1 – Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (862.71)
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1 – Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen

1 862.71-1 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 20.09.2002 (Stand 01.01.2008) In Anbetracht dessen,dass soziale Einrichtungen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton offen stehen sollen,dass die hierfür nötige Angebotsoffenheit nur spielen kann, wenn die Kosten übernahme zwischen den Kantonen auf der Grundlage einheitlicher Berech nungsmethoden gesichert ist,dass eine enge interkantonale Zusammenarbeit im Bereiche der sozialen Ein richtungen anzustreben ist, beschliessen die Kantone, gestützt auf den Vorschlag der Konferenz der kanto nalen Sozialdirektoren (SODK) im Einvernehmen mit der Konferenz der kanto nalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen unddirektoren (GDK) folgende Vereinbarung:
1 Grundlagen

Art. 1

Zweck
1 Die Vereinbarung bezweckt, die Aufnahme von Personen mit besonderen Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausser halb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen.
2 Die Vereinbarungskantone arbeiten in allen Belangen der IVSE zusammen. Sie tauschen insbesondere Informationen über Massnahmen, Erfahrungen so wie Ergebnisse aus, stimmen ihre Angebote an Einrichtungen aufeinander ab und fördern die Qualität derselben. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
06-1
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Art. 2

Geltungsbereich 1. Bereiche
1 Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche: * A Stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenössisches oder kantona les Recht Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, längstens jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung beherbergen, sofern sie vor Errei chen der Volljährigkeit in eine Einrichtung eingetreten oder dort unterge bracht worden sind. Im Fall von Massnahmen gemäss dem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht liegt die Altersgrenze unabhängig vom Eintritts alter beim vollendeten 22. Altersjahr. B Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen oder Einheiten solcher Einrichtungen gemäss dem Bundesgesetz über die Institutionen zur För derung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG): a Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können; b Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen; c Tagesstätten, in denen invalide Personen Gemeinschaft pflegen und an Freizeit- und Beschäftigungsprogrammen teilnehmen können. Einheiten von Einrichtungen, welche die gleichen Leistungen wie die Einrichtungen gemäss Buchstaben a bis c erfüllen, sind gleichge stellt. C Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich. D Einrichtungen der externen Sonderschulung: a Sonderschulen für Unterricht, Beratung und Unterstützung inklusive integrativer Sonderschulung sowie für die Tagesbetreuung, sofern diese Leistung von der Einrichtung erbracht wird; b Früherziehungsdienste für Kinder mit Behinderungen und von Behin derung bedrohte Kinder; c Pädagogisch-therapeutische Dienste für Logopädie oder Psychomo toriktherapie, sofern diese Leistungen nicht innerhalb des Regel schulangebotes erbracht werden.
2 Die Vereinbarungskonferenz (VK) kann die Vereinbarung unter Vorbehalt der Artikel 6 und 8 der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen ausdeh nen.
3 Die Kantone können einzelnen, mehreren oder allen Bereichen beitreten. *
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Art. 3

* 2. Ausnahmen
1 Einrichtungen, die einem Konkordat über den Vollzug von Strafen und Mass nahmen (Straf- und Massnahmenvollzugskonkordate) unterstellt sind, fallen nicht unter diese Vereinbarung.
2 Einrichtungen für Betagte sowie medizinisch geleitete Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung.
3 Einheiten von Einrichtungen gemäss Absatz 2 mit eigener Rechnung und Lei tung können der IVSE ebenfalls unterstellt werden, wenn sie deren Vorausset zungen erfüllen.
4 Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung für Leistungen, die sie zur beruflichen Eingliederung im Sinne der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung erbringen.

Art. 4

Begriffe
1 Die folgenden Begriffe werden im Rahmen der IVSE aufgrund der nachste henden Definitionen verwendet: a Vereinbarungskonferenz (VK): Die Versammlung all jener Mitglieder der SODK, deren Kanton der IVSE beigetreten ist, bildet die Vereinbarungs konferenz. b Vorstand der VK: Der Vorstand VK entspricht den Vorstandsmitgliedern SODK, soweit deren Kanton der IVSE beigetreten ist. c Vereinbarungskanton: Der Vereinbarungskanton ist derjenige Kanton, der mindestens einem Bereich der IVSE beigetreten ist. d * Wohnkanton: Der Wohnkanton ist derjenige Kanton, in dem die Person, welche die Leistungen beansprucht, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat. e * Standortkanton: Standortkanton ist der Kanton, in dem die Einrichtung ih ren Standort hat. Wird die unternehmerische und finanzielle Herrschaft über die Einrichtung in einem anderen Kanton ausgeübt, so kann dieser als Standortkanton vereinbart werden. f Einrichtung: Die Einrichtung ist eine Struktur, die als juristische oder natür liche Person Leistungen in einem Bereich nach Artikel 2 Absatz 1 erbringt. g Richtlinie: Die Richtlinie stellt eine verbindliche Sekundärnorm der IVSE dar. Sie wird durch den Vorstand VK erlassen.
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Art. 5

