Verordnung über die Verwendung der Personendaten von Frauen, die nicht am kantonal... (821.0.222)
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Verordnung über die Verwendung der Personendaten von Frauen, die nicht am kantonalen Programm zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie teilnehmen

Verordnung GSD über die Verwendung der Personendaten von Frauen, die nicht am kantonalen Programm zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie teilnehmen vom 06.02.2008 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2008) Die Direktion für Gesundheit und Soziales gestützt auf den Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung vom 3. November 2003 über das Register für das kantonale Programm zur Früherkennung von Brust - krebs durch Mammographie; beschliesst:

Art. 1

1 Die Personendaten von Frauen, die ausdrücklich auf die Teilnahme am kantonalen Programm zur Früherkennung von Brustkrebs (das Früherken - nungsprogramm) verzichten, werden aufbewahrt, um zu vermeiden, dass die - sen Frauen bei einem späteren periodischen Aufruf eine erneute Einladung zur Teilnahme am Früherkennungsprogramm geschickt wird. Jede weitere Verwendung dieser Daten ist untersagt.

Art. 2

1 Die Personendaten von Frauen, die auf die Einladung zur Teilnahme am Früherkennungsprogramm nicht antworten, werden aufbewahrt. Das Scree - ning-Zentrum schickt diesen Frauen einige Monate später ein Erinnerungs - schreiben und lädt sie dann alle zwei Jahre ein, am Früherkennungspro - gramm teilzunehmen.
1 Die Personendaten von Frauen, die im Lauf des Früherkennungsprogramms gestorben sind oder das Alter von 70 Jahren erreicht haben, werden unkennt - lich gemacht und aufbewahrt, damit sie bei der Evaluation des Früherken - nungsprogramms verwendet werden können.

Art. 4

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
06.02.2008 Erlass Grunderlass 01.07.2008 2008_012 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 06.02.2008 01.07.2008 2008_012
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