Planungs- und Baugesetz
Planungs- und Baugesetz (PBG) Vom 26. November 1998 (Stand 23. Oktober 2021) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 36 des Bundesgesetzes über die Raumplanung 1 ) vom 22. Juni 1979, Art. 15 des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen 2 ) vom 20. März 2015 und auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung 3 ) , * beschliesst: 1. Zweck und Zuständigkeiten
§ 1 Zweck
1 Dieses Gesetz bildet die rechtliche Grundlage für die räumliche Entwick - lung des Kantons Zug. Es dient der Umsetzung der raumbezogenen Grund - sätze und legt den Rahmen für die gemeindlichen Bauvorschriften fest.
§ 2 Zuständigkeiten – Kantonsrat
1 Der Kantonsrat beschliesst den kantonalen Richtplan. *
§ 3 * Zuständigkeiten – Regierungsrat
1 Der Regierungsrat beschliesst
a) Änderungen des kantonalen Richtplanes ohne wesentliche räumliche Auswirkungen;
b) * ...
c) * die Trägerschaften von Agglomerationsprogrammen;
d) * ... 1) SR 700 2) SR 702 3) BGS 111.1
e) Enteignungen, Landumlegungen und Grenzbereinigungen für kanto - nale Zwecke.
2 Er regelt auf dem Verordnungsweg
a) * die baurechtlichen Begriffe samt den notwendigen Masszahlen; a1) * die Einzelheiten zur Vornahme einer Nutzungsübertragung; a2) * die weitgehende Harmonisierung des zugerischen Baurechts;
b) die Einzelheiten des Baubewilligungs- und Einspracheverfahrens, auch mit den elektronisch eingerichteten Abläufen;
c) die Koordinationsstelle für kantonale Entscheide im Planungs- und Baubewilligungsverfahren;
d) * die besonderen Anforderungen an die Energieeffizienz von Bauten und Anlagen von Bebauungsplänen;
e) das übrige Ausführungsrecht zu diesem Gesetz.
3 Der Regierungsrat genehmigt die gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und Sondernutzungspläne, sofern er in der gleichen Sache über Beschwer - den entscheiden muss. *
§ 4 * Zuständigkeiten – Private Beratungsstellen
1 Der Regierungsrat kann private Beratungsstellen im Rahmen einer Leis - tungsvereinbarung damit betrauen, besonders Interessierte oder Betroffene bei der Erfüllung des Planungs- und Baugesetzes zu unterstützen.
§ 5 Zuständigkeiten – Baudirektion
1 Die Baudirektion ist Aufsichtsbehörde für die Umsetzung des Zweitwoh - nungsgesetzes und fördert und überwacht den Vollzug des Planungs- und Baugesetzes. *
2 Die Baudirektion *
a) führt den kantonalen Richtplan nach;
b) * beschliesst kantonale Nutzungs- und Sondernutzungspläne; b1) * beschliesst die Sicherung kantonaler Planungen;
c) * genehmigt die gemeindlichen Richtpläne, Bauvorschriften, Zonen- und Sondernutzungspläne unter Vorbehalt von § 3 Abs. 3 dieses Ge - setzes;
d) trifft für den Kanton die weiteren Entscheide, sofern dieses Gesetz oder die Spezialgesetzgebung keine andere zuständige Behörde be - zeichnet.
§ 6 * Zuständigkeiten – Direktion des Innern
1 Die Direktion des Innern ist allein zuständig für im Wald gelegene forstli - che Bauten und Anlagen und nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen. Zu - dem erfüllt sie in diesem Umfang im Wald die baupolizeilichen Aufgaben; davon ausgenommen ist der forstliche Wasserbau.
2 Die Zustimmung der Direktion des Innern ist erforderlich für
a) Ausnahmebewilligungen zur Unterschreitung des Waldabstandes;
b) den forstlichen Wasserbau.
§ 7 Zuständigkeiten – Gemeinden
1 Die Einwohnergemeinden erlassen ihre Bauvorschriften, Zonen- und Be - bauungspläne durch allgemeinverbindliche Beschlüsse.
2 Der Gemeinderat beschliesst *
a) gemeindliche Richtpläne;
b) gemeindliche Erschliessungs-, Baulinien- und Strassenpläne;
c) * einfache Bebauungspläne und kleine Änderungen von Bauvorschrif - ten, Zonen- und ordentlichen Bebauungsplänen im Verfahren gemäss § 40;
d) unwesentliche Änderungen des Zonenplanes wie Berichtigungen oder Korrekturen aufgrund eines Versehens oder von planerisch unzweck - mässig verlaufenden Zonengrenzen. Die öffentliche Auflage kann un - terbleiben, die Betroffenen sind jedoch anzuhören;
e) die Sicherung gemeindlicher Planungen;
f) Enteignungen, Landumlegungen und Grenzbereinigungen für gemeindliche Zwecke.
3 Der Gemeinderat trifft grundsätzlich die planungs- und baurechtlichen Entscheide für die Gemeinde und erfüllt alle baupolizeilichen Aufgaben im Gemeindegebiet, sofern dieses Gesetz oder weitere Erlasse nicht ausdrück - lich eine andere Regelung vorsehen. *
4 Der Gemeinderat kann seine Befugnisse als Baubewilligungs- und Baupo - lizeibehörde teilweise an eine untere gemeindliche Behörde delegieren.
2. Kantonale Pläne und Bauvorschriften
§ 8 * Kantonaler Richtplan
1 Der kantonale Richtplan gibt in Karte und Text darüber Aufschluss, wie sich das Kantonsgebiet räumlich entwickeln soll. Er legt behördenverbindli - che Ziele fest, insbesondere für
a) eine ausgewogene Entwicklung der Besiedlung, welche die bestehen - de und geplante Verkehrsinfrastruktur sowie die Umweltgesetzgebung einbezieht;
b) die haushälterische Nutzung des Bodens;
c) die vielfältige und nachhaltige Funktion der Landschaft, einschliess - lich des Waldes;
d) eine koordinierte Entwicklung der Verkehrsinfrastrukturen;
e) die Ver- und Entsorgung des Raumes;
f) die grenzüberschreitende Abstimmung der raumrelevanten Vorhaben.
2 Agglomerationsprogramme sind Teil des kantonalen Richtplanes.
§ 9 Kantonale Nutzungspläne (Zonen)
1 Kantonale Zonen sind
a) die kantonalen Schutzzonen gemäss der Spezialgesetzgebung für den Natur- und Landschaftsschutz und für den planerischen Schutz von Gewässern 1 ) . Sie können andere Zonen überlagern;
b) * die Zonen für den Abbau und die Rekultivierung sowie für Abfallanla - gen;
c) * die Zonen für den Abbau von Bodenschätzen, für unterirdische Lage - rinfrastruktur, für Geothermieanlagen und für die unterirdische Gasspeicherung nach § 6 des Gesetzes über die Nutzung des Unter - grunds 2 ) .
§ 10 Kantonale Bauvorschriften – Bauten und Anlagen ausserhalb
der Bauzonen
1 Die Erstellung und die Veränderung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone bedürfen der Zustimmung des Kantons und der anschliessen - den Bewilligung des Gemeinderates.
2 ... * 1) Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 1. Juli 1993 (BGS 432.1 ) und Bundes - gesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Jan. 1991, §§ 20 und 21 (SR 814.20 ). 2) BGS 721.6
3 Siedlungen, Bauten und Anlagen sind so zu gestalten und einzuordnen, dass sie zusammen mit der Umgebung und Landschaft eine gute Gesamt - wirkungerzielen. *
§ 10a * Kantonale Bauvorschriften – Behindertengerechtes Bauen
1 Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen im Sinne des einschlägigen Bundesrechts sind so zu gestalten, dass sie auch für Behinderte zugänglich und benutzbar sind.
2 Gebäude mit mehr als acht Wohneinheiten sowie Bauten und Anlagen mit mehr als 50 Arbeitsplätzen sind so zu gestalten, dass sie auch für Behinderte zugänglich sind. Bei den Wohneinheiten müssen die Mehrheit der Wohnun - gen und bei den Arbeitsplätzen sämtliche Plätze im Innern an deren Bedürf - nisse anpassbar sein.
3 Die Anforderungen gemäss Abs. 1 und 2 sind bei Neubauten und Erneue - rungen im Sinne des einschlägigen Bundesrechts zu erfüllen, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen oder der Aufwand für die Anpassung nicht unverhältnismässig ist.
4 Der Regierungsrat bestimmt die nach Abs. 1 und 2 erforderlichen bauli - chen Massnahmen.
§ 10b * Hochhäuser
1 Hochhäuser sind Gebäude mit einer Höhe von mehr als 30 m.
2 Sie sind dort zulässig, wo die Bauvorschriften, der Zonenplan und ein Be - bauungsplan sie vorsehen.
§ 11 Kantonale Bauvorschriften – Einkaufszentren
1 Die Neuerstellung oder wesentliche Änderung von Einkaufszentren oder von anderen Anlagen mit mehr als 7500 m² Verkaufsfläche setzt einen Be - bauungsplan voraus. *
2 Ein Erschliessungskonzept zum Bebauungsplan muss das Angebot des öf - fentlichen Verkehrs und die dem öffentlichen Verkehr dienende bauliche Infrastruktur enthalten.
§ 12 * Kantonale Bauvorschriften – Waldabstand –
Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen im Wald
1 Einzelne Bauten und Anlagen sowie Baulinien müssen mindestens folgen - de Waldabstände einhalten: *
a) * 10 m für unterirdische Bauten und Anlagen sowie Tiefbauten;
b) * 12 m für über dem massgebenden Terrain errichtete Bauten und Anla - gen.
