Bundesgesetz über die Nationalstrassen (725.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über die Nationalstrassen (NSG 1)

(NSG)¹ vom 8. März 1960 (Stand am 1. Januar 2023) ¹ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 81², 82³, 83⁴, 86⁵ und 197 Ziffer 3 der Bundesverfassung⁶,⁷ nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 3. Juli 1959⁸,
beschliesst:
² Diese Bestimmung entspricht Art. 23 der BV vom 29. Mai 1874 (BS 1 3). ³ Diese Bestimmung entspricht Art. 37 der BV vom 29. Mai 1874( AS 1958 770 ). ⁴ Diese Bestimmung entspricht Art. 36bis der BV vom 29. Mai 1874 ( AS 1958 770 , 1983 444 ). ⁵ Diese Bestimmung entspricht Art. 36ter der BV vom 29. Mai 1874 ( AS 1983 444 , 1996 1491 ). ⁶ SR 101 ⁷ Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzaus­gleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ). ⁸ BBl 1959 II 105

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

I. National­­strassen

Art. 1
¹ Die wichtigsten Strassenverbindungen von gesamtschweizerischer Bedeutung werden von der Bundesversammlung zu Nationalstrassen erklärt.
² Es sind Nationalstrassen erster, zweiter und dritter Klasse zu unter­scheiden.

1. National­strassen erster Klasse

Art. 2
Nationalstrassen erster Klasse sind ausschliesslich für die Benützung mit Motor­fahrzeugen bestimmt und nur an besonderen Anschlussstel­len zugänglich. Sie wei­sen für beide Richtungen getrennte Fahrbah­nen auf und werden nicht höhengleich gekreuzt.

2. National­strassen zweiter Klasse

Art. 3
Nationalstrassen zweiter Klasse sind die übrigen, ausschliesslich dem Verkehr der Motorfahrzeuge offenen Nationalstrassen, die nur an besonderen Anschlussstellen zugänglich sind. Sie werden in der Regel nicht höhengleich gekreuzt.

3. National­strassen dritter Klasse

Art. 4
¹ Nationalstrassen dritter Klasse stehen auch andern Strassenbenüt­zern offen. Wo die Verhältnisse es gestatten, sind Ortsdurchfahrten und höhengleiche Kreuzungen zu vermeiden.
² Der Bundesrat kann den Zugang auf bestimmte Anschlussstellen beschränken.

4. Änderung der Klassierung

Art. 4 a ⁹
Der Bundesrat kann nach Anhören des betroffenen Kantons die Klassierung einer von der Bundesversammlung festgelegten National­strasse ändern, namentlich wenn verkehrstechnische Gründe dies erfordern.
⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2259 ; BBl 2012 745 ).

II. Grundsätze für die Aus­gestaltung der Na­tionalstrassen

Art. 5
¹ Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforde­run­gen zu genü­gen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirt­schaft­­liche Abwicklung des Ver­kehrs gewährleisten.
² Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen ent­gegen, wie ins­besondere die Erfordernisse der militärischen Landes­verteidigung und der wirt­schaftlichen Nutzung des Grundeigentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer‑, Natur- und Hei­matschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen.

III. Umgrenzung

1. Im all­gemeinen

Art. 6
Zu den Nationalstrassen gehören neben dem Strassenkörper alle An­la­gen, die zur technisch richtigen Ausgestaltung der Strassen erfor­der­lich sind, insbesondere Kunstbauten, Anschlüsse, Rastplätze, Si­gnale, Einrichtungen für den Betrieb und Unterhalt der Strassen, Be­pflan­zungen sowie Böschungen, deren Bewirtschaftung dem Anstös­ser nicht zugemutet werden kann. Bei Anschlüssen zu Nationalstrassen erster oder zweiter Klasse sowie bei Nationalstrassen dritter Klasse gehören Flächen für den Fuss- und Veloverkehr, wie Radstreifen, Trottoirs oder separat geführte Fuss- und Radwege, sowie auch Haltestellen des öffentlichen Ver­kehrs zum Strassenkörper.¹⁰
¹⁰ Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Veloweggesetzes vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 790 ; BBl 2021 1260 ).

2. Nebenanlagen

Art. 7 ¹¹
¹ Wo der seitliche Zugang zu den Nationalstrassen verboten ist, können, entsprechend den Bedürfnissen, auf Strassengebiet Anlagen errichtet werden, die der Abgabe von Treib-, Schmierstoffen und Elektrizität sowie der Versorgung, der Verpflegung und der Beherbergung der Strassenbenützer dienen.¹²
² Der Bundesrat stellt die nötigen Grundsätze über die Nebenanlagen auf.
³ Unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen und der Projektgenehmigung durch die zuständigen Bundesbehörden ist die Erteilung der erforderlichen Rechte für den Bau, die Erweiterung und die Bewirtschaftung der Nebenanlagen Sache der Kantone.¹³
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971, in Kraft seit 15. Nov. 1972 ( AS 1972 2607 ; BBl 1971 I 1104 ).
¹² Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6825 ; BBl 2015 2065 ).
¹³ Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz­aus­gleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).

3. Rastplätze

Art. 7 a ¹⁴
¹ Rastplätze dienen der kurzzeitigen Erholung der Strassenbenützer. Sie können mit Anlagen für die Abgabe von alternativen Treibstoffen – insbesondere Elektrizität – sowie mit kleineren, mobilen Versorgungs- und Verpflegungseinrichtungen versehen werden.
² Der Bau von Anlagen für die Abgabe von alternativen Treibstoffen richtet sich nach kantonalem Recht. Der Bund beteiligt sich nicht an den Kosten für den Bau und Betrieb dieser Anlagen.
³ Der Bundesrat stellt die nötigen Grundsätze über die Rastplätze auf.
¹⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6825 ; BBl 2015 2065 ).

IV. Hoheit und Ei­gentum

Art. 8
¹ Die Nationalstrassen stehen unter der Strassenhoheit und im Eigentum des Bundes.¹⁵
² Die Nebenanlagen im Sinne von Artikel 7 stehen im Eigentum der Kantone.¹⁶
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz­aus­gleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz­aus­gleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).