* Nachträgliche Wohnsitznahme und Aufenthalt, Besondere Zustän digkeit
1 Der Aufenthalt in einer Einrichtung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B Buch stabe b bewirkt keine Änderung der bisherigen Zuständigkeit für das Leisten der Kostenübernahmegarantie.
2 Für Vergütungen von Leistungen der externen Sonderschulung hat derjenige Kanton die Kostenübernahmegarantie zu leisten, in dem sich der Schüler oder die Schülerin aufhält.
2 Organisation

Art. 6

Vollzug
1 Die SODK ist solange federführende Konferenz bis die Organe geschaffen sind.
2 Die VK gewährleistet den Vollzug der IVSE.
3 Sie arbeitet dabei mit den weiteren im Bereich der sozialen Einrichtungen zu ständigen Fachdirektorenkonferenzen und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren zusammen. Zu den weiteren zuständigen Fachdi rektorenkonferenzen gehören: * a die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) b die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direk toren (KKJPD) c die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK)
4 Die VK konsultiert die EDK, die KKJPD und die GDK in Bezug auf die von ihr gestützt auf die Artikel 8 Buchstabe a und 9 Buchstaben g und h der IVSE zu fällenden Entscheide. *

Art. 7

Organe
1 Organe der IVSE sind: a Die VK b Der Vorstand VK c Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE d Die Regionalkonferenzen e Die Rechnungsprüfungskommission
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2 Wahlen und Abstimmungen a Rechtsgültige Beschlüsse und Wahlen bedürfen der Anwesenheit der Hälfte der in der IVSE für die Besetzung der Organe vorgesehenen stimmberechtigten Mitglieder unter Vorbehalt von Artikel 8 Buchstabe a). b Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen gültigen Stim men. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsi dent mit Stichentscheid. c Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3 Die VK erlässt ein Reglement zu Konstituierung und Tätigkeit der Organe.

Art. 8

Vereinbarungskonferenz (VK)
1 Die VK ist zuständig für: a Die Ausdehnung der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen ge drittelsmehrheit. b Den Erlass eines Reglements zur Konstituierung und Tätigkeit der Organe gemäss Artikel 7 Absatz 3.

Art. 9

Vorstand VK
1 Der Vorstand VK ist zuständig für: a Die Durchführung des Beitrittsverfahrens nach Artikel 37 b * Die Festlegung des Zeitpunktes des Inkrafttretens der IVSE im Anschluss an das Erreichen des Quorums sowie die entsprechende Mitteilung an die Vereinbarungskantone gemäss Artikel 39 c Die Mitteilung an die SODK bei Unterschreiten des Quorums gemäss Arti kel 40 d Die Genehmigung des Voranschlages und der Rechnung der IVSE e Die Festlegung der Regionen gemäss Artikel 12 Absatz 3 f Die Verweigerung der Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung von der Liste bei Nichterfüllen der Anforderungen der IVSE auf Antrag der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE g Den Erlass folgender Richtlinien: 1. Zur Leistungsabgeltung gemäss den Artikeln 20 und 21 2. Zum Verfahren im Bereich C gemäss Artikel 30 3. Rahmenrichtlinien zur Qualität gemäss Artikel 33 Absatz 2 4. Zur Kostenrechnung gemäss Artikel 34 Absatz 2 h Die Verabschiedung von Empfehlungen
862.71-1 6 i * Die Abstimmung der Angebote zwischen den Regionen und deren periodi sche Erörterung mit ihnen k Alle Entscheide, die nicht in die Kompetenz eines anderen Organs fallen.
2 An den Sitzungen des Vorstandes VK nimmt der Präsident oder die Präsiden tin der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE zu den Ge schäften der IVSE mit beratender Stimme teil.

Art. 10

Verbindungsstellen 1. Bezeichnung
1 Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine Verbindungsstelle.

Art. 11

2. Zuständigkeit
1 Die Verbindungsstellen sind zuständig für: a Das Einholen der Kostenübernahmegarantie b * Die Entgegennahme und Bearbeitung von Gesuchen um Kostenübernah megarantie und den Entscheid über dieselben c * Die Koordination der Information und der Geschäftsbearbeitung mit Ver waltungen sowie Einrichtungen und deren Vertretungen innerhalb des Kantons d Den Informationsaustausch und die Geschäftsbearbeitung mit Verbin dungsstellen anderer Vereinbarungskantone e * Die Führung eines Registers über die erteilten Kostenübernahmegaranti en
2 Die Verbindungsstellen nehmen an den Sitzungen der Regionalkonferenzen teil.

