Verordnung über die Förderangebote (IV B/12/2)
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Verordnung über die Förderangebote

1. 7. 2 0 10 – 3 5 IV B/12/2 Verordnung über die Förderangebote (Vom 11. Juni 2002; in Kraft bis 31. Juli 2011) Der Regierungsrat, gestützt auf die Artikel 48, 49 und 50 des Gesetzes vom 6. Mai 2001 über Schule und Bildung (Bildungsgesetz), 1) verordnet: I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt das Förderangebot für – den Sprachheilkindergarten, – Lernende mit Lern- und Leistungsschwierigkeiten, – besonders Begabte.
Art. 2 Zweck
1 Die Förderangebote dienen der Ausbildung und Erziehung von Lernenden, des Kindergartens und der Volksschule, welche – Lern- oder Leistungsschwierigkeiten haben, – dem Unterricht nicht zu folgen vermögen oder – zu weitergehenden Leistungen fähig sind. Zudem dienen sie sprachauffälligen/-behinderten Kindergartenkindern, die eine intensive Förderung benötigen.
2 Die Massnahmen und Angebote sind grundsätzlich auf die individuellen Voraussetzungen sowie die schulische und gesellschaftliche Integration der Lernenden ausgerichtet.
3 Die Förderung kann integrativ im Klassenverband, in speziell gebildeten Klassen oder durch Einzelmassnahmen erfolgen.
4 Die Förderangebote sind durch den Schulpsychologischen Dienst zeitlich zu befristen und auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.
Art. 3 Angebote der Schulgemeinde
1 Die Schulgemeinden haben bei Bedarf – für Lernende mit Lese-, Rechtschreib- und/oder Rechenschwächen (Legasthenie- und Diskalkulietherapie, Stützunterricht) und 1 Kanton Glarus
2002 1) GS IV B/1/3
Förderangebote – V IV B/12/2 – für besonders begabte Lernende (vorzeitige Einschulung, fachbezogene Leistungsgruppen, Überspringen einer Klasse, vorzeitiger Übertritt in höhere Klassen) Förderangebote sicherzustellen.
2 Der Förderunterricht kann durch einzelne Förderlektionen oder durch ambulante Fördermassnahmen (Heilpädagogische Schülerhilfe) abgedeckt werden.
3 Es ist darauf zu achten, dass diese Angebote nach Möglichkeit im Schul- haus und in einem dafür geeigneten Raum durchgeführt werden.
4 Die Anzahl Stellenprozente für Förderangebote richtet sich nach der Pen- senpoolregelung.
5 Schulgemeinden können mit Bewilligung des Departements für Bildung und Kultur (Departement) einen Sprachheilkindergarten führen. II. Organisation
Art. 4 Anmeldung
1 Die Erziehungsberechtigten, die Lehrperson oder ein Arzt/eine Ärztin können Lernende, bei denen ein Förderangebot angezeigt ist, nach gegen- seitiger Rücksprache zur Abklärung beim Schulpsychologischen Dienst anmelden.
2 Die Erziehungsberechtigten, die Lehrperson oder ein Arzt/eine Ärztin können ein sprachauffälliges Kind nach gegenseitiger Rücksprache zur Abklärung beim Logopädischen Dienst anmelden.
Art. 5* Aufnahmeentscheid
1 Über die Aufnahme in ein Förderangebot entscheidet die zuständige Schulbehörde aufgrund des Antrages des Schulpsychologischen Dienstes. Bei Schulen mit heilpädagogischer Schülerhilfe entscheidet die Schul- behörde aufgrund des Antrages der Heilpädagogischen Fachperson. Der Schulpsychologische Dienst kann beigezogen werden.
2 Dem Schulpsychologischen Dienst liegt ein Bericht der Klassenlehrperson vor.
3 Bei medizinischen Anliegen ist ein Bericht eines Arztes/einer Ärztin einzu- holen.
4 Über die Aufnahme in den Sprachheilkindergarten entscheidet die zustän- dige Schulbehörde auf Antrag des Logopädischen Dienstes.
5 Bei der vorzeitigen Einschulung entscheidet die Schulbehörde gemäss
Artikel 43 Absatz 2 des Bildungsgesetzes auf schriftliches Gesuch der Erzie-