2 Das Baubewilligungs- und Baueinspracheverfahren nach § 45 gilt sinnge - mäss auch für forstliche Bauten und Anlagen sowie für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen im Wald.
§ 13 Kantonale Bauvorschriften – Kiesgruben
1 Zur Eröffnung oder Erweiterung von Kiesgruben ist eine kantonale Bewil - ligung erforderlich. Die betroffene Gemeinde ist anzuhören.
2 Die Öffnung oder Erweiterung sowie der Betrieb von Kiesgruben sind auf die kantonalen Zonen für den Abbau und die Rekultivierung beschränkt. Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Betreiberinnen und Betreiber der Kiesgruben sind verpflichtet,
a) finanzielle Sicherheit für die Einhaltung der Bewilligung zu leisten;
b) * dem Kanton jährlich die abgebauten Kubaturen, die verkauften Kies - mengen sowie die Mengen des Materials für die Wiederauffüllung und Rekultivierung mitzuteilen.
3 Der Kanton kann nach Anhörung der Betroffenen das Einzugsgebiet von Material für die Auffüllung und Rekultivierung einer Kiesgrube festlegen. 1 )
§ 13a * Kantonale Bauvorschriften – Abfallanlagen
1 Für die Errichtung und den Betrieb von Abfallanlagen in der entsprechen - den kantonalen Zone ist eine kantonale Bewilligung erforderlich.
2 Wird eine Abfallanlage in der gemeindlichen Bauzone errichtet und betrie - ben, so ist der Gemeinderat Bewilligungsbehörde.
§ 14 Ausnahmen von kantonalen Plänen und Bauvorschriften
2 ) *
1 Die zuständige Behörde gewährt Ausnahmen von den kantonalen Plänen und Bauvorschriften, falls sich sonst im Einzelfall eine offensichtlich un - zweckmässige Lösung oder eine unbillige Härte ergäbe und wo das überge - ordnete Recht es zulässt. 1) Genehmigt vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommu - nikation am 8. März 1999 (Art. 52 Bundesgesetz über den Wald vom 4. Okt. 1991; SR 921.0 ). 2) Genehmigt vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommu - nikation am 8. März 1999 (Art. 52 Bundesgesetz über den Wald vom 4. Okt. 1991; SR 921.0 ).
3. Gemeindliche Pläne und Bauvorschriften
§ 15 Gemeindlicher Richtplan
*
1 Der gemeindliche Richtplan gibt darüber Aufschluss, wie sich das Gemeindegebiet bezüglich Siedlung, Landschaft, Verkehr, Ver- und Entsor - gung räumlich entwickeln soll. *
2 ... *
§ 15a * Gemeindlicher Quartiergestaltungsplan
1 Der Gemeinderat kann für die bauliche Entwicklung eines Gebiets nach Einbezug der Bevölkerung, insbesondere der Nachbarschaft, Quartiergestal - tungspläne erlassen.
2 Die gemeindlichen Quartiergestaltungspläne entwickeln folgende Ver - bindlichkeiten:
a) Für die gemeindlichen Behörden sind sie nur im Rahmen der Nut - zungs- und Sondernutzungsplanung verbindlich.
b) Für die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind sie unver - bindlich.
§ 16 * ...
§ 17 Gemeindliche Bauvorschriften
1 Die gemeindlichen Bauvorschriften legen die gemeindlichen Planungsmit - tel und Zonen fest. Sie bestimmen die in den einzelnen Zonen zulässige Nutzung, die Bauweise und Baudichte, die Gestaltung der Bauten und Anla - gen der Freiräume und der Landschaft, regeln die Erschliessung und den ru - henden Verkehr, usw. *
2 ... *
§ 18 Gemeindlicher Zonenplan
*
1 Der Zonenplan bestimmt die zulässige Nutzung des Bodens, berücksich - tigt die Richtpläne und weist die kantonalen Zonen aus. *
a) * ...
b) * ...
c) * ...
2 Gemeindliche Zonen sind: *
a) * die Wohnzonen, Arbeitszonen, Kernzonen, Bauzonen mit speziellen Vorschriften sowie die Zonen des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen. Diese Zonen sind Bauzonen;
b) * die Zonen für die Landwirtschaft, die Weilerzonen, die Zonen des öf - fentlichen Interesses für Erholung und Freihaltung sowie die Übrigen Zonen mit speziellen Vorschriften. Diese Zonen sind keine Bauzonen;
c) * die Schutzzonen, welche innerhalb wie ausserhalb der Bauzonen andere Zonen überlagern können oder für sich bestehen.
3 In Bauzonen ist eine Mischnutzung nach Massgabe der gemeindlichen Bauvorschriften zulässig. *
4 In Wohn- und Mischzonen sind Mindestanteile für den preisgünstigen Wohnungsbau bei Neueinzonung, bei Umzonung sowie Aufzonung von ei - ner Fläche von mehr als 5000 m² und bei ordentlichen Bebauungsplänen je - weils maximal im Umfang der Mehrausnützung zulässig. *
§ 19 Wohnzonen
1 Die Wohnzonen sind für Wohnzwecke, dem Wohnen vergleichbare Zwecke sowie familienergänzende Betreuung bestimmt. *
2 Nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sind zulässig. *
§ 20 Arbeitszonen
1 Die Arbeitszonen sind für das Gewerbe, für Dienstleistungen und/oder für die Industrie bestimmt.
2 Betriebsnotwendiger Wohnraum ist zulässig.
§ 21 Kernzonen
1 Die Kernzonen schaffen oder erhalten Stadt-, Orts- oder Quartierzentren. Sie dienen Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben sowie dem Wohnen.
§ 22 Bauzonen mit speziellen Vorschriften
1 Bauzonen mit speziellen Vorschriften umfassen Gebiete, deren Nutzung einer besonderen Regelung bedarf.
§ 23 * ...
§ 24 * Landwirtschaftszonen
1 Zonen für die Landwirtschaft umfassen Land, das sich für die landwirt - schaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet, oder das im Gesamtinteres - se landwirtschaftlich genutzt und gepflegt werden soll.
2 Zonen für die Landwirtschaft lassen Bauten und Anlagen, die über eine in - nere Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzieren - den Gartenbau zugehörigen Betriebes hinausgehen, dann zu, wenn es der kantonale Richtplan und der gemeindliche Zonenplan ermöglichen.
§ 25 Weilerzonen
1 Weilerzonen dienen der Erhaltung von Kleinsiedlungen. Sie lassen eine massvolle Entwicklung zu, sofern die Erschliessung und die Übernahme der Erschliessungskosten durch die Grundeigentümer gewährleistet sind. Sie umfassen mindestens fünf Gebäude, davon mindestens drei Wohngebäude, in enger räumlicher Beziehung.
2 ... *
§ 26 Zonen des öffentlichen Interesses
1 Die Zonen des öffentlichen Interesses dienen dem Gemeinwohl. Sie kön - nen Frei- und Grünflächen enthalten oder Bauten und Anlagen, welche überwiegend öffentlich-rechtlichen Körperschaften dienen.
2 In den Zonen des öffentlichen Interesses sind private Bauvorhaben zuläs - sig, wenn sie dauernd öffentlichen Interessen dienen, dieser Zweck dinglich gesichert ist und auf den Heimschlag nach § 55 verzichtet wird.
3 Der Gemeinderat legt die Bauvorschriften unter Berücksichtigung der öf - fentlichen und privaten Interessen einzelfallweise fest. *
§ 27 Übrige Zonen mit speziellen Vorschriften
1 Die Übrigen Zonen mit speziellen Vorschriften dienen Zwecken, welche im Zonenplan eigens vermerkt sind und sich in der Regel anderswo nicht verwirklichen lassen. *
§ 28 Schutzzonen
1 Schutzzonen dienen namentlich dem Natur-, Landschafts- und Ortsbild - schutz. Das Nähere bestimmt die Spezialgesetzgebung 1 ) . 1) Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz vom 26. April 1990 (BGS 423.11 ); Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 1. Juli 1993 (BGS 432.1 ).
§ 29 * ...
4. Sondernutzungspläne und Erschliessung * 4.1. Sondernutzungspläne *
§ 30 * ...
§ 31 * Baulinien- und Strassenpläne
1 Baulinien-, Niveaulinien- sowie Strassenpläne sichern Strassen, Trassen, Wege und Plätze und halten Räume frei, insbesondere für bestehende oder künftige Verkehrsanlagen. Sie dienen der Gestaltung des Verkehrsraums und des Siedlungsbildes.
2 Wer für die Verkehrsanlage zuständig ist, erlässt die erforderlichen Bauli - nien- oder Strassenpläne. Die Anhörung eines mitbetroffenen Gemeinwe - sens ist zu gewährleisten.
§ 31a * Erschliessungsplan
1 Der Erschliessungsplan bezweckt, Lage und Ausdehnung von Erschlies - sungsanlagen festzulegen und das hierzu erforderliche Land auszuscheiden.
2 Ein Erschliessungsplan kann Bau-, Strassen- und Niveaulinien sowie Vor - schriften über die Finanzierung und den Unterhalt der Erschliessungsanla - gen enthalten.
§ 32 * Bebauungspläne
1 Bebauungspläne bestimmen die Bauweise über eine funktional zusammen - hängende Landfläche innerhalb der Bauzone. Weisen sie wesentliche Vor - züge gegenüber der Einzelbauweise auf, so können darin Abweichungen von den kantonalen und gemeindlichen Bauvorschriften festgelegt wer - den. *
2 Wesentliche Vorzüge im Sinne von Abs. 1 sind: *
a) besonders gute architektonische Gestaltung der Bauten und Anlagen sowie der Freiräume;
b) besonders gute städtebauliche Einordnung in das Siedlungs- und Landschaftsbild.
