Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung --> IV G/1/2
1. 7. 2 0 0 3 – 2 8 IV G/2 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (Vom 2. Oktober 1991) Der Landrat, gestützt auf die Artikel 3 Absatz 2, 8 Absatz 3, 15 Absatz 4 und 23 des Geset- zes vom 2. Mai 1971 über den Natur- und Heimatschutz 1) (Gesetz) sowie die
Artikel 18 a
–18 d des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz, beschliesst: I. Allgemeines
Art. 1* Aufgaben des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat sorgt für den Einbezug der Belange des Natur- und Heimatschutzes bei den Entscheiden der kantonalen Behörden.
2 Er erarbeitet entsprechende Konzepte. Diese bezeichnen die Ziele der kantonalen Anstrengungen und sind regelmässig den Bedürfnissen anzu- passen.
3 Er erlässt die zum Vollzug des Gesetzes und dieser Verordnung notwen- digen Bestimmungen. Insbesondere erlässt er Bestimmungen über Ausgra- bungen und Funde 2) , den Pilzschutz 3) und die geschützten Pflanzen- und Tierarten 4) .
Art. 2 * Vollzugsorgane und Fachstellen
1 Das Hochbauamt ist die kantonale Fachstelle für Ortsbildschutz, Denkmal- pflege und geschichtliche Stätten.
2 Das Amt für Umweltschutz ist die kantonale Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz.
3 Das Kantonsforstamt ist die Fachstelle für Funde, Ausgrabungen und archäologische Kulturgüter.
4 Die Kantonale Fachstelle für Fuss- und Wanderwege ist auch Fachstelle für historische Wege.
5 Die Vollzugsorgane und Fachstellen stimmen ihre Tätigkeiten bei übergrei- fenden Angelegenheiten gegenseitig ab. 1 1) GS IV G/1 2) GS IV G/9 3) GS IV G/7 GS IV G/3 Kanton Glarus
2002
Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung IV G/2
6 Die Gemeinden bezeichnen kommunale Kontaktstellen für Ortsbildschutz und Denkmalpflege, für Natur- und Landschaftsschutz sowie für Ausgrabun- gen und Funde.
Art. 3 * Aufgaben und Pflichten der Direktionen
1 Die zuständigen Direktionen sind antragstellende Behörden für sämtliche sich aus dem Gesetz ergebenden Massnahmen, soweit hiefür der Regie- rungsrat zuständig ist.
2 Es obliegen ihnen die Verbindung und Zusammenarbeit mit den eidgenös- sischen Amtsstellen und Kommissionen für Natur- und Heimatschutz, für Denkmalpflege sowie Kulturgüterschutz, mit den anderen kantonalen Direk- tionen und Amtsstellen, mit den Gemeinden und den kantonalen Vereinigun- gen für Natur- und Heimatschutz und dem Historischen Verein des Kantons Glarus sowie die Beratung von Korporationen und Privaten.
Art. 4 * Aufgaben der kantonalen Fachstellen
1 Den zuständigen Fachstellen sind zur Begutachtung im Hinblick auf den Natur- und Heimatschutz zu unterbreiten:
a. der kantonale Richtplan;
b. Bauordnungen und Nutzungspläne;
c. Konzessionsgesuche;
d. Weg- und Strassenbauten;
e. wasserbauliche Massnahmen;
f. Baugesuche für Vorhaben in oder an geschützten und schützenswerten Objekten oder im Bereich von solchen oder ausserhalb von Bauzonen.
2 Die zuständigen Fachstellen bearbeiten Beitragsgesuche auf dem Gebiete des Natur- und Heimatschutzes zuhanden der zuständigen Behörde.
Art. 5 Kantonale Natur- und Heimatschutzkommission
1 Die kantonale Natur- und Heimatschutzkommission (KNHK) dient dem Regierungsrat und den zuständigen Direktionen als beratendes Organ. Sie steht auch Gemeinden, Korporationen und Privaten beratend zur Verfügung.
2 Der Regierungsrat bzw. die zuständigen Direktionen holen bei wichtigen, den Natur- und Heimatschutz betreffenden Geschäften die Stellungnahme der KNHK ein.