V. Übergang des Eigentums und Übernahme von Projekten bei Anpassung des Nationalstrassennetzes

Art. 8 a ¹⁷
¹ Werden bestehende Strassen neu ins Nationalstrassennetz aufgenommen, so geht das Eigentum an ihnen auf den Zeitpunkt der Aufnahme entschädigungslos auf den Bund über.
² Werden bestehende Nationalstrassen aus dem Nationalstrassennetz entlassen oder durch eine Nationalstrasse mit anderer Linienführung ersetzt, so geht das Eigentum an ihnen auf den Zeitpunkt der Entlassung beziehungsweise auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der neuen Strasse entschädigungslos auf den jeweiligen Kanton über.
³ Liegt für eine neu ins Nationalstrassennetz aufgenommene Strasse ein rechtskräftig bewilligtes kantonales Projekt vor, so entscheidet die Bundesversammlung, ob das Projekt vom Bund übernommen wird. Die kantonale Bewilligung gilt als Plangenehmigung im Sinne von Artikel 26. Die bis zum Zeitpunkt der Aufnahme der Strasse ins National­strassennetz aufgelaufenen Kosten des Projekts gehen zulasten der Kantone.
⁴ Bau-, Ausbau- und Unterhaltsvorhaben, die zum Zeitpunkt der Aufnahme einer Strasse ins Nationalstrassennetz nicht abgeschlossen sind, sind von den Kantonen fertigzustellen und zu finanzieren.
⁵ Artikel 62 a gilt für die Absätze 1–3 sinngemäss.
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2259 ; BBl 2012 745 ).

Zweiter Abschnitt: Bau der Nationalstrassen

A. Planung, strategisches Entwicklungsprogramm und generelle Projektierung ¹⁸

¹⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6825 ; BBl 2015 2065 ).

I. Planung

1. Aufgabe

Art. 9
Die Planung hat abzuklären, welche Gebiete eine Verbindung durch Nationalstras­sen benötigen und welche allgemeinen Linienführungen und Strassenarten in Be­tracht fallen.

2. Zuständig­keit

Art. 10
Die Planung wird vom zuständigen Bundesamt (Bundesamt)¹⁹ in Zusammenarbeit mit den interessierten Bundesstellen und Kantonen durchgeführt.
¹⁹ Ausdruck gemäss Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa­chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

3. Entscheid

Art. 11
¹ Die Bundesversammlung entscheidet auf Antrag des Bundesrates endgültig über die allgemeine Linienführung und die Art der zu er­rich­tenden Nationalstrassen.
² Der Bundesrat legt nach Anhören der Kantone das Bauprogramm fest.

Ibis. Strategisches Entwicklungs-programm

Art. 11 a ²⁰
¹ Die Nationalstrassen werden im Rahmen eines strategischen Entwicklungsprogramms schrittweise ausgebaut. Der Bundesrat berücksichtigt dabei insbesondere die Module 1–4²¹ des Programms für die Beseitigung von Engpässen im Nationalstrassennetz.
² Der Bundesrat legt der Bundesversammlung alle vier Jahre einen Bericht zum Stand des Ausbaus, zu notwendigen Anpassungen des strategischen Entwicklungsprogramms und zum nächsten geplanten Ausbauschritt vor.
²⁰ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6825 ; BBl 2015 2065 ).
²¹ BBl 2014 2443

Iter. Ausbau­schritte im National­strassennetz

Art. 11 b ²²
¹ Die Erlasse zu den einzelnen Ausbauschritten ergehen in der Form des Bundesbeschlusses. Die Bundesbeschlüsse unterstehen dem fakul­tativen Referendum.
² Der Bundesrat zeigt in den Botschaften zu den Ausbauschritten insbesondere die Folgekosten auf.
²² Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6825 ; BBl 2015 2065 ).

II. Generelle Projektierung

1. Aufgabe

Art. 12
Die Nationalstrassen sind in generellen Projekten darzustellen. Aus den Plänen müssen insbesondere die Linienführung der Strassen, die Anschlussstellen und die Kreuzungsbauwerke ersichtlich sein.

2. Zuständig­keit

Art. 13
Die generelle Projektierung wird vom Bundesamt in Zusammenarbeit mit den interessierten Bun­desstellen und Kantonen durchgeführt.

3. Vorsorgliche Freihaltung des Strassen­raumes

a. Errichtung von Projektie­rungs­zonen
Art. 14
¹ Das zuständige Departement (Departement)²³ kann zur vorsorgli­chen Freihaltung des Strassenraumes nach Anhören der Kantone Pro­jektie­rungszonen festlegen.
² Wo die Projektierungszonen nach dem kantonalen Recht gesichert werden können, bleibt bei der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes²⁴ dessen Anwendung vorbehalten.²⁵
³ Die Festlegung der Projektierungszonen ist in den Gemeinden öffentlich bekannt­zumachen. Gegen diese Verfügung kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.²⁶
⁴ Die bereinigten Zonenpläne sind in den Gemeinden zur Einsicht offen zu halten. Die Projektierungszonen werden mit ihrer Veröffent­lichung rechtswirksam.
²³ Ausdruck gemäss Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa­chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
²⁴ Gemäss BB vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgeben-den Fassungen ( AS 1960 872 , 1984 1118 , 1986 35 2515 , 1987 52 , 1988 562 , 2001 3090 ) und Art. 197 Ziff. 3 der BV ( SR 101 )
²⁵ Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz­aus­gleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
²⁶ Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 68 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
b. Wirkungen
Art. 15
¹ Innerhalb der Projektierungszonen dürfen ohne Bewilligung keine Neubauten oder wertvermehrende Umbauten ausgeführt werden. Der Bundesrat kann weitere, den künftigen Landerwerb erschwerende oder verteuernde Verfügungen über das Grundeigentum der Bewilli­gungs­pflicht unterstellen.
² Unabhängig von der Einleitung oder dem Ausgang eines Strafverfah­rens können die Kantone auf Kosten des Widerhandelnden die nötigen Massnahmen zur Wie­derherstellung des rechtmässigen Zustandes treffen.
c. Gründe zur Er­teilung von Bau­bewilligungen, Zu­ständig­keit
Art. 16
¹ Bauliche Massnahmen innerhalb der Projektierungszonen können bewilligt wer­den, wenn sie den Strassenbau nicht erschweren oder verteuern und die Festlegung der Baulinien nicht beeinträchtigen.
² Über Baugesuche entscheiden die von den Kantonen bezeichneten Behörden. Die kantonale Behörde hört vor der Erteilung der Bau­bewilligung das Bundesamt an.²⁷ Dieses ist berechtigt, gegen Verfügun­gen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und sei­ner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen.²⁸
³ …²⁹
²⁷ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestal-tung des Finanz­ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa­chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
²⁹ Aufgehoben durch Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Verein­fa­chung von Entscheidverfahren, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
d. Aufhebung der Projektie­rungszonen
Art. 17 ³⁰
¹ Die Projektierungszonen fallen mit der rechtskräftigen Festlegung der Baulinien, spätestens aber nach fünf Jahren dahin; sie können um höchstens drei Jahre verlängert werden. Ist eine Projektierungszone hinfällig geworden, so kann eine neue Projektierungszone mit ganz oder teilweise gleichem Perimeter festgelegt werden.
² Das Departement hebt eine Projektierungszone auf, wenn feststeht, dass die durch sie gesicherten Varianten einer Linienführung nicht ausgeführt werden.
³ Verfügungen über die Aufhebung von Projektierungszonen sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betroffenen Gemeinden zu ver­öffentlichen.
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa­chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
e. Entschädi­gung. Fest­­setzungs­verfahren
Art. 18
¹ Die Beschränkung des Grundeigentums durch Projektierungszonen begründet nur dann einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteig­nung gleichkommt.
² Der Betroffene hat seine Ansprüche der zuständigen Behörde nach Artikel 21 schriftlich anzumelden.³¹ Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930³² über die Enteignung (EntG).³³
³¹ Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz­ausleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
³² SR 711
³³ Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).

