Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 30. Mai 1995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Zypern über soziale Sicherheit
Abgeschlossen am 20. Mai 1998 Rückwirkend in Kraft getreten auf den 1. Januar 1997 (Stand am 30. Oktober 2001)
In Anwendung von Artikel 21 Buchstabe a des Abkommens vom 30. Mai 1995¹ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Zypern über soziale Sicherheit, nachstehend als «Abkommen» bezeichnet, haben die zuständigen Behörden, nämlich
für die Schweizerische Eidgenossenschaft
das Bundesamt für Sozialversicherung
und
für die Republik Zypern
das Ministerium für Arbeit und Sozialversicherung,
Folgendes vereinbart:
¹ SR 0.831.109.258.1
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Die in dieser Vereinbarung verwendeten Ausdrücke haben die gleiche Bedeutung wie im Abkommen.
Art. 2
Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 21 Buchstabe c des Abkommens sind:
A. in der Schweiz
i) die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf (nachstehend als «Schweizerische Ausgleichskasse» bezeichnet) für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
ii) die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern (nachstehend als «Suva» bezeichnet) für die Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten und
iii) das Bundesamt für Sozialversicherung in Bern für die Krankenversicherung;
B. in Zypern
das Departement für Sozialversicherung.
Art. 3
1. Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien oder mit ihrer Ermächtigung die Verbindungsstellen legen in gegenseitigem Einvernehmen die für die Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderlichen Formulare fest.
2. Zwecks Erleichterung der Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung einigen sich die Verbindungsstellen soweit als möglich auf Massnahmen zur Einrichtung und Weiterführung des elektronischen Austausches von Daten.
3. Für die Weitergabe personenbezogener Daten gilt das jeweilige innerstaatliche Datenschutzrecht. Diese Daten dürfen nur zur Durchführung des Abkommens und dieser Verwaltungsvereinbarung verwendet werden.
Abschnitt II Anwendbare Gesetzgebung
Art. 4
1. In den Fällen nach Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens bescheinigen die im folgenden Absatz bezeichneten Träger der Vertragspartei, deren Gesetzgebung weiterhin angewandt wird, auf Antrag, dass die betreffende Person dieser Gesetzgebung unterstellt bleibt.
2. Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird auf dem vorgesehenen Formular ausgestellt, und zwar:
a. in der Schweiz von der zuständigen Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und vom zuständigen Unfallversicherer;
b. in Zypern vom Departement für Sozialversicherung.
3. Anträge auf Verlängerung von Entsendungsverhältnissen sind vor Ablauf der Bescheinigung bei der zuständigen Behörde der Vertragspartei einzureichen, von deren Gebiet aus die Person entsandt worden ist. Befürwortet diese Behörde den Antrag, so verständigt sie sich durch Schriftwechsel mit der Behörde der anderen Vertragspartei und teilt ihren Entscheid der antragstellenden Person und den beteiligten Trägern ihres Landes mit.
Art. 5
1. Zur Ausübung des in Artikel 8 Absätze 2 und 3 des Abkommens vorgesehenen Wahlrechts erklären
a. die in der Schweiz beschäftigten Personen ihre Wahl – beim Departement für Sozialversicherung,
b. die in Zypern beschäftigten Personen ihre Wahl – bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse in Bern und
– bei der Agentur Bern der Suva.
2. Nach erfolgter Wahl stellt der zuständige Träger der Vertragspartei, deren Gesetzgebung gewählt wurde, der betreffenden Person eine Bescheinigung darüber aus, dass sie dieser Gesetzgebung unterstellt ist.
Art. 6
In den Fällen nach Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens melden sich die betreffenden Personen beim zuständigen Träger des Beschäftigungsstaates an, und zwar bei Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit bzw. bei Inkrafttreten des Abkommens, wenn sie in diesem Zeitpunkt ihre Erwerbstätigkeit bereits ausüben.
Art. 7
In den Fällen nach Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens melden sich die betreffenden Personen bei der kantonalen Ausgleichskasse des Kantons, in dessen Gebiet sie zuletzt gewohnt haben.