3 Bestandteile sind Baulinienpläne, Vorschriften über die Art und das Mass der Nutzung der Grundstücke, die Verkehrserschliessung, die Anordnung der Baukörper, die Gesamthöhe, die Abstände und insbesondere die Frei - räume. *
4 Wird in einem Gebiet mit Bebauungsplanpflicht ein Bebauungsplan abge - lehnt, so muss die Gemeinde auf ihre Kosten einen neuen Bebauungsplan ausarbeiten, sofern sie einen solchen verlangt, und spätestens innerhalb von drei Jahren erstinstanzlich beschliessen. Kommt dieser Beschluss nicht zu Stande, entfällt die Bebauungsplanpflicht und Baugesuche sind nach den geltenden Vorschriften zu beurteilen.
5 Wird der *
a) einfache Bebauungsplan nicht innerhalb von zwei Jahren,
b) ordentliche Bebauungsplan nicht innerhalb von vier Jahren seit erstmaligem Begehren einer Grundeigentümerschaft der Entscheidbe - hörde vorgelegt, kann die betreffende Grundeigentümerschaft innerhalb von zwei weiteren Jahren einen eigenen Bebauungsplan erarbeiten und dem Gemeinderat einreichen. Der Gemeinderat legt diesen Bebauungsplan un - mittelbar danach der Entscheidbehörde vor.
§ 32 bis * Einfache Bebauungspläne
1 Der Erlass eines einfachen Bebauungsplans muss entweder von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, welche mindestens über die Hälfte der Bebauungsplanfläche verfügen, beantragt werden, oder der Ent - scheid muss vom Gemeinderat ausgehen.
2 Einfache Bebauungspläne können beschlossen werden, wenn
a) diese die Vorzüge gemäss § 32 dieses Gesetzes aufweisen;
b) die vom Bebauungsplan erfasste Fläche mindestens 2000 m² beträgt.
3 Erfüllt ein Bebauungsplan die Voraussetzungen von Abs. 2, sind folgende Abweichungen von der Einzelbauweise zulässig:
a) Die Geschosszahl darf um ein Geschoss erhöht werden.
b) Das Nutzungsmass darf um maximal 20 % erhöht werden.
c) Die arealinternen Grenz- und Gebäudeabstände dürfen unterschritten werden.
d) Die maximal zulässige Gebäudelänge darf um höchstens 50 % über - schritten werden.
§ 32 ter * Ordentliche Bebauungspläne
1 Ordentliche Bebauungspläne können beschlossen werden, wenn sie
a) die Vorzüge gemäss § 32 dieses Gesetzes aufweisen;
b) beim erstmaligen Erlass oder bei wesentlichen Änderungen das Ergeb - nis eines qualitätssichernden Konkurrenzverfahrens mit mindestens drei Planerteams sind;
c) auf einem Planungsverfahren unter geeignetem Einbezug der Bevöl - kerung, namentlich der Nachbarschaft, fussen, sofern das in Einzel - bauweise zulässige Nutzungsmass mit der Planung um mehr als 50 % erhöht wird.
2 Die Einsitznahme einer Vertretung der Gemeinden im das qualitätssi - chernde Konkurrenzverfahren beurteilenden Gremium ist zwingend.
3 Erfüllt ein Bebauungsplan die Voraussetzungen von Abs. 1, sind auch grössere Abweichungen von der Einzelbauweise zulässig, die Nutzungsart muss jedoch gewahrt bleiben. 4.2. Erschliessung *
§ 32a * Erschliessungspflicht der Gemeinden
1 Die Gemeinden sind für die zeitgerechte Erschliessung der Bauzonen ver - antwortlich. Sie haben zusammen mit der Bau- und Zonenordnung auch für die noch nicht oder nicht genügend erschlossenen Bauzonen die Erschlies - sungspläne zu beschliessen.
2 Der Gemeinderat erstellt ein Erschliessungsprogramm, in dem er festlegt, bis wann welche Gebiete erschlossen oder welche bestehenden Erschlies - sungsanlagen geändert werden sollen.
3 Soweit die Versorgung und Entsorgung nicht durch die Gemeinde selber erfolgt, überbindet sie die Pflicht zur Erschliessung dem zuständigen Ver - sorgungswerk.
§ 32b * Durchführung der Erschliessung
1 Die Gemeinde führt die Erschliessung in Zusammenarbeit mit den anderen - chen Entwicklung durch.
2 Bauwillige können mit der Gemeinde die vorzeitige Erschliessung verein - baren. Erschliesst die Gemeinde die Bauzonen nicht fristgerecht, so können Bauwillige die Erschliessung nach den durch die Gemeinde genehmigten Plänen selbst vornehmen und bevorschussen. Die Gemeinde hat die geleis - teten Vorschüsse den Dritten inklusive Zins innert fünf Jahren nach der Er - stellung der Erschliessung zurückzuerstatten. Mit der Rückerstattung geht die Erschliessungsanlage ins Eigentum der Gemeinde über.
§ 32c * Mitbenutzung durch Private
1 Der Gemeinderat verpflichtet die Eigentümerinnen und Eigentümer von bestehenden privaten Erschliessungsanlagen, die Mitbenutzung durch Dritte gegen volle Entschädigung zu dulden, sofern dies zumutbar ist und eine zweckmässige technische Lösung vorliegt. *
2 ... *
3 Auf Begehren der belasteten oder berechtigten Eigentümerinnen und Eigentümer wird die Entschädigung von der Schätzungskommission festge - setzt. Diese entscheidet auch über strittige Unterhaltsregelungen. *
§ 32d * Erschliessung mit Kommunikationsanlagen
1 Der Gemeinderat kann bei privaten oder öffentlichen Gebäuden mit grossem Publikumsverkehr verlangen, dass auf Kosten der Bauherrschaft die notwendigen Kommunikationsanlagen zu installieren sind, damit auch im Notfall eine Verbindung zu den Organisationen des Bevölkerungsschut - zes gewährleistet ist. 5. Sicherung von Planungen
§ 33 Bausperre
1 Die zuständige Behörde kann ein Baubewilligungsverfahren aussetzen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse vorerst den Erlass oder die Änderung eines Baulinien-, Strassen-, Erschliessungs- oder Bebauungsplans erfordert. *
2 Der Plan muss längstens zwei Jahre seit Einreichung des vollständigen Baugesuchs erstinstanzlich beschlossen werden. Kommt dieser Beschluss nicht zustande, ist das Baugesuch nach den bestehenden Vorschriften zu be - handeln.
§ 34 Baulinienraum
1 Im Baulinienraum sind von der öffentlichen Planauflage an neue Bauten und Anlagen unzulässig. *
2 Um- oder Aufbauten an den von Baulinien betroffenen Bauten und Anla - gen sind zulässig, sofern das Gemeinwesen bei der Inanspruchnahme des Baulinienraums den damit geschaffenen Mehrwert nicht entschädigen muss (Reverspflicht).
3 Kleinbauten, Parkierungs-, Erschliessungsanlagen und dergleichen sind in der Regel vom Bauverbot, nicht aber von der Reverspflicht ausgenom - men. *
§ 35 Planungszone
1 Die zuständige Behörde kann Planungszonen im Sinne des Raumpla - nungsgesetzes 1 ) beschliessen.
2 Planungszonen sind mit ihrer öffentlichen Auflage wirksam. Die zuständi - ge Behörde bemisst sie auf längstens fünf Jahre. Sie kann die Geltungsdauer einmalig um höchstens zwei Jahre verlängern. 6. Verfahrensbestimmungen 6.1. Pläne und Bauvorschriften
§ 36 Erlass von kantonalen Richtplänen
1 Die Baudirektion lässt kantonale Richtpläne vor der Beschlussfassung durch die zuständige Behörde öffentlich auflegen. *
2 Wer beim kantonalen Richtplanverfahren mitwirken will, kann der Baudi - rektion während der Auflagefrist schriftlich Eingaben unterbreiten.
3 Die Baudirektion fasst die Eingaben in einem Bericht zusammen und nimmt gesamthaft Stellung. Sie unterbreitet ihren Bericht der Behörde, die den Richtplan beschliesst, und orientiert die Absender der Eingaben.
§ 37 Erlass des gemeindlichen Richtplans
*
1 Sofern eine Gemeinde bei ihrer Planung einen gemeindlichen Richtplan einsetzen will, ist er gemäss dem Verfahren der gemeindlichen Zonenpla - nung, jedoch durch den Gemeinderat, zu erlassen. * 1) SR 700
2 Die Beschwerdemöglichkeit gemäss § 41 entfällt.
§ 37a * Erlass von gemeindlichen Quartiergestaltungsplänen
1 Gemeindliche Quartiergestaltungspläne sind gemäss dem Verfahren der gemeindlichen Zonenplanung durch den Gemeinderat zu erlassen.