Art. 12

Regionalkonferenzen 1. Zusammenschluss
1 Die Verbindungsstellen schliessen sich zu den vier Regionalkonferenzen Westschweiz/Tessin, Nordwestschweiz, Zentralschweiz und Ostschweiz zu sammen.
2 Jede Verbindungsstelle gehört einer Regionalkonferenz an. Sie kann weiteren Regionalkonferenzen mit beratender Stimme angehören.
3 Der Vorstand VK legt die Regionen fest.
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Art. 13

2. Zuständigkeit
1 Die Regionalkonferenzen sind zuständig für: a Die Wahl von zwei Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen als Mitglie der der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE b Die Abstimmung der Angebote an Einrichtungen zwischen den Kantonen im Rahmen der Region c Den Austausch von Informationen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 und die Weiterleitung derselben an die Schweizerische Konferenz der Verbin dungsstellen IVSE d Anträge an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE, insbesondere in Bezug auf die Aufnahme oder Streichung einer Einrich tung von der Liste der Einrichtungen.

Art. 14

Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE 1. Zusammensetzung
1 Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE besteht aus je zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Regionalkonferenzen. Der Konferenz sekretär oder die Konferenzsekretärin der SODK nimmt an den Verhandlungen mit beratender Stimme teil.

Art. 15

2. Zuständigkeit
1 Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE ist zuständig für: a Die Ausarbeitung von Bericht und Antrag zu den Geschäften des Vorstan des VK gemäss Artikel 9 litera e) – h). Anträge gemäss Artikel 9 litera f) dürfen nur auf Antrag einer Regionalkonferenz erfolgen. b Den Austausch von Informationen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 c Die Instruktion der Verbindungsstellen.

Art. 16

Rechnungsprüfungskommission
1 Die Rechnungsprüfungskommission der SODK revidiert die Jahresrechnung der IVSE und erstattet der VK Bericht und Antrag.

Art. 17

Geschäftsführung 1. Sekretariat
1 Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sozial direktoren führt die Geschäfte der IVSE, soweit nicht die Kantone dafür zustän dig sind.
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2 Es besorgt auch die Sekretariate der Schweizerischen Konferenz der Verbin dungsstellen sowie in der Regel von Ad-hoc-Fachgruppen.
3 ... *

Art. 18

2. Kosten
1 Die Kosten, welche durch die Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, werden von der VK getragen.
2 Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sozial direktoren stellt den Vereinbarungskantonen hierfür Rechnung und sorgt für das Inkasso.
3 Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie

Art. 19

* Grundsatz
1 Der Wohnkanton sichert der Einrichtung des Standortkantons mittels der Kostenübernahmegarantie die Leistungsabgeltung zu Gunsten der Person für die zu garantierende Periode zu.
2 Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons schulden der Einrichtung des Standortkantons die Leistungsabgeltung für die Leistungsdau er.

Art. 20

* Leistungsabgeltung 1. Definition Leistungsabgeltung
1 Die Leistungsabgeltung berechnet sich aus dem anrechenbaren Nettoauf wand abzüglich der Bau- und Betriebsbeiträge des Bundes. Der verbleibende Betrag wird auf die Person pro Verrechnungseinheit umgerechnet.
2 Der anrechenbare Nettoaufwand ergibt sich aus dem anrechenbaren Auf wand abzüglich des anrechenbaren Ertrages.

Art. 21

2. Definition anrechenbarer Aufwand und Ertrag
1 Als anrechenbarer Aufwand gelten die für die Leistung erforderlichen Perso nal- und Sach- inkl. Kapitalkosten und Abschreibungen.
2 Als anrechenbarer Ertrag gelten Einnahmen aus dem Leistungsbereich inkl. Kapitalerträge sowie freiwillige Zuwendungen, soweit diese für den Betrieb be stimmt sind.
3 Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zu den Artikeln 20 und 21.
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Art. 22

3. Beiträge der Unterhaltspflichtigen
1 Die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen im Rahmen der IVSE ent spricht den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für eine Person in einfachen Verhältnissen.
2 Von Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beiträge können der Sozialhilfe be lastet werden.