3 Die KNHK kann dem Regierungsrat und den zuständigen Direktionen auch von sich aus Anregungen unterbreiten.
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Art. 6 * Zusammensetzung und Organisation
1 Die acht Mitglieder der KNHK und deren Präsident werden vom Regie- rungsrat jeweils für eine Amtsdauer gewählt. Bei der Zusammensetzung der Kommission sind die verschiedenen Aufgabenbereiche, wie sie in Artikel 1 des Gesetzes umschrieben sind, zu berücksichtigen.
2 Die Kommission arbeitet in der Regel in den beiden Subkommissionen für Ortsbildschutz und Denkmalpflege sowie für Natur- und Landschaftsschutz unter dem Vorsitz desselben Präsidenten.
3 Das Sekretariat der Subkommission für Ortsbildschutz und Denkmalpflege wird vom kantonalen Hochbauamt geführt. Das Sekretariat der KNHK und der Subkommission für Natur- und Landschaftsschutz wird vom Amt für Umweltschutz geführt.
Art. 7 Einberufung Die KNHK wird vom Präsidenten einberufen, wenn die Geschäfte es erfor- dern. Sie hat ferner zusammenzutreten, wenn es der Regierungsrat oder eine zuständige Direktion oder drei Mitglieder verlangen.
Art. 8 Information Die zuständigen Fachstellen sorgen für die angemessene Information der Bevölkerung und der Behörden über den Natur- und Heimatschutz. II. Natur- und Heimatschutz bei der Erfüllung von Aufgaben des Kantons und der Gemeinden
Art. 9 * Pflichten des Kantons und der Gemeinden
1 Der Kanton und die Gemeinden sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für:
a. die Bewahrung der Landschaft vor Verunstaltung und unnötiger Beein- trächtigung insbesondere durch öffentliche und private Bauwerke, Rekla- men, Lagerplätze, Steinbrüche, Kiesgruben sowie Abfallstätten und durch die Verbauung von Aussichtspunkten, Gewässern und Seeufern;
b. die Erhaltung und Pflege von künstlerisch oder historisch wertvollen Bau- werken und deren Umgebung oder ihren Ueberresten sowie von schutzwürdigen Siedlungs-, Orts- und Strassenbildern; der behinderten- gerechten Gestaltung muss bei Objekten öffentlichen Charakters Rech- nung getragen werden; 3
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c. den Schutz der Oertlichkeiten und Denkmäler von besonderem naturwis- senschaftlichem Interesse;
d. die Bewahrung von wertvollem Kulturgut;
e. den Schutz von Pflanzen, Pilzen, Tieren und ihrer Lebensräume.
2 Der Kanton und die Gemeinden sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Möglichkeiten für die Schaffung und Vernetzung von naturnahen Lebensräumen sowie die Wiederherstellung beeinträchtigter Landschaften durch Neuschaffung oder Ergänzung wichtiger Landschaftselemente. Es sind im Landwirtschafts- und Siedlungsgebiet genügend naturnahe Flächen anzustreben.
3 Der Kanton und die Gemeinden unterstützen gleichgerichtete private Bestrebungen im Sinne dieses Artikels.
Art. 10 * Anlass Im Rahmen der Verwaltungstätigkeit von Kanton und Gemeinden sind die in
Artikel 9 umschriebenen Pflichten namentlich zu befolgen:
a. bei Planungen jeder Art (Verkehrs-, Richt-, Nutzungs-, Quartier-, Meliora- tionsplanungen, Bauordnungen usw.);
b. bei der Erteilung von Baubewilligungen und Plangenehmigungen;
c. bei Erstellung, Unterhalt und Renovation von kantonalen und kommuna- len Gebäuden, Anlagen und Werken;
d. bei der Ausrichtung von Subventionen aller Art;
e. bei der Erteilung von Konzessionen, Bewilligungen und Genehmigungen;
f. bei Erwerb und Veräusserung von Liegenschaften.