2 Die Beschwerdemöglichkeit gemäss § 41 entfällt.
§ 38 Erlass von kantonalen Zonen- und Sondernutzungsplänen
*
1 Sollen kantonale Zonen- und Sondernutzungspläne erlassen, geändert oder aufgehoben werden, holt die zuständige Behörde die erforderlichen Mitbe - richte ein. Danach wird der bereinigte Entwurf in der betreffenden Gemein - de öffentlich aufgelegt. Die Betroffenen sind, soweit möglich, direkt zu be - nachrichtigen. Für die Gewährung des rechtlichen Gehörs ist die Amtsblatt - publikation massgebend. *
2 Während der Auflagefrist kann bei der zuständigen Behörde Einsprache erheben, wer von den Plänen berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Unterlassung oder Änderung hat. 1 ) *
3 In einfachen Fällen kann auf die Publikation im Amtsblatt verzichtet wer - den, doch sind die Betroffenen direkt zu benachrichtigen. Ihr Einsprache - recht ist zu gewährleisten. 2 ) *
4 Rechtskräftige Beschlüsse sind von der zuständigen Behörde zur Orientie - rung der Öffentlichkeit im Amtsblatt zu publizieren.
§ 38a * Erlass von Planungszonen
1 Wer von einer Planungszone betroffen ist, kann während der öffentlichen Auflage bei der anordnenden Behörde Einsprache erheben. Gegen den Ein - spracheentscheid sind die Rechtsmittel gemäss Verwaltungsrechtspflegege - setz zulässig. * 1) Delegation an die zuständige Direktion für genau umschriebene Entscheide bei Einsprachen gegen kantonale Zonen- und Sondernutzungspläne (§ 3 Abs. 4 und 5 der Delegationsver - ordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3 ). 2) Delegation an die Baudirektion für Verzicht in einfachen Fällen auf Vorprüfung und öffent - liche Auflage (§ 7 Abs. 1 Ziff. 1 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3 )
§ 39 * Erlass von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und
ordentlichen Bebauungsplänen *
1 Sollen gemeindliche Bauvorschriften, Zonen- oder ordentliche Bebau - ungspläne erlassen, geändert oder aufgehoben werden, lässt der Gemeinde - rat seinen Entwurf von der Baudirektion vorprüfen. *
2 Nach der Vorprüfung legt der Gemeinderat den bereinigten Entwurf öf - fentlich auf. Die Auflage ist im Amtsblatt anzuzeigen. *
3 Während der Auflagefrist können beim Gemeinderat schriftlich Einwen - dungen erhoben werden. Die Berechtigung dazu ist nicht beschränkt.
4 Nach Ablauf der Auflagefrist stimmt die Gemeinde über die Anträge des Gemeinderates in Kenntnis der Einwendungen und der Vorbehalte der Bau - direktion ab. Mit der Abstimmung sind die Einwendungen erledigt.
§ 39a * Erlass von gemeindlichen Erschliessungs-, Baulinien- und
Strassenplänen sowie von einfachen Bebauungsplänen
1 Das Verfahren für den Erlass von gemeindlichen Erschliessungs-, Bauli - nien- und Strassenplänen sowie von einfachen Bebauungsplänen richtet sich grundsätzlich nach der Bestimmung von § 38 dieses Gesetzes.
2 Erschliessungs-, Baulinien- und Strassenpläne bedürfen überdies einer Vorprüfung durch die Baudirektion.
§ 40 Einfaches Verfahren für gemeindliche Bauvorschriften, Zonen-
und Bebauungspläne
1 Der Gemeinderat beschliesst *
a) kleine Änderungen von rechtskräftigen Bauvorschriften, Zonen- oder Bebauungsplänen;
b) * einfache Bebauungspläne gemäss § 32 bis .
§ 41 Publikation von Beschlüssen über gemeindliche
Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungspläne; Beschwerdemöglichkeit
1 Jeder Beschluss über den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- oder Bebauungsplänen ist vom Gemeinderat einmal im Amtsblatt zu publizieren und öffentlich aufzule - gen. *
2 Die Publikation nennt den Gegenstand des Beschlusses, enthält eine Rechtsmittelbelehrung und verweist auf die öffentliche Auflage.
3 Während der Auflagefrist kann beim Regierungsrat Beschwerde erheben, wer von den Vorschriften oder Plänen besonders berührt ist und ein schutz - würdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschlusses der Gemeinde hat. *
§ 42 * Genehmigung von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und
ordentlichen Bebauungsplänen sowie Erschliessungs-, Baulinien- und Strassenplänen *
1 Die Genehmigung von neuen, geänderten oder aufgehobenen gemeindli - chen Bauvorschriften, Zonen- oder ordentlichen Bebauungsplänen sowie Erschliessungs-, Baulinien- und Strassenplänen erfolgt grundsätzlich im Sinne der Vorschriften der Spezialgesetzgebung. Die Prüfung durch die Ge - nehmigungsbehörde erstreckt sich auf Übereinstimmung der gemeindlichen Bauvorschriften und Pläne mit dem eidgenössischen und kantonalen Recht, insbesondere mit dem Raumplanungsgesetz, dem Planungs- und Baugesetz und dem kantonalen Richtplan. Der Ermessensspielraum der Gemeinden muss gewahrt bleiben. *
2 Der Regierungsrat koordiniert seine Genehmigungen mit allfälligen Be - schwerdeentscheiden in der gleichen Sache. *
3 Ändert die Genehmigungsbehörde gemeindliche Bauvorschriften im Ge - nehmigungsverfahren oder hebt sie diese ganz oder teilweise auf, hat sie ih - ren Beschluss im Amtsblatt zu publizieren und öffentlich aufzulegen. *
4 ... *
§ 43 Genehmigung des gemeindlichen Richtplans
*
1 Sofern der Gemeinderat einen gemeindlichen Richtplan erlässt, unterbrei - tet er ihn, ohne die Quartiergestaltungspläne, der Baudirektion zur Geneh - migung. *
2 Die Genehmigung ist vom Gemeinderat mit Amtsblattpublikation be - kanntzumachen. 6.2. Baubewilligung und Baueinsprache
§ 44 * Bewilligungspflicht
*
1 Wer Bauten und Anlagen erstellen, ändern oder anders nutzen will, bedarf einer Bewilligung der zuständigen Gemeindebehörde. Vorbehalten bleibt § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes.
2 ... *
3 ... *
§ 44a * Pflicht zur Bauanzeige, Solaranlagen
1 Geringfügige Bauvorhaben und Solaranlagen, welche die nachbarlichen und die öffentlichen Interessen nicht erheblich berühren, sind der zuständi - gen Gemeindebehörde mit einer Bauanzeige zu melden.
2 Die Gemeindebehörde teilt die Anzeigen für Bauten und Anlagen ausser - halb der Bauzonen umgehend der Baudirektion mit.
3 Erhebt die zuständige Behörde innert 20 Tagen seit Empfang der Bauan - zeige durch die Gemeindebehörde keine Einwendungen, darf das Vorhaben ausgeführt werden.
4 Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder natio - naler Bedeutung bedürfen stets einer Baubewilligung. Sie dürfen solche Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen.
§ 45 * Ablauf des Baubewilligungs- und Baueinspracheverfahrens
1 Das Baugesuch ist öffentlich aufzulegen. Es wird am ersten Tag und ein weiteres Mal während der Auflage im Amtsblatt publiziert. *
2 Wer vom Baugesuch besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interes - se am Ausgang des Verfahrens hat, ist zur Baueinsprache berechtigt.
3 Die Einsprache muss innert der Auflagefrist schriftlich beim Gemeinderat eingereicht werden und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.
4 In einfachen Fällen, insbesondere wenn keine öffentlichen oder nachbarli - chen Interessen berührt sind oder das nachbarliche Einverständnis vorliegt, ist von der Auflage und Publikation des Baugesuchs abzusehen.
§ 46 * Koordination, Entscheid über Baugesuch und Baueinsprachen
*
1 Die zuständige Gemeindebehörde holt bei der kantonalen Koordinations - stelle die erforderlichen Bewilligungen und Zustimmungen ein und eröffnet sie zusammen mit allfälligen Einspracheentscheiden gemeinsam mit ihrem Entscheid über das Baugesuch.
2 ... *
3 ... *
4 ... *
§ 46a * Geltungsdauer von Baubewilligungen
1 Die Baubewilligung entfällt, wenn nicht innert zwei Jahren seit Rechtskraft mit dem Bau begonnen wird. Auf schriftliches Gesuch kann die Gemeindebehörde die Frist höchstens dreimal um jeweils ein Jahr verlän - gern.
2 ... *
§ 46b * Baubeginn
1 Die rechtsgültige Baubewilligung gestattet den sofortigen Baubeginn, wenn Bedingungen und Auflagen nichts anderes vorsehen.
2 Sofern vor Baubeginn insbesondere technische Belange erfüllt sein müs - sen, sind sie der zuständigen gemeindlichen Dienststelle nachzuweisen. Bei erbrachtem Nachweis gestattet die gemeindliche Dienststelle selber den Baubeginn als schriftliche Mitteilung oder sie erwirkt einen Entscheid der zuständigen Behörde.
§ 46c * Inanspruchnahme von Drittgrundstücken: Umfang
1 Jede Grundeigentümerschaft ist berechtigt, Nachbargrundstücke zu betre - ten und vorübergehend zu benutzen, soweit es, Vorbereitungshandlungen eingeschlossen, für die Erstellung, die Veränderung oder den Unterhalt von Bauten, Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen nötig und mit verhält - nismässigem Aufwand nicht anders möglich ist und soweit dadurch das Eigentum der bzw. des Betroffenen nicht unzumutbar gefährdet oder beein - trächtigt wird.
2 Dieses Recht ist möglichst schonend und gegen volle Entschädigung aus - zuüben. Der ursprüngliche Zustand des Nachbargrundstücks ist nach Ab - schluss der Inanspruchnahme wiederherzustellen.