Art. 23

4. Methode
1 Die Leistungsabgeltung kann sowohl durch Methode D (Defizitdeckung) als auch Methode P (Pauschalen) erfolgen.
2 Besteht zwischen dem Trägerkanton und seiner Einrichtung keine Abma chung bezüglich der Methode P, so kommt die Methode D zur Anwendung.
3 Die Vereinbarungskantone streben den Übergang von der Methode D zur Me thode P an. Der Vorstand VK fördert diesen Prozess im Rahmen von Artikel 1 Absatz 2.

Art. 24

5. Verechnungseinheit
1 Als Verrechnungseinheit gilt der Kalendertag.
1bis Für Leistungen von Werkstätten gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B Buch stabe a gelten die vereinbarten Arbeitsstunden als Verrechnungseinheit. *
1ter Für Leistungen von Tagesstätten gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B gilt der Aufenthaltstag als Verrechnungseinheit. Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zur Definition des Aufenthaltstages. *
1quater Für Leistungen, die von Sonderschulen ausserhalb der Einrichtung er bracht werden sowie für Leistungen von Sonderschuleinrichtungen gemäss Ar tikel 2 Absatz 1 Bereich D Buchstaben b und c gilt die Unterrichts-, Therapie- oder Beratungsstunde als Verrechnungseinheit. *
2 Bei der Methode P kann von den Verrechnungseinheiten gemäss Absätzen 1,
1bis, 1ter und 1quater abgewichen werden. *

Art. 25

6. Inkasso
1 Die Einrichtung des Trägerkantons kann den zahlungspflichtigen Stellen und Personen monatlich Rechnung stellen. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen nach Eingang zu bezahlen.
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2 Bleiben nach Ablauf der Zahlungsfrist die Überweisungen der Zahlungspflich tigen aus, mahnt die Einrichtung schriftlich. 10 Tage nach Eintreffen der Mah nung beginnt ein Verzugszins von 5% zu laufen.
3 Bei Inkassoproblemen leistet der Wohnkanton Hilfe.

Art. 26

Kostenübernahmegarantie 1. Ablauf
1 Die Verbindungsstelle des Trägerkantons holt vor der Unterbringung oder vor dem Eintritt der Person bei der Verbindungsstelle des Wohnkantons die Kostenübernahmegarantie ein. *
2 Kann das Gesuch um die Kostenübernahmegarantie wegen zeitlicher Dring lichkeit nicht vor Beginn der Unterbringung oder des Eintritts der Person in die

Art. 27

* 2. Modalitäten
1 Die Kostenübernahmegarantie kann befristet und mit Auflagen versehen sein. Bei einem Wechsel des Wohnkantons holt der Trägerkanton eine neue Kosten übernahmegarantie ein.
2 Unbefristete Kostenübernahmegarantien können mit einer Frist von 6 Mona ten gekündigt werden.
3 Gesuche um eine Kostenübernahmegarantie zu Gunsten von erwachsenen Personen erfordern deren Einwilligung.

Art. 28

Regeln für erwachsene Personen mit Behinderungen gemäss Be reich B 1. Kostenbeteiligung; Grundsätze
1 Für erwachsene, invalide Personen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B Buchstaben b und c gelten in teilweiser Abweichung von Kapitel III (Leistungs abgeltung und Kostenübernahmegarantie) die nachfolgenden Regeln. *
2 Die erwachsene, invalide Person in Einrichtungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich B Buchstaben b und c trägt die Kosten der Leistungsabgeltung teilwei se oder vollständig aus ihrem Einkommen und aus Anteilen des Vermögens. *
3 Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt nach den im Wohnkanton gel tenden Regeln.
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Art. 29

2. Kostenbeteiligung und Leistungsabgeltung
1 Die Kostenbeteiligung wird von der Einrichtung bei der Person oder deren ge setzlichen Vertretung auf Grund der Kostenübernahmegarantie des Wohnkan tons eingefordert. *
2 Verbleibt nach Abzug der Kostenbeteiligung von der Leistungsabgeltung ein ungedeckter Betrag, so gilt der Wohnkanton diesen der Einrichtung ab.

Art. 30

Regeln für den Bereich C
1 Für das Verfahren im Bereich C kann der Vorstand VK eine spezielle Richtli nie erlassen.
4 Einrichtungen

Art. 31

Liste der Einrichtungen 1. Bezeichnen der Einrichtungen
1 Der Standortkanton bezeichnet die Einrichtung in seiner Zuständigkeit, wel che er der IVSE zu unterstellen beabsichtigt, teilt sie im Sinn des Artikels 2 Ab satz 1 den entsprechenden Bereichen zu, bezeichnet die von der Einrichtung angewandte Methode der Leistungsabgeltung gemäss Artikel 23 und meldet diese Angaben dem Zentralsekretariat der SODK. *
2 Fallen nicht alle Abteilungen einer Einrichtung unter die IVSE, so bezeichnet der Trägerkanton ausdrücklich jene Abteilungen, auf welche die IVSE Anwen dung finden soll.