Art. 11* Mittel Die für die Geschäfte nach Artikel 10 zuständigen Behörden verweigern, wo es die in Artikel 9 umschriebenen Pflichten erfordern, Bewilligungen, Geneh- migungen, Konzessionen und Subventionen oder versehen sie mit geeigne- ten Bedingungen und Auflagen. III. Schützenswerte Objekte 1. Erfassung
Art. 12
1 Die zuständigen Direktionen erarbeiten Verzeichnisse der schützenswerten Objekte von regionaler Bedeutung. Die Gemeinden erarbeiten Verzeichnisse der schützenswerten Objekte von lokaler Bedeutung.
2 In Absprache mit den Gemeinden schlagen die zuständigen Direktionen aufgrund dieser Verzeichnisse dem Regierungsrat die Objekte vor, die in die
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1. 7. 2 0 0 3 – 2 8 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung IV G/2 Inventare gemäss Artikel 9 des Gesetzes aufgenommen werden sollen. Zudem werden die zum Schutze der Objekte allenfalls notwendigen Mass- nahmen (Umgebungsschutz, Pufferzonen, Schutzmassnahmen am Objekt) festgehalten.
3 Vor der Antragstellung an den Regierungsrat sind die Eigentümer, die Organisationen zum Schutze von Natur und Heimat sowie die KNHK anzuhören.
4 In den Inventaren festgehaltene Objekte können aufgrund aktualisierter Kriterien durch das gleiche Verfahren wie bei der Aufnahme aus dem Inven- tar entfernt werden. 2. Unterschutzstellung
Art. 13 Vorsorgliche Massnahmen
1 Der Regierungsrat erlässt vorsorgliche Massnahmen, wenn ein schützens- wertes oder geschütztes Objekt gefährdet ist.
2 Die Massnahmen können bestehen:
a. in der Auferlegung einer Verfügungsbeschränkung;
b. im Verbot einer Veränderung oder Zerstörung des Objektes;
c. in der Besitznahme des Objektes durch die Behörde.
3 In dringlichen Fällen können vorsorgliche Massnahmen auch von der zuständigen Direktion verfügt werden; sie sind vom Regierungsrat sobald als möglich zu bestätigen.
4 Die Massnahmen fallen dahin, wenn nicht innert eines Monates das Ver- fahren auf Unterschutzstellung eingeleitet wird.
Art. 14 Verfahren bei der Unterschutzstellung
1 Ein Objekt wird durch Beschluss des Regierungsrates unter Schutz gestellt. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 11 des Gesetzes.
2 Gemeinden, Korporationen und private Organisationen, die sich statuten- gemäss dem Natur- und Heimatschutz widmen, sowie die KNHK können der zuständigen Direktion Anträge auf Unterschutzstellung unterbreiten.
3 Der Beschluss über die Unterschutzstellung eines Objektes hat den sach- lichen und örtlichen Bereich des Schutzes zu umschreiben.
4 Die Unterschutzstellung eines einzelnen Objektes ist im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung durch die zuständige Direktion zur Anmerkung auf dem betroffenen Grundstück anzumelden, sofern sie nicht als Dienstbarkeit eingetragen wird. 1) 5 1) Art. 14 Abs. 4 genehmigt vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am 20. Januar 1992
Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung IV G/2 3. Geschützte Objekte
Art. 15 * Liste der geschützten Objekte Die zuständige Direktion führt eine öffentlich zugängliche Liste der vom Kanton unter Schutz gestellten Objekte.
Art. 16 Aufhebung und Aenderungen des Schutzes Der Regierungsrat kann die Entlassung eines Objektes aus dem Schutz ver- fügen, wenn die Gründe für die Unterschutzstellung weggefallen sind oder zwingende Gründe des öffentlichen Wohls dies verlangen. Er kann auch Aenderungen des Schutzes anordnen. Das Verfahren richtet sich nach Arti- kel 11 Absatz 4 des Gesetzes.
Art. 17 Mitwirkung der Gemeinden
1 Die Gemeinden wirken bei der Durchführung des Schutzes von Objekten mit, die sich auf ihrem Gemeindegebiet befinden.
2 Sie melden ihnen bekanntwerdende Veränderungen an den unter Schutz gestellten Objekten ohne Verzug der zuständigen Direktion.
