach diesem Tarif erhoben. Vorbehalten bleiben die Gebühr envorschriften der Spezialgesetzgebung, insbesondere auch die Vorschrifte n über die Gebüh- renfreiheit.
2 Gebührenfrei sind die Verrichtungen für den Staat.
3 Alle Gebühren sind, soweit nicht anders vermerkt, B eträge in Franken.

§ 2 Auslagenersatz

1 Auslagen wie Expertenhonorare, Entschädigungen für Gutachten und Berichte, Zeugengelder, Publikations- und Inseratko sten, Kosten für das Einbinden von Akten, Verpflegungs- und Reiseentschädi gungen für Ver- richtungen ausserhalb des Kantons, Porti, Telefongeb ühren und Zustel- lungskosten, sind zu ersetzen. Vorbehalten bleiben bes ondere Vorschrif- ten, welche den Ersatz der Auslagen ausschliessen.
2 Nicht als Auslagen gelten die Besoldungen der Beam ten und Angestell- ten, die Tag- und Sitzungsgelder sowie die Verpflegung s- und Reiseent- schädigungen bei Verrichtungen innerhalb des Kantons.
3 Für Verrichtungen zugunsten des Staates sind keine Aus lagen zu verrech- nen.

§ 3 Gebührenrahmen

1 Innerhalb eines Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäftes, nach dem Interesse Gebührenpflichtigen zu bemessen.
1 ) BGS 111.1 .
2 ) BGS 211.1 .
2
2 Der Regierungsrat kann anordnen, dass für bestimmt e Geschäfte in der Verwaltung a) die Gebühr nur nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand bemessen wird, oder b) eine nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand bemessene Grundgebühr erhoben und der Bedeutung des Geschäftes, dem Inter esse an der Verrichtung sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähig keit des Ge- bührenpflichtigen durch Zuschläge oder Abzüge Rechnu ng getragen wird.
3 Im Bereich der Rechtsprechung stehen die in Absatz 2 genannten Befug- nisse dem Obergericht zu.
4 In besonders umfangreichen und zeitraubenden Fällen und in Geschäften mit sehr hohem Streitwert kann die Gebühr bis zum And erthalbfachen des Maximalansatzes erhöht werden.

§ 4 Gebühr für nicht zustande gekommene Geschäfte

1 Kommt ein vorbereitetes Geschäft nicht zustande oder wird eine Bewilli- gung verweigert, so ist die Gebühr angemessen zu ermä ssigen; in der Re- gel wird der Zeit- und Arbeitsaufwand in Rechnung g estellt.

§ 5 Vorschuss

1 Behörden und Amtsstellen können für Tätigkeiten, d ie auf Begehren ei- ner Partei vorzunehmen sind, einen Vorschuss für Gebü hren und Auslagen verlangen.
2 Wird innert Frist weder der Vorschuss geleistet noch die unentgeltliche Rechtspflege verlangt, besteht kein Anspruch auf die verlangte Tätigkeit. Diese Folge ist der Partei mit der Aufforderung zur L eistung des Vorschus- ses schriftlich mitzuteilen. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Ver- waltungsrechtspflegegesetzes
1) sowie der Schweizerischen Straf-
2) und Zi- vilprozessordnung
3)
.

§ 6 Zuständigkeit

1 Gebühren und Auslagenersatz setzt die Behörde oder A mtsstelle fest, welche für die Tätigkeit zuständig ist.

§ 7 Kontrolle

1 Das Finanzdepartement kann anordnen, dass Gebührenre chnungen der Verwaltung vor der Eröffnung durch die Finanzkontrolle zu prüfen sind.

§ 8 Fälligkeit, Zahlungsfrist

1 Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch das Recht be- stimmt, so können die Erfüllung der Gebühren und de s Auslagenersatzes sogleich geleistet und gefordert werden.
2 Gebühren und Auslagenersatz, die in Rechnung gestel lt werden, werden mit deren Zustellung fällig und sind innert 30 Tage n seit Eintritt der Fällig- keit zu bezahlen.
1 ) BGS 124.11 .
2 ) SR 312.0 .
3 ) SR 272 .
3

§ 9 Verzugszins

1 In Rechnung gestellte, nicht bezahlte Beträge werde n zum Verzugszins- satz für kantonale Steuern verzinst, auch wenn die Rech nung angefochten ist.
1bis Von Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden wird kein Verzugszins erhoben.*
2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Schweizerisc hen Straf-
1) und Zivilprozessordnung
2)
. Über die Anwendung des bundesrechtlichen Ver- zugszinssatzes entscheidet die Gerichtsverwaltungskommi ssion. Sie kann diesen für alle Gebühren- und Auslagenforderungen d er Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden als anwendbar erklären.
3 Der Verzugszins wird vom Tage nach Ablauf der Zahlungs frist bis zum Tage des Zahlungseinganges berechnet.
4 Geht die Zahlung innert 10 Tagen nach Ablauf der Z ahlungsfrist ein oder übersteigt der Verzugszins den Betrag von 20 Franken nic ht, wird kein Verzugszins erhoben.

§ 10 Vergütungszins

1 In Rechnung gestellte, zuviel bezahlte Beträge werde n zum Vergütungs- zinssatz für kantonale Steuern verzinst. Kostenvorschüsse werden nicht verzinst.
2 Der Vergütungszins wird vom Tage des Zahlungseingange s bis zum Tage der Auszahlung berechnet.
3 Eine Zinsvergütung wird nur ausgerichtet, wenn sie 20 Franken über- steigt.

§ 11 Mahngebühren

1 In Rechnung gestellte, nicht oder zu spät bezahlte B eträge werden ab der zweiten Mahnung mit einer Mahngebühr von 50 Franken be lastet.
2 Öffentlich-rechtliche Schuldner sind von der Mahngeb ühr gemäss Absatz
1 ausgenommen.

§ 12 Vollstreckung

1 Rechtskräftige Verfügungen und Entscheide über die im vorliegenden Tarif oder in anderen Erlassen begründeten Gebühren und Forderungen auf Auslagenersatz sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichge- stellt (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuld betreibung und Kon- kurs vom 11. April 1889, SchKG
3) ).

§ 13 Haftung

1 Für Gebühren und Auslagenersatz haften alle an einem Geschäft beteilig- ten Parteien solidarisch, ausgenommen gegnerische P rozessparteien.
1 ) SR 312.0 .
2 ) SR 272 .
3 ) SR 281.1 .
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§ 14 Zahlungserleichterungen

1 Ist die Zahlung einer Gebühr oder des Auslagenersa tzes innert der vorge- schriebenen Frist für den Gebührenpflichtigen mit ei ner erheblichen Härte verbunden, kann die Behörde oder Amtsstelle, welche die Forderung fest- gesetzt hat, Zahlungserleichterungen gewähren.
2 Für Zahlungserleichterungen bei Gerichtskosten und Verfahrenskosten der Strafverfolgungsbehörden ist die Zentrale Gericht skasse zuständig.
3 Zahlungserleichterungen bestehen in der Stundung de s ganzen geschul- deten Betrages oder in der Bewilligung von Teilzahlun gen. Gebühren und Auslagenersatz können in der Regel auf längstens zwei Jahre gestundet werden.
4 Zahlungserleichterungen können von einer angemessen en Sicherheitsleis- tung abhängig gemacht werden. Als Sicherheiten gelte n insbesondere marktgängige Wertschriften, Kapitallebensversicherun gen mit Rückkaufs- wert, Bankgarantien sowie Bürgschaften zweier nachwe isbar zahlungsfä- higer Solidarbürgen.
5 Gewährte Zahlungserleichterungen werden widerrufen , wenn ihre Vo- raussetzungen wegfallen oder wenn Bedingungen, an di e sie geknüpf sind, nicht erfüllt werden.

§ 15 Erlass

1 Ist der Gebührenpflichtige durch besondere Verhältn isse wie Naturereig- nisse, Todesfall, Unglück, Krankheit, Arbeitslosigke it, geschäftliche Rück- schläge und dergleichen in seiner Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt oder befindet er sich sonst in einer Lage, in der di e Bezahlung einer Ge- bühr, eines Zinses oder des Auslagenersatzes zur gros sen Härte würde, kann die Behörde oder Amtsstelle, welche die Forderu ng festgesetzt hat, die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlasse n, wenn der Rech- nungsbetrag 1'500 Franken nicht übersteigt.
2 Der Erlass von Gebühren, Zinsen und Auslagenersatz n ach Absatz 1 be- darf der Zustimmung durch die Finanzkontrolle.
3 Für den Erlass von Gerichtskosten ist der Vorsitzende desjenigen Gerichts zuständig, das sie festgesetzt hat, für den Erlass von Verfahrenskosten der Strafverfolgungsbehörden diejenige Behörde, die sie f estgesetzt hat.
4 In allen übrigen Fällen entscheidet das Finanzdepart ement über Erlassge- suche.

§ 16 Verwendung der Gebühren

1 Die Gebühren gehen an die Staatskasse, sofern keine besondere gesetzli- che Zweckbestimmung vorgesehen ist.

§ 17 Weisungen

1 Der Regierungsrat sorgt im Bereich der Verwaltung, das Obergericht im Bereich der Rechtsprechung für die einheitliche Anw endung des Gebüh- rentarifs. Sie erlassen die nötigen Weisungen.
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2. Gebühren der Verwaltung

2.1. Gemeinsame Gebühren

§ 18 Entscheide

1 Folgende Gebühr ist geschuldet für a) Verwaltungsrechtliche Entscheide und Be- schwerdeentscheide des Regierungsrates, sofern keine spezielle Gebühr vorgesehen ist 100-7'000 b) Beschwerdeentscheide eines Departementes 100-4'0 00
2 Auf eine Entscheidgebühr kann ganz oder teilweise ve rzichtet werden, wenn das Departement für Bildung und Kultur oder der Regierungsrat Schulbeschwerden in erster Instanz entscheidet.

§ 19 Genehmigungen

1 Folgende Gebühr ist geschuldet für die a) Genehmigung von Reglementen und öffentlich- rechtlichen Verträgen der Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden und öffentlich-rechtlicher Körperschaften 200-5'000 b) Genehmigung der Statuten von Allmendgenos- senschaften, Berg- und Rechtsamegemeinden sowie ähnlichen Korporationen 200-5'000

§ 20 Auskünfte, Expertisen, Gutachten

1 Folgende Gebühr ist geschuldet für a) schriftliche Rechtsauskünfte, Expertisen, Gutach- ten, Übersetzungen, Vorlegen von Akten und Plänen, wenn keine Gebühr für ein Rechtsge- schäft erhoben wird 50-5'000 b) mündliche Auskünfte, Beratungen, Nachfor- schungen, Abklärungen für gewerbsmässig täti- ge Personen (Rechtsanwälte, Treuhänder, Archi- tekten, Planer usw.), soweit sie das übliche Mass überschreiten und keine spezielle Gebühr für ein Rechtsgeschäft erhoben wird 50-5'000

§ 21 Besonderer Aufwand

1 Die Gebühr beträgt für besonderen Aufwand (Beratun gen, Nachfor- schungen, Abklärungen, Bearbeiten und Bereitstellen umfangreicher Do- kumente u.ä.) und für den Zugang zu amtlichen Dokum enten (§ 40 Absatz
2 Buchstabe a InfoDG
1) ) 50-2'000 Franken.
2 Abgabe von Datenträgern (§ 40 Absatz 2 Buchstabe b I nfoDG
2) ) a) pro Diskette 2 b) pro CD-ROM 10
1 ) BGS 114.1 .
2 ) BGS 114.1 .
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3 Für die Abgabe von Vernehmlassungsvorlagen wird keine Gebühr erho- ben.
4 Die Gebühr beträgt für die Mitwirkung bei Genehmig ungsverfahren nach Bundesrecht 500-2'000 Franken.
5 Fotokopien a) je A4-Seite -.50 b) je A3-Seite -.70

2.2. Gebühren nach Aufgabenbereichen

2.2.1. Amtschreibereien

§ 22 Personenrecht

1 Die Gebühren betragen für die Errichtung oder Ände rung einer Stif- tungsurkunde 300-3'000 Franken.

§ 23 Familienrecht

1 Folgende Gebühren sind für Dienstleistungen im Famil ienrecht geschul- det: a) Güterausscheidung in einer besonderen Urkun- de 300-3'000 b) Errichtung oder Änderung eines Ehevertrages 300-3 '000 c) Aufhebung eines Ehevertrages 100-400 d) Errichtung anderer Urkunden nach Familien- recht 300-3'000

§ 24 Erbrecht

1 Folgende Gebühren sind für Dienstleistungen im Erbr echt geschuldet: a) Errichtung oder Änderung einer öffentlichen letztwilligen Verfügung oder eines Erbvertrages 200-6' 000 b) Ausarbeitung eines Entwurfes für eine eigen- händige letztwillige Verfügung (einschliesslich Beratung) 50-3'000 c) Aufhebung einer öffentlichen letztwilligen Ver- fügung oder eines Erbvertrages 100-400 d) Bewilligung eines öffentlichen Inventars oder einer amtlichen Liquidation 150 e) Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen ausserhalb eines Erbschaftsinventars 100-2'000 f) Errichtung eines Erbschaftsinventars 300-10'000 g) Geschäfte, die nicht zur Feststellung des Nach- lasses dienen (Begründung einer Dienstbarkeit, einer Grundlast, eines Grundpfandrechtes, eines vormerkbaren Rechtes usw.) entsprechend dem Zeitaufwand 300-10'000 h) Erbteilung mit Liquidation des Nachlasses 100-10' 000
7 i) Durchführung einer amtlichen Liquidation, zu- sätzlich zur Gebühr für die Errichtung eines Erb- schaftsinventars 100-10'000 j) Erbenbescheinigung 50-1'000