Art. 32

2. Liste
1 Das Zentralsekretariat der SODK führt eine Liste der Einrichtungen bezie hungsweise derjenigen Abteilungen, welche der IVSE unterstellt sind. Es führt die Liste nach Bereichen gemäss Artikel 2 Absatz 1 sowie nach Methoden der Leistungsabgeltung gemäss Artikel 23 der IVSE.
2 Die Verbindungsstellen melden alle Mutationen umgehend dem Zentralsekre tariat der SODK, welches diese Liste laufend nachführt.

Art. 33

Qualität und Wirtschaftlichkeit
1 Die Standortkantone gewährleisten in den dieser Vereinbarung unterstellten Einrichtungen einen therapeutisch, pädagogisch und wirtschaftlich einwandfrei en Betrieb. *
2 Der Vorstand VK erlässt Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen.
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Art. 34

Kostenrechnung
1 Die Standortkantone sorgen dafür, dass die ihnen unterstellten Einrichtungen eine Kostenrechnung führen. *
2 Der Vorstand VK erlässt Richtlinien zur Kostenrechnung.
5 Rechtsschutz und Streitbeilegung *

Art. 35

Streitbeilegung *
1 Kantone und Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus der IVSE durch Ver handlungen oder Vermittlung beizulegen. Sie befolgen hierbei die Vorschriften der Streitbeilegung gemäss Artikel 31 ff. der Rahmenvereinbarung für die inter kantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 2005. *
2 ... *

Art. 35

bis * Sitz
1 Der Sitz der IVSE ist am Standort des Zentralsekretariates der SODK.

Art. 35

ter * Anwendbares Recht
1 Es gilt das Recht des Sitzkantons.
6 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 36

Beitritt
1 Der Vorstand SODK gibt die vorliegende Vereinbarung zum Beitritt frei und führt das Beitrittsverfahren durch.
2 Beitreten können die Kantone der Schweiz sowie das Fürstentum Liechten stein.

Art. 37

Verfahren
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung kann auf Beginn eines jeden Quartals er klärt werden.
2 Die schriftliche Beitrittserklärung muss dem Zentralsekretariat der SODK zu Handen des Vorstandes VK mindestens 30 Tage vor dem Beitrittstermin zuge hen.
3 In der Beitrittserklärung wird angegeben, für welche Bereiche gemäss Artikel
2 der Beitritt erfolgt. *
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4 Die Beitrittserklärung ist nur gültig, wenn gleichzeitig die Mitgliedschaft bei der IHV, soweit diese in den Bereichen A und B besteht, gekündigt wird.

Art. 38

Kündigung
1 Die Kündigung der IVSE ist dem Zentralsekretariat SODK zu Handen des Vorstandes VK schriftlich einzureichen.
2 Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben folgenden Ka lenderjahres rechtswirksam.
3 Das Kündigungsschreiben gibt den respektive die betroffenen Bereiche an.
4 Vor der Kündigung erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültig keit. *

Art. 39

Inkrafttreten
1 1 Sobald in drei Regionen mindestens je zwei Kantone mindestens zwei Be reichen beigetreten sind, bestellt die SODK die Organe. Der Vorstand VK legt anschliessend den Zeitpunkt für das Inkrafttreten fest und orientiert die Kanto ne und das Fürstentum Liechtenstein.
2 Das Inkraftsetzen hat spätestens zwölf Monate nach Erreichen des Quorums zu erfolgen.

Art. 40

Aufhebung der IVSE 1. IVSE
1 Sobald das Quorum gemäss Artikel 39 Absatz 1 unterschritten wird, ist die IVSE aufzuheben.
2 Der Vorstand VK meldet die Unterschreitung des Quorums an die SODK. Die SODK legt den Zeitpunkt für die Aufhebung fest und teilt ihn den Kantonen so wie dem Fürstentum Liechtenstein mit.
3 Ein allfälliger Liquidationsgewinn ist der SODK zu überweisen. *

Art. 41

* 2. Kostenübernahmegarantien
1 Vor der Aufhebung der IVSE erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit.

