Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Uganda ... (0.975.261.8)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Uganda über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Abgeschlossen am 23. August 1971 Ratifikationsurkunde ausgetauscht am 8. Mai 1972 In Kraft getreten am 8. Mai 1972 (Stand am 8. Mai 1972) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Republik Uganda
vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten enger zu gestalten,
in der Absicht, günstige Voraussetzungen für die Kapitalinvestitionen von Staatsangehörigen und Gesellschaften eines der beiden Staaten auf dem Hoheitsgebiet des andern zu schaffen und so die Zusammenarbeit im Bereich der Produktion, des Handels und der Wissenschaft zu verstärken,
in der Erkenntnis, dass die Förderung und der Schutz solcher Investitionen geeignet sind, den Kapitaltransfer zugunsten des wirtschaftlichen Wohlstandes der beiden Staaten zu fördern,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet
1.  Der Ausdruck «Staatsangehörige»
(a) in bezug auf die Republik Uganda: (i) Ugander im Sinne von Kapitel II der Verfassung der Republik Uganda;
(ii) Gesellschaften im Sinne von Ziff. 2 Bst. (a) hiernach.
(b) in bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft:
natürliche Personen, die nach der schweizerischen Gesetzgebung als schweizerische Staatsangehörige gelten.
2.  Der Ausdruck «Gesellschaften»
(a) in bezug auf die Republik Uganda:
jede juristische Person wie auch jede Handels- oder sonstige Gesellschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des «Companies (Government and Public Bodies Participation) Act of Uganda» oder jede Vereinigung mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die rechtlich wie faktisch durch Aktionäre ugandischer Staatsangehörigkeit kontrolliert wird, unabhängig davon, ob die Haftung ihrer Teilhaber, Gesellschafter oder Mitglieder beschränkt oder unbeschränkt ist und ob ihre Tätigkeit auf das Erzielen von Gewinnen ausgerichtet ist oder nicht.
(b) in bezug auf die Schweizerische Eidgenossenschaft:
Gesellschaften, Institutionen oder Stiftungen mit Rechtspersönlichkeit sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften und sonstige Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, in denen schweizerische Staatsangehörige unmittelbar oder mittelbar ein vorherrschendes Interesse haben.
3.  Der Ausdruck «Investition» umfasst alle Arten von Vermögenswerten, insbesondere, aber nicht ausschliesslich:
(a) bewegliches und unbewegliches Vermögen sowie sämtliche sonstigen dinglichen Rechte wie Hypotheken, Pfandrechte, Nutzniessung und ähnliche Rechte;
(b) Aktien und jede andere Form von Beteiligung an Gesellschaften;
(c) Geldforderungen oder Ansprüche auf Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert haben;
(d)) Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte, technische Verfahren, «Know-how», Handelsmarken, Handelsnamen und Goodwill;
(e) öffentlich‑rechtliche Konzessionen mit Einschluss von Konzessionen, zur Erforschung, Ausbeutung und Verwertung von Bodenschätzen.
4.  Der Begriff «Erträge» bezeichnet die Beträge, die eine Investition inner­halb eines bestimmten Zeitraumes als Nettoertrag oder Zins einbringt.
Art. 2
Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei.
Dieses Abkommen findet auf jene Investitionen Anwendung, die in Übereinstimmung mit den jeweiligen Gesetzen der Vertragsparteien vorgenommen wurden.²
² Siehe auch das Prot. am Schluss des vorliegenden Abkommens.
Art. 3 ³
Jede Vertragspartei wird auf ihrem Hoheitsgebiet die Investitionen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei schützen und die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzniessung, das Wachstum und die Veräusserung solcher Investitionen nicht durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen beeinträchtigen.
Insbesondere wird jede Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet derartige produktive und kaufmännische Tätigkeiten erleichtern und zu diesem Zweck sämtliche erforderlichen Bewilligungen erteilen, einschliesslich der Bewilligungen für die Ausführung von Fabrikationsverträgen, für kommerzielle oder technische Hilfe und für die Anstellung von qualifiziertem Personal der Vertragspartei oder eines Drittstaates.
³ Siehe auch das Prot. am Schluss des vorliegenden Abkommens.
Art. 4
Jede Vertragspartei sichert nach internationalem Recht auf ihrem Hoheitsgebiet den Investitionen von Staatsangehörigen und Gesellschaften der andern Vertragspartei eine gerechte und billige Behandlung zu.
Diese Behandlung wird nicht ungünstiger sein als jene, die jede Vertrags­partei auf ihrem Hoheitsgebiet jeder andern ähnlichen Investition, den Tätig­keiten ihrer eigenen Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder den Tätigkei­ten von Staatsangehörigen oder Gesellschaften eines Drittstaates im Zusam­menhang mit solchen Investitionen zuteil werden lässt.⁴
Diese Behandlung ist nicht anwendbar auf Vorrechte, die eine Vertragspartei den Staatsangehörigen und Gesellschaften eines Drittstaates aufgrund ihrer Mitgliedschaft in oder ihrer Verbindung mit einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt oder einer Freihandelszone gewährt.
⁴ Siehe auch das Prot. am Schluss des vorliegenden Abkommens.
Art. 5
