1 – Vertrag zwischen den Kantonen Bern und Jura über die Sekundarschule La Courtine in Bellelay
1 439.12-1 Vertrag zwischen den Kantonen Bern und Jura über die Sekundarschule La Courtine in Bellelay vom 13.09.1995 (Stand 01.01.2002)
Art. 1
1 Dieser Vertrag regelt die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen Bern und Jura in bezug auf die Sekundarschule La Courtine in Bellelay (nachstehend «Schule»).
Art. 2
1 Die Führung der Schule obliegt dem Schulverband Sekundarstufe I von La Courtine (nachstehend «Verband»), welcher die bernischen Gemeinden Sai court, Châtelat, Monible, Sornetan, Rebévelier und die jurassischen Gemein den Lajoux und Les Genevez umfasst.
Art. 3
1 Das Organisationsreglement des Verbands unterliegt der Vorprüfung und der Genehmigung der zuständigen Behörden beider Kantone.
Art. 4
1 Die Schule unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen des Kantons Bern. Grössere Streitfälle werden nach Anhörung der zuständigen jurassischen Be hörden entschieden.
Art. 5
1 Die den kantonalen Behörden zukommende Schulaufsicht obliegt dem Schul inspektorat des Kantons Bern. Für alle wichtigen Entscheidungen wird der Ser vice de l'enseignement des Kantons Jura angehört.
Art. 6
1 Das Schulinspektorat des Kantons Bern zieht für die pädagogische Beratung den Service de l'enseignement des Kantons Jura bei.
1 Die Mitglieder der Schulkommission werden gemäss Organisationsreglement * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
95-107
439.12-1 2
Art. 8
1 Als Lehrkräfte der Schule können Inhaberinnen und Inhaber eines von der bernischen oder jurassischen Gesetzgebung anerkannten Lehrpatents, pädagogischen Fähigkeitsausweises oder eines anderen anerkannten gleich wertigen Ausweises angestellt werden.
Art. 9
1 Frei gewordene Lehrerstellen an der Schule sind in den amtlichen Publikati onsorganen beider Kantone auszuschreiben.
Art. 10
1 Die Lehrkräfte können sowohl im Kanton Bern als auch im Kanton Jura Wohnsitz nehmen.
Art. 11
1 Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern beschliesst die Massnahmen zur obligatorischen Weiterbildung der Lehrerschaft. Die Beschlüsse werden dem Erziehungsdepartement des Kantons Jura mitgeteilt.
2 Der Lehrerschaft der Schule steht das Fortbildungsangebot für die Lehrer schaft beider Kantone offen.
Art. 12
1 Die Lehrerinnen und Lehrer der Schule können in Kommissionen und Arbeits gruppen beider Kantone abgeordnet werden.
Art. 13
1 Die Schulleitung erhält die gleichen Informationen wie die Leitung der jurassi schen Sekundarschulen.
Art. 14
1 Die Zulassung der Schülerinnen und Schüler an die Schule erfolgt nach dem von der Erziehungsdirektion des Kantons Bern erlassenen Verfahren.
Art. 15
1 Der Kanton Jura beteiligt sich zur Hälfte an den Staatsbeiträgen, die der Kanton Bern an den Verband entrichtet. Die entsprechenden Subventionsbe schlüsse unterliegen dem vorgängigen Einverständnis der betroffenen jurassi schen Behörden.
3 439.12-1
Art. 16
1 Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern stellt dem Erziehungsdepartement des Kantons Jura jährlich eine globale Beteiligung an den Ausgaben für die Lehrergehälter in Rechnung; diese Beteiligung berechnet sich, indem die durchschnittlichen Kosten eines bernischen Schülers der Sekundarstufe I mit der Anzahl jurassischer Schüler, welche die Schule besuchen, multipliziert wer den. *
2 Besteht zwischen den Durchschnittskosten eines bernischen Schülers und den Durchschnittskosten eines jurassischen Schülers eine Differenz von über
10 Prozent, vereinbaren die Erziehungsdepartemente der beiden Kantone ent sprechende Massnahmen. *
3 Das Erziehungsdepartement des Kantons Jura nimmt den Betrag dieser glo balen Beteiligung in sein eigenes Verfahren zur Aufteilung der sogenannten all gemeinen Ausgaben auf.
Art. 17
1 Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
2 Die Vertragsdauer beträgt zwei Jahre. Der Vertrag wird jeweils stillschwei gend für ein weiteres Jahr verlängert. Er kann mit einer Frist von sechs Mona ten vor Vertragsablauf gekündigt werden.
3 Der Vertrag vom 16. Juli 1980/30. Juli 1980 zwischen dem Kanton Bern und der Republik und dem Kanton Jura betreffend die Sekundarschule La Courtine in Bellelay wird aufgehoben. Bern, 5. Juli 1995 Für den Regierungsrat des Kantons Bern Die Präsidentin: Schaer Der Staatsschreiber: Nuspliger Delsberg, 13. September 1995 Für die Regierung des Kantons Jura Die Präsidentin: Kohler Der Staatsschreiber: Jacquod
439.12-1 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
13.09.1995 01.01.1996 Erlass Erstfassung 95-107
15.07.2006 01.01.2002
Art. 16 Abs. 1
geändert 06-37
15.07.2006 01.01.2002
Art. 16 Abs. 2
geändert 06-37
5 439.12-1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 13.09.1995 01.01.1996 Erstfassung 95-107
Art. 16 Abs. 1
15.07.2006 01.01.2002 geändert 06-37
Art. 16 Abs. 2
15.07.2006 01.01.2002 geändert 06-37
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