1 – Interkantonale Vereinbarung vom 27. September 2001 über die Herstellung und den Vertrieb von Informationsmitteln in der Studien- und Berufsberatung
1 439.33-1 Interkantonale Vereinbarung vom 27. September 2001 über die Herstellung und den Vertrieb von Informationsmitteln in der Studien- und Berufsberatung vom 27.09.2001 (Stand 01.04.2003) Die Regionalkonferenz der Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren der Westschweiz und des Tessins (CIIP SR+TI), gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und f der Statuten vom 9. Mai
1996, angesichts der Bedürfnisse der kantonalen Fachstellen für die Studien-, Berufs- und Laufbahnberatung im Bereich der Dokumentation und Information über Ausbildungswege, Beschäftigungsmöglichkeiten und Berufe, in Kenntnis der Erfahrungen aus der interkantonalen Zusammenarbeit im Be reich der Herstellung von Dokumentationen für die Studien-, Berufs- und Lauf bahnberatung,getragen vom Wunsch, den betroffenen Jugendlichen und Er wachsenen qualitativ hoch stehende und laufend überarbeitete Mittel und In strumente im Bereich der Studien-, Berufs- und Laufbahnberatung anzubieten, im Bestreben einer zweckmässigen und wirtschaftlichen Nutzung der vorhan denen Mittel, beschliesst:
Art. 1
Gegenstand
1 Die Konferenz errichtet ein gemeinsames Produktionszentrum für die Ausar beitung und Herstellung von Materialien und Unterlagen, welche die Informati ons- und Dokumentationsbedürfnisse aller beteiligten Departemente, ihrer Fachstellen sowie des betroffenen Benutzerkreises im Bereich der Studien-, Berufs- und Laufbahnberatung abdecken.
2 Das Produktionszentrum ist administrativ dem Generalsekretariat unterstellt und hat ihren Sitz grundsätzlich unter demselben Dach.
Art. 2
Aufgabe des Produktionszentrums
1 Die Aufgabe des Produktionszentrums besteht in erster Linie darin, die gemeinsamen Informations- und Dokumentationsmittel herzustellen, über wel che die kantonalen Berufsberatungsämter zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfü gen müssen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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2 Es stellt den Vertrieb der produzierten Materialien durch geeignete Mittel si cher, indem es insbesondere die elektronischen Kommunikationsmittel berück sichtigt.
3 Es stellt die Verwaltung allgemeiner Fragen im Zusammenhang mit der Zu sammenarbeit im Bereich der Information und Dokumentation in seinem Tätig keitsgebiet sicher.
Art. 3
Besondere Aufgaben
1 Das Produktionszentrum ist namentlich mit folgenden Aufgaben betraut: a Ausführen des von der Kommission beschlossenen Produktionsplans, b Anstellen und Führen der Redaktorinnen und Redaktoren und der Arbeits gruppen, c d Ausschreiben von Verlags-, Realisierungs- und Vertriebsarbeiten jeglicher Art sowie Koordinieren und Betreuen dieser Arbeiten, e Fördern der Erzeugnisse, f Führen des Kommissionssekretariats, der Administration und des Rech nungswesens.
2 Es beauftragt grundsätzlich und auf Vertragsbasis ein spezialisiertes Unter nehmen mit der Verlegung, mit der Realisierung und mit dem Vertrieb der Pro duktion.
3 Das Produktionszentrum arbeitet mit interkantonalen, schweizerischen und eventuell ausländischen Organen, die ähnliche Zwecke verfolgen, zusammen. Es kann mit Berufsverbänden Leistungsvereinbarungen und Zusammenar beitsverträge abschliessen.
4 Die Konferenz kann die Aufgaben des Produktionszentrums näher umschrei ben oder im Rahmen ihres Auftrags erweitern.
Art. 4
Kommission: Grundsätze und Zusammensetzung
1 Die Kommission ist das Aufsichtsorgan des Produktionszentrums.
2 Die Kommission setzt sich aus zehn Mitgliedern zusammen, d.h. aus: a fünf Mitgliedern, die von der Westschweizer Konferenz der Leiterinnen und Leiter der Berufsberatungsämter (CCO) vorgeschlagen werden, b zwei Mitgliedern, die von der Westschweizer Konferenz der Vorsteherin nen und Vorsteher der Berufsbildungsämter (CRFP) vorgeschlagen wer c zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Wirtschafts- und Berufskreise,
3 439.33-1 d einer Vertreterin oder einem Vertreter des Generalsekretariats der Konfe renz.