Jede Vertragspartei wird den Staatsangehörigen oder den Gesellschaften der anderen Vertragspartei für deren Investitionen den Transfer des Kapitals und der Kapital­erträge sowie, bei Liquidation, des Erlöses daraus gewährleisten.
Art. 6
Keine der Vertragsparteien wird direkte oder indirekte Massnahmen der Enteignung, Verstaatlichung oder Besitzentziehung gegen Investitionen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei ergreifen, es sei denn, dass die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
1. Die Massnahmen werden im öffentlichen Interesse ergriffen und erfolgen in einem geordneten Rechtsverfahren.
2. Sie sind nicht diskriminierend.
3. Sie sehen die Zahlung einer angemessenen, ausreichenden und tatsächlichen Entschädigung vor.
Der Betrag dieser Entschädigung hat dem Wert der Investition im Zeitpunkt der Enteignung, Verstaatlichung oder Besitzentziehung zu entsprechen und wird dem Kapitalanleger, ungeachtet seines Wohnortes oder Sitzes, innerhalb einer angemessenen Frist in einer konvertierbaren Währung ausbezahlt.
Art. 7 ⁵
Falls eine der Vertragsparteien für eine Investition, die durch einen Staatsangehörigen oder eine Gesellschaft auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei vor­genommen wurde, eine finanzielle Garantie gegen nicht‑kommerzielle Risiken gewährt hat, wird diese letztere bis zur Höhe einer aufgrund dieser Garantie gegebenenfalls geleisteten Zahlung die Subrogation, d. h. die Übertragung der Entschädigungsansprüche des Kapitalanlegers auf die Vertragspartei, welche die Zahlung geleistet hat, anerkennen.
⁵ Siehe auch das Prot. am Schluss des vorliegenden Abkommens.
Art. 8
Dieses Abkommen ist auch anwendbar auf Investitionen, die von Staatsangehörigen oder Gesellschaften jeder der Vertragsparteien auf dem Hoheitsgebiet der anderen vor Inkrafttreten dieses Abkommens entsprechend den damals gültigen Gesetzes­bestimmungen vorgenommen wurden.
Art. 9
Falls eine der Vertragsparteien mit Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei günstigere Bedingungen vereinbart hat, werden diese die in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen ersetzen.
Art. 10
Wird eine Angelegenheit sowohl in diesem Abkommen als auch in einem an­deren internationalen, die beiden Vertragsparteien bindenden Abkommen geregelt, so hindert nichts in diesem Abkommen einen Staatsangehörigen oder eine Gesellschaft der Vertragsparteien, aus den für ihn oder sie günstigeren Bestimmungen Nutzen zu ziehen.
Art. 11
Jede Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien in bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird, wenn möglich, durch Verhandlungen zwischen den Parteien beigelegt.
Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diesem Weg nicht beigelegt werden, so wird sie auf Begehren der einen oder andern Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet.
Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter, und diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Vorsitzenden, der Angehöriger eines Drittstaates sein muss. Die beiden Schiedsrichter müssen innerhalb von zwei Monaten bezeichnet werden und der Vorsitzende innerhalb von 3 Monaten von dem Datum an, an dem eine der beiden Vertragsparteien die andere Vertragspartei von ihrem Wunsch in Kenntnis gesetzt hat, die Meinungsver­schie­den­heit einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
Ist eine dieser Bezeichnungen nicht innerhalb der unter Absatz 3 vorgeschriebenen Fristen vorgenommen worden, so kann die eine oder andere der beiden Vertragsparteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes einladen, die nötigen Bezeichnungen vorzunehmen. Ist der Präsident Staatsangehöriger einer Vertragspartei oder ist er aus andern Gründen verhindert, sein Mandat auszuüben, so wird der Vizepräsident eingeladen, die nötigen Bezeichnungen vorzunehmen. Ist der Vizepräsident Staatsangehöriger einer Vertragspartei oder ist er ebenfalls verhindert, sein Mandat auszuüben, so wird das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und das nicht verhindert ist, sein Mandat auszuüben, eingeladen, die nötigen Bezeichnungen vorzunehmen.
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes bestimmen, setzt das Gericht sein Verfahren selbst fest.
Das Schiedsgericht trifft seine Entscheide mit Stimmenmehr. Diese Entscheide sind endgültig und für die Vertragsparteien verbindlich.
Art. 12
Das beigefügte Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.
Art. 13
Dieses Abkommen unterliegt der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Kampala ausgetauscht.
Das Abkommen tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und gilt fünf Jahre lang. Jede Vertragspartei kann das Abkommen darnach durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei sechs Monate vor Ablauf kündigen. Ist dies nicht der Fall, bleibt das Abkommen für eine unbegrenzte Dauer in Kraft, kann aber jederzeit durch jede der Vertrags­parteien, unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist und durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei, gekündigt werden.
Bei Kündigung des Abkommens bleiben die in den vorstehenden Artikeln 1 bis 12 enthaltenen Bestimmungen noch während zehn Jahren auf die vor der Kündigung vorgenommenen Investitionen anwendbar.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Kampala, am 23. August 1971, in doppelter Ausfertigung in französischer und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind.