§ 46d * Inanspruchnahme von Drittgrundstücken: Verfahren
1 Die Inanspruchnahme ist der Betroffenen bzw. dem Betroffenen von der Bauherrschaft genau und rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
2 Stimmt die bzw. der Betroffene innert 30 Tagen seit der Mitteilung nicht zu oder einigen sich die Beteiligten über die Entschädigung nicht, entschei - det auf Begehren der Bauherrschaft die örtliche Baubehörde rasch über die Zulässigkeit des Begehrens.
3 Über die Entschädigung entscheidet die Schätzungskommission im Nach - gang 1 ) . 1) §§ 62 ff. PBG; §§ 40 ff. V PBG
§ 47 Bauermittlungen
1 Aufgrund eines Bauermittlungsgesuchs entscheidet die zuständige Behör - de über einzelne, klar umschriebene Fragen zu einem Bauvorhaben.
2 Für das Verfahren und den Entscheid gelten sinngemäss die Vorschriften über das Baubewilligungs- und Baueinspracheverfahren.
3 Der Entscheid ist während zwei Jahren seit Rechtskraft verbindlich. Auf schriftliches Gesuch kann die Gemeindebehörde die Frist höchstens dreimal um jeweils ein Jahr verlängern. * 6.3 Fristen *
§ 47a * Gesetzliche Fristen und Behandlungsfristen
1 Es gelten folgende Auflagefristen:
a) 20 Tage für 1. Baugesuch.
b) 30 Tage für 1. Planungszone; 2. Erlass von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und Sonder - nutzungsplänen; 3. Erlass von kantonalen Zonen- und Sondernutzungsplänen.
c) 60 Tage für 1. Erlass und Änderung des kantonalen Richtplans.
2 Es gelten folgende Behandlungsfristen:
a) Ein Monat für 1. kantonale Entscheide der kantonalen Koordinationsstelle.
b) Zwei Monate für 1. Baugesuche ohne Einsprachen.
c) Drei Monate für 1. Baugesuche mit Einsprachen; 2. Vorprüfung von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und Sondernutzungsplänen; 3. Genehmigung von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und Sondernutzungsplänen ohne Beschwerden.
3 Die Behandlungsfristen beginnen zu laufen, sobald die Gesuchsunterlagen vollständig sind und – bei Baugesuchen – die Auflagefrist abgelaufen ist. Fristüberschreitungen oder -erstreckungen müssen auf Begehren von den zuständigen Behörden begründet werden.
7. Landumlegung und Grenzbereinigung
§ 48 Begriff und Zweck
1 Die Landumlegung besteht im Zusammenlegen und Neuverteilen von Grundstücken. Sie hat zum Ziel,
a) den Vollzug von Zonenplänen und Sondernutzungsplänen zu erleich - tern;
b) die Grundstücke für die vorgesehene Nutzung besser zu formen;
c) Land auszuscheiden, um Erschliessungsanlagen und andere Werke im öffentlichen Interesse zu fördern.
2 Die Grenzbereinigung bezweckt, durch Flächenabtausch Grundstücksgren - zen neu zu ziehen.
3 Das bäuerliche Bodenrecht 1 ) bleibt insbesondere für Grenzverbesserungen bei landwirtschaftlichen Grundstücken vorbehalten.
§ 49 Einleitung und Durchführung des Verfahrens
1 Das Landumlegungsverfahren wird eingeleitet
a) durch Mehrheitsbeschluss der beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, denen mehr als die Hälfte des in die Umlegung ein - zubeziehenden Landes gehört; oder
b) durch Entscheid der zuständigen Behörde.
2 Die Grenzbereinigung wird vom Gemeinderat auf Antrag einer Grundei - gentümerin oder eines Grundeigentümers oder auch von Amtes wegen angeordnet.
3 Die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bzw. die zu - ständige Behörde führen die Landumlegung selbst durch oder betrauen da - mit eine Ausführungskommission. *
§ 50 Veränderungsverbot
1 Nach Einleitung des Verfahrens bedürfen tatsächliche Änderungen, nicht aber Rechtsänderungen an den einbezogenen Grundstücken der Zustim - mung des durchführenden Organs.
2 Rechtsänderungen meldet das Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) der zuständigen Behörde zuhanden des durchführenden Organs. * 1) Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vom 4. Okt. 1991 (SR 211.412.11 ); Bodenverbesserungs- Verordnung vom 14. Juni 1971 (SR 913.1 ); Meliorationsgesetz vom 27. Okt. 1960 (BGS 923.1 ).
§ 51 Landzuteilung, Geldausgleich und Entschädigung
1 Das durchführende Organ regelt die Eigentumsverhältnisse, die Dienstbar - keiten und Grundlasten in Zusammenarbeit mit dem Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG). *
2 Landumlegung und Grenzbereinigung müssen auf den Ausgleich von Vor- und Nachteilen, von altem und neuem Besitzstand Bedacht nehmen. Ge - ringfügige Mehr- und Minderzuteilungen sowie besondere Vor- und Nach - teile sind durch Geld auszugleichen.
§ 52 Verfahren und Entscheide
1 Im Landumlegungsverfahren entscheidet das Durchführungsorgan über die Einleitung des Verfahrens, über die Neuzuteilung samt Entschädigungen und Kostenverteilung sowie über eine allfällige Bauverpflichtung 1 ) .
2 Im Grenzbereinigungsverfahren entscheidet die zuständige Behörde über die Anordnung und über den Bereinigungsplan.
3 Vor Abschluss des Verfahrens ist der Neuzuteilungs- bzw. Bereinigungs - plan während 30 Tagen auf der betreffenden Gemeindekanzlei öffentlich aufzulegen. Gegen die Neuzuteilung bzw. den Bereinigungsplan und die Entschädigungen sowie die Kostenverteilung kann während der Auflagefrist beim Durchführungsorgan bzw. bei der zuständigen Behörde Einsprache er - hoben werden.
4 Entscheide über die Einsprachen können innert 20 Tagen an die Schät - zungskommission weitergezogen werden. 7a. Massnahmen zur Baulandverfügbarkeit * 7a.1. Planungsmehrwert *
§ 52a * Mehrwertabgabe
1 Die Mehrwertabgabe gleicht Vorteile aus, die ausschliesslich entstehen durch
a) erstmalige und dauerhafte Zuweisung von Boden zu Bauzonen;
b) Zuweisung von Zonen des öffentlichen Interesses zu anderen Bauzo - nen.
2 Die Höhe der Abgabe beträgt 20 % des Bodenmehrwerts. 1) Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Okt. 1974 (SR 843 ; WEG), Art. 9.
2a Die Gemeinden können in ihren Bauordnungen festlegen, dass sie mittels verwaltungsrechtlichem Vertrag von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern eine Mehrwertabgabe von maximal 20 % des Boden - mehrwerts erheben können bei
a) Umzonungen, für das den bisherigen Bodenwert um mehr als 30 % übersteigende Mass;
b) Aufzonungen und Bebauungsplänen, für das die Nutzungserhöhung um mehr als 30 % übersteigende Mass, wenn gleichzeitig eine Erhö - hung der Ausnützungsziffer um mehr als 0,3 bzw. der Baumassenzif - fer um mehr als 1,2 vorliegt.
3 Der Bodenmehrwert bemisst sich nach der Differenz zwischen dem Ver - kehrswert unmittelbar vor und jenem unmittelbar nach der rechtskräftigen Zonenplanänderung bzw. nach der Rechtskraft des Bebauungsplans.
§ 52a0 * Mehrwertabgabe als Sachleistung
1 Anstelle einer Barleistung kann die Mehrwertabgabe, das Einverständnis der Grundeigentümerschaft vorausgesetzt und vertraglich gesichert, auch als Sachleistung erfolgen.
2 Erfolgt die Mehrwertabgabe vollständig als Sachleistung, muss der ge - schätzte Geldwert dieser Sachleistung dem Geldwert der Mehrwertabgabe entsprechen.
3 Erfolgt die Mehrwertabgabe teilweise als Sachleistung, ist die Forderung aus der Mehrwertabgabe nur bis zum geschätzten Geldwert dieser Sachleis - tung gedeckt. Der Restbetrag wird in Geld bezahlt.
§ 52a1 * Veranlagung
1 Die kantonale Schätzungskommission ist zuständig für die Ermittlung des Mehrwerts sowie die Festlegung der Mehrwertabgabe innerhalb Jahresfrist seit Rechtskraft der Zonenplanänderung bzw. des Bebauungsplans.
2 Der Gemeinderat meldet die Rechtskraft der erstmaligen und dauerhaften Zuweisung von Boden zu Bauzonen, die Zuweisung von Zonen des öffentli - chen Interesses zu anderen Bauzonen sowie – sofern ein entsprechender verwaltungsrechtlicher Vertrag besteht – von entsprechenden Umzonungen, Aufzonungen und Bebauungsplänen der kantonalen Schätzungskommissi - on, worauf diese die Veranlagung einleitet.
3 Das Verfahren und die Kostenauferlegung richten sich nach den Bestim - mungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 1 ) sowie nach § 61 ff. PBG. 1) BGS 162.1
4 Gegen die Veranlagung kann bei der kantonalen Schätzungskommission Einsprache gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz 2 ) erhoben werden.
5 Im Veranlagungs- und Einspracheverfahren werden keine Kosten erhoben.
§ 52b * Erhebung, Fälligkeit, Sicherung
1 Die Gemeinde, in der das belastete Grundstück liegt, erhebt nach Eintritt der Fälligkeit die Mehrwertabgabe und
a) behält bei der erstmaligen und dauerhaften Zuweisung von Boden zu Bauzonen sowie bei der Zuweisung von Zonen des öffentlichen Inter - esses zu anderen Bauzonen 60 % der Abgabe für sich und überweist 40 % der Abgabe dem Kanton;
b) behält bei Umzonungen, Aufzonungen und Bebauungsplänen – sofern ein entsprechender verwaltungsrechtlicher Vertrag besteht – 100 % der Abgabe für sich.