4. Bereinigung und Genehmi­gung der gene­rellen Projekte

a. Bereini­gungs­verfahren
Art. 19
¹ Das Bundesamt unterbreitet die generellen Projekte den interessier­ten Kantonen. Diese laden die durch den Strassenbau betrof­fenen Gemeinden und allenfalls die Grundeigentümer zur Stellungnahme ein. Die Kantone übermitteln ih­re Vorschläge unter Beilage der Vernehm­lassungen der Ge­meinden dem Bundesamt.
² Auf Grund der Vernehmlassungen bereinigt das Bundesamt in Zusammenarbeit mit den interessierten Bundesstellen und Kanto­nen die generellen Projekte.
b. Genehmi­gung der gene­rellen Projekte
Art. 20
¹ Der Bundesrat genehmigt die generellen Projekte.
² Er entscheidet bei der Fertigstellung des beschlossenen National­strassennetzes³⁴ im Rahmen der Genehmigung der generellen Projekte endgültig über die besondere Linienführung der National­strassen im Gebiet der Städte und über den Übergang der National­strassen ausserhalb von Städten in die städtischen Nationalstrassen.³⁵
³⁴ Gemäss BB vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgebenen Fassungen ( AS 1960 872 ; 1984 1118 ; 1986 35 , 2515 ; 1987 52 ; 1988 562 ; 2001 3090 ) und Art. 197 Ziff. 3 BV ( SR 101 ).
³⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 2259 ; BBl 2012 745 ).

B. Ausführungsprojekte

1. Ausarbeitung der Ausführungsprojekte

Art. 21 ³⁶
¹ Die Ausführungsprojekte geben Aufschluss über Art, Umfang und Lage des Werkes samt allen Nebenanlagen, die Ein­zelheiten seiner bautechnischen Gestaltung und die Baulinien.
² Zuständig für die Ausarbeitung der Ausführungsprojekte sind:
a. für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes³⁷: die Kantone in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt sowie den interessierten Bundesstellen;
b. für den Bau neuer und den Ausbau bestehender Nationalstrassen: das Bundesamt.
³ Der Bundesrat legt die Anforderungen an die Ausführungsprojekte und Pläne fest.
³⁶ Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz­ausleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
³⁷ Gemäss BB vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgeben-den Fassungen ( AS 1960 872 ; 1984 1118 ; 1986 35 , 2515 ; 1987 52 ; 1988 562 ; 2001 3090 ) und Art. 197 Ziff. 3 der BV ( SR 101 ).

2. Freihaltung des Strassen­­raumes

a. Festlegung der Baulinien

Art. 22
In den Ausführungsprojekten sind beidseits der projektierten Strasse Baulinien fest­zulegen. Bei ihrer Bemessung ist namentlich auf die Anforderungen der Verkehrssi­cherheit und der Wohnhygiene sowie auf die Bedürfnisse eines allfälligen künftigen Ausbaues der Strasse Rücksicht zu nehmen.

b. Wirkungen

Art. 23
¹ Zwischen den Baulinien dürfen ohne Bewilligung weder Neubauten erstellt noch Umbauten vorgenommen werden, auch wenn diese von der Baulinie nur angeschnit­ten werden. Bauarbeiten, die zum Unter­halt eines Gebäudes notwendig sind, gelten nicht als Umbauten im Sinne dieser Bestimmung.
² Unabhängig von der Einleitung oder dem Ausgang eines Strafverfah­rens können die Kantone auf Kosten des Widerhandelnden die nötigen Massnahmen zur Wie­derherstellung des rechtmässigen Zustandes treffen.

c. Gründe zur Er­teilung von Bau­bewilligungen, Zu­ständig­keit

Art. 24
¹ Bauliche Massnahmen innerhalb der Baulinien sind unter Vorbehalt strengerer Bestimmungen des kantonalen Rechtes zu bewilligen, wenn die gemäss Artikel 22 zu wahrenden öffentlichen Interessen nicht ver­letzt werden.
² Über Baugesuche entscheiden die von den Kantonen bezeichneten Behörden. Die kantonale Behörde hört vor der Erteilung der Baubewilligung das Bundesamt an.³⁸ Dieses ist berechtigt, gegen Verfügun­gen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und sei­ner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen.³⁹
³ …⁴⁰
³⁸ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestal-tung des Finanz­ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa­chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
⁴⁰ Aufgehoben durch Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Verein­fa­chung von Entscheidverfahren, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).

d. Entschädi­gung, Fest­­setzungs­verfahren

Art. 25
¹ Die Beschränkung des Grundeigentums durch Baulinien begründet nur dann einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie in ihrer Wir­kung einer Enteignung gleich­kommt.
² Für die Entschädigungspflicht und die Bemessung der Entschädi­gung sind die Verhältnisse bei Inkrafttreten der Eigentumsbeschrän­kung (Art. 29) massgebend.
³ Der Betroffene hat seine Ansprüche innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung der zuständigen Behörde schriftlich anzumelden.⁴¹ Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so richtet sich das Verfahren nach dem EntG⁴².⁴³
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz­aus­gleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
⁴² SR 711
⁴³ Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).