Art. 18 Entschädigungen bei Schutzobjekten
1 Die Unterschutzstellung eines Objektes begründet nur dann einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie in ihrer Wirkung einer Enteignung gleichkommt.
2 Für die Durchführung der Enteignung und die Festsetzung der Entschädi- gung gelten Artikel 7 des Gesetzes und die einschlägigen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch 1) .
3 Die Kosten einer allfälligen Entschädigung trägt der Kanton. Dieser kann auf die beteiligten Gemeinden im Rahmen ihrer Beitragsverpflichtungen angemessen Rückgriff nehmen. Der Regierungsrat entscheidet im Einzelfall
Art. 19* Pflichten des Eigentümers
1 Gemäss Artikel 11 des Gesetzes unter Schutz gestellte Objekte sind in ihrer Substanz und Eigenart zu bewahren und vom Eigentümer, soweit zumutbar, zu unterhalten.
6 1) GS III B/1/1
1. 7. 2 0 0 3 – 2 8 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung IV G/2
2 Der Eigentümer eines Objektes, das in einem kantonalen oder eidgenössi- schen Inventar aufgenommen ist, hat den zuständigen Behörden und Ange- stellten der öffentlichen Hand sowie den von diesen zugezogenen Fachleu- ten auf Anzeige hin die Untersuchung und das Betreten zu gestatten.
Art. 20 Veränderungen an Schutzobjekten
1 Veränderungen eines Schutzobjektes bedürfen der vorangehenden Bewilli- gung der zuständigen Direktion. Sie ist zu erteilen, wenn die Veränderung dem Objekt nicht nachteilig ist.
2 Veränderungen, die ohne Zutun des Eigentümers eintreten, sind von ihm ohne Verzug der zuständigen Direktion mitzuteilen.
Art. 21 Ueberwachung, Zutritt
1 Der Eigentümer eines Schutzobjektes hat geeignete Massnahmen zu gestatten, die der Ueberwachung desselben dienen.
2 Der Regierungsrat bestimmt im Beschluss über die Gewährung von Bei- trägen, ob und wie weit das Schutzobjekt allgemein zugänglich zu halten ist; der Eigentümer ist vorgängig anzuhören. 4. Zusätzliche Bestimmungen für Biotope
Art. 22 Eingriffe in Biotope
1 Als Biotope, für deren Beeinträchtigung durch Bauvorhaben oder bei Erd- arbeiten eine Bewilligung nach Artikel 8 des Gesetzes erforderlich ist, gelten die im Anhang der Eidgenössischen Verordnung aufgeführten Lebensraum- typen, insbesondere Tümpel, Sumpfgebiete, Teiche, Hecken, Feldgehölze und Trockenmauern.
2 Der Regierungsrat kann zusätzliche, kantonal zu schützende Lebensraum- typen bezeichnen.
3 Das Abbrennen von dürrem Gras, Streue, Schilf oder Hecken ohne ent- sprechende Bewilligung der zuständigen Direktion ist untersagt.
Art. 23 Ersatz
1 Als Ersatz im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes ist der gleiche Objekttyp in gleicher Qualität in der Nähe des Eingriffsortes neu zu schaffen. Dabei ist eine gute ökologische Vernetzung anzustreben.
2 Der Ersatz kann nur dann in Form einer finanziellen Abgeltung geleistet werden, wenn ein Ersatz im Sinne von Absatz 1 nicht möglich oder un- zweckmässig ist. 7
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3 Die Höhe der finanziellen Abgeltung ist aufgrund des Mehrwertes des Bodens sowie der Seltenheit, der Einmaligkeit und der Naturnähe des beeinträchtigten Objektes festzulegen. Die Höhe entspricht mindestens dem für die Schaffung von Realersatz notwendigen Betrag.
Art. 24 Vorschriften der Gemeinden Die Gemeinden können zum Schutze von wild wachsenden Pflanzen, frei lebenden Tieren sowie ihrer Lebensräume nötigenfalls weitergehende Vor- schriften erlassen. Diese bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. IV. Ausgrabungen und Funde
Art. 25*
1 Ausgrabungen von bzw. Untersuchungen an geschichtlichen Stätten oder naturwissenschaftlich besonders bedeutsamen Objekten bedürfen der Bewilligung der zuständigen Direktion.