2 Die Mehrwertabgabe, geschuldet von der Grundeigentümerschaft im Zeit - punkt der Rechtskraft der Zonenplanänderung bzw. des Bebauungsplans – bei einer Mehrheit von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern ent - sprechend ihren Anteilen –, wird fällig 30 Tage nach
a) Bauabnahme durch die Baupolizeibehörde bei Überbauung des Grundstücks;
b) Eintragung im Grundbuch bei Veräusserung des Grundstücks. Als Veräusserung gelten Eigentümerwechsel, Übertragung der wirtschaft - lichen Verfügungsgewalt oder Einräumung von Baurechten.
3 Bei teilweiser Überbauung oder partieller Veräusserung eines mit einer Mehrwertabgabe belasteten Grundstücks wird die Mehrwertabgabe nur an - teilsmässig fällig.
4 Die Fälligkeit der Mehrwertabgabe tritt nicht ein bei
a) Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächt - nis), Erbvorbezug oder Schenkung;
b) Eigentumswechsel unter Eheleuten im Zusammenhang mit dem Gü - terrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehe - teils an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB) und scheidungs - rechtlicher Ansprüche, sofern beide Eheteile einverstanden sind;
c) Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Nutzungs- und Sondernutzungsplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirt - schaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen in einem Enteig - nungsverfahren oder angesichts drohender Enteignung; 2) § 34 ff. VRG
d) Umstrukturierungen im Sinne von § 62 des Steuergesetzes 1 ) von juris - tischen Personen, die nach § 57 Abs. 1 Bst. e–h des Steuergesetzes von der Steuerpflicht befreit sind.
5 Den Gemeinwesen steht für die Mehrwertabgabe einschliesslich der Ver - zinsung im Umfang des Zinssatzes der Zuger Kantonalbank für variable Hypotheken seit Fälligkeit ohne Eintragung im Grundbuch ein gesetzliches Pfandrecht zu, das allen eingetragenen Pfandrechten vorgeht 2 ) . Das gesetzli - che Pfandrecht entsteht mit der Rechtskraft der Zonenplanänderung bzw. des Bebauungsplans.
§ 52c * Kürzung, Befreiung
1 Die Mehrwertabgabe wird um den Betrag gekürzt, der innerhalb von zwei Jahren ab Fälligkeit der Mehrwertabgabe für Einzonungen zur Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute zur Selbstbewirtschaftung verwendet wird.
2 Keine Mehrwertabgabe ist geschuldet für
a) dem Verwaltungsvermögen eines Gemeinwesens zufallende Einzo - nungen und Umzonungen sowie Aufzonungen und Bebauungspläne, auch wenn sie einen Mehrwert des Bodens von mehr als 30 % bzw. eine Erhöhung des Nutzungsmasses von mehr als 30 % zur Folge ha - ben;
b) Arrondierungen mit einem ermittelten Mehrwert von weniger als Fr. 30 000.–. Für mehrere wirtschaftlich oder rechtlich zusammenhän - gende Grundstücke gilt die Grenze für die Abgabeerhebung insge - samt.
§ 52d * Zweckbindung
1 Die Mehrwertabgabe fliesst in eine Spezialfinanzierung, die für Rückzo - nungen sowie zur Leistung von Beiträgen an raumplanerische Massnahmen verwendet wird.
2 Erfolgt die Mehrwertabgabe vollständig oder teilweise als Sachleistung, muss
a) diese Leistung vertraglich gesichert werden und raumplanerischen Massnahmen dienen oder dafür verwendet werden;
b) der als Geldwert geleistete Restbetrag in die Spezialfinanzierung flies - sen. 1) BGS 632.1 2) Art. 836 ZGB
7a.2. Förderung der Verfügbarkeit von Bauland *
§ 52e * Verwaltungsrechtlicher Vertrag bei Neueinzonungen
1 Der Gemeinderat kann die Zuweisung von Land zur Bauzone von der Zu - sicherung der Eigentümerschaft abhängig machen, das Land ab Erreichen der Baureife innert einer festzusetzenden Frist zu überbauen.
2 Der Vertrag regelt den Fristenlauf und kann bei von der Eigentümerschaft selbst verschuldeter Nichteinhaltung der Bauverpflichtung vorsehen, dass
a) baureifes Land am Siedlungsrand ausgezont wird;
b) die Eigentümerschaft der Gemeinde für den Säumnisfall ein Kaufrecht einräumt.
3 Die Bauverpflichtung ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.
4 Der Vertrag fällt dahin, wenn ein Gemeinwesen das Land kauft.
§ 52f * Fehlende Verfügbarkeit bereits eingezonten Baulands
1 Bleibt Bauland durch die Schuld der Eigentümerschaft unverbaut, kann die Gemeinde ein gesetzliches Kaufrecht ausüben, sofern die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Das betreffende Bauland muss seit mindestens 15 Jahren seit Inkraft - treten dieser Bestimmung im Zonenplan für die Überbauung vorgese - hen und seit mindestens zehn Jahren baureif sein.
b) Es muss eine ausgewiesene Nachfrage für die bauliche Nutzung von Bauland vorliegen.
c) Der Gemeinderat hat der Grundeigentümerschaft eine Frist von min - destens drei und maximal sieben Jahren gesetzt, um das betreffende Bauland vollumfänglich oder etappiert entweder selbst zu nutzen oder durch Dritte der vorgesehenen baulichen Nutzung zuzuführen, und die Grundeigentümerschaft hat diese Frist unbenützt verstreichen lassen.
2 Der Gemeinderat darf dieses gesetzliche Kaufrecht nur ausüben
a) aufgrund einer Interessenabwägung, bei der das öffentliche Interesse die entgegenstehenden privaten Interessen überwiegt;
b) bei selbstbewirtschaftetem Land, nachdem er vergeblich Realersatz angeboten hat.
3 Bei selbstbewirtschaftetem Land entfällt das gesetzliche Kaufrecht, wenn
a) das landwirtschaftlich genutzte Grundstück am Siedlungsrand liegt und
b) die selbstbewirtschaftende Landwirtin bzw. der selbstbewirtschaftende Landwirt mit einer entschädigungslosen Auszonung einverstanden ist.
4 Der Kauf erfolgt zum Verkehrswert, gestützt auf ein Gutachten der kanto - nalen Schätzungskommission.
5 Die Gemeinde führt dieses Bauland umgehend der Überbauung zu oder veräussert es, damit es umgehend überbaut wird. 8. Enteignung 8.1. Formelle Enteignung
§ 53 Enteignungsfälle
1 Kanton und Gemeinden besitzen für öffentliche Zwecke das Enteignungs - recht. *
2 Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für *
a) * den Bau, Ausbau und Betrieb von Strassen und Wegen sowie für künftige Strassenräume aufgrund eines rechtskräftigen Erschlies - sungs-, Baulinien- oder Strassenplans;
b) die Ausführung von Schutzbauwerken und Renaturierungsmassnah - men an öffentlichen und privaten Gewässern sowie die Inanspruch - nahme von Materialien für Gewässerverbauungen und Hochwasser - schutz;
c) die Inanspruchnahme von Zonen des öffentlichen Interesses;
d) * Anlagen für die Telekommunikation, sofern nicht Bundesrecht gilt, und für Werkleitungen; die zuständige Behörde kann Dritten das Ent - eignungsrecht verleihen;
e) * für die Nutzung des Untergrunds. Hierfür kann das Enteignungsrecht einer Bewerberin oder einem Bewerber übertragen werden.
3 Die Enteignung kann sich auf dingliche und auf damit verbundene obliga - torische Rechte, wie Miete und Pacht, erstrecken.
§ 54 Ausdehnung
1 Enteignete können die Ausdehnung der Enteignung verlangen
a) auf das ganze Recht, wenn die angestrebte flächenmässige oder inhalt - liche Teilenteignung die bestimmungsgemässe Verwendung des ver - bleibenden Teiles verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert;
b) auf unbeschränkte Dauer, wenn das Recht durch die angestrebte vor - übergehende Enteignung seinen Hauptwert verliert.
2 Die Schätzungskommission entscheidet über den Anspruch. Wird er be - jaht, so setzt sie die bei Teil- und Gesamtenteignung zu leistenden Entschä - digungen fest und eröffnet sie den Parteien. Wer die Ausdehnung verlangt hat, muss innert 60 Tagen erklären, ob er die Teilenteignung oder die Ent - eignung des ganzen Rechts bzw. die vorübergehende oder die dauernde Ent - eignung wählt.
§ 55 Heimschlag
1 Der Heimschlag von dinglichen Rechten gegenüber dem Verursacher ei - nes Eingriffs in das Eigentum ist in folgenden Fällen möglich:
a) bei Zonen des öffentlichen Interesses gemäss § 26 nach Ablauf von drei Jahren seit Rechtsgültigkeit der Zone;
b) * bei Erschliessungs-, Baulinien- oder Strassenplänen gemäss §§ 31 und 31a nach Ablauf von fünf Jahren seit Rechtsgültigkeit der Pläne, falls sie ein Grundstück einschliessen oder es so zerschneiden, dass der Rest nicht mehr zweckmässig genutzt werden kann;
c) wenn die Spezialgesetzgebung den Heimschlag gestattet.