Abschnitt III Besondere Bestimmungen
Kapitel 1 Krankheit und Mutterschaft
Art. 8
1. Um in den Genuss der in Artikel 13 des Abkommens vorgesehenen Erleichterungen zu gelangen, legt die betreffende Person dem schweizerischen Versicherer, bei dem sie die Aufnahme in die Versicherung beantragt, eine Bescheinigung über den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Versicherung für Krankengeld nach dem zyprischen Sozialversicherungssystem sowie über die dort zurückgelegte Versicherungsdauer vor.
2. Die Bescheinigung wird auf Ersuchen der antragstellenden Person durch das Departement für Sozialversicherung ausgestellt. Ist die antragstellende Person nicht im Besitz der Bescheinigung, so kann der schweizerische Versicherer, der sich mit dem Aufnahmegesuch befasst, direkt oder durch Vermittlung des Bundesamtes für Sozialversicherung an das Departement für Sozialversicherung gelangen, um die Bescheinigung einzuholen.
Art. 9
In den Fällen nach Artikel 14 des Abkommens gewährleistet das Bundesamt für Sozialversicherung auf Verlangen des Departements für Sozialversicherung oder der antragstellenden Person die Ausstellung einer Bescheinigung über die in der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten.
Kapitel 2 Alter, Invalidität und Tod
Art. 10
1. In Zypern wohnhafte Personen, die Leistungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung beanspruchen, reichen ihren Antrag beim Departement für Sozialversicherung ein.
2. In der Schweiz wohnhafte Personen, die Leistungen nach den zyprischen Sozialversicherungsgesetzen beanspruchen, reichen ihren Antrag bei der Schweizerischen Ausgleichskasse ein.
3. In einem Drittstaat wohnhafte Personen, die Leistungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung oder nach den zyprischen Sozialversicherungsgesetzen beanspruchen, wenden sich direkt oder über eine der Verbindungsstellen an den zuständigen Träger.
4. Für die Leistungsanträge sind die vorgesehenen Formulare zu verwenden.
5. Die Verbindungsstelle, die den Leistungsantrag erhalten hat, vermerkt auf dem Formular das Eingangsdatum, prüft den Antrag auf Vollständigkeit, kontrolliert, ob alle erforderlichen Ausweise beigelegt sind und bestätigt, gleichfalls auf dem Formular, die Gültigkeit der beigelegten amtlichen Dokumente. Sie leitet dann den Antrag sowie die Ausweise und beigelegten Dokumente an die Verbindungsstelle der anderen Vertragspartei weiter. Diese Verbindungsstelle kann von der erstgenannten Verbindungsstelle weitere Auskünfte und Bescheinigungen verlangen oder solche unmittelbar bei den Antragstellern oder deren Arbeitgebern einholen.
Art. 11
1. Auf Antrag des Departementes für Sozialversicherung stellt ihm die Schweizerische Ausgleichskasse eine Aufstellung der Versicherungszeiten nach der schweizerischen Gesetzgebung zu.
2. Auf Antrag der Schweizerischen Ausgleichskasse übermittelt ihr das Departement für Sozialversicherung alle zur Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens notwendigen Angaben.
Art. 12
1. Können zyprische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen, so teilt ihnen die Schweizerische Ausgleichskasse zugleich den Betrag mit, der ihnen gegebenenfalls anstelle der Rente gewährt würde. Ferner gibt sie die Gesamtdauer der berücksichtigten Versicherungszeiten an.
2. Die berechtigte Person muss ihr Wahlrecht innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Mitteilung der Schweizerischen Ausgleichskasse ausüben.
3. Hat die berechtigte Person ihr Wahlrecht innerhalb dieser Frist nicht ausgeübt, so spricht ihr die Schweizerische Ausgleichskasse die Abfindung zu.
Art. 13
Der zuständige Träger stellt seine Verfügung über den Leistungsanspruch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen direkt der antragstellenden Person zu; er übermittelt der Verbindungsstelle der anderen Vertragspartei eine Kopie.
Art. 14
Die Leistungen werden den Berechtigten durch die leistungspflichtigen Träger direkt zu den Fristen ausgezahlt, welche die für den leistungspflichtigen Träger geltende Gesetzgebung vorsieht.