§ 25 Sachenrecht

1 Folgende Gebühren sind für Dienstleistungen im Sache nrecht geschuldet: a) Kauf-, Tausch- und Schenkungsvertrag 100-10'000 b) Aufhebung von Mit- und Gesamteigentum, so- fern keine Gebühr nach § 24 Absatz 1 Buchsta- ben h und i geschuldet ist 200-1'000 c) Übertragung eines selbständigen und dauern- den Rechtes 200-10'000 d) Begründung von Stockwerkeigentum 1'000-15'000 e) Ausübung eines Vorkaufsrechtes 100-1'000 f) Ausübung eines Kaufs- oder Rückkaufsrechtes 300-1 0'000 g) Begründung eines selbständigen und dauernden Rechtes 200-10'000 h) Begründung einer andern Dienstbarkeit, einer Grundlast oder eines vormerkbaren Rechtes 100-10'000 i) Kontrolle, Prüfung oder Errichtung eines Eintra- gungsausweises für Grundbuchanmeldungen 80-1'500 j) Arbeiten im Zusammenhang mit Baulandumle- gungen 1'000-35'000 k) Parzellierung und Vereinigung 100-10'000 l) Vorvertrag 100-10'000 m) in separater Urkunde begründete Errichtung oder Abänderung eines Grundpfandrechtes 20-10'000

§ 26 Obligationenrecht

1 Folgende Gebühren sind für Dienstleistungen im Obli gationenrecht ge- schuldet: a) Beurkundung einer Bürgschaftserklärung 100-1'000 b) Errichtung oder Änderung eines Leibrenten- oder Verpfründungsvertrages 100-10'000 c) Beurkundung nach Gesellschaftsrecht 500-10'000 d) Beurkundung nach Wechsel- und Checkrecht 100-1'0 00 e) freiwillige Versteigerung 200-10'000 f) Bewilligung einer freiwilligen Versteigerung, sofern sie nicht vom Amtschreiber oder von der

§ 27 Verschiedene Verrichtungen

1 Folgende Gebühren sind für verschiedene Verrichtungen geschuldet: a) Beglaubigung 20 b) Elektronische Beglaubigung 30 c) Beurkundungen, wenn keine besondere Gebühr vorgesehen ist 10-2'000
8 d) Entgegennahme, Aufbewahrung und Auszah- lung von Geldern pro 1'000 Franken oder Teile davon 3, min. 5, max. 2'000 e) Entgegennahme und Aufbewahrung von Wert- papieren oder Gegenständen 10-400 f) Aufbewahrung einer letztwilligen Verfügung oder einer Mitteilung nach § 18 EG ZGB
1)
50 g) Grundbuchauszug mit oder ohne Bescheinigung 15-50 0 h) Grundbuchauszug "Basis" via Terravis (Daten gemäss Art. 26 GBV)
2)
2 i) Grundbuchauszug "Erweitert" via Terravis (alle digitalen Grundbuchdaten des Hauptbuchs) 5 j) schriftliche oder mündliche Auskünfte aus Regis- tern an Auskunftssuchende, welche sie regel- mässig oder geschäftsmässig verlangen (Banken, Kreditauskunfteien, usw.), je Auskunft 15-500

§ 28 Entschädigung der Inventurbeamten

1 Für die Siegelung von Nachlassgegenständen, die Aufna hme eines Inven- tars, die Ausstellung einer Vermögenslosigkeitsbesch einigung, die Durch- führung einer Schätzung und die Teilnahme an einer I nventarsverhand- lung erhalten die Inventurbeamten eine Stundenentsch ädigung, die vom Regierungsrat festgesetzt wird.
2 Die Entschädigung der Reiseauslagen richtet sich n ach jener für das Staatspersonal.
3 Die Entschädigung für die Ausstellung einer Vermöge nslosigkeitsbeschei- nigung trägt der Staat.

§ 29 Entschädigung des Erbschaftsverwalters*

1 Die Entschädigung des Erbschaftsverwalters wird vom zuständigen Amts- chreiber festgesetzt.*

§ 30 Entschädigung des Erbenvertreters*

1 Die Entschädigung des Vertreters der Erbengemeinsch aft bestimmt nach dessen Anhören der zuständige Amtschreiber.*

2.2.2. Anwaltskammer

§ 31 Anwaltskammer

1 Die Anwaltskammer erhebt folgende Gebühren: a)* Entscheide betreffend Eintragung oder Löschung im kantonalen Anwaltsregister oder in einer gesetzlich vorgesehenen Liste:

1.* Eintragung, wenn keine besonderen Ab-

klärungen erforderlich sind, oder Lö- schung auf eigenes Gesuch 400
1 ) BGS 211.1 .
2 ) SR 211.432.1 .
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2.* Eintragung, wenn besondere Abklärun-

gen erforderlich sind, oder Löschung nicht auf eigenes Gesuch 400-10'000 b) andere Entscheide 100-10'000

2.2.3. Bildung

§ 32 Volksschule

1 Folgende Gebühr ist geschuldet für die a) Genehmigung von Vereinbarungen nach dem Volksschulgesetz vom 14. September 1969
1)
50-800 b) Genehmigung des Organisationsstatus von Zweckverbänden nach dem Volksschulgesetz vom 14. September 1969
2)
800-1'000 c) Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung 200- 1'000

§ 32

bis * Mittelschulen
1 Folgende Gebühren sind für die Teilnahme an Kursen, welche auf die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen für Studiengän ge an Hochschu- len vorbereiten, geschuldet: a) Anmeldegebühr Vorkurs Pädagogik oder Vorbe- reitungskurs Passerelle Berufsmaturität oder Fachmaturität - universitäre Hochschulen 200 b) Kursgeld Vorkurs Pädagogik 1000 c) Kursgeld Vorbereitungskurs Passerelle Berufs- maturität oder Fachmaturität - universitäre Hochschulen pro Semester 1000 d) Prüfungsgebühr Vorkurs Pädagogik 300

§ 33 Berufsbildung

1 Folgende Gebühr ist geschuldet für a) das unbegründete Fernbleiben oder Zurücktre- ten von einer Abschlussprüfung der beruflichen Grundbildung einschliesslich der Berufsmaturität 20 0 b) Erwachsene, die zur Nachholbildung oder Vali- dierung der erbrachten Bildungsleistungen nach der Verordnung über die Berufsbildung vom

19. November 2003

3) zugelassen sind, oder sich für die Berufsmaturität nach abgeschlossener beruflicher Grundausbildung angemeldet haben und die damit verbundene Ausbildung aus eige- nem Verschulden nicht antreten, sind verpflich- tet, die mit der Zulassung oder Anmeldung ent- standenen Aufwendungen zurückzuerstatten. 100-300 c) die Laufbahnberatungen für Erwachsene mit abgeschlossener beruflicher Grundbildung 50-2'000
1 ) BGS 413.111 .
2 ) BGS 413.111 .
3 ) SR 412.101 .
10 d) Beschwerdeentscheide der Beschwerdekommis- sion der Berufsbildung 100-4'000

§ 34 Privatschulen

1 Folgende Gebühr ist geschuldet für a) Betriebsbewilligungen von Privatschulen mit gewinnstrebendem Charakter 1'000-3'000 b) Betriebsbewilligungen von Privatschulen ohne gewinnstrebenden Charakter 300-1'000

2.2.4. Bürgerrecht und Zivilstand

§ 35 Bürgerrecht und Zivilstand

1 Folgende Gebühr ist geschuldet für a) das Erteilen des Kantonsbürgerrechts, pro Ge- such 200-3'000 b) die Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht, pro Gesuch 100-1'000 c) die Adoptionsverfügung 600-2'000 d) die Bewilligung einer Namensänderung 300-1'200

2.2.5. Energiefachstelle

§ 36 Energiefachstelle

1 Die Gebühr für eine Verfügung nach der Energiegeset zgebung des Bun- des und des Kantons beträgt 250-1'500 Franken.

2.2.6. Gebäudeversicherung

§ 37 Gebäudeversicherung

1 Für folgende Dienstleistungen der Gebäudeversicheru ng ist eine Gebühr geschuldet: a) Beschwerdeentscheid der Verwaltungskommis- sion der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) 50-2'000 b) Verkehrswertschätzung von Grundstücken durch eine Schätzungskommission der SGV 300-3'000 c)* ... d)* ... e) Bewilligung zur berufsmässigen Ausführung von Gebäudeblitzschutzvorrichtungen 100 f) Auskünfte über Versicherungswerte 50-300
2 Die Gebühren nach Absatz 1 gehen an die SGV.
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2.2.7. Gemeinden

§ 38 Gemeinden

1 Für folgende Dienstleistungen des Amtes für Gemeind en ist eine Gebühr geschuldet: a) Bewilligung zur Bildung einer neuen Gemeinde und Genehmigung von Gebietsveränderungen (Grenzbereinigung oder Änderung im Bestand), soweit damit nicht ein Gemeindezusammen- schluss bezweckt wird 1'000-10'000 b) Revisionen von Jahresrechnungen, Untersu- chungen bei Unordnung und gesetzwidrigen Zuständen in Gemeinden 200-10'000 c) Entzug der Selbstverwaltung 1'000-10'000

2.2.8. Gesundheit

§ 39* ...

§ 40 Berufsausübungsbewilligungen und weitere Bewi lligungen im

Zusammenhang mit der Berufsausübung*
1 Die Gebühren für die Erteilung oder die Verweigerun g der Berufsausübungsbewilligung sowie weiterer Bewil ligungen im Zusam- menhang mit der Berufsausübung betragen für* a)* in eigener fachlicher Verantwortung ausgeübte Tätigkeiten 300-500 b)* ... c)* ... d)* Stellvertreter und Stellvertreterinnen 100-200
2 Die Gebühren für die Prüfung und die Bescheinigung , dass ein Inhaber oder eine Inhaberin einer Berufsausübungsbewilligun g nach Vollendung des 75. Altersjahres in physischer und psychischer H insicht eine einwand- freie Berufsausübung zu gewährleisten vermag, betrage n 50-
200 Franken. *

§ 41 Betriebsbewilligungen, andere Bewilligungen s owie weitere

Dienstleistungen*
1 Die Gebühren für die Erteilung oder die Verweigerun g der Betriebsbewil- ligungen betragen für* a)* öffentliche Apotheken und Drogerien 100-1'000 b)* ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Privatapo theken

1. neue Bewilligungen 100-500

2. bisherige Bewilligungsinhaber und Bewil-

ligungsinhaberinnen 50 c)* Spital- und Heimapotheken 100-2'000 c bis )* andere Detailhandelsgeschäfte und Abgabestel- len 100-500 d)* den Versandhandel 100-2'000
12 e)* ... f)* die Lagerung von Blut und Blutprodukten 100-1'000 g)* Spitäler 2'000-10'000 h)* ... i)* alle übrigen Einrichtungen des Gesundheitswe- sens 500-5'000
2 Die Gebühren für die Erteilung oder die Verweigerun g anderer Bewilli- gungen betragen für* a)* die Herstellung von Arzneimitteln 400-2'000 a bis )* die Abgabe von Arzneimitteln an Messen und Ausstellungen 50-200 a ter )* den Bezug, die Lagerung und die Verwendung von Betäubungsmitteln durch Spitäler und Insti- tute, welche der wissenschaftlichen Forschung dienen 100-300 b) die Zulassung von Leistungserbringern zur Tä- tigkeit zu Lasten der obligatorischen Kranken- versicherung 100-1'000 c) das Betreiben eines Fumoirs 50-250
3 Die Gebühren für Vorkehrungen im Zusammenhang mit d em Umgang mit Patientendokumentationen bei Berufsaufgabe oder im Todesfall be- tragen 50-500 Franken.*

§ 42* ...

§ 43 Kontrollen

1 Die Gebühren betragen für Kontrollen in Praxen und Betrieben (mit Be- richterstattung) 200-5'000 Franken.

§ 44 Disziplinarmassnahmen und Entzug von Bewilligung en*

1 Die Gebühren für Disziplinarmassnahmen und für den Entzug von Be- rufsausübungs- und Betriebsbewilligungen sowie von a nderen Bewilligun- gen betragen 200-5'000 Franken.*

2.2.9. Hochbau

§ 45 Subventionierter Wohnungsbau

1 Die Gebühren für die Genehmigung oder Änderung von Mietzinsen im subventionierten Wohnungsbau betragen 15 Franken.

2.2.10. Landwirtschaft

§ 46 Boden- und Pachtrecht

1 Die Gebühren für Schätzungen und Verfügungen in den Bereichen Boden und Pachtrecht betragen 50-1'000 Franken.
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§ 47 Bewilligung, Genehmigung, Einspracheentscheid

1 Die Gebühren betragen für a) die Bewilligung einer kürzeren Pachtdauer für landwirtschaftliche Liegenschaften 50-300 b) die Bewilligung der Fortsetzung der Pacht 50-300 c) die Bewilligung der parzellenweisen Verpach- tung 50-300 d) die Genehmigung des Pachtzinses für ein land- wirtschaftliches Gewerbe 50-600 e) einen Einspracheentscheid nach Artikel 43 und
44 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftli- che Pacht (LPG) vom 4. Oktober 1985
1)
100-2'000

§ 48 Bewilligung der Zerstückelung von Grundstücken

1 Die Gebühren für die Bewilligung der Zerstückelung von Grundstücken betragen a) ohne Subventionsrückerstattung 100-250 b) mit Subventionsrückerstattung 150-400

§ 49 Produktionslenkung und Einkommenssicherung

1 Die Gebühren für die Anerkennungen und Beitragserm ittlung betragen
50-500 Franken.

§ 50 Bewilligung zur Löschung von Anmerkungen

1 Die Gebühren für die Bewilligung zur Löschung von An merkungen nach den §§ 19 bis 21 der Verordnung über die Bodenverbess erungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung, BoVO) vom 24. August
2004
2) betragen 100-250 Franken.