Für die Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

H. K. Frey

Für die Regierung
der Republik Uganda:

E. B. Wakhweya

Protokoll

Zu Artikel 2 Absatz 2

In bezug auf die Investitionen in der Republik Uganda gilt eine Investition als zugelassen, wenn sie in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung Ugandas über den Schutz ausländischer Investitionen genehmigt wurde oder wenn sie eine Sonder­genehmigung erhielt, um in den Genuss dieses Abkommens zu gelangen. Die Regierung Ugandas wird die Erteilung derartiger Genehmigungen mit Wohlwollen prüfen.

Zu Artikel 3 Absatz 1

Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder Moral ergriffen werden, gelten nicht als ungerechtfertigt oder diskriminierend.

Zu Artikel 3 Absatz 2

Jede Vertragspartei kann Staatsangehörigen der andern Vertragspartei oder eines Drittstaates die Einreisebewilligung aus politischen oder Sicherheitsgründen oder deshalb verweigern, weil sie über eigenes qualifiziertes Personal verfügt.
Im Sinne dieses Artikels gelten als qualifiziertes Personal Personen, die über die Qualitäten verfügen, die nötig sind, um wirksam und ohne Beeinträchtigung der Wirtschaftlichkeit der betreffenden Investition eine besondere Funktion auszuüben.

Zu Artikel 4 Absatz 2

Im Interesse ihrer Wirtschaft kann jede Vertragspartei bei der Zulassung einer Investition von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei zugunsten ihrer eigenen Staatsangehörigen oder Gesellschaften Sonderbedingungen festsetzen, die von der in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Gleichbehandlung abweichen.
Diese Bedingungen sind, um wirksam zu sein, in der Genehmigungsurkunde detailliert aufzuführen.

Zu Artikel 7

Die rechtliche Stellung der Vertragspartei, auf die Recht und Ansprüche übertragen wurden, soll nicht günstiger sein als die ihres Rechtsvorgängers.
Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen in Kampala, am 23. August 1971, in doppelter Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind.

Für die Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

H. K. Frey

Für die Regierung
der Republik Uganda:

E. B. Wakhweya

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