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1. 7. 2 0 0 8 – 3 3 Förderangebote – V IV B/12/2 hungsberechtigten und nach Beizug der Kindergartenlehrperson. In diesem Fall muss der Schulpsychologische Dienst nicht zwingend beigezogen wer- den.
Art. 6 Durchführung Die Förderlektionen ausserhalb des Klassenverbandes erfolgen nach Rück- sprache mit allen Beteiligten während oder ausserhalb der ordentlichen Unterrichtszeit.
Art. 7 Verfahren beim Überspringen einer Klasse
1 Für die Anmeldung und die Aufnahme gelten die Artikel 5 und 6.
2 Das Überspringen einer Klasse ist sowohl auf der Primar- als auch auf der Sekundarstufe I möglich.
Art. 8 Verfahren bei Rückschulung aus dem Sprachheilkindergarten Über die Rückschulung in den Regelkindergarten entscheidet die zustän- dige Schulbehörde auf Antrag des Logopädischen Dienstes und nach Beizug der Lehrperson des Sprachheilkindergartens.
Art. 9 Kosten
1 Die Kosten für die Förderangebote übernehmen die Schulgemeinden und der Kanton je hälftig gemäss Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe a des Bildungs- gesetzes.
2 Die Erziehungsberechtigten haben keine Beiträge zu leisten.
3 Sie können jedoch an den Kosten der Förderangebote beteiligt werden, sofern sie Abklärungen, Massnahmen oder Dienstleistungen wünschen, welche über die vom Departement festgelegten Angebote hinausgehen. III. Lehrpersonen
Art. 10 Ausbildung
1 Pädagogisch-therapeutische Massnahmen für Lernende mit Lese-, Recht- schreib- und/oder Rechenschwäche werden von Legasthenie- und Diskal- kulietherapeutinnen/-therapeuten, Heilpädagoginnen/Heilpädagogen oder Stützlehrpersonen erteilt. 3
Förderangebote – V IV B/12/2
2 Heilpädagogische Schülerhilfe wird von Heilpädagoginnen/Heilpädagogen erteilt.
3 Der Sprachheilkindergarten wird von einer Sprachheilkindergartenlehrper- son geführt, welche über eine anerkannte Ausbildung zur Kindergartenlehr- person mit Weiterbildung zur Lehrperson für den Sprachheilkindergarten, zur Logopädin/zum Logopäden oder zur Heilpädagogin/zum Heilpädagogen verfügt.
4 Die Lehrpersonen verfügen über einen vom Departement anerkannten Fähigkeitsausweis für die zu unterrichtende Stufe.
5 Das Departement entscheidet über die Anerkennung gleichwertiger Diplome oder über die Zulassung weiterer Personen.
Art. 11 Weiterbildung Die Organisation und die Durchführung obliegen der kantonalen Lehrerin- nen- und Lehrerweiterbildung.
Art. 12 Zusammenarbeit
1 Um die Bildungsziele zu erreichen, arbeiten Erziehungsberechtigte, Lehr- personen, Therapeutinnen und Therapeuten, Lernende, Schulbehörden und Fachstellen zusammen.
2 Eine Vertretung der Lehrpersonen für Förderangebote nimmt an der Team- sitzung bzw. am Konvent teil.
3 Fehlen die Unterstützung der Erziehungsberechtigten und die willige Mitarbeit der Lernenden, können die Schulbehörden das Förderangebot beenden.
Art. 13 Anstellungsbedingungen Die Lehrpersonen für Förderangebote werden gemäss Artikel 63 des Bil- dungsgesetzes angestellt.

Art. 14 Besoldung Die Besoldung richtet sich nach der Verordnung über die Besoldung der Lehrpersonen 1)

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4 1) GS II C/4/1
1. 7. 2 0 0 8 – 3 3 Förderangebote – V IV B/12/2 IV. Schlussbestimmungen
Art. 15 Pensen Der Schulgemeinde stehen für sonderpädagogische Massnahmen Pensen gemäss der Pensenpoolregelung zur Verfügung.

Art. 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2002 in Kraft. Änderungen der Verordnung: Anpassung gemäss Art. 34 Abs. 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (GS II A/3/2): Art. 3 Abs. 5, 9 Abs. 3, 10 Abs. 4 und 5 in Kraft ab LG 2006 RR 15. Jan. 2008 (SBE 10. Bd. Heft 7 S. 437) Art. 5 Abs. 1 in Kraft ab 1. Februar 2008

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