§ 51 Gebühren der Gemeinden für Viehmärkte (Höchsta nsätze)

1 An Viehmärkten betragen die Gebühren der Gemeinden für a) Tiere der Pferdegattung pro Stück 6 b) Tiere der Rindergattung über 3 Monate pro Stück 6 c) Tiere der Rindergattung bis 3 Monate pro Stück 3 d) Kleinvieh pro Stück 3

2.2.11. Migration

§ 52 Amtshandlungen in den Bereichen Migration, au sländische

Arbeitskräfte und Dienstleistungserbringende
1 In den Bereichen Migration, ausländische Arbeitskr äfte und Dienstleis- tungserbringende betragen die Gebühren für a)* Verfügungen 50-1'500 b) Stellungnahme zu Visumsantrag 100 c)* Kontrolle einer Verpflichtungserklärung 50
1 ) SR 221.213.2 .
2 ) BGS 923.12 .
14 d)* ... e) Ausstellung einer Bestätigung 25 f)* ... g)* ...
2 Für Verrichtungen in dringenden Fällen oder ausserhal b der Büroöff- nungszeiten wird ein Zuschlag von 50 Prozent zur ordent lichen Gebühr erhoben.
3 Für Annullationen und Ersatzgesuche für Tänzer, Künstl er sowie für Mu- siker wird ein Zuschlag von 50 Franken erhoben.

2.2.12. Öffentliche Sicherheit

§ 53 Motorsportliche Veranstaltungen

1 Die Gebühren für die Bewilligung von motorsportlich en Veranstaltungen betragen 100-500 Franken.

§ 54 Schifffahrt

1 Die Gebühren betragen für die a) Bewilligung zur gewerbsmässigen Schiffsvermie- tung 40-150 b) Bewilligung von nautischen Veranstaltungen und von Versuchsfahrten 20-100 c) Saisonbewilligung zur Inverkehrsetzung eines ausserkantonalen Schiffes auf der Aare 50

§ 55 Sprengstoffverordnung

1 Die Gebühren nach der Vollzugsverordnung zur Bundesges etzgebung über explosionsgefährliche Stoffe (Kantonale Sprengstof fverordnung) vom

1. Mai 1984

1) betragen 50-200 Franken.

§ 56 Filmvorführungen

1 Die Gebühren für die Bewilligung zur Eröffnung oder die Umwandlung eines Betriebes der Filmvorführung und Entzug dieser B ewilligung betra- gen 200-1'000 Franken.

§ 57 Strafregisterauszug

1 Für den Auszug aus dem kantonalen Strafregister wird die bundesrecht- lich erlaubte Maximalgebühr erhoben.

§ 58 Gewerbsmässige Tätigkeit

1 Die Gebühren für die Bewilligung und den Entzug der Bewilligung zur gewerbsmässigen Ausübung der Tätigkeiten nach § 45 Absatz 1 des Geset- zes über die Kantonspolizei vom 23. September 1990
2) betragen 200-500 Franken.
1 ) BGS 512.251 .
2 ) BGS 511.11 .
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§ 59 Alarm

1 Bei Aufschaltung einer Alarmanlage fallen folgende Gebühren an: a) eine einmalige Bearbeitungs- und Aufschaltge- bühr (eingeschlossen ist die Ausarbeitung eines Alarmdispositivs) 500-1'000 b) Nutzungsgebühr, pro Jahr 300 c) Änderung des Alarmdispositivs wegen Umzug oder Umbau 300-1'000
2 Für das Ausrücken bei Fehlalarm (auch bei Anlagen, die nicht bei der Po- lizei aufgeschaltet sind) betragen die Gebühren a) für 2. und 3. Fehlalarm pro Kalenderjahr 150 b) ab 4. Fehlalarm pro Kalenderjahr 250
3 Die Gebühren nach Absatz 2 werden halbiert, wenn de r Alarm mittels Codewort vor Beginn der polizeilichen Intervention bei der Alarmzentrale widerrufen wird.

§ 60 Mobile Alarmanlagen und Diebesfallen

1 Die Gebühren betragen für das a) Einrichten von mobilen Alarmanlagen 100-800 b) Einrichten von Diebesfallen 50-300

§ 61 Verschiedenes

1 Die Gebühren betragen für a) den Einsatz/die Vermietung technischer Hilfsmit- tel (ohne Schifffahrtspolizei) 30-500 b) den Einsatz technischer Hilfsmittel der Schiff- fahrtspolizei 100-1'000 c) Verbrauchsmaterial Selbstkosten d) Videoauswertungen, Untersuchungen von Aus- weisen, Mikrospuren und Glühlampen, kriminal- technische Gutachten, Sargversiegelungen 50-1'000

§ 62 Lagern und Einstellen

1 Die Gebühren betragen für das a)* Lagern/Einstellen aufgefundener oder sicherge- stellter Strassenfahrzeuge 20-6'000 b) Lagern/Einstellen aufgefundener oder sicherge- stellter Wasserfahrzeuge Selbstkosten c) Lagern/Einstellen aufgefundener oder sicherge- stellter Gegenstände 20-500
2 rates über den Vollzug des Gebührentarifs massgebend. Der Einsatz von Sachmitteln wird nach den Ansätzen gemäss Gebührentar if verrechnet.

§ 63 Berichte und Bilder

1 Die Gebühren betragen für a) die Abgabe von Berichten, Skizzen und Statisti- ken 25-800
16 b) Fotoaufnahmen, Polaroidbilder, Videoprints und Spurenfotogramme, pro Bild 5-50

§ 64 Verfügungen, Vorladungen und Vorführungen*

1 Die Gebühren für die Zustellung von Verwaltungsverf ügungen betragen
100 Franken.
2 Die Zustellung der ersten Vorladung ist gebührenfre i. Die Gebühr für die Zustellung der zweiten Vorladung an dieselbe Person u nd in derselben Sache beträgt 50 Franken, ausser die vorgeladene Perso n konnte der ers- ten Vorladung aus hinreichenden Gründen nicht nachko mmen.*
3 Die Gebühren für Vorführungen setzen sich zusammen au s:* a) der Gebühr nach § 66 Absatz 1 und b) den Personalkosten gemäss Weisung des Regierungs rates über den Vollzug des Gebührentarifs.

§ 65 Motorfahrrad

1 Die Gebühren für die technische Kontrolle eines Mot orfahrrades betra- gen 120 Franken.

§ 66 Einsatz staatlicher Motorfahrzeuge

1 Die Gebühren für die Verwendung von staatlichen Stras sen- Motorfahrzeugen betragen je nach eingesetztem Fahrzeug pro Einsatz 20-
150 Franken.
2 Zusätzlich zu den Gebühren nach Absatz 1 sind für Sond ertransporte fol- gende Gebühren geschuldet: a) je nach Fahrzeugkategorie, pro Kilometer -.50-5 b) Personalkosten gemäss Weisung des Regierungsrate s über den Voll- zug des Gebührentarifs

§ 67 Polizeiboote und unbemannte Luftfahrzeuge*

1 Es sind folgende Gebühren geschuldet: a)* Verwendung eines Polizeibootes oder eines un- bemannten Luftfahrzeuges, pro Stunde 100 b) Personalkosten gemäss Weisung des Regierungsrate s über den Voll- zug des Gebührentarifs

§ 68 Verschiedene Bewilligungen

1 Für folgende Bewilligungen sind Gebühren geschuldet : a) Bewilligung von radsportlichen Veranstaltungen 100 -500 b) Bewilligung von Verkehrsanordnungen bei Fest- anlässen 50-200 c) Ausnahmebewilligung für die Durchfahrt bei Verbotssignalen 50-200

§ 69 Besondere polizeiliche Leistungen

1 Besondere polizeiliche Leistungen des Kantons sind gr undsätzlich kosten- bührentarif verrechnet.
17
2 Kostenersatz wird insbesondere verlangt vom Veranstalt er von Anlässen, die einen aufwendigen, ausserordentlichen Polizeiein satz erforderlich ma- chen. Kostenersatz kann auch verlangt werden vom Verursa cher ausseror- dentlicher Aufwendungen, die bei einem anderen Poli zeieinsatz entste- hen, namentlich wenn er vorsätzlich oder grobfahrläss ig verursacht wor- den ist oder wenn er in überwiegend privatem oder ko mmerziellem Inte- resse erfolgt ist.
3 Das Departement kann auf den Kostenersatz ganz oder teilweise verzich- ten bei Veranstaltungen, die teilweise im öffentlich en Interesse liegen o- der einem ideellen Zweck dienen, sowie bei Anlässen , die keinen oder nur einen geringen Gewinn abwerfen.

§ 69

bis * Polizeiliche Leistungen bei Veranstaltungen mit Gewa ltausübung
1 Bei Veranstaltungen, bei denen Gewalt an Personen o der Sachen verübt wurde, können dem Veranstalter und der an der Gewalt ausübung beteilig- ten Person zusätzlich zum Kostenersatz nach § 69 die Kost en des Polizei- einsatzes ab Beginn der Gewaltausübung in Rechnung g estellt werden.
2 Der Veranstalter wird nur kostenpflichtig, wenn er nicht über die erfor- derliche Bewilligung verfügt oder wenn er Bewilligun gsauflagen vorsätz- lich oder grobfahrlässig nicht eingehalten hat. Der von ihm zu tragende Kostenanteil richtet sich nach Massgabe seiner Einha ltung der Bewilli- gungsauflagen. Die Kosten nach Absatz 1 dürfen höchs tens zu 40 Prozent dem Veranstalter auferlegt werden. Seine Kostenpflicht beträgt höchstens
10'000 Franken, in besonders schweren Fällen höchsten s 30'000 Franken.
3 Der Kostenanteil der an der Gewaltausübung beteilig ten Person richtet sich nach Massgabe ihrer individuellen Verantwortung für den Polizeiein- satz nach Absatz 1 und nach ihrem individuellen Tatbei trag an der Ge- waltausübung. Die Kosten nach Absatz 1 dürfen ihr höc hstens zu
60 Prozent auferlegt werden. Für die maximale Kostenpfl icht gilt Absatz 2 letzter Satz sinngemäss.

§ 70 Häusliche Gewalt

1 Die Gebühren für Verfügungen über Wegweisung und Rü ckkehrverbot bei häuslicher Gewalt (§ 37 ter des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 23. September 1990
1) ) betragen 100-1'000 Franken.

§ 71 Verkehrserziehung

1 Die Gebühren für Massnahmen und Verfügungen im Ber eich der Ver- kehrserziehung gegenüber Personen, welche dem Jugend strafrecht unter- stehen (§ 85 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichtsor ganisation vom 13. März 1977
2) ) betragen 20-100 Franken.

§ 72 Rayonverbot, Meldeauflagen und Polizeigewahrsam

1 Die Gebühren für Verfügungen über Rayonverbote, Melde auflagen und Polizeigewahrsam (Konkordat über Massnahmen gegen Gew alt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007
3) ) betragen 100-500 Franken.*
1 ) BGS 511.11 .
2 ) BGS 125.12 .
3 ) BGS 511.14 .
18

§ 73 Zu viel bezahlte Ordnungsbussen

1 Die Gebühr für die Rückzahlung von zu viel bezahlten Be trägen, die zu- sammen mit der geschuldeten Ordnungsbusse nach der Ordnungsbussen- verordnung vom 4. Mai 1996
1) geleistet wurden, beträgt 20 Franken.
2 Rückzahlungen von Beträgen, die die geschuldete Ordn ungsbusse um weniger als 21 Franken übersteigen, werden nicht vorg enommen.
3 Die Gebühr für die Rückzahlung wird mit dem zu viel g eleisteten Betrag verrechnet.
4 Wurde die Ordnungsbusse aufgrund eines Fehlers der Polizei des Kantons Solothurn überzahlt, erfolgt die Rückerstattung des zu viel bezahlten Be- trages vollumfänglich und gebührenfrei.

§ 73

bis * Kostenersatz für Leistungen beigezogener Dritter
1 Ist für die Aufgabenerfüllung der Polizei der Beizug einer Drittperson zwingend nötig, ist die Verursacherin oder der Verursa cher zum vollen Kostenersatz für die erbrachten Leistungen verpflichte t.

2.2.13. Raumplanung

§ 74 Bau von Skiliften

1 Die Gebühren für die Bewilligung zum Bau von Skilif ten betragen 50-700 Franken.

§ 75 Rohrleitungsanlagen

1 Die Gebühren für die Bewilligung zum Bau oder zur Än derung von Rohr- leitungsanlagen betragen 50-3'000 Franken.

§ 76 Bauen ausserhalb der Bauzone

1 Die Gebühren für die Bewilligung zum Bauen ausserha lb der Bauzone betragen 50-700 Franken.

§ 77 Nutzungspläne und Baulandumlegungen

1 Die Gebühren für die Genehmigung von Nutzungsplänen und Bauland- umlegungen betragen 200-15'000 Franken.

§ 78 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz

1 Die Gebühren für eine Ausnahmebewilligung nach der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 14. November 1980
2) betragen 100-
1'000 Franken.

§ 79 Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstandes

1 Die Gebühren für die Bewilligung zur Unterschreitun g des gesetzlichen Waldabstandes betragen 100-1'000 Franken.
1 ) SR 741.031 .
2 ) BGS 435.141 .
19

2.2.14. Soziale Sicherheit

§ 80 Befreiung von der obligatorischen Krankenversich erung

1 Die Gebühren für Verfügungen über die Befreiung von der obligatori- schen Krankenversicherung betragen 100-1'000 Franken.