2 Funde von herrenlosen Naturkörpern oder von Altertümern, die von erheb- lichem wissenschaftlichem Wert sein könnten (Art. 724 ZGB), sind der zuständigen Direktion sofort anzuzeigen. V. Beiträge und Abgeltungen 1. Allgemeines
Art. 26 * Grundsatz
1 Die kantonalen Beiträge werden so festgelegt, dass die ordentlichen Bun- desbeiträge ausgelöst werden können und die Beitragsempfänger in allen Gemeinden gleichgestellt sind.
2 Wo aufgrund des Gesetzes eine Beitragsverpflichtung der Gemeinden be- steht, setzt sich der kantonale Beitrag aus dem Kantonsbeitrag und dem Gemeindebeitrag zusammen.
3 Beitragszusicherungen für Vorhaben, die drei Jahre nach der Beitragszusi- cherung noch nicht begonnen worden sind, binden den Kanton nicht mehr. Im Falle von höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Umstände verlängert die zuständige Direktion die Geltungsdauer der Beitragszusicherung ent- sprechend.
Art. 27 * Beitragsgesuch Für die Geltendmachung eines Beitrages im Sinne von Artikel 12 des Geset- zes ist der zuständigen Direktion ein schriftliches und begründetes Gesuch
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1. 7. 2 0 0 3 – 2 8 Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung IV G/2 einzureichen, aus dem das Vorhaben, die Trägerschaft und die vorgesehene Finanzierung ersichtlich sind.
Art. 28 Bedingungen Ein Kantonsbeitrag für Massnahmen zugunsten eines schützenswerten oder geschützten Objektes kann namentlich an folgende Bedingungen geknüpft werden:
a. eine dauernde oder befristete Unterschutzstellung;
b. Erhaltung des Objektes in einem dem Beitragszweck entsprechenden Zustand und Ausschluss von Aenderungen ohne Einwilligung der Sub- ventionsbehörde;
c. Eintrag aller dauernden Verpflichtungen im Grundbuch als Dienstbarkeit;
d. periodische Berichterstattung durch den Beitragsempfänger über den Zustand des Objektes;
e. Recht zu dauernder Ueberwachung des Zustandes des Objektes durch die zuständige Amtsstelle;
f. Zugänglichkeit des Objektes für die Allgemeinheit in dem mit seiner Zweckbestimmung verträglichen Masse;
g. unverzügliche Meldung aller rechtlichen Aenderungen, die das Objekt betreffen, an die zuständige Amtsstelle.
Art. 29 * Zuständigkeit Die Beiträge werden vom Regierungsrat zugesichert. Er kann die Kompetenz zur Zusicherung von Beiträgen unter 25 000 Franken an die zuständigen Direktionen delegieren.
Art. 30 * Nichteinhaltung von Verpflichtungen Stellen die Behörden des Kantons, der Gemeinden oder die KNHK bei einem der unter Schutz gestellten Objekte die Nichteinhaltung der auferlegten Bedingungen oder sonstige Mängel fest, so erstatten sie der zuständigen Direktion Meldung; diese trifft die notwendigen Massnahmen (Geltend- machung der Rückerstattung gemäss Art. 15 des Gesetzes, Forderung von Schadenersatz, Strafanzeige gemäss Art. 20 des Gesetzes, Anordnung der Ersatzvornahme gemäss Art. 22 des Gesetzes). 2. Einmalige Beiträge
Art. 31* Beiträge Ortsbildschutz, Denkmalpflege und geschichtliche Stätten
1 Bei Projekten, für die keine Bundesbeiträge ausgerichtet werden, beträgt der Kantonsbeitrag maximal 20 Prozent der beitragsberechtigten Kosten. 9
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2 Der Gemeindebeitragssatz beträgt bei finanzstarken Gemeinden 40 Pro- zent, bei den übrigen Gemeinden 30 Prozent des kantonalen Beitrags. Bei Gemeinden, welche durch Aufgaben auf dem Gebiet des Ortsbildschutzes und der Denkmalpflege ausserordentlich belastet werden, kann der Gemeindebeitrag zu Lasten des Kantons um maximal einen Drittel herab- gesetzt werden.