3. Plan­genehmigungsverfahren

a. Grundsatz

Art. 26 ⁴⁴
¹ Das Departement erteilt die Plangenehmigung für die Ausführungs­projekte.
² Mit der Plangenehmigung erteilt es sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen.
³ Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es Bau und Betrieb der Nationalstrassen nicht unverhältnismässig einschränkt.
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa­chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).

b. Anwendbares Recht

Art. 26 a ⁴⁵
¹ Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968⁴⁶, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.
² Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des EntG⁴⁷ Anwendung.
⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa­chung von Entscheidverfahren ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
⁴⁶ SR 172.021
⁴⁷ SR 711

4. Ordentliches Plan­genehmigungsverfahren

a. Einleitung

Art. 27 ⁴⁸
Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Departement einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa­chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).

b. Aussteckung

Art. 27 a ⁴⁹
¹ Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Gesuchsteller die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem er sie aussteckt; bei Hochbauten hat er Profile aufzu­stellen.
² Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim Departe­ment vorzubringen.
⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa­chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).

c. Anhörung, Publikation und Auflage

Art. 27 b ⁵⁰
¹ Das Departement übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu neh­men. Es kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.
² Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
³ …⁵¹
⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa­chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
⁵¹ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).

d. …

Art. 27 c ⁵²
⁵² Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa­chung von Entscheidverfahren ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).

e. Einsprache

Art. 27 d ⁵³
¹ Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968⁵⁴ Partei ist, kann während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien beim Departement Einsprache erheben.⁵⁵ Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
² Wer nach den Vorschriften des EntG⁵⁶ Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.⁵⁷
³ Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
⁵³ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa­chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
⁵⁴ SR 172.021
⁵⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
⁵⁶ SR 711
⁵⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).

f. Bereinigung in der Bundes­verwaltung

Art. 27 e ⁵⁸
Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62 b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997⁵⁹.
⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa­chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
⁵⁹ SR 172.010

5. Plan­­genehmigung; Geltungsdauer; Beschwerde

Art. 28 ⁶⁰
¹ Mit der Plangenehmigung entscheidet das Departement gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
² Es kann Projekte in Etappen genehmigen, wenn deren getrennte Behandlung die Beurteilung des Gesamtprojekts nicht präjudiziert.
³ Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechts­kräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.
⁴ Das Departement kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlänge­rung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plan­genehmigung wesentlich verändert haben.
⁵ …⁶¹
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa­chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
⁶¹ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 68 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).

6. Vereinfachtes Plan­genehmigungsverfahren

Art. 28 a ⁶²
¹ Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei:
a. örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimm­baren Betroffenen;
b. Bauten und Anlagen, deren Änderung das äussere Erschei­nungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt;
c. Bauten und Anlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden.
² Das Departement kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Das Departement unter­breitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung ge­geben haben; deren Einsprachefrist be­trägt 30 Tage. Das Departement kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Es setzt dafür eine angemessene Frist.
³ Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.
⁶² Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa­chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).

7. Öffentlich­keit der Bau­linienpläne ⁶³

⁶³ Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa­chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
Art. 29
Die mit den Ausführungsprojekten genehmigten Baulinien sind in den Gemeinden öffentlich bekanntzumachen und die Pläne zur Einsicht offen zu halten. Die Bauli­nien werden mit ihrer Veröffentlichung rechtswirksam.

C. Landerwerb und Massnahmen im Interesse der Boden­nutzung

I. Landerwerb

1. Arten

Art. 30
¹ Das für den Bau der Nationalstrassen erforderliche Land ist, sofern ein freihändi­ger Erwerb ausser Betracht fällt, im Landumlegungs- oder Enteignungsverfahren zu erwerben.
² Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen für einen freihändigen Erwerb oder für eine Landumle­gung nicht zum Ziele führen.

2. Landerwerb im Land­umlegungs­verfahren

Art. 31
¹ Das Landumlegungsverfahren in der Form der landwirtschaftlichen Güterzusam­menlegung, der Waldzusammenlegung oder der Umle­gung von Bauland wird an­gewendet, wenn es im Interesse des Stras­senbaues liegt oder für die bestimmungs­gemässe Verwendung und Bewirt­schaftung des durch den Strassenbau beeinträch­tigten Bodens not­wen­dig ist.
² Die im Landumlegungsverfahren zu treffenden Massnahmen können bestehen:
a. im Einwerfen von Grundstücken des Gemeinwesens in das Lan­dumlegungs­unternehmen;
b. in der Vornahme angemessener Abzüge von dem im Land­­umle­­gungsverfahren erfassten Grundeigentum. Das auf diesem Wege für den Strassenbau abgetre­tene Land ist dem Land­­umlegungs­un­ternehmen zum Verkehrswert zu vergü­ten;
c. in der Anrechnung von Mehrwerten, die durch den Stras­sen­bau mittels Boden­verbesserungen an Grundstücken ge­schaf­fen wer­den;
d. in andern durch das kantonale Recht vorgesehenen Verfahren.

3. Zuständig­keit

Art. 32
¹ Die zuständigen Behörden besorgen den Landerwerb.⁶⁴
² Die Kantone ordnen im Rahmen der nachstehenden Vorschriften das Verfahren für die Landumlegungen.⁶⁵ Für Güter- und Waldzusammenlegun­gen bleiben die entsprechenden Bestimmungen der Bundesgesetzge­bung über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauern­standes sowie der Bundesgesetzgebung betreffend die eid­ge­nössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vorbehalten.
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz­aus­gleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz­aus­gleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).

4. Besondere Verfahrens­vor­schriften für Gü­ter- und Waldzu­sam­men­legungen

a. Aufstellung von Vor­­projekten
Art. 33
¹ Soweit Güter- oder Waldzusammenlegungen in Aussicht genommen werden, sind wenn möglich gleichzeitig mit den generellen Strassen­projekten Vorprojekte für die Zusammenlegung aufzustellen. Diese enthalten insbesondere die voraussichtlichen Grenzen der einzubezie­henden Gebiete, das anzulegende Wegnetz und die wichtig­sten was­serbaulichen Anlagen.
² Die Vorprojekte sind von den Kantonen auszuarbeiten. Das Bundes­amt übt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Me­liorationsamt⁶⁶ und den andern interessierten Bundesstellen die Oberaufsicht aus.
⁶⁶ Heute: Bundesamt für Landwirtschaft.
b. Zusammen­­legungen ge­mäss Art. 703 ZGB
Art. 34
Den Grundeigentümern kann eine angemessene Frist angesetzt wer­den, innerhalb welcher sie über die Durchführung einer Güter- oder Wald­zusammenlegung gemäss Artikel 703 des Zivilgesetzbuches⁶⁷ zu beschliessen haben. Hierbei ist der Ent­scheid über die vom Strassen­bau zu übernehmenden Kosten der Zusammenlegung bekannt zu geben.
⁶⁷ SR 210
c. Genehmi­gung der Neu­­zuteilungs­entwürfe
Art. 35
Die Neuzuteilungsentwürfe sind von den Kantonen dem Bundesamt zur Genehmigung einzurei­chen. Dieses prüft, ob die Inter­essen des Strassenbaues gewahrt sind; die Subventionsbehörden überwachen die Einhaltung der Subventi­ons­vorschriften.