§ 81 Formulare für Mietzinserhöhungen

1 Die Gebühren für die Genehmigung der Formulare für Mietzinserhöhun- gen und Kündigungen betragen 50-200 Franken.

§ 82 Sterilisationsgesetz

1 Die Gebühren für die Bewilligung nach dem Bundesge setz über Voraus- setzungen und Verfahren bei Sterilisationen (Sterilisat ionsgesetz) vom 17. Dezember 2004
1) betragen 100-1'000 Franken.

§ 83 Pflege und Adoption

1 Die Gebühren für die Bewilligung zur Aufnahme von Kin dern zur Pflege oder zur Adoption betragen 100-1'000 Franken.

§ 84 Betriebs- und Taxbewilligungen nach der Sozialge setzgebung

1 Die Gebühren für Betriebs- und Taxbewilligungen nac h der Sozialgesetz- gebung, insbesondere für ambulante, teilstationäre und stationäre Institu- tionen in den Bereichen Kinder- und Jugendbetreuung, Alter, Sucht, Be- hinderung, Pflege sowie soziale Notlagen betragen 10 0-1'000 Franken.

§ 85 Vollstreckungen

1 Die Gebühren für Vollstreckungen von Verfügungen, Ent scheiden oder Urteilen betragen 300-3'000 Franken.

§ 86 Beglaubigungen

1 Die Gebühren für die Beglaubigung oder das Einhole n einer auswärtigen Beglaubigung betragen 50 Franken.

§ 86

bis * Leichenpässe
1 Die Gebühr für die Ausstellung eines Leichenpasses beträgt 30 Franken.

§ 87 Verrichtungen der Kindes- und Erwachsenenschutzb ehörde

1 Für die Anordnung, Aufhebung und Abänderung von Mass nahmen, ein- schliesslich vorsorglicher Massnahmen, im Bereich de s Kindes- und Erwach- senenschutzes sind folgende Gebühren geschuldet: a) Anordnung, Aufhebung und Abänderung von Beistandschaften und Vormundschaften zum Schutze von Nettovermögen ab 50'000 Franken 200-2'000 b) Anordnung zur Aufnahme eines öffentlichen Inventars nach Artikel 405 Absatz 3 ZGB
2)
100-1'000
1 ) SR 211.111.1 .
2 ) SR 210 .
20 c) Erteilung von Zustimmungen nach Artikel 416 Absatz 1 Ziffer 3 bis 9 ZGB
1)
. Von der Gebühr kann abgesehen werden, wenn die betroffene Person keinen finanziellen Vorteil aus dem Ge- schäft zieht. 200-2'000 d) Prüfung und Genehmigung der Rechnung bei Beistandschaften, Vormundschaften und ande- ren Vermögensverwaltungen sowie -kontrollen 500-5'00 0 e) Vormundschaften und Beistandschaften im Zu- sammenhang mit Adoptionen einschliesslich die Ernennung von Mandatsträgerinnen und Man- datsträgern 100-1'000 f) Zustimmung zur Adoption gemäss Artikel 265 ZGB
2)
100-1'000 g) Verfahren zur Regelung, Ausgestaltung und Umsetzung des persönlichen Verkehrs, ein- schliesslich der Anordnung, Änderung und Auf- hebung von Schutzmassnahmen 200-5'000 h) Genehmigung einer Abfindungsvereinbarung nach Artikel 288 ZGB
3)
200-2'000 i) Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge, einschliesslich der Ausgestaltung und Umset- zung der Obhutsausübung 200-5'000 j) Entgegennahme der Erklärung für die gemein- same elterliche Sorge 30 k) Schriftliche Auskünfte über das Bestehen oder nicht Bestehen einer Massnahme und über die Regelung der elterlichen Sorge gegenüber Pri- vatpersonen und privaten Unternehmen 20

§ 88 Entschädigung für Mandatsträger und Mandatstr ägerinnen

1 Die Entschädigung beträgt unter Vorbehalt der Absät ze 3 und 4 pro Jahr: a) für die Einkommens- und Vermögensverwaltung 300-3 '000 b) für persönliche Betreuung 300-3'000 c) für die Amtsführung ausserhalb der oben ge- nannten Aufgaben 500-5'000
2 Die ausgewiesenen und notwendigen Auslagen sind zus ätzlich in Rech- nung zu stellen. Als Reiseauslage ist in der Regel der Preis eines Bahnbil- letts 2. Klasse zu entschädigen. Wird das Auto benützt , kann die für das Staatspersonal geltende Kilometerentschädigung ausger ichtet werden.
1 ) SR 210 .
2 ) SR 210 .
3 ) SR 210 .
21
3 Für die Entschädigung für Mandatsträgerinnen und Ma ndatsträger, die Angestellte einer Sozialregion sind, gilt ein Stundena nsatz von 100 Fran- ken. Auslagen, die im Rahmen der Amtsführung anfall en, sind mit dem Stundenansatz abgedeckt und dürfen nicht extra in Rech nung gestellt werden. Gleiches gilt für private Mandatsträger und Mandatsträgerinnen, die über eine anerkannte Fachausbildung verfügen, we lche für die Man- datsführung unverzichtbar ist und für welche der gena nnte Stundenansatz gerechtfertigt erscheint.
4 Wer als Anwalt oder Anwältin, als Treuhänder oder Treuhänderin mit Fach- oder gleichwertigem Ausweis ein von der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde angeordnetes Mandat wahrnimmt, kann ei n Honorar nach dem anwendbaren Berufstarif nur für diejenigen Verri chtungen beanspru- chen, für die berufsspezifische Kenntnisse notwendig sind. Ansonsten er- folgt die Entschädigung nach Massgabe der Absätze 1 und 2.

2.2.15. Staatskanzlei

§ 89 Gebühren des Staatsarchives

1 Die Gebühren betragen für a) Archivalische und genealogische Nachforschun- gen 50-5'000 b) Abschriften, Übersetzungen, Transkriptionen sowie deren Bescheinigungen oder Beglaubi- gungen 50-5'000 c) Rückvergrösserung ab Mikrofilmlesegerät

1. Format A4 1.50

2. Format A3 2

d) Reproduktion von Archivgut 30 e) Ausleihe von Archivgut zu Ausstellungszwecken (pro Stück) 10-100

§ 90 Patenturkunde

1 Die Gebühren für das Ausstellen einer Patenturkund e oder eines Duplika- tes für Rechtsanwälte, Notare und Gerichtsschreiber betragen 100 Franken.

§ 91 Beglaubigung, Bescheinigung, Apostille

1 Die Gebühren betragen für a) die Beglaubigung 20 b) die Bescheinigung 20 c) das Ausstellen einer Apostille 30

§ 92 Rechtspraktikum und Prüfungen

1 Die Gebühren betragen für a) die Zulassung zu einem Rechtspraktikum 100 b) die Abänderung oder den Abbruch eines Rechtspraktikums 100 c) die Verlängerung der Prüfungsfrist 100
22 d) das Ablegen von Prüfungen als

1. Rechtsanwalt 800

2. Notar 500

3. Gerichtsschreiber 300

e) die Wiederholung einer

1. schriftlichen Prüfung 100

2. mündlichen Prüfung 200

§ 93 Substitution

1 Die Gebühren für die Bewilligung nach § 10 Absatz 1 des Gesetzes über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsges etz, AnwG) vom 10. Mai 2000
1) (Substitution) betragen 100-500 Franken.

§ 94 Notariat

1 Die Gebühren betragen für die a)* Ermächtigung zur Ausübung des Notariats:

1.* wenn keine besonderen Abklärungen er-

forderlich sind 250

2.* wenn besondere Abklärungen erforder-

lich sind 250-10'000 b) Befreiung eines Notars von der Schweigepflicht 100 -2'000 c)* Löschung der Ermächtigung zur Ausübung des Notari ats:

1.* auf eigenes Gesuch 350

2.* nicht auf eigenes Gesuch 350-10'000

d) Entgegennahme der Notariatsakten zur Aufbe- wahrung 100-2'000 e)* Eintragung und Löschung eines Notars im Schweizerischen Register der Urkundspersonen 200

§ 95 Begnadigung

1 Die Gebühren betragen für einen Entscheid über die Begnadigung durch a) den Kantonsrat 100-5'000 b) den Regierungsrat 100-3'000

§ 96 Enteignung

1 Die Gebühren betragen für einen Entscheid über die Enteignung durch a) den Kantonsrat 500-3'000

§ 97 Medizinische Staatshaftung

1 Die Gebühren für Verfügungen über die medizinische St aatshaftung nach §§ 19 bis ff. des Spitalgesetzes (SpiG) vom 12. Mai 2004
2) betragen 100-5'000 Franken.
1 ) BGS 127.10 .
2 ) BGS 817.11 .
23

2.2.16. Steuerwesen

§ 98 Einspracheverfahren

1 Die Gebühren für Untersuchungsmassnahmen der Steuer behörden im Einspracheverfahren betragen für a) Bücheruntersuchungen 200-3'000 b) andere Untersuchungsmassnahmen 50-1'000

§ 99 Verkehrswertschätzung von Grundstücken

1 Die Gebühren für die Verkehrswertschätzung von Grunds tücken durch die Abteilung Katasterschätzung betragen 300-1'500 Fra nken.

2.2.16.

bis Stiftungsaufsicht*

§ 99

bis * Jährliche Aufsichtsgebühr
1 Die jährliche Aufsichtsgebühr für die Ausübung der Aufsicht über Stif- tungen, die nach ihrem Zweck nicht der beruflichen Vorsorge dienen (klas- sische Stiftungen und öffentlich-rechtliche Stiftunge n) bemisst sich wie folgt am Bruttovermögen: a) bis 100'000 200 b) 100'001-500'000 400 c) 500'001-1'000'000 600 d) 1'000'001-5'000'000 1'000 e) 5'000'001-10'000'000 1'400 f) 10'000'001-20'000'000 2'000 g) 20'000'001-50'000'000 2'800 h) über 50'000'000 3'800
2 Als Bruttovermögen gilt die Bilanzsumme.

§ 99 ter * Gebühren für Prüfungen, Verfügungen und Dienstleis tungen

1 Die Stiftungsaufsicht erhebt für Prüfungen, Verfügun gen und weitere Dienstleistungen folgende Gebühren. a) Übernahme oder Abgabe der Aufsicht 500-2'500 b) Urkundenüberprüfung, -änderung und - genehmigung 300-5'000 c) Reglementsprüfung, -änderung und - genehmigung 300-3'000 d) Fusion, Aufhebung oder Gesamtliquidation 900-10'0 00 e) Bearbeitung von Aufsichtsbeschwerden 300-5'000 f) Verhängung von aufsichtsrechtlichen Massnah- men 450-5'000 g) Befreiung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle 200-1'000 h) Mahnung für die Einreichung von Unterlagen oder für das Missachten von Fristen aufsichts- rechtlicher Massnahmen 50 i) Erlass weiterer Verfügungen 200-1'000
24
2 Bei der zweiten und jeder weiteren Mahnung gemäss A bsatz 1 Buchstabe h in gleicher Angelegenheit wird eine Mahngebühr von je 100 Franken erhoben.

2.2.17. Kantonsstrassen

§ 100 Bewilligungen

1 Die Gebühren für die Bewilligung zur Sondernutzung vo n Kantonsstras- sen ohne Auswirkung auf den Verkehrsfluss betragen: a) Bewilligungsgebühr (Grundgebühr) 50-1'500 b) Kurzfristige Belegung mit kommerzieller Nut- zung (insbesondere Gartenwirtschaft, Verkaufs- stände etc.) pro m² und Saison, je nach Charak- ter der Strasse 50-100 c) Kurzfristige Belegung ohne kommerzielle Nut- zung (insbesondere Mulden, Gerüste, etc.) pro m² und Monat, je nach Charakter der Strasse 5-15 d) Langfristige Belegung mit kommerzieller Nut- zung (insbesondere Kreisel-Innenflächen, Areal neben Verkehrsflächen etc.) unter Berücksichti- gung des Verkehrswertes der beanspruchten Fläche, pro Jahr 100-10'000 e) Langfristige Belegung ohne kommerzielle Nut- zung (insbesondere Kreisel-Innenflächen, Areal neben Verkehrsflächen etc.) unter Berücksichti- gung des Realwertes der beanspruchten Fläche, pro Jahr 100-10'000 f) Abgeltung Durchleitungsrecht, pro Laufmeter, je nach Charakter der Strasse 1-10
2 Die Gebühren für die Bewilligung zur Sondernutzung vo n Kantonsstras- sen mit Auswirkung auf den Verkehrsfluss betragen: a) Bewilligungsgebühr (Grundgebühr) 150-1'500 b) Kurzfristige Nutzung mit Verkehrsbeeinträchti- gung verbunden (insbesondere Baustelle mit Lichtsignalanlage, Aufhebung von Fussgänger- passagen, Fahrspurreduktion etc.), pro Tag, je nach Charakter der Strasse
3 Die Gebühren für die Bewilligung von Verankerungen i m Strassenareal betragen je nach Tonnen Zugkraft 150-10'000 Franken.