2 Die Erklärung des Heimschlags erfolgt gegenüber dem Gemeinwesen, welches den Eingriff ins Eigentum zu vertreten hat.
3 Besteht an einem Grundstück gemeinschaftliches Eigentum, müssen die Beteiligten den Heimschlag gemeinsam und übereinstimmend erklären. 8.2. Materielle Enteignung
§ 56 Materielle Enteignung, Feststellung
1 Die materielle Enteignung begründet nach Massgabe des Bundesrechts eine Entschädigung.
2 Die Schätzungskommission stellt fest, ob eine materielle Enteignung vor - liegt.
§ 57 Rückerstattung
1 Wird der Eingriff in das Recht nachträglich aufgehoben oder wesentlich gemildert, so hat die enteignete Person die Entschädigung, nicht aber allfäl - lige Sachleistungen zurückzuerstatten.
2 Die Rückerstattung ist bei der Schätzungskommission innert eines Jahres seit der Aufhebung oder Milderung des Eingriffs geltend zu machen.
8.3. Entschädigung
§ 58 Arten der Entschädigung
1 Die Entschädigung ist in der Regel in Geld zu entrichten. Enteigner und Enteignete können eine Sachleistung vereinbaren.
§ 59 Bemessung der Entschädigung
1 Es sind alle Nachteile zu entschädigen, die den Enteigneten, den Dienst - barkeitsberechtigten, den Besitzern von im Grundbuch vorgemerkten per - sönlichen Rechten, den Mieterinnen und Mietern, Pächterinnen und Päch - tern usw. aus dem Entzug oder der Beschränkung der Rechte erwachsen.
§ 60 Auszahlung der Entschädigung und Rechtserwerb
1 Die Entschädigung wird 20 Tage nach ihrer rechtskräftigen Festsetzung zur Zahlung fällig. Die Entschädigung ist von diesem Zeitpunkt an, bei vor - zeitiger Besitzeinweisung vom Tage der Besitzergreifung an, zu verzinsen.
2 Die Verzinsung der Entschädigung beginnt bei formeller Enteignung mit ihrer Rechtskraft, bei materieller Enteignung sowie im Heimschlagsfall mit Rechtskraft des Eingriffs durch das Gemeinwesen. Der von den Eidgenössi - schen Schätzungskommissionen angewandte Zinssatz ist massgehend.
3 Mit der Leistung der Entschädigung erwirbt der Enteigner das formell ent - eignete Recht, und zwar in unbelastetem Zustand, sofern er bisherige Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte nicht ausdrücklich übernommen hat.
4 Der Enteigner muss bei formeller Enteignung den Eintrag des Rechtser - werbs im Grundbuch veranlassen. 8.4. Organisation und Verfahren
§ 61 * Schätzungskommission
1 Der Kantonsrat wählt auf die Dauer seiner Amtsperiode eine Schätzungs - kommission, bestehend aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Stell - vertreterin oder dem Stellvertreter und acht Mitgliedern, welche über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügen.
2 Die Schätzungskommission vollzieht insbesondere die Vorschriften dieses Gesetzes über die Enteignung, soweit nicht eine andere Behörde als zustän - dig erklärt wird.
3 Das Verwaltungsgericht übt die Aufsicht über die Schätzungskommission aus.
4 Über ihre Amtsführung erstattet die Schätzungskommission dem Verwal - tungsgericht alle zwei Jahre Bericht.
5 Für die Mitglieder der Schätzungskommission gelten die gleichen Regeln für die Offenlegung von Interessenbindungen wie für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verwaltungsgerichts. Die Offenlegung erfolgt gegen - über dem Verwaltungsgericht, das ein Register erstellt und es in elektroni - scher Form öffentlich zugänglich macht. Das Verwaltungsgericht wacht über die Einhaltung der Offenlegungspflichten. *
§ 61a * Organisation
1 Die Schätzungskommission entscheidet in der Regel in der Besetzung von drei Mitgliedern unter Einschluss der Leitung durch die Präsidentin/den Präsidenten oder die Stellvertreterin/den Stellvertreter.
2 Über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder auf Antrag eines Kommissionsmitgliedes entscheidet sie in einer Fünferbesetzung.
3 Für die weitere Organisation sind die für das Verwaltungsgericht gelten - den Vorschriften massgebend, soweit keine anderen Regelungen bestehen.
4 Die Schätzungskommission regelt ihre Organisation und den Geschäfts - gang in einer Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Verwaltungsge - richtes bedarf.
§ 62 * Verfahren
1 Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Vorschriften für das Enteig - nungs- und Schätzungsverfahren, insbesondere für die vorbereitenden Handlungen bei formeller Enteignung wie Aussteckungen und Vermessun - gen, die Mitwirkung der Betroffenen, die Auflage von Enteignungsplänen, Erwerbstabellen und Werkplänen und das vereinfachte Verfahren mit per - sönlicher Anzeige. Er gewährleistet das Einspracherecht der Parteien.
2 Im Übrigen sind für das Verfahren die für das Verwaltungsgericht gelten - den Vorschriften massgebend.
§ 63 Einigungsverhandlung und Schätzung bei formeller Enteignung
1 Die Schätzungskommission oder ihr Präsident führen zwischen Enteigner und Enteigneten über Einsprachen, Planänderungsbegehren, Entschädi - gungsforderungen usw. eine Einigungsverhandlung durch. Gelingt sie, so hat das unterzeichnete Einigungsprotokoll die Wirkung eines rechtskräfti - gen Entscheids. Die gleiche Wirkung kommt dem während des Verfahrens geschlossenen schriftlichen Enteignungsvertrag zu.
2 Der Regierungsrat bzw. der Gemeinderat entscheidet über die unerledigten Einsprachen gegen die formelle Enteignung und Planänderungsbegehren. Die Entscheide sind mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht bzw. an den Regierungsrat weiterziehbar.
3 Die Schätzungskommission entscheidet über die unerledigten Entschädi - gungsforderungen und Begehren um Ausdehnung der Enteignung sowie um Sachleistung. Die Höhe der Entschädigung ist bei formeller Enteignung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Entscheides zu bemessen. Nach - trägliche Forderungen und Begehren der Enteigneten bleiben vorbehalten, falls sie aus triftigen Gründen nicht fristgerecht geltend gemacht werden konnten.
§ 64 Enteignungsbann
1 Nach amtlicher Bekanntgabe der Planauflage oder nach Zustellung der persönlichen Anzeige dürfen die formell zu Enteignenden ohne Zustim - mung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr treffen.
2 ... *
3 Für Schaden aus dem Enteignungsbann hat der Enteigner Ersatz zu leisten.
§ 65 Vorzeitige Besitzeinweisung
1 Entstünden durch Zuwarten für das Gemeinwesen bedeutende Nachteile, so kann die Schätzungskommission bei formeller Enteignung den Enteigner nach Anhörung des zu Enteignenden vorzeitig in den Besitz einweisen, so - fern sichergestellt ist, dass die Festsetzung der Entschädigung trotz der Besitzergreifung möglich ist.
2 Der Enteigner hat auf Verlangen der Enteigneten eine angemessene Ab - schlagszahlung zu leisten. Der Enteigner besitzt am Grundstück im Umfang der Abschlagszahlung und bis zur vollständigen Leistung der Entschädi - gung einen Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts im Sinne von § 137 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetz - buch 1 ) . *
§ 66 Schätzung bei materieller Enteignung
1 Hat die Schätzungskommission eine materielle Enteignung festgestellt, setzt sie die Höhe der Entschädigung fest.
2 Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Eingriffes oder des Inkrafttretens der Eigentumsbeschränkung massgebend. Die Entschädigung ist von die - sem Zeitpunkt an bis zur Fälligkeit, danach gemäss § 60, zu verzinsen. 9. Rechtsschutz, Vollstreckung und Strafbestimmungen
§ 67 Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz in Planungs- und Bausachen richtet sich nach dem Ver - waltungsrechtspflegegesetz 2 ) .
2 Vorbehalten bleibt:
a) Baueinsprachen erfolgen vor dem Entscheid des Gemeinderates über das Baugesuch und sind vom Gemeinderat gleichzeitig mit dem Bau - gesuch zu beurteilen; die Entscheide des Gemeinderates unterliegen unter Vorbehalt von Bst. b hienach der Verwaltungsbeschwerde;
b) Beschwerden gegen Entscheide des Gemeinderates über Baugesuche und Baueinsprachen sind als Verwaltungsgerichtsbeschwerden zu be - handeln, wenn in derselben Sache ein kantonaler Entscheid vom Ver - waltungsgericht zu beurteilen ist;
c) die Beschwerdefrist gegen Beschlüsse über den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungsplänen beträgt 20 Tage;
d) * der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegen die Genehmigungen des Regierungsrates von Bauvorschriften und Plänen nur soweit, als sie die Beschlüsse der Gemeinden ändern oder aufheben, oder inso - weit eine Partei bereits den Gemeindebeschluss angefochten hat; 1) BGS 211.1 2) BGS 162.1
e) * die Entscheide der Schätzungskommission (Abschnitte 7, 7a und 8) unterliegen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Für Zwi - schenentscheide gilt eine Beschwerdefrist von 20 Tagen;
f) keine aufschiebende Wirkung haben kantonale Rechtsmittel 1. gegen den Erlass oder die Änderung von kantonalen Schutzzo - nen und gegen einzelne kantonale Massnahmen zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt; 2. gegen die Sicherung von Planungen (5. Abschnitt); 3. gegen die vorzeitige Besitzeinweisung gemäss § 65.