5. Verfügte Lan­d­umlegungen

Art. 36
¹ Die kantonale Regierung kann für den Strassenbau notwendige Lan­d­umlegungen verfügen.
² Das Departement kann für den Erlass der Verfügung eine angemes­sene Frist ansetzen. Wird innerhalb der Frist die Landumlegung nicht verfügt, so wird das ordentliche Verfahren mit Enteignungen durch­geführt.⁶⁸
⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa­chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).

6. Vorzeitige Be­sitz­einweisung

Art. 37
Die zuständige kantonale Behörde beschliesst über die vorzeitige Inbesitznahme des erforderlichen Landes, wenn mit dem Strassenbau vor Abschluss des Landumle­gungsverfahrens begonnen werden muss. Vorher sind die Betroffenen anzuhören und alle für die Bewer­tung des Landes nötigen Vorkehren zu treffen.

7. Kosten­­anrechnung

Art. 38
¹ Die durch den Strassenbau verursachten Mehrkosten von Landum­legungen in zu­sammenlegungsbedürftigen Gebieten gehen zu Lasten des Strassenbaues. Werden wegen des Strassenbaues in zusammen­gelegten Gebieten oder in Gegenden mit Hofsiedlung neue Landum­legungen nötig, so gehen alle Kosten zu dessen Lasten.
² Das Departement entscheidet im Ein­vernehmen mit den interessier­ten Departementen des Bundes im Ein­zelfall über die Kostenanrech­nung.

8. Enteignung; Einigungs- und Schätzungsverfahren; vorzeitige Besitzeinweisung ⁶⁹

⁶⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
Art. 39 ⁷⁰
¹ Den zuständigen Behörden steht das Enteignungsrecht zu. Die Kantone sind befugt, ihr Enteignungsrecht den Gemeinden zu übertragen.⁷¹
² Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungs­kommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG⁷² durchgeführt.⁷³
³ …⁷⁴
⁴ Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen voll­streckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzein­weisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa­chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz­ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
⁷² SR 711
⁷³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).
⁷⁴ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).

II. Mass­nahmen im Interesse der Bodennutzung

Art. 40 ⁷⁵
Die zuständigen Behörden haben den infolge Durchschneidung und Trennung von Grundstücken entstehenden Nachteilen auch dort durch geeignete Massnahmen entgegenzuwirken, wo das für die Strasse erforderliche Land freihändig erworben oder enteignet wird.
⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz­ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).

D. Bau und Ausbau der Nationalstrassen ⁷⁶

⁷⁶ Ursprünglich vor Art. 41. Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neuge-staltung des Finanz­ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).

I. Zuständig- keiten

Art. 40 a ⁷⁷
Zuständig sind:
a. für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassen­net­zes⁷⁸: die Kantone;
b. für den Bau neuer und den Ausbau bestehender Nationalstrassen: das Bundesamt.
⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz­ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
⁷⁸ Gemäss BB vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgeben-den Fassungen ( AS 1960 872 ; 1984 1118 ; 1986 35 , 2515 ; 1987 52 ; 1988 562 ; 2001 3090 ) und Art. 197 Ziff. 3 der BV ( SR 101 ; AS 2007 5770 )

II. Bau

1. Bauverfahren, Vergabe und Überwachung der Bau-arbeiten ⁷⁹

⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz­ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
Art. 41
¹ Die Nationalstrassen sind nach den neuesten Erkenntnissen der Strassenbautechnik und nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erstellen.
² Die zuständigen Behörden vergeben und überwachen die Bau­arbeiten. Der Bundesrat legt die für die Kantone massgebenden Grundsätze fest.⁸⁰
⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz­ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).

2. Schutz­vor­keh­ren während des Baues

Art. 42
¹ Die zuständigen Behörden treffen die notwendigen Vorkehren, um die Sicherheit des Baues zu gewährleisten, Gefahren für Personen und Sachen zu vermeiden und die Anwohner vor unzumutbaren Belästigungen zu schützen.⁸¹
² Werden durch die Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen, wie Ver­kehrswege, Leitungen und ähnliche Anlagen betroffen, so ist nach Massgabe des öffentlichen Interesses für deren Fortbenützung zu sor­gen.
³ Die wirtschaftliche Nutzung des Grundeigentums während des Stras­senbaues ist sicherzustellen.
⁸¹ Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz­ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).

3. Übergabe an den Verkehr

Art. 43
Die Nationalstrassen dürfen dem Verkehr erst übergeben werden, wenn der Stand der Bauarbeiten und die getroffenen Sicherheitsvor­kehren einen gefahrlosen Ver­kehr gestatten und wenn die wirtschaft­­liche Nutzung des umliegenden Grundeigen­tums sichergestellt ist.

III. Bauliche Umgestaltung im Bereich von National- strassen ⁸²

⁸² Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz­ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
Art. 44
¹ Bauliche Umgestaltungen im Bereiche von Nationalstrassen, wie die Erstellung, Änderung oder Verlegung von Kreuzungen von andern Verkehrswegen, Gewässern, Seilbahnen, Leitungen und ähnlichen Anlagen sowie von Einmündungen von Stras­sen und Wegen in die National­strassen, sind bewilligungspflichtig. Sie dürfen die Strassen­anlage und einen allfälligen künftigen Ausbau nicht beeinträchtigen.
² Der Bundesrat ordnet das Bewilligungsverfahren und bezeichnet die zuständigen Instanzen. Die Eigentümer bestehender Verkehrsanlagen sind im Bewilligungsver­fahren anzuhören. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902⁸³ be­treffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen bleiben vorbehalten.
³ Unabhängig von der Einleitung oder dem Ausgang eines Strafverfahrens können die zuständigen Behörden auf Kosten des Widerhandelnden die nötigen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes treffen.⁸⁴
⁸³ SR 734.0
⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz­ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).