§ 101 Gebühren für Kreisbauämter

1 Die Gebühren für Tätigkeiten der Kreisbauämter nach der Kantonalen Bauverordnung vom 3. Juli 1978
1) betragen für Auskünfte, Beratungen, Abklärungen, soweit sie das übliche Mass überschrei ten und keine speziel- le Gebühr verlangt wird, 150-2'000 Franken.
1 ) BGS 711.61 .
25

2.2.18. Umwelt

§ 102 Wasser, Boden, Abfall

1 Für folgende Tätigkeiten nach dem Gesetz über Wasser , Boden und Ab- fall (GWBA) vom 4. März 2009
1) sind Gebühren geschuldet: a) Erteilung, Änderung oder Entzug einer Bewilli- gung 100-15'000 b) Abnahme und Kontrolle von Anlagen, die nach dem GWBA
2) bewilligt wurden 300-3'000

§ 103 Materialentnahmestellen

1 Die Gebühren betragen für die a) Bewilligung von Materialentnahmestellen und Deponien 400-75'000 b) Überwachung von Materialentnahmestellen, pro Jahr 1'000-3'000

§ 104 Wasserrechte

1 Die Gebühren betragen für die Verleihung, Erweiteru ng, Erneuerung, Änderung und Übertragung von Wasserrechten a) durch den Regierungsrat 100-100'000 b) durch den Kantonsrat beziehungsweise das Volk bis 5 00'000 c) zusätzlich pro kW 20

§ 105 Nutzung öffentlicher Oberflächengewässer und von öffentlichem

Grundwasser
1 Dauernde und vorübergehende Nutzungsgebühren a) Entnahme von Oberflächenwasser

1. konzedierte Wassermenge, pro Minutenli-

ter -.65

2. zusätzlich für effektive Wassermenge, pro

m³ -.007

3. Mindestgebühr 100

4. Die Gebühren nach Ziffer 1 und 2 für die Entnahm e von Ober-

flächenwasser können für Nutzungen im öffentlichen I nteres- se um 20 Prozent ermässigt werden. b) Wasserentnahme aus Oberflächengewässern für die Bewässerung landwirtschaftlicher Kulturen

1. bewilligte oder konzedierte Entnahme-

menge, pro Minutenliter -.50

2. Mindestgebühr 100

c) Entnahme von Grund- und Quellwasser. Kategorie A: private Nut- zung als Trinkwasser

1. Wasserrechtszins, pro Minutenliter 4

2. Wasserverbrauchszins, pro m³ -.02

3. Mindestgebühr 300

1 ) BGS 712.15 .
2 ) BGS 712.15 .
26 d) Entnahme von Grund- und Quellwasser. Kategorie B: öffentliche Nutzung als Trinkwasser

1. Wasserrechtszins, pro Minutenliter 1.50

2. Wasserverbrauchszins, pro m³ -.015

3. Mindestgebühr 100

e) Wird die Fassung nach Buchstaben c und d allein f ür die Trinkwas- serversorgung in Notlagen betriebsbereit gehalten, k önnen Wasser- rechts- wie Wasserverbrauchszins reduziert werden. f) Entnahme von Grund- und Quellwasser. Kategorie C: Nutzung für industrielle und gewerbliche Zwecke

1. Wasserrechtszins, pro Minutenliter 4

2. Wasserverbrauchszins, pro m³ -.02

3. Mindestgebühr 400

g) Entnahme von Grund- und Quellwasser. Kategorie D: Nutzung für Wärmepumpe (heizen oder kühlen) bei Wiederversickeru ng

1. Wasserrechtszins, pro Minutenliter 1

2. Wasserrechtszins, pro m³ -.005

3. Mindestgebühr 300

h) Entnahme von Grund- und Quellwasser. Kategorie E: Nutzung zur Bewässerung von landwirtschaftlichen Kulturen

1. Wasserrechtszins, pro Minutenliter 4

2. Wasserverbrauchszins, pro m³ -.02

3. Mindestgebühr 300

i) Entnahme von Grund- und Quellwasser. Kategorie F: G rundwasser- absenkung (bei Ableitung in Vorflut, usw.)

1. Wasserrechtszins, pro Minutenliter 10

2. Mindestgebühr 400

j) Betrieb von Wärmepumpenanlagen durch Oberflächenw asser

1. pro MJ/h 1

k) Entnahme von Wasser zur Kühlung von Kernkraftwerken

1. pro m³ verdunstetes Wasser (Differenz

zwischen Wasserentnahme und Wasser- rückgabe) -.22 l) Schiffshäuser und andere Bauten

1. pro m² beanspruchte Wasserfläche 12

2. Mindestgebühr 240

m) Schiffsstege

1. pro m² beanspruchte Wasserfläche 6

2. Mindestgebühr 60

n) Schiffsanbindepfosten

1. je Anbindestelle 120

o) pro Schiff

1. ohne Motor 100

2. mit Motorenleistung bis 6 kW 150

3. mit höherer Motorenleistung 250

27
2 Einmalige Nutzungsgebühren a) Gewässer über- oder unterquerende Rohrleitungen

1. pro Laufmeter 4-7

2. Mindestgebühr 100

b) Gewässerüberquerende Leitungen. Freileitungen

1. pro Draht und Laufmeter, bis 60 kV 3.50

2. pro Draht und Laufmeter, bis 250 kV 6

3. pro Draht und Laufmeter, über 250 kV 8

4. Mindestgebühr 110

c) Gewässerüberquerende Leitungen. Rohrleitungen, Z oreseisen usw.

1. pro Laufmeter 4-7

2. Mindestgebühr 110

d) Gewässerüberquerende Leitungen. Masten

1. pro Mast je nach Grösse und Beeinträchti-

gung des Wasserunterhaltsdienstes 70-700 e) Überbrückungen und Eindeckungen

1. je nach Art der Nutzung und Ort des Ob-

jektes, pro m² Nutzfläche 10-85

2. Mindestgebühr 100

f) Entnahme von Sand, Kies und anderem Material

1. je nach Wert des gewonnen Materials,

pro m³ 3-30

2. Mindestgebühr 150

g) Einbauten in Grundwasser

1. Bewilligung 300-3'000

2. Konzession, pro m³ umbauten Raum, bis

zum mittleren Grundwasserspiegel -.10-1

3. Konzession, pro m³ umbauten Raum, un-

terhalb des mittleren Grundwasserspie- gels 1-10

4. Mindestgebühr 200

§ 106 Umweltschutzgesetzgebung

1 Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Umweltschu tzgesetzgebung sind folgende Gebühren geschuldet: a) Bewilligung und Erlass einer Verfügung 100-10'000 b) Herausgabe von Daten ausserhalb der ordentli- chen Publikationen 50-20'000
2 Die Gebühren für die Beurteilung von Umweltverträgli chkeitsprüfungen (inkl. Erfolgskontrolle nach der eidgenössischen Ver ordnung über die Um- weltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988
1) ) betragen 100-
100'000 Franken.
1 ) SR 814.011 .
28
3 Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV) vom 27. Februar 19 91
1) sind fol- gende Gebühren geschuldet: a) Beurteilung von Kurzberichten und Risikoermitt- lungen 100-10'000 b) Kontrolle und Anordnung von Massnahmen 100-5'000
4 Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Luftreinhal te-Verordnung (LRV) vom 16. Dezember 1985
2) sind folgende Gebühren geschuldet: a) Kontrolle und Erlass einer Verfügung 100-10'000 b) Emissions- und Immissionsmessungen 100-30'000 c) Ausbildung und Beratung der Feuerungskontrol- leure und Feuerungskontrolleurinnen, pro Kon- trolle 5
5 Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Lärmschutz- Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986
3) und der eidgenössischen Verordnung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheits gefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen (Schall- und Laser verordnung, SLV) vom 28. Februar 2007
4) sind folgende Gebühren geschuldet: a) Erlass einer Verfügung 100-2'000 b) Bewilligung, Kontrolle, Messungen 100-10'000
6 Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Technische n Verordnung über Abfälle (TVA) vom 10. Dezember 1990
5) , der eidgenössischen Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) vom 22. Juni 2005
6) und den die Abfallwirtschaft betreffenden Bestimmungen des kant onalen Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) vom 4. März 2009
7) sind folgende Gebühren geschuldet: a) Betriebs- und andere Bewilligungen 100-20'000 b) Erlass einer Verfügung 100-5'000 c) Kontrollen und Untersuchungen 100-10'000 d) Kontrolle und Erfassen von Listen und Berichten pro Seite resp. Bericht 20-500
7 Für Tätigkeiten nach dem eidgenössischen Strahlensch utzgesetz (StSG) vom 22. März 1991
8) und der eidgenössischen Strahlenschutzverordnung (StSV) vom 22. Juni 1994
9) sind folgende Gebühren geschuldet: a) Durchführen von Messungen 100-2'000 b) Kontrolle und Erlass einer Verfügung 100-10'000
1 ) SR 814.012 .
2 ) SR 814.318.142.1 .
3 ) SR 814.41 .
4 ) SR 814.49 .
5 ) SR 814.600 .
6 ) SR 814.610 .
7 ) BGS 712.15 .
8 ) SR 814.50 .
9 ) SR 814.501 .
29
8 Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) vom 26. August
1998
1) und den die Abfallwirtschaft betreffenden Bestimmu ngen des kan- tonalen Gesetzes über Wasser, Boden und Abfall (GWBA ) vom 4. März
2009
2) sind folgende Gebühren geschuldet: a) Genehmigung von Pflichtenheften für techni- sche Untersuchungen 200-10'000 b) Begleitung von Voruntersuchungen 200-30'000 c) Begleitung von Detailuntersuchungen und Sa- nierungen 200-50'000 d) Erlass einer Verfügung 200-30'000 e) Erteilung von Auskünften 200-10'000
9 Die Gebühren für Tätigkeiten nach der Verordnung üb er Belastungen des Bodens (VBBo) vom 1. Juli 1998
3) betragen 200-30'000 Franken.
10 Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschlies sungsverordnung, ESV) vom 9. Mai 2012
4) in geschlossenen Systemen und der eidgenössischen Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umw elt (Freiset- zungsverordnung, FrSV) vom 10. September 2008
5) sind folgende Gebühren geschuldet: a) Kontrolle und Erlass einer Verfügung 300-10'000 b) Erhebung und Untersuchung von Proben 300-10'000
11 Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999
6) sind fol- gende Gebühren geschuldet: a) Überprüfung der Berechnungsgrundlagen 200-2'000 b) Veranlassen von Messungen, Beurteilung, Ver- fassen des Messberichtes 100-1'000 c) Verfassen spezieller Berichte 200-1'000 d) Ausnahmebewilligungen 200-2'000

§ 107 Überwachung von Deponien

1 Die Gebühren betragen für die Überwachung a) von Reaktordeponien, pro m³ Deponiematerial (fest) 3 b) von Inertstoffdeponien, pro m³ Deponiematerial (fest) 1
2 Die Gebühren für den Unterhaltsdienst für Abfallde ponien betragen pro m³ Deponiematerial (fest) 5 Franken.
3 Die Gebühren nach Absatz 2 werden für die langfrist ige Überwachung der Abfalldeponien verwendet.
1 ) SR 814.680 .
2 ) BGS 712.15 .
3 ) SR 814.12 .
4 ) SR 814.912 .
5 ) SR 814.911 .
6 ) SR 814.710 .
30

§ 108 Gewässerschutzgesetzgebung

1 Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen und kanton alen Gewässer- schutzgesetzgebung sind folgende Gebühren geschuldet: a) Genehmigung von Abnahmeverträgen 200-1'000 b) Bewilligung und Erlass einer Verfügung 100-10'000 c) Abnahme von Abwasserreinigungsanlagen 100-15'000 d) Kontrolle, Abnahme und Untersuchung 100-10'000 e) Herausgabe von Daten ausserhalb der ordentli- chen Publikationen 50-20'000 f) Kontrolle und Erfassen von Tankrevisionsrappor- ten und -meldungen sowie Servicerapporten (Geräte) 10-200 g) Überwachung und Kontrolle von Revisionsfir- men 200-2'000 h) Registrierung und Nummerierung von melde- pflichtigen Lageranlagen (Tank-Kataster Nr.) 50-200 i) Beratungen und Expertisen 100-5'000

§ 109 Chemikaliengesetzgebung

1 Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Chemikalie ngesetzgebung sind folgende Gebühren geschuldet: a) Erhebung, Untersuchung und Beurteilung von Proben 100-10'000 b) Kontrollen 100-5'000 c) Erlass einer Verfügung 100-5'000 d) Überprüfung von Sicherheitsdatenblättern 100-2'000

§ 110 Pflanzenschutzmittelverordnung

1 Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung über das Inver- kehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzm ittelverordnung, PSMV) vom 12. Mai 2010
1) sind folgende Gebühren geschuldet: a) Erhebung, Untersuchung und Beurteilung von Proben 100-10'000 b) Kontrollen 100-5'000 c) Erlass einer Verfügung 100-5'000 d) Überprüfung von Sicherheitsdatenblättern 100-2'000

§ 111 Dünger-Verordnung

1 Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung über das Inver- kehrbringen von Düngern (Dünger-Verordnung, DüV) vom 10. Januar
2001
2) sind folgende Gebühren geschuldet: a) Erhebung, Untersuchung und Beurteilung von Proben 100-10'000 b) Kontrollen 100-5'000 c) Erlass einer Verfügung 100-5'000
1 ) SR 916.161 .
2 ) SR 916.171 .
31 d) Überprüfung von Sicherheitsdatenblättern 100-2'000

§ 112 Gefahrengutbeauftragtenverordnung

1 Für Tätigkeiten nach der eidgenössischen Verordnung über Gefahrgutbe- auftragte für die Beförderung gefährlicher Güter au f Strasse, Schiene und Gewässern (Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV) vom 15. Juni 2001
1) sind folgende Gebühren geschuldet: a) Kontrollen 100-5'000 b) Erlass einer Verfügung 100-5'000 c) Registrierung von Gefahrgutbeauftragten 50-200

