Abkommen über den Wirtschaftsverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossens... (0.946.297.412)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen über den Wirtschaftsverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik 1

Abgeschlossen am 7. Mai 1971 In Kraft getreten am 1. Juli 1971 (Stand am 31. Dezember 2003) ¹ Mit Briefwechsel vom 24. Febr. 1994 mit der Tschechischen Republik und Notenaustausch vom 13. Okt./25. Nov. 1994 mit der Slowakei wurde die Weitergeltung dieses Abkommens zwischen der Schweiz und den genannten Staaten bestätigt. Die Tschechische Republik hat dasselbe am 19. Dez. 2003, mit Wirkung seit 31. Dez. 2003 gekündigt (siehe AS 2004 2445 ).
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik,
vom Wunsche geleitet, die gegenseitigen Wirtschaftsbeziehungen zugunsten beider Staaten zu fördern und auszuweiten,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
Auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Staaten finden die Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens² (GATT), zu dessen Vertragsparteien die Tschechoslowakei seit seiner Gründung gehört und dem die Schweiz gemäss Protokoll vom 1. April 1966 beigetreten ist, sowie allfällige weitere Vereinbarungen zwischen den beiden Staaten im Rahmen des GATT, Anwendung.
Ausserdem behält der Handelsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechoslowakischen Republik, vom 24. November 1953³, seine Gültigkeit.
² SR 0.632.21
³ SR 0.946.297.411
Art. 2
Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Warenaustausch zwischen den beiden Staaten auf der Grundlage der in der Schweiz und in der Tschechoslowakei geltenden Regelungen weiter zu entwickeln.
Dabei wird dem Saisoncharakter der Waren sowie den Export- und Importstrukturen der beiden Staaten im Rahmen des Möglichen Rechnung getragen.
Art. 3
Die beiden Regierungen äussern ihr Interesse an der Förderung der Kooperation auf wirtschaftlichem, industriellem und technischem Gebiet sowie auf demjenigen der Dienstleistungen. Sie ermutigen derartige Bemühungen der Unternehmungen und Organisationen der beiden Staaten.
Die aus der vorstehenden Zusammenarbeit hervorgehenden Erzeugnisse und Leistungen unterliegen im Rahmen der in den beiden Staaten im allgemeinen geltenden Bestimmungen einer möglichst günstigen Behandlung.
Die beiden Regierungen ergreifen alle erforderlichen Massnahmen, um den Rechtssubjekten des andern Staates den Schutz der gewerblichen Eigentumsrechte und des Urheberrechts zu gewährleisten. Dazu gehört auch der Schutz der Herkunftsbezeichnungen.
Art. 4
Die Zahlungen zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakei werden gemäss dem diesem Abkommen zugehörigen Protokoll abgewickelt.
Art. 5
Es wird eine aus Vertretern der beiden Regierungen zusammengesetzte Gemischte Kommission gebildet.
Die Gemischte Kommission überwacht die Einhaltung des vorliegenden Abkommens und erleichtert seine Durchführung. Sie befasst sich insbesondere auch mit Vorschlägen und Massnahmen zur Erweiterung des Warenverkehrs, zur Verbesserung der Wirtschaftsbeziehungen und zur Behebung allfällig auftretender Störungen.
Sie tritt auf Verlangen der einen oder andern Vertragspartei zusammen.
Art. 6
Dieses Abkommen erstreckt sich auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollunionsvertrag⁴ mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist.
⁴ SR 0.631.112.514
Art. 7
Durch das vorliegende Abkommen wird das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechoslowakischen Republik betreffend den Warenaustausch und den Zahlungsverkehr vom 22. Dezember 1949⁵ mit den zugehörigen Protokollen und Briefwechseln⁶ aufgehoben.
⁵ [ AS 1950 15 ]
⁶ [ AS 1950 394 ]
Art. 8
Die beiden Regierungen werden sich gegenseitig auf dem diplomatischen Wege die Erfüllung der für den Abschluss und das Inkrafttreten des Abkommens erforder­lichen Voraussetzungen notifizieren. Hierauf tritt das Abkommen am 1. Juli 1971 in Kraft. Falls die zweite dieser Notifikationen nach dem 20. Juni 1971 erfolgt, tritt das Abkommen zehn Tage nach Erhalt dieser Notifikation in Kraft.
Dieses Abkommen gilt bis zum 31. Dezember 1975. Es bleibt jeweils für ein weiteres Jahr in Kraft, wenn es nicht von einer Vertragspartei wenigstens drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist schriftlich gekündigt wird.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die zu diesem Zweck Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Praha, am 7. Mai 1971, in zwei Originalexemplaren, jedes in deutscher und in tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise mass­gebend sind.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Raymond Probst

Für die Regierung
der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik:

A. Killian

Protokoll betreffend den Zahlungsverkehr

Art. 1
Im Hinblick darauf, dass das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechoslowakischen Republik betreffend den Warenaustausch und den Zahlungsverkehr vom 22. Dezember 1949⁷ durch das heute unterzeichnete Abkommen über den Wirtschaftsverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik aufgehoben wird und der gegenseitige Zahlungsverkehr sich in der Folge in Schweizerfranken oder in anderen frei konvertierbaren Währungen abwickelt, erklären die beiden Regierungen, dass sie die Zahlungen irgendwelcher Art keinesfalls einer ungünstigeren Regelung als der bei der Aufhebung des gebundenen Zahlungsverkehrs geltenden unterwerfen werden.
Dasselbe gilt sinngemäss für die Verfügungsmöglichkeiten über Vermögenswerte irgendwelcher Art.
⁷ [ AS 1950 15 ]
Art. 2
Die auf Grund des Abkommens vom 22. Dezember 1949⁸ eröffneten Konten werden aufgehoben und der Saldo der Ceskoslovenská obchodní banka a.s. gemäss einer zwischen dieser und der Schweizerischen Verrechnungsstelle abzuschliessenden Vereinbarung zur freien Verfügung gestellt.
Geschehen in Praha, am 7. Mai 1971, in zwei Originalexemplaren, jedes in deutscher und in tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise mass­gebend sind.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Raymond Probst

Für die Regierung
der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik:

A. Killian

⁸ [ AS 1950 15 ]
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