IV. Verteilung der Kosten von Verlegungs-, Kreuzungs- und Anschluss­bau­werken

1. Neue Anlagen ⁸⁵

⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz­ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
Art. 45
¹ Beeinträchtigt eine neue Nationalstrasse bestehende Verkehrswege, Leitungen und ähnliche Anlagen oder beeinträchtigen neue derartige Anlagen eine bestehende Nationalstrasse, so fallen die Kosten aller Massnahmen, die zur Behebung der Beeinträchtigung erforderlich sind, auf die neue Anlage. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Fernmeldegesetzgebung.⁸⁶
² Wird eine neue öffentliche Strasse an eine bestehende Nationalstras­se angeschlos­sen, so ist die Kostenverteilung durch die Beteiligten zu vereinbaren.
⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz­ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).

2. Änderung bestehender Kreuzungen ⁸⁷

⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz­ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
Art. 46
¹ Sind Kreuzungen von Nationalstrassen mit andern öffentlichen Strassen durch bauliche Massnahmen zu verbessern, so hat jeder Trä­ger der Strassenbaulast in dem Umfange an die Bau- und Unterhalts­kosten der Umgestaltung beizutragen, als diese durch die Entwicklung des Verkehrs bedingt ist.
² Die Verteilung der Kosten von Änderungen bestehender Kreuzungen zwischen Nationalstrassen und Eisenbahnen richtet sich nach den Bestimmungen des Eisen­bahngesetzes vom 20. Dezember 1957⁸⁸.
⁸⁸ SR 742.101

3. Abweichende Kostenregelung, Entscheid bei Streitigkeiten ⁸⁹

⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz­ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
Art. 47
¹ Die Artikel 45 Absatz 1 und 46 Absatz 1 sind nicht anwendbar, soweit zwischen den Beteiligten abweichende Vereinbarungen über die Kosten bestehen oder getrof­fen werden.
² Ist die Kostenverteilung streitig, so erlässt das Bundesamt eine Verfügung.⁹⁰ Vorbehalten bleibt die verwaltungsrechtliche Klage nach Art. 116 Buchstabe a oder b des Bundesrechtspflegegeset­zes vom 16. Dezember 1943⁹¹ bei Streitigkeiten über das Verhältnis zwischen Bund und Kanto­nen oder zwischen Kantonen.⁹²
⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz­ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
⁹¹ [BS 3 531; AS 1948 485 Art. 86; 1955 871 Art. 118; 1959 902 ; 1969 737 Art. 80 Bst. b , 767; 1977 237 Ziff. II 3, 862 Art. 52 Ziff. 2, 1323 Ziff. III; 1978 688 Art. 88 Ziff. 3, 1450 ; 1979 42 ; 1980 31 Ziff. IV, 1718 Art. 52 Ziff. 2, 1819 Art. 12 Abs. 1; 1982 1676 Anhang Ziff. 13; 1983 1886 Art. 36 Ziff. 1; 1986 926 Art. 59 Ziff. 1; 1987 226 Ziff. II 1, 1665 Ziff. II; 1988 1776 Anhang Ziff. II 1; 1989 504 Art. 33 Bst. a ; 1990 938 Ziff. III Abs. 5; 1992 288 ; 1993 274 Art. 75 Ziff. 1, 1945 Anhang Ziff. 1; 1995 1227 Anhang Ziff. 3, 4093 Anhang Ziff. 4; 1996 508 Art. 36, 750 Art. 17, 1445 Anhang Ziff. 2, 1498 Anhang Ziff. 2; 1997 1155 Anhang Ziff. 6, 2465 Anhang Ziff. 5; 1998 2847 Anhang Ziff. 3, 3033 Anhang Ziff. 2; 1999 1118 Anhang Ziff. 1, 3071 Ziff. I 2; 2000 273 Anhang Ziff. 6, 416 Ziff. I 2, 505 Ziff. I 1, 2355 Anhang Ziff. 1, 2719 ; 2001 114 Ziff. I 4, 894 Art. 40 Ziff. 3, 1029 Art. 11 Abs. 2; 2002 863 Art. 35, 1904 Art. 36 Ziff. 1, 2767 Ziff. II, 3988 Anhang Ziff. 1; 2003 2133 Anhang Ziff. 7, 3543 Anhang Ziff. II 4 Bst. a , 4557 Anhang Ziff. II 1; 2004 1985 Anhang Ziff. II 1, 4719 Anhang Ziff. II 1; 2005 5685 Anhang Ziff. 7. AS 2006 1205 Art. 131 Abs. 1]. Siehe heute das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 ( SR 173.110 ).
⁹² Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesge­richts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan 1994 ( AS 1993 901 ).

V. Verteilung der Kosten von An­pas­sungen an mi­litärischen Verteidigungs­anlagen ⁹³

⁹³ Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz­ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
Art. 48
Der Bundesrat bestimmt die Grundsätze für die Anrechnung der Ko­s­ten von Anpas­sungsarbeiten an bestehenden militärischen Verteidi­gungsanlagen, welche durch die Erstellung von Nationalstrassen bedingt sind.

Dritter Abschnitt: Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen ⁹⁴

⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz­ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).

I. Unterhalt und Betrieb

1. Grundsatz

Art. 49 ⁹⁵
Die Nationalstrassen und ihre technischen Einrichtungen sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten so zu unterhalten und zu betreiben, dass ein sicherer und flüssiger Verkehr gewährleistet ist und die Verfügbarkeit der Strasse möglichst uneingeschränkt bleibt.
⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz­ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).

2. Zuständigkeit

Art. 49 a ⁹⁶
¹ Der Bund ist zuständig für Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen.
² Über die Ausführung des betrieblichen und des projektfreien bau­lichen Unterhalts schliesst er mit den Kantonen oder von diesen gebildeten Trägerschaften Leistungsvereinbarungen ab. Ist für bestimmte Gebietseinheiten kein Kanton oder keine Trägerschaft bereit, eine Leistungsvereinbarung abzuschliessen, so kann der Bund die Ausführung Dritten übertragen. In begründeten Fällen kann er diesen Unterhalt in einzelnen Gebiets­ein­heiten oder Teilen davon selber ausführen.
³ Der Bundesrat erlässt insbesondere Bestimmungen über die Abgrenzung der Gebietseinheiten, den Leistungsumfang und die Leistungs­abgeltung. Er bestimmt die Zuteilung der Gebietseinheiten.
⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz­ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).