2.2.19. Verkehr

§ 113 Bewilligungen zur Beförderung von Personen

1 Die Gebühren für die Bewilligungen zur Beförderung von Personen be- tragen 100-1'000 Franken.

2.2.20. Veterinärwesen

§ 114 Tierschutz

1 Die Gebühren betragen für a) Bewilligungen nach der Tierschutzgesetzgebung 100- 5'000 b) das Anordnen von Verwaltungsmassnahmen 100-5'000 c) Kontrollen, Zertifikate, usw. 100-2'000

§ 115 Hundehaltung

1 Die Gebühren für folgende Tätigkeiten nach dem Ges etz über das Halten von Hunden (Hundegesetz) vom 7. November 2006
2) betragen: a) Haltebewilligung für Hunde bestimmter Rassen (§ 4) 200-3‘000 b) Anordnung von Massnahmen (§ 5) 100-1'500 c) Kennzeichnungskontrolle (§ 11) 40 d) Mahngebühr pro Mahnung 50

§ 116 Tierarzneimittel

1 Die Gebühren betragen für a) die Detailhandelsbewilligung 200 b) Kontrollen in Praxen und Betrieben (mit Be- richterstattung) nach Artikel 30 Absatz 1 Buch- staben a und b der eidgenössischen Verordnung über die Tierarzneimittel (Tierarzneimittelver- ordnung, TAMV) vom 18. August 2004
3)
200-2'000 c) übrige Verwaltungsmassnahmen 200-5'000
1 ) SR 741.622 .
2 ) BGS 614.71 .
3 ) SR 812.212.27 .
32

§ 117 Viehhandel

1 Die Grundgebühr für die Erteilung oder Erneuerung eines Patentes für die Ausübung des Viehhandels beträgt pro Jahr für de n a) Pferde- und Grossviehhandel 150 b) Kleinviehhandel 75

§ 118 Tierseuchen

1 Die Gebühren betragen für a) Kontrollen und Bewilligungen nach der Tierseu- chengesetzgebung 100-800 b) die Anordnung von Verwaltungsmassnahmen 100-2'500 c) Kontrollen, Zertifikate, usw. 50-500 d) Bewilligungen nach der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) vom 25. Mai 2011
1)
100-2'000

§ 118 bis * Schlachttier- und Fleischuntersuchung

1 Die Grundgebühr pro Betrieb und Besuch beträgt 20 Franken.
2 Die Gebühr für die Schlachttier- und Fleischuntersuc hung beträgt pro Tier: a) Rind älter als 6 Wochen 12 b) Kalb 8 c) Schaf 8 d) Ziege 8 e) Schwein 5 f) Schwein Schlachtstrasse 3 g) Pferd 12 h) Hausgeflügel, Hauskaninchen 0.20 i) Zucht-Schalenwild 8 j) Federwild, Hasen 0.20 k) Wildschwein (mit Probenahme) 45 l) anderes Wild 8
3 Überschreiten die von einer Schlachtanlage entrichte ten Gebühren die von ihr in Anspruch genommenen Leistungen der Fleisch kontrollorgane, werden die zuviel verrechneten Gebühren zurückerstattet .
4 Der bei Absatz 2 Buchstabe a aufgrund von Notschlac htungen und Schlachtungen vor 06.00 Uhr anfallende Mehraufwand wi rd zusätzlich nach Aufwand in Rechnung gestellt.
1 ) SR 916.441.22 .
33

2.2.21. Wald, Jagd und Fischerei

2.2.21.1. Wald

§ 119 Bewilligungen im Waldbereich

1 Folgende Gebühren sind geschuldet für die a) Rodungsbewilligung 300-5'000 b) Schlagbewilligung 100-1'000 c) Ausnahmebewilligung zum Befahren von Wald- strassen mit Motorfahrzeugen 20-500 d) Bewilligung zur nachteiligen Nutzung 100-1'000 e) Fach- und Ausnahmebewilligung betreffend umweltgefährdender Stoffe 50-200 f) Ausnahmebewilligung zum Kahlschlagverbot 200-1'000 g) Bewilligung zur Teilung von Wald und Veräusse- rung von Wald im öffentlichen Eigentum 200-1'000 h) Bewilligung zur Durchführung von Veranstal- tungen im Wald 100-2'000

§ 120 Weitere Gebühren im Waldbereich

1 Gebühren sind geschuldet für die a) Waldfeststellung im Einzelfall 100-2'000 b) Anordnung von Fahrverboten im Wald 100-500 c) Benützung von Planungsgrundlagen 100-2'000

§ 121 Einspracheentscheide

1 Folgende Gebühren sind geschuldet für Einspracheent scheide a) gegen Rodungsgesuche 100-2'000 b) gegen Rodungsbewilligungen 100-2'000 c) bei Waldfeststellungen im Nutzungsplanverfah- ren 100-2'000 d) bei Waldfeststellungen im Einzelfall 100-2'000 e) gegen die Anordnung von Fahrverboten im Wald 100-2'000

2.2.21.2. Jagd

§ 122 Jagdlehrgang und Jagdprüfung

1 Die Gebühren betragen für a) den Jagdlehrgang und die Jagdprüfung 600 b) die Wiederholung der praktischen oder der the- oretischen Jagdprüfung 200 c) Duplikate für Prüfungsausweise 50
34

§ 123 Jagdpass

1 Die Gebühren für das Ausstellen eines Jagdpasses b etragen für den* a)* Jahresjagdpass für Jagdpächter mit Wohnsitz im Kanton 100 b)* Jahresjagdpass für Jagdpächter mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons 200 c)* Jahresjagdpass für Jagdgäste mit Wohnsitz im Kanton 180 d)* Jahresjagdpass für Jagdgäste mit Wohnsitz aus- serhalb des Kantons 320

1.* ...

2.* ...

3.* ...

e)* Mehrjahresjagdpass für Jagdpächter mit Wohn- sitz im Kanton (pro Jahr) 80

1.* ...

2.* ...

3.* ...

f)* Mehrjahresjagdpass für Jagdpächter mit Wohn- sitz ausserhalb des Kantons (pro Jahr) 160 g)* Jagdpass für Auszubildende 100 h)* Tagesjagdpass 30
2
...*
3
...*
4 Die Gebühr beträgt für a)* den Entzug des Jagdpasses 100 b) Duplikate des Jagdpasses 50

§ 124 Jagdbewilligungen

1 Die Gebühr beträgt für die a) Bewilligung zum Einfangen und Halten jagdba- rer Tiere 50-200 b) Bewilligung zum Einfangen, Handel, Halten, Aussetzen, zur Ein-, Durch- und Ausfuhr und Präparation geschützter Tiere 50-1'000 c) Bewilligung für die Ausübung der Falknerei 50 d) Bewilligung für sportliche Veranstaltungen und gesellschaftliche Anlässe in eidgenössischen Bann- und Schutzgebieten 100-2'000 e) Bewilligung zum Abschuss jagdbarer oder ge- schützter Wildtiere 50-200

§ 125 Weitere Gebühren im Jagdbereich

1 Die Gebühren betragen für a) Ausstellen oder Ändern des Jagdpachtvertrages 50- 1'000 b) Mitberichte im Bereich Wildschutz und Lebens- raumerhaltung 50-5'000
35 c) Verfügung des Departementes betreffend Wild- schaden 100-2'000 d)* Bergung und Entsorgung von Fallwild und das Ausfüllen der Unfallprotokolle bei Wildunfällen im Strassenverkehr 200

2.2.21.3. Fischerei

§ 126 Fischereibewilligungen

1 Die Gebühren betragen für ein a) Jahrespatent 140 b) Wochenpatent 80 c) Tagespatent 20 d) Gastpatent 50 e) Jugend-Jahrespatent 50 f) Jugend-Wochenpatent 30 g) Jugend-Tagespatent 15
2 Für Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Solot hurn kann ein Zuschlag auf die Patentgebühren von bis zu 100 Prozen t erhoben werden.
3 Die Gebühren, die für andere fischereiliche Bewill igungen erhoben wer- den, betragen für a) Bewilligungen für den Fang von Krebsen und Fischnährtieren 50-250 b) Bewilligungen für den Laichfischfang 50-250 c) Sonderfangbewilligungen 50-250 d) Einsatzbewilligungen für Elektrofischfanggeräte 5 0-250

§ 127 Weitere Gebühren

1 Folgende Gebühren werden erhoben für a) Prüfungsgebühren für die Fischerei- und die Elektrofischfangprüfung 50-300 b) Auslagen für Prüfungsunterlagen und Prüfungs- ausweise 20-200 c) das Ausstellen, Ändern und Aufheben des Pachtvertrages für Fischereigewässer 50-1'000 d) Bewilligungen für technische Eingriffe in Gewäs- ser 50-15'000

2.2.21.4. Gemeinsame Bestimmungen

§ 128 Andere Verfügungen

1 Die Gebühren für andere wald-, jagd- und fischerei rechtliche Verfügun- gen betragen 50-1'000 Franken.
36

§ 129 Auslagen

1 Die Gebühren für Auslagen für forst-, jagd- und fi schereitechnische Mass- nahmen, die durch Dritte verursacht oder in Auftrag gegeben werden, betragen 50-15'000 Franken.

2.2.22. Wirtschaft und Arbeit

§ 130 Arbeitsgesetz

1 Die Gebühren betragen für a) die Anordung von Massnahmen nach Artikel 52 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom

13. März 1964

100-1'000 b) die Arbeitszeitbewilligung, je nach Anzahl be- willigter Arbeitsstunden 20-400 c) den Entzug und die Sperre von Arbeitszeitbewil- ligungen 50-400 d) den Entzug der Befugnis, Überzeit ohne Bewilli- gung anzuordnen 50-400

§ 131 Sexarbeit

1 Die Gebühren für Verfügungen und Entscheide im Zusa mmenhang mit der Ausübung von Sexarbeit betragen 500-3'000 Franken.

§ 132 Gastwirtschaftliche Tätigkeiten und Alkoholh andel

1 Folgende Gebühren werden für Verfügungen im Zusammen hang mit gastwirtschaftlichen Tätigkeiten und Alkoholhandel erhoben: a) Erteilung oder Entzug einer Bewilligung 250-800 b) Erteilung oder Entzug einer Bewilligung für den Handel mit alkoholhaltigen Getränken 100-500 c) Erweiterung einer Bewilligung 100 d) Duplikate einer Bewilligung 50

§ 133 Schiedsverfahren kantonale Einigungsstelle

1 Die Gebühren für Schiedsverfahren vor der kantonalen Einigungsstelle betragen 200-1'500 Franken.

§ 134 Konsumkredit

1 Die Gebühren für Verfügungen nach dem Bundesgesetz ü ber den Kon- sumkredit (KKG) vom 23. März 2001
2) betragen 500-5'000 Franken.

§ 135 Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen

1 Die Gebühren betragen für die a) Plangenehmigung für industrielle Betriebe, je nach Grösse des umbauten Raumes 100-2'000
1 ) SR 822.11 .
2 ) SR 221.214.1 .
37 b) Betriebsbewilligung für industrielle Betriebe, j e nach Grösse des umbauten Raumes 100-1'000 c) Betriebsbewilligung für technische Anlagen 100-5 00 d) Bewilligung zur Einrichtung einer chemischen Kleiderreinigungsanlage 100-500 e) Anordnung von Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen 300-1'000

§ 136 Entsandte Arbeitnehmer

1 Die Gebühren für Meldebestätigungen für entsandte Arbeitnehmer be- tragen 25 Franken.

§ 137 Ausnahmebewilligung

1 Die Gebühren für Ausnahmebewilligungen von den Öffn ungszeiten für Geschäfte nach dem Wirtschafts- und Arbeitsgesetz ( WAG) vom 8. März
2015
1) betragen 50-200 Franken.

§ 138 Lotterie

1 Die Gebühren für die Bewilligung von Lotterien zu gem einnützigen und wohltätigen Zwecken betragen 1 Prozent der Lossumme, mindestens aber
30 Franken und maximal 3'000 Franken.

§ 139 Ausnahmebewilligung

1 Die Gebühren für Ausnahmebewilligungen nach dem Ge setz über die öffentlichen Ruhetage (Ruhetagsgesetz, RTG) vom 18. M ai 2014
2) betragen
50-1'000 Franken.

§ 140 Bewilligung für Ehe- und Partnerschaftsvermit tlungen mit dem

Ausland
1 Für Tätigkeiten der Bewilligungs- und Aufsichtsbehö rde über die berufs- mässige Vermittlung von Personen aus dem Ausland oder ins Ausland zu Ehe oder fester Partnerschaft werden folgende Gebüh ren erhoben: a) Erteilung oder Entzug einer Bewilligung 500-2'000 b) Erneuerung einer Bewilligung oder Anpassung der Kautionshöhe 250-1'000 c) Aufhebung einer Bewilligung oder Freigabe der Kaution 250-500

§ 140

bis * Submissionsrechtliche Sanktionen gegenüber Anbieter n und Sub- unternehmern
1 Die Gebühren für Verfügungen nach Artikel 45 der In terkantonalen Ver- einbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (I VöB) vom 15. Novem- ber 2019
3) betragen 100-10'000 Franken.
1 ) BGS 940.11 .
2 ) BGS 512.41 .
3 ) BGS 721.532 .
38

3. Gebühren der Gerichte

3.1. Allgemeine Bestimmungen

§ 141 Fehlende Gebühr

1 Ist eine Gebühr oder eine Entschädigung vom zuständi gen Richter nicht festgesetzt worden, so hat sie der Gerichtsschreiber nachträglich festsetzen zu lassen oder, sofern dies nicht mehr möglich ist, selber festzusetzen.