Art. 32 * Beiträge Biotop- und Artenschutz
1 Der Kanton bemisst seine Beiträge so, dass zusammen mit den Beiträgen des Bundes bei Objekten von lokaler Bedeutung bis zu 50 Prozent, bei Objekten von regionaler Bedeutung bis zu 80 Prozent und bei Objekten von nationaler Bedeutung bis zu 100 Prozent der beitragsberechtigten Kosten gedeckt werden.
2 Wo sich die Standortgemeinde bei der Restfinanzierung beteiligt oder diese übernimmt, kann der Kanton bei Gemeinden, die durch Aufgaben auf dem Gebiet des Natur- und Landschaftsschutzes ausserordentlich belastet sind, seinen Beitragssatz um maximal 10 Prozent erhöhen.
3 Der Regierungsrat legt die Beiträge im Einzelfall fest.
Art. 33 Beiträge Landschaftsschutz Bei Projekten, für die keine Bundesbeiträge ausgerichtet werden, beträgt der Kantonsbeitrag maximal 20 Prozent der beitragsberechtigten Kosten.
Art. 34 Beiträge Ausgrabungen und Funde
1 Bei Projekten, für die keine Bundesbeiträge ausgerichtet werden, beträgt der Kantonsbeitrag maximal 20 Prozent der beitragsberechtigten Kosten.
2 Der Gemeindebeitragssatz beträgt bei finanzstarken Gemeinden 40 Pro- zent, bei den übrigen Gemeinden 30 Prozent des kantonalen Beitrags. Bei Gemeinden, welche durch Aufgaben in diesem Bereich des Natur- und Land- schaftsschutzes ausserordentlich belastet werden, kann der Gemeinde- beitrag zu Lasten des Kantons um maximal einen Drittel herabgesetzt werden.
Art. 35 Abgeltung landschaftsschutzbedingter Mehraufwendungen
1 In Landschaftsschutzgebieten gemäss Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes kann der Kanton im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel Beiträge an die offensichtlich durch die Schutzgebietsauflagen verursachten Mehr- kosten bei standortgebundenen und betriebsnotwendigen Bauten der Land- und Forstwirtschaft ausrichten.
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2 Der Regierungsrat legt die Beiträge im Einzelfall fest. Er berücksichtigt dabei die Auflagen, die Bauten ausserhalb Bauzonen aus den allgemeinen Landschaftsschutzbestimmungen erwachsen. 3. Bewirtschaftungsbeiträge bei schützenswerten Lebensräumen
Art. 36 * Bewirtschaftungsbeiträge bei Biotopen
1 Die Bewirtschaftungsbeiträge aufgrund dieser Verordnung bilden für den Bewirtschafter einen Anreiz für eine den Zielen des Naturschutzes ange- passte Bewirtschaftung von naturschützerisch bedeutsamen Flächen. Sie werden zusätzlich zu den Beiträgen für extensiv genutzte Flächen gemäss der eidgenössischen Direktzahlungsverordnung ausgerichtet.
2 Die Beiträge für trockene und feuchte Magerstandorte werden in Form von Zuschlägen für eine vielfältige Flora und Fauna und für besonderen Bewirt- schaftungsaufwand ausgerichtet. Sie betragen 3 bis 10 Franken pro Are und Jahr. Diese Beitragssätze können durch den Regierungsrat periodisch der Teuerung angepasst werden.
3 Für Flächen, für die trotz angepasster Bewirtschaftung keine flächenbezo- genen ökologischen Direktzahlungen ausgerichtet werden, können die Beiträge nach Absatz 2 um den Betrag erhöht werden, den diese Direktzah- lungen ausmachen würden.