II. Bewirt­schaftung der Neben­anlagen

Art. 50 ⁹⁷
Die Bewirtschaftung der Nebenanlagen untersteht insbesondere den Vorschriften über die Gewerbe-, Gesundheits- und Wirtschaftspolizei. Soweit die Bedürfnisse des Verkehrs oder allgemeine Interessen es erfordern, kann das Departement abweichende Vorschriften aufstellen.
⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz­ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).

III. Mass­nah­men zur Ge­währ­­leistung der Ver­kehrs­sicherheit

1. Verbot sicht­behin­dernder Ein­richtungen

Art. 51
¹ Innerhalb der Baulinien sind Bepflanzungen, Einfriedigungen, Anhäufungen von Material und Einrichtungen, welche durch Sicht­behin­derung die Verkehrssicherheit gefährden, verboten; sie sind, soweit sie bereits bestehen, auf Verlangen des Stras­seneigentümers zu beseiti­gen.
² Für den hieraus entstehenden Schaden ist angemessener Ersatz zu leisten. Kann die Entschädigung nicht vereinbart werden, so wird sie gemäss Artikel 64 des EntG⁹⁸ durch die Schätzungskommission festgelegt.⁹⁹
⁹⁸ SR 711
⁹⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).

2. Schutz­einrichtungen

Art. 52
¹ Vorübergehende Einrichtungen zum Schutze der Strassen vor nach­teiligen Einwir­kungen der Natur, die ausserhalb des Strassengebietes angelegt werden müssen, sind von den Grundeigentümern zu dulden.
² Für den hieraus entstehenden Schaden ist angemessener Ersatz zu leisten. Kann die Entschädigung nicht vereinbart werden, so wird sie gemäss Artikel 64 des EntG¹⁰⁰ durch die Schätzungskommission festgelegt.¹⁰¹
¹⁰⁰ SR 711
¹⁰¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4085 ; BBl 2018 4713 ).

3. Reklame­verbot

Art. 53
¹ Im Bereiche der Nationalstrassen sind Reklamen und Ankündigun­gen nach Mass­gabe des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958¹⁰² untersagt.
² Der Bundesrat erlässt hinsichtlich der Nationalstrassen besondere Ausführungs­bestimmungen.
¹⁰² SR 741.01

Vierter Abschnitt: Oberaufsicht des Bundes

I. Ober­aufsicht

Art. 54 ¹⁰³
¹ Die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes¹⁰⁴ untersteht der Oberaufsicht des Bundes.
² Wo es die Verhältnisse erfordern, sorgt der Bundesrat dafür, dass die beteiligten Kantone die Projektierungs- und Bauarbeiten gemeinsam ausführen.
¹⁰³ Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz­ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
¹⁰⁴ Gemäss BB vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgeben-den Fassungen ( AS 1960 872 ; 1984 1118 ; 1986 35 , 2515 ; 1987 52 ; 1988 562 ; 2001 3090 ) und Art. 197 Ziff. 3 der BV ( SR 101 ; AS 2007 5770 )

II. Ersatz­vor­nahme

Art. 55 ¹⁰⁵
¹ Durch Verfügung des Bundesrates kann der Bund die Aufgaben eines Kantons nach diesem Gesetz ganz oder teilweise übernehmen, wenn:
a. der Kanton darum ersucht und nach den tatsächlichen Verhältnissen ausserstande ist, die Aufgaben zu übernehmen;
b. die Sicherstellung des Werks es erfordert und sich der Kanton weigert, innerhalb einer vom Bundesrat festzusetzenden angemessenen Frist die Aufgaben auszuführen.
² Die Kosten sind auch in diesen Fällen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1985¹⁰⁶ über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer zu verteilen.
¹⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz­ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
¹⁰⁶ SR 725.116.2

Fünfter Abschnitt: …

Art. 56-58 ¹⁰⁷
¹⁰⁷ Aufgehoben durch Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz­ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
Art. 59 ¹⁰⁸
¹⁰⁸ Aufgehoben durch Art. 40 des Treibstoffzollgesetzes vom 22. März 1985, mit Wirkung seit 1. Jan. 1985 ( AS 1985 834 ; BBl 1984 I 986 ).

Sechster Abschnitt: Ausführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

I. Vollzug des Gesetzes

1. Durch den Bundesrat

Art. 60 ¹⁰⁹
¹ Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen und überwacht den Vollzug.
² Er trifft insbesondere die Anordnungen zur Gewährleistung einer kunstgerechten Projektierung, eines wirtschaftlichen Bauvorgangs, einer genügenden Baukontrolle sowie eines zweckmässigen Unterhalts und Betriebs.
¹⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzaus­gleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).

2. Durch die Kantone

Art. 61
¹ Die Kantone regeln im Rahmen dieses Gesetzes die Zuständigkeiten zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben und das dabei anwe­ndbare Verfahren.
² Soweit das Gesetz zu seiner Ausführung der Ergänzung durch kan­to­nale Bestim­mungen bedarf, sind die Kantone zu ihrem Erlass ver­pflichtet. …¹¹⁰ Sie können auf dem Verordnungswege erlassen werden.
³ Hat ein Kanton die zur Anwendung dieses Gesetzes notwendigen Anordnungen nicht rechtzeitig getroffen, so erlässt der Bundesrat vor­läufig die erforderlichen Verordnungen an Stelle des Kantons unter Anzeige an die Bundesversammlung.
¹¹⁰ Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. II 32 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmi-gung kantonaler Erlasse durch den Bund, mit Wirkung seit 1. Febr. 1991 ( AS 1991 362 ; BBl 1988 II 1333 ).

Ia. Staats-verträge

Art. 61 a ¹¹¹
Der Bundesrat kann in eigener Zuständigkeit Staatsverträge über grenzüberschreitende Bauwerke im Rahmen eines Zusammenschlusses von Nationalstrassen mit ausländischen Hochleistungsstrassen abschliessen.
¹¹¹ Eingefügt durch Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz­ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).

Ib. Gewerbliche Leistungen

Art. 61 b ¹¹²
¹ Das Bundesamt kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:
a. mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;
b. die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und
c. keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.
² Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrechnung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das Departement kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.
³ Die erzielten Erträge werden dem Fonds zur Finanzierung der Nationalstrassen und des Agglomerationsverkehrs zugewiesen.¹¹³
¹¹² Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5003 ; BBl 2009 7207 ).
¹¹³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 662 ; BBl 2020 349 ).