§ 142 Kostenverzeichnis

1 Für jedes Verfahren ist ein Kostenverzeichnis anzulegen. Darin sind alle Gebühren, Entschädigungen und Auslagen gesondert au fzuführen.

§ 143 Kopien

1 Für Kopien aus Entscheiden und aus Akten wird eine G ebühr von 50 Rap- pen für jede Seite erhoben.
2 Beträge unter 10 Franken werden nicht in Rechnung g estellt.
3 Für Kopien von anonymisierten Urteilen kann zusätzlich zu Absatz 1 ein Pauschalbetrag von 20-100 Franken in Rechnung gestell t werden.

3.1

bis
. Gerichtsverwaltungssachen *

§ 143

bis * Gerichtsverwaltungskommission
1 Die Entscheidgebühr in Disziplinarsachen beträgt 10 0-7‘000 Franken.

3.2. Zivilsachen

§ 144 Schlichtungsverfahren

1 Für das Schlichtungsverfahren vor den Schlichtungsbehör den ist eine Pau- schalgebühr von 200-1'500 Franken geschuldet.

§ 145 Entscheidgebühr

1 Die Entscheidgebühr beträgt bei einem Streitwert von a) bis 30'000 Franken 200-4'000 b) 30'001-50'000 Franken 600-5'500 c) 50'001-100'000 Franken 800-8'000 d) 100'001-200'000 Franken 1'200-13'000 e) 200'001-500'000 Franken 1'800-25'000 f) 500'001-1'000'000 Franken 2'500-50'000
2 Übersteigt der Streitwert 1 Million Franken, so kann die Maximalgebühr nach Absatz 1 um bis 1 Prozent des Streitwerts erhöht werden.
3 Kann der Streitwert nicht beziffert werden, beträgt d ie Entscheidgebühr
200-20'000 Franken.
39
4 Endet das Verfahren ohne Sachurteil oder ist keine schriftliche Urteilsbe- gründung erforderlich, so kann die Gebühr reduziert werden bis auf das Mass, das dem Aufwand entspricht, der bei Verfahrens beendigung aufge- laufen ist. Die in Absatz 1 genannten Minimalgebühre n dürfen in der Re- gel nicht unterschritten werden.

3.3. Strafsachen

§ 146 Staatsgebühren

1 Für Urteile, Beschlüsse, Vergleiche, Verfügungen ist folgende Gebühr geschuldet: a) Staatsanwalt, Untersuchungsbeamter und Einzelrich ter

1. Strafbefehle und Einstellungsverfügungen 50-15'00 0

2. Prozesse und andere Verrichtungen 80-50'000

b) Amtsgericht 80-75'000 c) Obergericht 80-75'000 d) Haftrichter

1. Entscheide in Haftsachen 50-5'000

2. Andere ihm von der Gesetzgebung über-

tragene Entscheide 50-5'000 e) Jugendrechtspflege

1. Jugendanwaltschaft: Strafbefehle, Verfü-

gungen, Entscheide, Berichte, Vollzug von Massnahmen 50-3'000

2. Jugendgerichtspräsident 50-2'000

3. Jugendgericht 50-5'000

3.4. Verwaltungsgerichtssachen

*

§ 147 Verwaltungsgericht

1 Folgende Gebühren sind geschuldet für a) Verfahren nach §§ 48 und 49 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977
1)
50-15'000 b) übrige Verfahren 30-10'000

§ 148 Versicherungsgericht

1 Die Spruchgebühr in Fällen leichtsinniger oder mutwi lliger Beschwerde- und Prozessführung beträgt 50-600 Franken.

§ 149 Kantonale Schätzungskommission

1 Folgende Gebühren sind geschuldet für a) Verfahren vor dem Präsidenten 50-1'500 b) Verfahren vor der Gesamtkommission 50-10'000
1 ) BGS 125.12 .
40

§ 150 Kantonales Steuergericht

1 Folgende Gebühren sind geschuldet: a) Grundgebühr 50-3'000 b) Zuschläge

1. Staatssteuerrekurse betreffend Einkom-

men und Ertrag 1 Prozent des strittigen Einkommens/E rtrages

2. Staatsteuerrekurse betreffend Vermögen

und Kapital 2 Promille des strittigen Vermögens/Kapita ls

3. Gemeindesteuerrekurse 50-1'500

4. Beschwerden betreffend direkte Bundes-

steuer, wenn nur die Bundessteuertaxati- on umstritten ist: 1/3 der Gebühr nach Ziff. 1

5. Beschwerden betreffend direkte Bundes-

steuer, bei gleichzeitiger Beurteilung der Staatssteuerveranlagung 10 Prozent der Gebühr nach Zif f. 1

6. Militärpflichtersatz, Verrechnungssteuer

sowie Nebensteuern und Gebühren nach

§ 56 Absatz 1 Buchstabe b GO

1)
5 Prozent des Abgabebetrages

7. Beschwerden gegen die Katasterschät-

zung 2 Promille des strittigen Schätzungsbetrages
2 In besonderen Fällen, wie bei Steuerhoheitsstreitig keiten, Zwischenveran- lagungen, Anwendung von § 58 Absatz 3 StG
2) , Steueraufschub, Verfah- rens- und Bezugsfragen, kann auf den Zuschlag verzicht et werden.
3 Die Gerichtsgebühr beträgt maximal 15'000 Franken.

§ 151 Schiedsgericht in der Kranken- und Unfallversi cherung

1 Die Gebühren für Vermittlungsvorschläge oder Schiedss prüche des Schiedsgerichtes in der Kranken- und Unfallversicherun g betragen 500-
10'000 Franken.

3.5. Friedensrichter

§ 152* ...

§ 152

bis * Gebühren
1 Die Friedensrichter erheben folgende Gebühren: a) Pauschalgebühren als Schlichtungsbehörde in Zivils achen: geanerkennung, Vergleich oder Klage- rückzug oder bei Ausstellung einer Kla- gebewilligung 50-100

2. Für einen Urteilsvorschlag oder Entscheid 50-200

b) Gebühren in Strafsachen: Für den Erlass eines Strafbefehls oder einer Einstellungsverfügung 50
1 ) BGS 125.12 .
2 ) BGS 614.11 .
41 c) Gebühren für andere Tätigkeiten:

1. Durchführung einer Steigerung von ande-

ren Gegenständen als Grundstücken, Vieh und Handelsware und Mitwirkung beim Verkauf von Waren, pro Stunde 40

2. Anzeige an den Verkäufer oder eine Par-

tei nach Artikel 204 Absatz 3, 427 und 445 OR
1)
20
2 Neben den Gebühren nach Absatz 1 können sie den Ers atz der Auslagen für die Zustellung von Strafbefehlen und Einstellung sverfügungen verlan- gen.
3 Die Gebühren fliessen in die Gemeindekasse.

§ 153 Kostenvorschuss

1 Die Friedensrichter sind berechtigt, von der Klagepar tei für die Friedens- richterkosten einen Kostenvorschuss zu verlangen.

§ 154 Vollzug von Bussen und Kosten

1 Der Vollzug von Bussen und Kosten der Friedensrichter i st Sache der Ein- wohnergemeinden.
2 Diese bestimmen die zuständige Vollzugsbehörde.

3.6. Zeugen, Sachverständige, Liquidatoren, Übersetzer,

Parteien

§ 155 Zeugengeld

1 Zeugen erhalten ein Zeugengeld von 20 Franken.
2 Das Zeugengeld kann verweigert werden, wenn der Zeu ge seine Zeug- nispflicht mangelhaft erfüllt.

§ 156 Entschädigung

1 Die Entschädigung für Sachverständige, Liquidatoren u nd Übersetzer bestimmt nach deren Anhören der Richter, Staatsanwal t oder Untersu- chungsbeamte.
2 Bei schriftlicher Erledigung des Auftrages haben s ie für Aufwand und Auslagen Rechnung zu stellen. Die Rechnung ist vom R ichter, Staatsanwalt oder Untersuchungsbeamten zu genehmigen. Übertrieben e Forderungen sind zu ermässigen.

§ 157 Auslagen

1 Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen, Liquidat oren und Über- setzern werden Verdienstausfälle, Reiseauslagen und a ndere Auslagen, die durch die Teilnahme an der Gerichtsverhandlung entst anden sind, ersetzt.
2 Die Entschädigung für Verdienstausfall darf in der Regel 300 Franken pro Tag nicht übersteigen.
1 ) SR 220 .
42
3 Als Reiseauslage ist in der Regel der Preis eines Bahnbilletts 2. Klasse zu entschädigen. Wird das Auto benützt, kann die für da s Staatspersonal gel- tende Kilometerentschädigung ausgerichtet werden.

3.7. Verteidiger- und Parteientschädigungen im

Strafverfahren

§ 158 Entschädigung, Vergütung und Reiseauslagen

1 Der Richter setzt die Entschädigung der privat beste llten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten so wie der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vert retung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zu r Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote ei ngereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen.
2 Der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der p rivat bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten be- trägt 230-330 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer, sowei t sie Anwälte sind.

§ 3 ist analog anwendbar.

3 Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigu ng der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände sowi e für die Ausfallhaf- tung des Staates beträgt 180 Franken zuzüglich Mehrwe rtsteuer.
4 Die Stundenansätze beruhen auf dem Teuerungsstand vom 30. Septem- ber 2006. Sie werden jeweils der Teuerung angepasst, wenn diese im Ver- gleich zur aktuellen Festsetzung 5 Prozent beträgt. Di e Gerichtsverwal- tungskommission legt die neuen Stundenansätze durch W eisung fest.
5 Die Vergütung für Fotokopien beträgt 50 Rappen pro St ück. Für die Rei- seauslagen gilt § 157 Absatz 3.

§ 159 Entschädigung Anwalt erster Stunde

1 Die Tätigkeiten des Anwalts der ersten Stunde werde n durch den Kanton entschädigt, wenn sich nach einer vorläufigen Festnah me durch die Polizei erweist, dass keine amtliche Verteidigung zu gewähren ist, obwohl zum Zeitpunkt des Beizugs die Anordnung der amtlichen Ver teidigung als wahrscheinlich erschien, und die Entschädigung bei der beschuldigten Per- son selber uneinbringlich ist. Der Staatsanwalt oder Jugendanwalt be- stimmt die Entschädigung des Anwalts der ersten Stun de in Anwendung von § 158 Absätze 3 und 5. Artikel 135 Absätze 4 und 5 der Schweizeri- schen Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007
1) gelten sinnge- mäss.*
1 ) SR 312.0 .
43

3.8. Parteientschädigungen und Entschädigungen der

unentgeltlichen Rechtsbeistände in Zivilverfahren

§ 160 Kosten und Entschädigung

1 Der Richter setzt die Kosten der berufsmässigen Vertr etung und die Ent- schädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vert retung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zu r Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote ei ngereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen.
2 Der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der b erufsmässigen Vertretung beträgt 230-330 Franken zuzüglich Mehrwertst euer, soweit sie durch Anwälte wahrgenommen wird. § 3 ist analog anw endbar.
3 Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigu ng der unentgelt- lichen Rechtsbeistände sowie für die Ausfallhaftung des Staates beträgt
180 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer.
4 Die Stundenansätze beruhen auf dem Teuerungsstand vom 30. Septem- ber 2006. Sie werden jeweils der Teuerung angepasst, wenn diese im Ver- gleich zur aktuellen Festsetzung 5 Prozent beträgt. Di e Gerichtsverwal- tungskommission legt die neuen Stundenansätze durch W eisung fest.
5 Die Vergütung für Fotokopien beträgt 50 Rappen pro St ück. Für die Rei- seauslagen gilt § 157 Absatz 3.

3.9. Parteientschädigungen und Entschädigungen der

unentgeltlichen Rechtsbeistände in Verwaltungsgerichtsverfahren

§ 161 Entschädigungen

1 Im Verwaltungsgerichtsverfahren ist § 160 sinngemäss anwendbar.

3.10. Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und

Konkurs

§ 162 Böswillige oder mutwillige Beschwerdeführung

1 Die Spruchgebühr bei böswilliger oder mutwilliger B eschwerdeführung beträgt 100–3'000 Franken. KRB Nr. RG 0025b/2016 vom 8. März 2016. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referen dum. Die Referendumsfrist ist am 8. Juli 2016 unbenutzt a bgelaufen. Inkrafttreten mit der Publikation im Amtsblatt am 1 5. Juli 2016.
44 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1 geändert GS 2016, 39

09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1, a) geändert GS 2016, 39

09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1, b) geändert GS 2016, 39

09.11.201 6 01.01.2018 § 123 Abs. 1, c) geändert GS 2016, 39

09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1, d) geändert GS 2016, 39

09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1,

d), 1. aufgehoben GS 2016, 39

09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1,

d), 2. aufgehoben GS 2016, 39

09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1,

d), 3. aufgehoben GS 2016, 39

09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1, e) geändert GS 2016, 39

09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1,

e), 1. aufgehoben GS 2016, 39

09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1,

e), 2. aufgehoben GS 2016, 39

09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1,

e), 3. aufgehoben GS 2016, 39

09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1, f) eingefügt GS 2016, 39

09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1, g) eingefügt GS 2016, 39

09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 1, h) eingefügt GS 2016, 39