4 Ist in Biotopen von nationaler Bedeutung eine minimale Bewirtschaftung auch unter Berücksichtigung der ordentlichen Beiträge des Bundes und des Kantons nicht mehr gewährleistet, so können die Beiträge nach Absatz 2 so erhöht werden, dass dem Bewirtschafter der ungedeckte Aufwand abgegol- ten wird.
Art. 37 * Abgeltungen beim Biotopschutz
1 Nutzungseinschränkungen oder Leistungen ohne entsprechenden Ertrag, die zum Schutze von Objekten von regionaler oder nationaler Bedeutung erforderlich sind, werden durch den Kanton unter Berücksichtigung allfälli- ger anderer Beiträge an die angepasste Bewirtschaftung der Flächen sepa- rat abgegolten.
2 Der Regierungsrat legt die Abgeltungen fest, sofern darüber keine Verein- barung gemäss Artikel 38 zustande kommt.
Art. 38 * Verträge beim Biotopschutz
1 Bewirtschaftungsbeiträge und Abgeltungen werden aufgrund entspre- chender Verträge mit dem Bewirtschafter ausgerichtet, welche für den Kan- ton durch die zuständige Direktion abgeschlossen werden. 11
Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung IV G/2
2 Soweit Bauten und Anlagen oder nichtlandwirtschaftliche Nutzungen betroffen sind, werden allfällige Abgeltungen mit dem Grundeigentümer ver- einbart. 4. Auszahlung der Kantonsbeiträge
Art. 39 *
1 Die Kantonsbeiträge werden ausbezahlt:
a. bei Erwerb von Objekten durch einmalige Leistung;
b. bei Pacht und Miete sowie Aufwendungen für Aufsicht und Betreuung oder andern Sicherungsmassnahmen aufgrund der entsprechenden Ver- träge durch jährliche Leistungen;
c. bei Arbeiten und Massnahmen nach deren Abschluss und aufgrund einer detaillierten, durch die zuständige Direktion genehmigten Abrechnung mit den entsprechenden Belegen. Bei langfristigen Massnahmen können nach Massgabe des Fortschreitens der Arbeiten Teilzahlungen erfolgen.
2 Stehen aufgrund der Budgetkredite nicht genügend Mittel für die Aus- zahlung der zugesicherten kantonalen Beiträge zur Verfügung, erfolgt die Zahlung zum nächstmöglichen Zeitpunkt. VI. Schlussbestimmungen
Art. 40 Aufsicht Arten- und Biotopschutz Die Wildhut, der Fischereiaufseher, die Forst- und die Polizeiorgane sind verpflichtet, Verstösse gegen den Arten- oder den Biotopschutz anzuzeigen.
Art. 41 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Aenderungen der Verordnung: LR 8. Febr. 1995 (SBE 6. Bd. Heft 1 S. 11)
(Art. 30, 36 Abs. 3 [n], 37 [+]) in Kraft ab 1. April 1995 LR 11. Dez. 2002 (SBE 8. Bd. Heft 6 S. 351) Titel, Ingress, Art. 1, 2, 3 Abs. 2, 3 Abs. 2, 4, 6, 7 a (n), 8 Abs. 1 Bst. e, 9 Bst. a und b, 10, Titel III., Titel 1., Art. 12 (+), Titel 2., Titel 3., Art. 15, 19 Abs. 2, Titel 4., Art. 21 a (n), 21 b (n), 21 c (n), Titel IV., Art. 22, Titel V., Art. 23, 24, 26, 27, 28, 29 Abs. 2, 29 a (n), 29 b (n), 29 c (n), 30 Abs. 1, 2 und 3, 31, 32, 33 (+), 34 Abs. 2 (n) (bisheriger Text Abs. 1), Titel VI., Art. 35 (+), 35 a (n), 36 (+) in Kraft ab 1. Januar 2003. Die Artikel sind neu durchnummeriert: 7 a zu 8, 8 –11 zu 9 –12, 21 a zu 22, 21 b zu 23, 21 c zu 24, 22 –29 zu 25 – 32, 29 a zu 33, 29 b zu 34, 29 c zu 35, 30 – 32 zu 36 – 38, 34 zu 39, 35 a zu 40, 38 zu 41.
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