II. Übergangs­bestimmungen zur Änderung vom 18. Juni 1999

Art. 62 ¹¹⁴
¹ Gesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bereits aufgelegt worden sind, werden nach altem Verfahrensrecht beurteilt.
² Auf hängige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar.
¹¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I 7 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Ver-einfa­chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).

IIa. Übergangs­bestimmungen zur Änderung vom 6. Oktober 2006

Art. 62 a ¹¹⁵
¹ Das Eigentum an den Nationalstrassen geht bei Inkrafttreten der Änderung vom 6. Oktober 2006¹¹⁶ entschädigungslos auf den Bund über.
² Der Bundesrat bezeichnet die Grundstücke und benennt die beschränkten dinglichen Rechte, die öffentlich-rechtlichen und obligatorischen Vereinbarungen sowie die Verfügungen, die auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 6. Oktober 2006 auf den Bund übertragen werden. Das Departement kann diese Zuweisung innert 15 Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 6. Oktober 2006 durch Verfügung bereinigen.
³ Der Bundesrat regelt die Eigentumsverhältnisse und gegenseitigen Entschädigungsfolgen bei Flächen, Werkhöfen und Polizeistütz­punkten, die für die Nationalstrassen nicht mehr oder nur noch teil­weise benötigt werden. Die Entschädigungspflicht ist auf 15 Jahre beschränkt.
⁴ Die Grundstücke und die beschränkten dinglichen Rechte, die auf den Bund übertragen werden, sind gebührenfrei ins Grundbuch auf­zunehmen oder auf den Bund umzuschreiben.
⁵ Der Bundesrat bezeichnet die Strecken, die im Rahmen der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes¹¹⁷ zu bauen sind. Die Kantone bleiben Eigentümer dieser Strecken, bis diese dem Verkehr übergeben werden.
⁶ Auf den Zeitpunkt der Eigentumsübertragung übergeben die Kantone dem Bund Dokumente, Pläne und Datenbanken entsprechend dem aktuellen Ausführungsstand. Die Kantone archivieren die historischen Akten unbefristet und die Buchhaltungsbelege entsprechend den gesetzlichen Vorschriften.
⁷ Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit für die Vollendung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 6. Oktober 2006 laufenden Ausbau- und Unterhaltsvorhaben.
¹¹⁵ Eingefügt durch Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz­aus­gleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
¹¹⁶ AS 2007 5779
¹¹⁷ Gemäss BB vom 21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz, in den letzten, massgeben-den Fassungen ( AS 1960 872 ; 1984 1118 ; 1986 35 , 2515 ; 1987 52 ; 1988 562 ; 2001 3090 ) und Art. 197 Ziff. 3 der BV ( SR 101 )
Art. 63 ¹¹⁸
¹¹⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6825 ; BBl 2015 2065 ).
Übergangs­bestimmung zur Änderung vom 30. Septem­ber 2016
Die Baubewilligungen für die vom Bund übernommenen Projekte «Umfahrung Näfels» der N 17 Niederurnen–Glarus sowie die «Umfahrung Le Locle» und die «Umfahrung La Chaux-de-Fonds» der N 20 Le Locle (Frontière)–La Chaux-de-Fonds–Tunnel de la Vue des Alpes–Neuchâtel und Thielle–Murten werden in Abweichung von Artikel 28 Absatz 3 als gültig betrachtet, auch wenn ihre Geltungsdauer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbeschlusses vom 10. Dezember 2012¹¹⁹ über das Nationalstrassennetz eigentlich abgelaufen ist.
¹¹⁹ BBl 2013 2625 , 2016 8349
III. Änderung von Gesetzen
Art. 64
…¹²⁰
¹²⁰ Die Änderung kann unter AS 1960 525 konsultiert werden.
IV. Ausstand von Mit­gliedern oder Ersatz­­männern der enteig­nungs­rechtlichen Schätzungs­kommissionen
Art. 65
Für den Ausstand und die Ablehnung der Mitglieder und Ersatzmän­ner der Schät­zungskommissionen findet Artikel 22 Absatz 1 Buch­stabe c des Bundesrechtspfle­gegesetzes vom 16. Dezember 1943¹²¹ keine Anwendung.
¹²¹ [BS 3 531; AS 1948 485 Art. 86; 1955 871 Art. 118; 1959 902 ; 1969 737 Art. 80 Bst. b, 767; 1977 237 Ziff. II 3, 862 Art. 52 Ziff. 2, 1323 Ziff. III; 1978 688 Art. 88 Ziff. 3, 1450 ; 1979 42 ; 1980 31 Ziff. IV, 1718 Art. 52 Ziff. 2, 1819 Art. 12 Abs. 1; 1982 1676 Anhang Ziff. 13; 1983 1886 Art. 36 Ziff. 1; 1986 926 Art. 59 Ziff. 1; 1987 226 Ziff. II 1, 1665 Ziff. II; 1988 1776 Anhang Ziff. II 1; 1989 504 Art. 33 Bst. a ; 1990 938 Ziff. III Abs. 5; 1992 288 ; 1993 274 Art. 75 Ziff. 1, 1945 Anhang Ziff. 1; 1995 1227 Anhang Ziff. 3, 4093 Anhang Ziff. 4; 1996 508 Art. 36, 750 Art. 17, 1445 Anhang Ziff. 2, 1498 Anhang Ziff. 2; 1997 1155 Anhang Ziff. 6, 2465 Anhang Ziff. 5; 1998 2847 Anhang Ziff. 3, 3033 Anhang Ziff. 2; 1999 1118 Anhang Ziff. 1, 3071 Ziff. I 2; 2000 273 Anhang Ziff. 6, 416 Ziff. I 2, 505 Ziff. I 1, 2355 Anhang Ziff. 1, 2719 ; 2001 114 Ziff. I 4 , 894 Art. 40 Ziff. 3, 1029 Art. 11 Abs. 2; 2002 863 Art. 35, 1904 Art. 36 Ziff. 1, 2767 Ziff. II, 3988 Anhang Ziff. 1; 2003 2133 Anhang Ziff. 7, 3543 Anhang Ziff. II 4 Bst. a , 4557 Anhang Ziff. II 1, 2004 1985 Anhang Ziff. II 1, 4719 Anhang Ziff. II 1; 2005 5685 Anhang Ziff. 7. AS 2006 1205 Art. 131 Abs. 1]. Siehe heute das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 ( SR 173.110 ).
V. Inkraft­treten
Art. 66
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge­set­zes.
Datum des Inkrafttretens: 21. Juni 1960¹²²
¹²² BRB vom 13. Juni 1960
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