09.11. 2016 01.01.2018 § 123 Abs. 2 aufgehoben GS 2016, 39

09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 3 aufgehoben GS 2016, 39

09.11.2016 01.01.2018 § 123 Abs. 4, a) geändert GS 2016, 39

09.11.2016 01.01.2018 § 125 Abs. 1, d) eingefügt GS 2016, 39

10.05.2017 01.01.2018 § 37 Abs. 1, c) aufgehoben GS 2017, 23

10.05.2017 01.01.2018 § 37 Abs. 1, d) aufgehoben GS 2017, 23

17.05.2017 01.10.2017 § 39 aufgehoben GS 2017, 27

17.05.2017 01.10.2017 § 42 aufgehoben GS 2017, 27

17.05.2017 01.10.2017 § 118

bis eingefügt GS 2017, 2 7

05.07.2017 01.01.2018 Titel 3.1

bis
. eingefügt GS 2017, 37

05.07.2017 01.01.2018 § 143

bis eingefügt GS 2017, 37

05.07.2017 01.01.2018 Titel 3.4. geändert GS 2017, 37

05.07.2017 01.01.2018 § 159 Abs. 1 geändert GS 2017, 37

20.12.2017 01.01.2018 Titel 2.2.16.

bis eingefügt GS 2017, 63

20.12.2017 01.01.2018 § 99

bis eingefügt GS 2017, 63

20.12.2017 01.01.2018 § 99

ter eingefügt GS 2017, 63

19.12.2018 01.09.2019 § 40 Sachüberschrift

geändert GS 2018, 35

19.12.2018 01.09.2019 § 40 Abs. 1 geändert GS 2018, 35

19.12.2018 01.09.2019 § 40 Abs. 1, a) geändert GS 2018, 35

19.12.2018 01.09.2019 § 40 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2018, 35

19.12.2018 01.09.2019 § 40 Abs. 1, c) aufgehoben GS 2018, 35

19.12.2018 01.09.2019 § 40 Abs. 1, d) geändert GS 2018, 35

19.12.2 018 01.09.2019 § 40 Abs. 2 eingefügt GS 2018, 35

19.12.2018 01.09.2019 § 41 Sachüberschrift

geändert GS 2018, 35

19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 1 geändert GS 2018, 35

19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 1, a) geändert GS 2018, 35

45 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

19.12.2018 01.09.2019 § 4 1 Abs. 1, b) geändert GS 2018, 35

19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 1, c) geändert GS 2018, 35

19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 1,

c bis ) eingefügt GS 2018, 35

19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 1, d) geändert GS 2018, 35

19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 1, e) aufgehoben GS 2018, 35

19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 1, f) geändert GS 2018, 35

19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 1, g) geändert GS 2018, 35

19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 1, h) aufgehoben GS 2018, 35

19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 1, i) geändert GS 2018, 35

19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 2 geändert GS 2018, 35

19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 2, a) geändert GS 2018, 35

19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 2,

a bis ) eingefügt GS 2018, 35

19.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 2,

a ter ) eingefügt GS 2018, 35
1 9.12.2018 01.09.2019 § 41 Abs. 3 eingefügt GS 2018, 35

19.12.2018 01.09.2019 § 44 Sachüberschrift

geändert GS 2018, 35

19.12.2018 01.09.2019 § 44 Abs. 1 geändert GS 2018, 35

19.12.2018 01.09.2019 § 86

bis eingefügt GS 2018, 35

07.05.2019 01.10.2019 Ingr ess geändert GS 2019, 15

07.05.2019 01.10.2019 § 9 Abs. 1

bis eingefügt GS 2019, 15

07.05.2019 01.10.2019 § 29 Sachüberschrift

geändert GS 2019, 15

07.05.2019 01.10.2019 § 29 Abs. 1 geändert GS 2019, 15

07.05.2019 01.10.2019 § 30 Sachüberschrift

geänder t GS 2019, 15

07.05.2019 01.10.2019 § 30 Abs. 1 geändert GS 2019, 15

07.05.2019 01.10.2019 § 32

bis eingefügt GS 2019, 15

07.05.2019 01.10.2019 § 52 Abs. 1, a) geändert GS 2019, 15

07.05.2019 01.10.2019 § 52 Abs. 1, c) geändert GS 2019, 15

07.05.2019 0 1.10.2019 § 52 Abs. 1, d) aufgehoben GS 2019, 15

07.05.2019 01.10.2019 § 52 Abs. 1, f) aufgehoben GS 2019, 15

07.05.2019 01.10.2019 § 52 Abs. 1, g) aufgehoben GS 2019, 15

07.05.2019 01.10.2019 § 62 Abs. 1, a) geändert GS 2019, 15

07.05.2019 01.10.2019 § 72 Abs. 1 geändert GS 2019, 15

05.11.2019 01.03.2020 § 94 Abs. 1, e) geändert GS 2019, 46

05.11.2019 01.03.2020 § 152 aufgehoben GS 2019, 46

05.11.2019 01.03.2020 § 152

eingefügt GS 2019, 46

06.05.2020 01.03.2021 § 64 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 22

06.05.2020 01.03.2021 § 64 Abs. 2 eingefügt GS 2020, 22

06.05.2020 01.03.2021 § 64 Abs. 3 eingefügt GS 2020, 22

06.05.2020 01.03.2021 § 67 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 22

06.05.2020 01.03.2021 § 67 Abs. 1, a) geändert GS 2020, 22

06.05.20 20 01.03.2021 § 69

bis eingefügt GS 2020, 22

06.05.2020 01.03.2021 § 73

bis eingefügt GS 2020, 22

08.09.2020 01.08.2021 § 31 Abs. 1, a) geändert GS 2020, 50

08.09.2020 01.08.2021 § 31 Abs. 1, a),

1.

eingefügt GS 2020, 50

08.09.2020 01.08.2021 § 31 Abs. 1, a),

2.

eingefügt GS 2020, 50
46 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

08.09.2020 01.08.2021 § 94 Abs. 1, a) geändert GS 2020, 50

08.09.2020 01.08.2021 § 94 Abs. 1, a),

1.

eingefügt GS 2020, 50

08.09.2020 01.08.2021 § 94 Abs. 1, a),

2.

eingefügt GS 2020, 50

08.09.2020 01.08.2021 § 94 Abs. 1, c) geändert GS 2020, 50

08.09.2020 01.08.2021 § 94 Abs. 1, c),

1.

eingefügt GS 2020, 50

08.09.2020 01.08.2021 § 94 Abs. 1, c),

2.

eingefügt GS 2020, 50

31.08.2021 01.07.2022 § 140

bis eingefügt GS 2021, 39
47 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Besc hluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Ingress 07.05.2019 01.10.2019 geändert GS 2019, 15

§ 9 Abs. 1

bis

07.05.2019 01.10.2019 eingefügt GS 2019, 15

§ 29 07.05.2019 01.10.2019 Sachüberschrift

geändert GS 2019, 15

§ 29 Abs. 1 07.05.2019 01.10.2019 ge ändert GS 2019, 15

§ 30 07.05.2019 01.10.2019 Sachüberschrift

geändert GS 2019, 15

§ 30 Abs. 1 07.05.2019 01.10.2019 geändert GS 2019, 15

§ 31 Abs. 1, a) 08.09.2020 01.08.2021 geändert GS 2020, 50

§ 31 Abs. 1, a),

1.

08.09.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2020, 50

§ 31 Abs. 1, a),

2.

08.09.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2020, 50

§ 32

bis

07.05.2019 01.10.2019 eingefügt GS 2019, 15

§ 37 Abs. 1, c) 10.05.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 23

§ 37 Abs. 1, d) 10.05.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 23

§ 39 17.05.2017 01.10.2017 aufgehoben GS 2017, 27

§ 40 19.12.2018 01.09.2019 Sachüberschrift

geändert GS 2018, 35

§ 40 Abs. 1 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35

§ 40 Abs. 1, a) 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35

§ 40 Abs. 1, b) 19.12.2018 0 1.09.2019 aufgehoben GS 2018, 35

§ 40 Abs. 1, c) 19.12.2018 01.09.2019 aufgehoben GS 2018, 35

§ 40 Abs. 1, d) 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35

§ 40 Abs. 2 19.12.2018 01.09.2019 eingefügt GS 2018, 35

§ 41 19.12.2018 01.09.2019 Sachüberschrift

geändert GS 2018, 35

§ 41 Abs. 1 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35

§ 41 Abs. 1, a) 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35

§ 41 Abs. 1, b) 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35

§ 41 Abs. 1, c) 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35

§ 41 Abs. 1,

c bis )

19.12.2018 01.09.2019 eingefügt GS 2018, 35

§ 41 Abs. 1, d) 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35

§ 41 Abs. 1, e) 19.12.2018 01.09.2019 aufgehoben GS 2018, 35

§ 41 Abs. 1, f) 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35

§ 41 Abs . 1, g) 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35

§ 41 Abs. 1, h) 19.12.2018 01.09.2019 aufgehoben GS 2018, 35

§ 41 Abs. 1, i) 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35

§ 41 Abs. 2 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35

§ 41 Abs. 2, a) 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35

§ 41 Abs. 2,

a bis )

19.12.2018 01.09.2019 eingefügt GS 2018, 35

§ 41 Abs. 2,

a ter )

19.12.2018 01.09.2019 eingefügt GS 2018, 35

§ 41 Abs. 3 19.12.2018 01.09.2019 eingefügt GS 2018, 35

§ 42 17.05.2017 01.10.2017 aufgehoben GS 2017, 27

§ 44 19.12.2018 01.09.2019 Sachüberschrift

geändert GS 2018, 35

§ 44 Abs. 1 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 35

48 Element Besc hluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 52 Abs. 1, a) 07.05.2019 01.10.2019 geändert GS 2019, 15

§ 52 Abs. 1, c) 07.05.2019 01.10.2019 geändert GS 2019, 15

§ 52 Abs. 1, d) 07.05.2019 01.10.2019 aufgehoben GS 2019, 15

§ 52 Abs. 1, f) 07.05.2019 01.10.2019 aufgehoben GS 2019, 15

§ 52 Abs. 1, g) 07.05.2019 01.10.2019 aufgehoben GS 2019, 15

§ 62 Abs. 1, a) 07.05.2019 01.10.2019 geändert GS 2019, 15

§ 64 06.05.2020 01.03.2021 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 22

§ 64 Abs. 2 06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 22

§ 64 Abs. 3 06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 22

§ 67 06.05.2020 01.03.2021 Sachüberschrift

geändert GS 2020, 22

§ 67 Abs. 1, a) 06.05.2 020 01.03.2021 geändert GS 2020, 22

§ 69

bis

06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 22

§ 72 Abs. 1 07.05.2019 01.10.2019 geändert GS 2019, 15

§ 73

bis

06.05.2020 01.03.2021 eingefügt GS 2020, 22

§ 86

bis

19.12.2018 01.09.2019 eingefügt GS 2018, 35

§ 94 Abs. 1, a) 08.09.2020 01.08.2021 geändert GS 2020, 50

§ 94 Abs. 1, a),

1.

08.09.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2020, 50

§ 94 Abs. 1, a),

2.

08.09.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2020, 50

§ 94 Abs. 1, c) 08.09.2020 01.08.2021 geändert GS 2020, 50

§ 94 Abs. 1, c),

1.

08.09.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2020, 50

§ 94 Abs. 1, c),

2.

08.09.2020 01.08.2021 eingefügt GS 2020, 50

§ 94 Abs. 1, e) 05.11.2019 01.03.2020 geändert GS 2019, 46

Titel 2.2.16. bis

20.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 63

§ 99

bis

20.12. 2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 63

§ 99

ter

20.12.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 63

§ 118

bis

17.05.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 27

§ 123 Abs. 1 09.11.2016 01.01.2018 geändert GS 2016, 39

§ 123 Abs. 1, a) 09.11.2016 01.01.2018 geändert GS 20 16, 39

§ 123 Abs. 1, b) 09.11.2016 01.01.2018 geändert GS 2016, 39

§ 123 Abs. 1, c) 09.11.2016 01.01.2018 geändert GS 2016, 39

§ 123 Abs. 1, d) 09.11.2016 01.01.2018 geändert GS 2016, 39

§ 123 Abs. 1,

d), 1.

09.11.2016 01.01.2018 aufgehoben GS 2016, 39

§ 123 Abs. 1,

d), 2.

09.11.2016 01.01.2018 aufgehoben GS 2016, 39

§ 123 Abs. 1,

d), 3.

09.11.2016 01.01.2018 aufgehoben GS 2016, 39

§ 123 Abs. 1, e) 09.11.2016 01.01.2018 geändert GS 2016, 39

§ 123 Abs. 1,

e), 1.

09.11.2016 01.01.2018 aufgehoben GS 2016, 39

§ 123 Abs. 1,

e), 2.

09.11.2016 01.01.2018 aufgehoben GS 2016, 39

§ 123 Abs. 1,

e), 3.

09.11.2016 01.01.2018 aufgehoben GS 2016, 39

§ 123 Abs. 1, f) 09.11.2016 01.01.2018 eingefügt GS 2016, 39

§ 123 Abs. 1, g) 09.11.2016 01.01.2018 eingefügt GS 2016, 39

§ 123 Abs. 1, h) 09.11.2016 01.01.2018 eingefügt GS 2016, 39

49 Element Besc hluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 123 Abs. 2 09.11.2016 01.01.2018 aufgehoben GS 2016, 39

§ 123 Abs. 3 09.11.2016 01.01.2018 aufgehoben GS 2016, 39

§ 123 Abs. 4, a) 09.11.2016 01.01.2018 geändert GS 2016, 39

§ 125 Abs. 1, d) 09.11.2016 01.01.2018 eingefügt GS 2016, 39

§ 140

bis

31.08.2021 01.07.2022 eingefügt GS 2021, 39

Titel 3.1 bis
. 05.07.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 37

§ 143

bis

05.07.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 37

Titel 3.4. 05.07.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 37

§ 152 05.11.2019 01.03.2020 aufgehoben GS 2019, 46

§ 152

bis

05.11.2019 01.03.2020 eingefügt GS 2019, 46

§ 159 Abs. 1 05.07.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 37

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