3 Die Konferenz ernennt die Mitglieder der Kommission für eine Dauer von vier Jahren; diese können einmal wieder gewählt werden. Sie sorgt dafür, dass je der Kanton in der Kommission vertreten ist. Sie ernennt die Präsidentin oder den Präsidenten.
4 Die Kommission tagt mindestens zweimal pro Jahr oder nach Bedarf. Die für das Produktionszentrum verantwortliche Person nimmt an den Kommissionsar beiten mit beratender Stimme teil und führt das Kommissionssekretariat.
Art. 5
Kommission: Aufgaben
1 Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben: a Definieren einer Politik für die Herstellung von Informationsmitteln über Ausbildungen und Berufe b Produktionsplans, c Ausarbeiten und Kontrollieren der Standesregeln, d Evaluieren der Produkte, e Überwachen der Ausschreibungen und der Transaktionen mit den Part nern, f Stellungnahme zu den Rechnungen und Voranschlägen zu Händen der Konferenz.
2 Die Kommission legt der Konferenz jährlich Rechenschaft ab.
Art. 6
Leitung und Personal des Produktionszentrums
1 Die Leitung und die Führung des Produktionszentrums werden durch eine wissenschaftliche Mitarbeiterin/einen wissenschaftlichen Mitarbeiter oder durch eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter des Generalsekretariats wahrgenom men. Diese Person ist für die Redaktion, für das Verlagswesen und für den Vertrieb der gemeinsamen dokumentarischen Erzeugnisse der kantonalen Berufsberatungsstellen zuständig.
2 Das Produktionszentrum wird in Bezug auf Sekretariats- und Verwaltungsar beiten unterstützt.
3 Das Produktionszentrum stellt - grundsätzlich im Auftragsverhältnis - für das Dokumentationswesen spezialisierte Redaktorinnen und Redaktoren an. Es kann Arbeitsgruppen oder Redaktionsausschüsse bilden.
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4 Das fest angestellte Personal des Produktionszentrums untersteht dem Mitar beiterstatut der Konferenz.
Art. 7
Budget und Finanzierung
1 Das Produktionszentrum ist bemüht, bei allen Aktivitäten das beste Qualität/Preis-Verhältnis zu erreichen.
2 Es verfügt über ein eigenes Budget.
3 Die Finanzierung der Aktivitäten des Produktionszentrums wird durch einen von der Konferenz errichteten Fonds (gemäss Art. 54 bis ihrer Statuten), durch allfällige Bundesbeiträge, durch den Erlös aus dem Verkauf sowie durch ande re Einnahmen sichergestellt. Die Konferenz beschliesst jährlich die Äufnung des Fonds auf Grund des Budgets. Die kantonalen Anteile werden gemäss Arti kantonen ausgemacht.
Art. 8
Vollzug und Inkrafttreten
1 Die Konferenz ist ermächtigt, die Einzelheiten in Bezug auf den Betrieb des Produktionszentrums und insbesondere in Bezug auf den Fonds zu beschlies sen.
2 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von mindestens fünf Kantonen ra tifiziert worden ist.
Art. 9
Pflicht der Kantone
1 Die Unterzeichnerkantone dieser Vereinbarung verzichten darauf, Informati onsunterlagen herzustellen und zu verlegen, welche die Erzeugnisse des Pro duktionszentrums konkurrenzieren könnten.
2 Sie bzw. ihre Amtsstellen verpflichten sich, die redaktionellen Kompetenzen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegen Entschädigung zur Verfügung zu stellen.
Art. 10
Dauer und Auflösung der Vereinbarung
1 Diese Vereinbarung wird für eine unbestimmte Dauer abgeschlossen.
2 Sie kann mit einer Frist von zwei Jahren auf Ende eines Kalenderjahres ge kündigt werden.
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Art. 11
Ratifizierung und Änderung der Vereinbarung
1 Die zuständige kantonale Behörde teilt dem Sekretariat der Konferenz ihren Genehmigungsbeschluss mit. Das Sekretariat informiert die anderen Partner kantone.
2 Anträge zur Änderung dieser Vereinbarung sind an das Sekretariat zu richten. Dieses holt bei den anderen Partnerkantonen eine Stellungnahme ein, bevor es die Änderungsanträge der Konferenz zur Genehmigung vorlegt. Neuenburg / Lausanne, 27. September 2001 Im Na men der EDK-Regionalkonferenz der West schweiz und des Tessins: Die Präsidentin: Martine Brunschwig Graf Der Generalsekretär: Jean-Marie Boillat
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7 439.33-1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 27.09.2001 01.04.2003 Erstfassung 03-56
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