Art. 42

* Übergangsregelung IHV/IVSE 1. Kostengutsprachen/Kostenübernahmegarantien
1 Bestehende Kostengutsprachen der IHV behalten für Vereinbarungskantone die Gültigkeit als Kostenübernahmegarantie. Artikel 27 Absatz 2 gilt analog.
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2 Für bestehende Kostenübernahmegarantien, bei denen sich die Leistungsab geltung infolge des Wegfalls der Beiträge der IV verändert, müssen dem Wohn kanton bis zum 31.3.2008 neue Gesuche unterbreitet werden. Dies gilt auch betreffend Leistungen, für welche bis zum 31.12.2007 noch keine Kostenüber nahmegarantien geleistet wurden, sofern sich die Berechnung der Leistungs abgeltung verändert.

Art. 43

2. Liste
1 Die Liste der Heime und Einrichtungen gemäss Artikel 8 der IHV wird für die Beitrittskantone in die Liste der Einrichtungen gemäss Artikel 31 und 32 IVSE überführt.
2 Die Vereinbarungskantone reichen innerhalb von sechs Monaten nach dem Beitritt ihre gemäss Artikel 2 und 23 angepasste und bereinigte Liste der Ein richtungen dem Sekretariat der SODK ein. A1 Anhang 1: Inkrafttreten der IVSE

Art. A1-1

* Bestätigung, dass die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der IVSE erfüllt sind:
1 Der Vorstand der SODK hat an seiner Sitzung vom 28.1.2005 davon Kenntnis genommen, dass das Quorum per 1.1.2006 erreicht ist und die IVSE auf den
1.1.2006 in Kraft gesetzt werden kann. Er genehmigt das weitere Vorgehen ge mäss speziellem Plan des Zentralsekretariates SODK.
2 Wir bestätigen, dass die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der IVSE gem.

Art. 39 erfüllt sind und die Organe bestellt werden können.

3 Sobald die Organe gebildet sind, wird der Vorstand der Vereinbarungskonfe renz (VK) den Zeitpunkt für das Inkrafttreten der IVSE festlegen und die Kanto ne und das Fürstentum Liechtenstein orientieren.

Art. A1-2

* Genehmigung des Inkrafttretens der IVSE durch den Vorstand der VK
1 Der Vorstand der VK hat an seiner Sitzung vom 22.9.2005 das Inkrafttreten der IVSE per 1.1.2006 festgelegt.
2 Damit tritt die IVSE in Kraft per: 1. Januar 2006
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Art. A1-3

* Inkrafttreten der am 14. September 2007 beschlossenen Anpas sungen
1 Die Vereinbarungskonferenz hat am 14. September 2007 in Lausanne den Anpassungen der IVSE an die NFA mit Inkrafttreten per 1. Januar 2008 zuge stimmt.
2 Damit tritt die angepasste IVSE in Kraft per: 1. Januar 2008 A2 Anhang 2: Abkürzungen

Art. A2-1

*
1 Abkürzung Bedeutung AE Anrechenbarer Ertrag ANA Anrechenbarer Nettoaufwand BU Beiträge der Unterhaltspflichtigen EDK Schweizerische Konferenz der kantonalen Er ziehungsdirektoren FDK Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren GDK Schweizerische Konferenz der kantonalen Ge sundheitsdirektorinnen und -direktoren (früher Sanitätsdirektoren genannt) KKJPD Schweizerische Konferenz der kantonalen Jus tiz- und Polizeidirektoren IHV Interkantonale Heimvereinbarung IV Invalidenversicherung IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVSE Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrich tungen
862.71-1 16 Abkürzung Bedeutung KüG Kostenübernahmegarantie LA Leistungsabgeltung LSMG Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug RK Regionalkonferenz SKV IVSE Schweizerische Konferenz der Verbindungsstel len IVSE SODK Schweizerische Konferenz der kantonalen Sozi aldirektoren StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch VK Vereinbarungskonferenz ZUG Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger A3 Anhang 3: Liste der Vereinbarungskantone