Kapitel 3 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Art. 15
1. In den Fällen nach Artikel 20 Absatz 1 des Abkommens werden die Sachleistungen in der Schweiz von der Suva, in Zypern vom Departement für Sozialversicherung gewährt, sofern die antragstellende Person ihren Leistungsanspruch nachweist.
2. Der Träger des Aufenthaltsortes ersucht den zuständigen Träger gegebenenfalls um Zustellung einer Bescheinigung über den Leistungsanspruch.
Art. 16
Bei der Anwendung von Artikel 20 Absatz 2 des Abkommens händigt der zuständige Träger der versicherten Person eine Bescheinigung über deren Leistungsanspruch nach Verlegung des Aufenthaltsortes aus. Eine Kopie der Bescheinigung wird dem Träger am Aufenthaltsort zugestellt.
Art. 17
Die von den Trägern der Vertragsparteien nach Artikel 20 des Abkommens zu erstattenden Beträge werden nach Vorlage einer detaillierten Abrechnung mit den medizinischen Unterlagen für jeden Fall gesondert spätestens drei Monate nach Eingang der Forderung zurückerstattet.
Art. 18
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten sinngemäss auch für die nach der schweizerischen Gesetzgebung zu entschädigenden Nichtberufsunfälle.
Abschnitt IV Verschiedene Bestimmungen
Art. 19
Die Verbindungsstellen beider Vertragsparteien übermitteln einander für jedes Kalenderjahr die Statistiken über die in Anwendung des Abkommens gewährten Zahlungen an die Berechtigten. Die Statistiken enthalten, nach Leistungsart getrennt, die Zahl der Berechtigten und die Gesamthöhe der gewährten Leistungen.
Art. 20
1. Die Empfängerinnen oder Empfänger von Leistungen nach der Gesetzgebung der einen Vertragspartei, die im Gebiet der anderen Vertragspartei wohnen, teilen dem zuständigen Träger alle Änderungen betreffend ihre persönliche oder familiäre Lage, ihren Gesundheitszustand oder ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, welche ihre Rechte oder Pflichten auf Grund der in Artikel 2 des Abkommens aufgeführten Gesetzgebungen sowie auf Grund der Bestimmungen des Abkommens beeinflussen können, entweder direkt oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen mit.
2. Die Träger unterrichten einander durch Vermittlung der Verbindungsstellen über alle Änderungen nach Absatz 1, die ihnen mitgeteilt werden.
Art. 21
1. Auf Ersuchen übermittelt der Träger der einen Vertragspartei dem Träger der anderen Vertragspartei kostenlos alle ihm zur Verfügung stehenden medizinischen Auskünfte und Schriftstücke zur Invalidität der Person, die eine Leistung beantragt hat oder bezieht.
2. Ersucht der Träger einer Vertragspartei um ärztliche Untersuchung der Person, die eine Leistung beantragt hat oder bezieht, so veranlasst der Träger der anderen Vertragspartei die verlangte Untersuchung im Gebiet, in dem die betreffende Person wohnt, gemäss den für ihn geltenden Vorschriften und auf Kosten des auftraggebenden Trägers.
3. Nach Vorlage einer detaillierten Kostenabrechnung mit Belegen werden die in Absatz 2 erwähnten Kosten zurückerstattet. Die Einzelheiten des Rückerstattungsverfahrens werden durch die Verbindungsstellen in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt.
Art. 22
In den Fällen des Artikels 28 Absatz 2 des Abkommens zieht der Träger des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sich der Schuldner befindet, bei diesem die Gesamtforderung ein, sofern der Träger der anderen Vertragspartei es beantragt.
Art. 23
Die aus der Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung entstehenden Verwaltungskosten werden von den mit der Durchführung beauftragten Stellen getragen.
Art. 24
Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und gilt ebenso lange wie dieses.
Unterschriften
So geschehen zu Nikosia, am 20. Mai 1998, in zwei Urschriften, die eine in deutscher, die andere in griechischer Sprache.
Für das | Für das |
Margrith Bieri | Antonis Petasis |
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