Art. A3-1

*
1 Liste der Vereinbarungskantone mit den Bereichen für die der Beitritt gilt (in der Reihenfolge der Beschlüsse) Kanton: Beschluss vom: Beitritt per: Bereiche: BS 20.05.2003 01.01.2006 A, B, D AG 04.11.2003 01.01.2006 A, D BE 10.12.2003 01.01.2006 A, B, C, D UR 16.12.2003 01.01.2006 A, B
17 862.71-1 Kanton: Beschluss vom: Beitritt per: Bereiche: GL 14.01.2004 01.01.2006 A, B, D FR 10.02.2004 01.01.2006 A, B, C, D BL 23.03.2004 01.01.2006 A, B, D SO 24.08.2004 01.01.2006 A, B, C, D LU 07.09.2004 01.01.2006 A, B, C, D OW 19.10.2004 01.01.2006 A, B, D SZ 07.12.2004 01.01.2006 A, B, D NE 22.12.2004 01.01.2006 A, B, C, D VD 19.01.2005 01.01.2006 A, B, C, D TI 05.04.2005 01.01.2006 A, B, C, D UR 31.05.2005 01.01.2006 D VS 22.06.2005 01.01.2006 A, B, C, D SG 16.08.2005 01.01.2006 A, B NW 18.10.2005 01.01.2006 A, B, D JU 26.10.2005 01.01.2006 A, B, C, D FL 02.12.2005 01.01.2006 B SZ 20.09.2006 01.01.2007 C AI 26.09.2006 01.01.2007 A, B ZG 24.10.2006 01.01.2007 A, B, C, D AG 08.11.2006 01.01.2007 B SG 13.02.2007 01.01.2008 D TG 20.08.2007 01.01.2008 A, B, D SH 17.09.2007 01.01.2008 B, C
862.71-1 18 Kanton: Beschluss vom: Beitritt per: Bereiche: AR 29.10.2007 01.01.2008 A, B, C, D ZH 14.11.2007 01.01.2008 A, B, C, D GE 20.11.2007 01.01.2008 A, B, C, D Der vorliegende Text wurde von der Plenarversammlung SODK in Basel am 20. September 2002 genehmigt. Die Präsi dentin: Dr. Ruth Lüthi, Staatsrätin Der Zentralsekretär: Ernst Zürcher Zustimmung durch die Konferenz der Kantonsregierungen vom 13. Dezember
2002.
19 862.71-1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 20.09.2002 01.01.2006 Erlass Erstfassung 06-1 28.01.2005 01.01.2008

Art. A1-1

eingefügt 09-38 22.09.2005 01.01.2008

Art. A1-2

eingefügt 09-38 14.09.2007 01.01.2008

Art. 1 Abs. 2

geändert 09-38 14.09.2007 01.01.2008

Art. 2 Abs. 1

geändert 09-38 14.09.2007 01.01.2008

Art. 2 Abs. 3

geändert 09-38 14.09.2007 01.01.2008

Art. 3

geändert 09-38 14.09.2007 01.01.2008

Art. 4 Abs. 1, d

geändert 09-38 14.09.2007 01.01.2008

Art. 4 Abs. 1, e

geändert 09-38 14.09.2007 01.01.2008

Art. 5

geändert 09-38 14.09.2007 01.01.2008

Art. 6 Abs. 3

geändert 09-38 14.09.2007 01.01.2008

Art. 6 Abs. 4

geändert 09-38 14.09.2007 01.01.2008

Art. 9 Abs. 1, b

geändert 09-38 14.09.2007 01.01.2008

Art. 9 Abs. 1, i

geändert 09-38 14.09.2007 01.01.2008

Art. 11 Abs. 1, b

geändert 09-38 14.09.2007 01.01.2008

Art. 11 Abs. 1, c

geändert 09-38 14.09.2007 01.01.2008

Art. 11 Abs. 1, e

geändert 09-38 14.09.2007 01.01.2008

Art. 17 Abs. 3

aufgehoben 09-38 14.09.2007 01.01.2008

Art. 19

geändert 09-38 14.09.2007 01.01.2008

Art. 20

geändert 09-38 14.09.2007 01.01.2008

Art. 24 Abs. 1

bis eingefügt 09-38 14.09.2007 01.01.2008

Art. 24 Abs. 1

ter eingefügt 09-38 14.09.2007 01.01.2008

Art. 24 Abs. 1

quater eingefügt 09-38 14.09.2007 01.01.2008

Art. 24 Abs. 2

geändert 09-38 14.09.2007 01.01.2008

Art. 26 Abs. 1

geändert 09-38 14.09.2007 01.01.2008

Art. 27

geändert 09-38 14.09.2007 01.01.2008

Art. 28 Abs. 1

geändert 09-38 14.09.2007 01.01.2008

Art. 28 Abs. 2

geändert 09-38 14.09.2007 01.01.2008

Art. 29 Abs. 1

geändert 09-38 14.09.2007 01.01.2008

Art. 31 Abs. 1

geändert 09-38 14.09.2007 01.01.2008

Art. 33 Abs. 1

geändert 09-38 14.09.2007 01.01.2008

Art. 34 Abs. 1

geändert 09-38 14.09.2007 01.01.2008 Titel 5 geändert 09-38 14.09.2007 01.01.2008

Art. 35

Titel geändert 09-38 14.09.2007 01.01.2008

Art. 35 Abs. 1

geändert 09-38 14.09.2007 01.01.2008

Art. 35 Abs. 2

aufgehoben 09-38 14.09.2007 01.01.2008

Art. 35

bis eingefügt 09-38 14.09.2007 01.01.2008

Art. 35

ter eingefügt 09-38 14.09.2007 01.01.2008

Art. 37 Abs. 3

geändert 09-38 14.09.2007 01.01.2008

Art. 38 Abs. 4

geändert 09-38 14.09.2007 01.01.2008

Art. 40 Abs. 3

eingefügt 09-38 14.09.2007 01.01.2008

Art. 41

geändert 09-38
862.71-1 20 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
14.09.2007 01.01.2008

Art. 42

geändert 09-38
14.09.2007 01.01.2008

Art. A1-3

eingefügt 09-38
14.09.2007 01.01.2008

Art. A2-1

geändert 09-38
14.09.2007 01.01.2008

Art. A3-1

geändert 09-38
21 862.71-1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 20.09.2002 01.01.2006 Erstfassung 06-1

Art. 1 Abs. 2

14.09.2007 01.01.2008 geändert 09-38

Art. 2 Abs. 1

14.09.2007 01.01.2008 geändert 09-38

Art. 2 Abs. 3

14.09.2007 01.01.2008 geändert 09-38

Art. 3

14.09.2007 01.01.2008 geändert 09-38

Art. 4 Abs. 1, d

14.09.2007 01.01.2008 geändert 09-38

Art. 4 Abs. 1, e

14.09.2007 01.01.2008 geändert 09-38

Art. 5

14.09.2007 01.01.2008 geändert 09-38

Art. 6 Abs. 3

14.09.2007 01.01.2008 geändert 09-38

Art. 6 Abs. 4

14.09.2007 01.01.2008 geändert 09-38

Art. 9 Abs. 1, b

14.09.2007 01.01.2008 geändert 09-38

Art. 9 Abs. 1, i

14.09.2007 01.01.2008 geändert 09-38

Art. 11 Abs. 1, b

14.09.2007 01.01.2008 geändert 09-38

Art. 11 Abs. 1, c

14.09.2007 01.01.2008 geändert 09-38

Art. 11 Abs. 1, e

14.09.2007 01.01.2008 geändert 09-38

Art. 17 Abs. 3

14.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 09-38

Art. 19

14.09.2007 01.01.2008 geändert 09-38

Art. 20

14.09.2007 01.01.2008 geändert 09-38

Art. 24 Abs. 1

bis 14.09.2007 01.01.2008 eingefügt 09-38

Art. 24 Abs. 1

ter 14.09.2007 01.01.2008 eingefügt 09-38

Art. 24 Abs. 1

quater 14.09.2007 01.01.2008 eingefügt 09-38

Art. 24 Abs. 2

14.09.2007 01.01.2008 geändert 09-38

Art. 26 Abs. 1

14.09.2007 01.01.2008 geändert 09-38

Art. 27

14.09.2007 01.01.2008 geändert 09-38

Art. 28 Abs. 1

14.09.2007 01.01.2008 geändert 09-38

Art. 28 Abs. 2

14.09.2007 01.01.2008 geändert 09-38

Art. 29 Abs. 1

14.09.2007 01.01.2008 geändert 09-38

Art. 31 Abs. 1

14.09.2007 01.01.2008 geändert 09-38

Art. 33 Abs. 1

14.09.2007 01.01.2008 geändert 09-38

Art. 34 Abs. 1

14.09.2007 01.01.2008 geändert 09-38 Titel 5 14.09.2007 01.01.2008 geändert 09-38

Art. 35

14.09.2007 01.01.2008 Titel geändert 09-38

Art. 35 Abs. 1

14.09.2007 01.01.2008 geändert 09-38

Art. 35 Abs. 2

14.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 09-38

Art. 35

bis 14.09.2007 01.01.2008 eingefügt 09-38

Art. 35

ter 14.09.2007 01.01.2008 eingefügt 09-38

Art. 37 Abs. 3

14.09.2007 01.01.2008 geändert 09-38

Art. 38 Abs. 4

14.09.2007 01.01.2008 geändert 09-38

Art. 40 Abs. 3

14.09.2007 01.01.2008 eingefügt 09-38

Art. 41

14.09.2007 01.01.2008 geändert 09-38

Art. 42

14.09.2007 01.01.2008 geändert 09-38

Art. A1-1

28.01.2005 01.01.2008 eingefügt 09-38
862.71-1 22 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. A1-2

22.09.2005 01.01.2008 eingefügt 09-38

Art. A1-3

14.09.2007 01.01.2008 eingefügt 09-38

Art. A2-1

14.09.2007 01.01.2008 geändert 09-38

Art. A3-1

14.09.2007 01.01.2008 geändert 09-38
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