3 Beschwerden gegen Entscheide des Gemeinderates über Baugesuche und Baueinsprachen sind vorweg darauf zu prüfen, welchen Teil des Bauvorha - bens sie betreffen. Stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass ein Baubeginn den Beschwerdeentscheid nicht oder nur teilweise vorbestimmt, kann sie einen Zwischenentscheid treffen und die Bauarbeiten entsprechend ganz oder teilweise freigeben. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde ge - gen den Zwischenentscheid hat keine aufschiebende Wirkung. Das Verwal - tungsgericht kann auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausreichend begründet scheint.
4 Wer missbräuchlich Rechtsmittel ergreift und dadurch der Bauherrin oder dem Bauherrn einen Schaden zufügt, kann dafür haftbar gemacht werden. Im Streitfall entscheidet das Zivilgericht.
§ 68 Behördliche Kontrollen an Ort
1 Die zuständige Behörde lässt an Ort Kontrollen vornehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass gegen öffentliches Planungs- und Baurecht verstossen wird.
2 Sie hat das Zutrittsrecht.
§ 69 Verwaltungszwang
1 Der Gemeinderat kann die Bauarbeiten einstellen, nachträgliche Bewilli - gungsverfahren oder die Beseitigung und Anpassung von Bauten und Anla - gen anordnen, wenn
a) für Bauarbeiten keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt;
b) eine nachträgliche Baubewilligung von vornherein ausgeschlossen ist;
c) * Bauten und Anlagen im unfertigen Zustand verharren oder wegen mangelhaften Unterhalts die Sicherheit von Personen oder Sachen ge - fährden.
2 Die Vollstreckung von Entscheiden richtet sich nach dem Verwaltungs - rechtspflegegesetz 1 ) . Das zuständige Gemeinwesen hat für seine Forderun - gen und Schadenersatzansprüche einen Anspruch auf Errichtung eines ge - setzlichen Grundpfandrechts im Sinne von § 137 Abs. 1 des Einführungsge - setzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch 2 ) . *
§ 70 Strafbestimmungen
1 Wer diesem Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen zuwider han - delt, insbesondere wer Bauten und Anlagen ohne Bauanzeige oder ohne Be - willigung, bzw. unter Verletzung einer solchen erstellt, wird mit Busse bis - Fr. 100’000.– bestraft. *
2 Strafbar ist die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung, begangen durch Bauherrin oder Bauherr, durch Eigentümerin oder Eigentümer, sonsti - ge Berechtigte, Projektverfasserin oder Projektverfasser, Unternehmerin oder Unternehmer und Bauleiterin oder Bauleiter. Natürliche Personen sind anstelle einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditge - sellschaft strafbar, wenn sie für diese gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Fällt eine Busse von höchstens Fr. 10 000.– in Betracht und können die natürlichen Personen nicht ohne unverhältnismässigen Untersuchungs - aufwand festgestellt werden, kann die juristische Person oder die Gesell - schaft zur Bezahlung der Busse verurteilt werden.
3 Die Strafe kann für sich oder neben Massnahmen des Verwaltungszwangs angeordnet werden.
4 Die Strafverfolgung verjährt in drei Jahren seit der Feststellung der Wider - handlung. Die absolute Verjährung tritt fünf Jahre nach Begehung der Tat ein.
5 Im Übrigen finden die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches 3 ) Anwendung. 10. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 71 * Bisherige Pläne und Bauvorschriften
1 Die Gemeinden passen ihre Vorschriften bei der nächsten Ortsplanungsre - vision, spätestens bis Ende 2025, an dieses Gesetz sowie an die sich an der IVHB orientierenden Baubegriffe und Messweisen der Verordnung an. * 1) BGS 162.1 2) BGS 211.1 3) SR 311.0
2 Diese Anpassungen dürfen für die Baugrundstücke die bisherigen Bau- und Nutzungsmöglichkeiten nicht vermindern. *
3 Bisherige Reserve-Bauzonen bleiben gültig, sind aber bis zur nächsten Ortsplanungsrevision, spätestens bis Ende 2025, freizugeben. *
4 Massgebend für die Anwendung der Vorschriften über die Mehrwertabga - be ist das Datum des gemeindlichen Beschlusses über die Zonenplanände - rung oder den Bebauungsplan. *
§ 71a * Beurteilung nach bisherigem Recht
1 Das bisherige Recht findet Anwendung auf
a) Baugesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hän - gig sind, es sei denn, für die Bauherrschaft ist eine Beurteilung nach neuem Recht günstiger;
b) Baugesuche und Sondernutzungspläne in denjenigen Gemeinden, wel - che ihre Zonenpläne und Bauvorschriften noch nicht an die sich an der IVHB orientierenden Baubegriffe und Messweisen angepasst haben.
§ 71b * Bisherige Arealbebauungen
1 Bisherige Arealbebauungen bleiben weiterhin und auch über 2025 hinaus gültig.
2 Sollen an bisherigen Arealbebauungen Änderungen vorgenommen wer - den, so sind diese zumindest in einfache Bebauungspläne zu überführen und nach den Vorschriften für Bebauungspläne zu ändern.
§ 72 Bestandesgarantie
1 In Bauzonen dürfen rechtmässig erstellte, zonenfremd gewordene Bauten und Anlagen erhalten, angemessen erweitert, umgebaut oder in ihrem Zweck teilweise geändert werden, wenn keine nachteiligen Einwirkungen auf die Nachbarschaft zu erwarten sind.
2 Falls die Bauten und Anlagen der Zone entsprechen, nicht aber den Bau - vorschriften, dürfen sie unabhängig von den Vorschriften über die Baumas - se innerhalb des bestehenden Volumens unterhalten, erneuert, aus- und um - gebaut werden. Erweiterungen ausserhalb des bestehenden Volumens sind zulässig, soweit mit diesen nicht stärker vom geltenden Recht abgewichen *
3 Ausserhalb der Bauzonen gilt für die Bestandesgarantie das Bundesgesetz 1 ) . * 1) SR 700
4 Bestehende Gebäude, welche einen bundesrechtlich bestimmten Baustan - dard 1 ) erreichen, dürfen die von Grenz-, Gebäude-, Gewässer-, Strassenab - stands- und Baulinienvorschriften oder gegenüber Parkplätzen festgelegten Abstände mit einer Wärmedämmung oder Anlage zur besseren Nutzung einheimischer erneuerbarer Energie um höchstens 20 cm überragen. *
§ 73 * Wahl der Schätzungskommission
1 Die vom Regierungsrat gewählten Mitglieder der Schätzungskommission gemäss § 61 PBG bleiben so lange im Amt, bis der Kantonsrat die Mitglie - der der Schätzungskommission gewählt hat.
§ 74 Verwaltung und Nachführung von raumbezogenen Daten
1 Die Bewirtschaftung von Geobasisdaten richtet sich nach den Bestimmun - gen des Gesetzes über Geoinformation im Kanton Zug 2 ) *
2 Die Gemeinden sind verpflichtet, dem Kanton ihre raumbezogenen Daten in digitaler Form zu übermitteln, sobald sie Gegenstand eines Vorprüfungs- oder Genehmigungsverfahrens bilden. *
3 Auf dem Weg der elektronischen Übermittlung von der befugten Stelle ausgefertigte Pläne gelten als Originalpläne. *
§ 75 Änderung bisherigen Rechts
3 )
§ 76 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Baugesetz für den Kanton Zug vom 18. Mai 1967 4 ) wird aufgehoben.
§ 77 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung.
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. 5 ) 1) SR 730.0 2) BGS 215.71 3) Die Änderungen sind in den entsprechenden Erlassen publiziert und werden hier nicht mehr veröffentlicht. 4) GS 19, 349 5) Inkrafttreten am 1. Januar 2000
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 26.11.1998 01.01.2000 Erlass Erstfassung GS 26, 423 27.03.2003 07.06.2003 § 10 Abs. 2 geändert GS 27, 759 27.03.2003 07.06.2003 § 13 Abs. 2, b) geändert GS 27, 759 27.03.2003 07.06.2003 § 24 totalrevidiert GS 27, 759 27.03.2003 07.06.2003 § 31 totalrevidiert GS 27, 759 27.03.2003 07.06.2003 § 72 Abs. 2 geändert GS 27, 759 27.03.2003 07.06.2003 § 72 Abs. 3 geändert GS 27, 759 03.06.2011 01.01.2012 § 11 Abs. 1 geändert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 2 Abs. 1 geändert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 3 totalrevidiert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 4 totalrevidiert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 5 Abs. 2 geändert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 6 totalrevidiert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 7 Abs. 2 geändert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 7 Abs. 3 geändert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 8 totalrevidiert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 10 Abs. 3 eingefügt GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 10a eingefügt GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 12 totalrevidiert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 13a eingefügt GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 14 Titel geändert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 15 Titel geändert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 15 Abs. 1 geändert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 15 Abs. 2 aufgehoben GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 16 Abs. 1 geändert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 17 Abs. 1 geändert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 17 Abs. 2 aufgehoben GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 25 Abs. 2 aufgehoben GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 27 Abs. 1 geändert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 29 totalrevidiert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 Titel 4. geändert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 Titel 4.1. eingefügt GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 30 totalrevidiert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 31a eingefügt GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 32 totalrevidiert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 Titel 4.2. eingefügt GS 31, 221
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 30.06.2011 01.01.2012 § 32a eingefügt GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 32b eingefügt GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 32c eingefügt GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 32d eingefügt GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 33 Abs. 1 geändert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 34 Abs. 1 geändert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 34 Abs. 3 geändert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 38 Titel geändert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 38 Abs. 1 geändert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 38a eingefügt GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 39 totalrevidiert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 41 Abs. 3 geändert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 42 totalrevidiert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 44 totalrevidiert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 45 totalrevidiert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 46 totalrevidiert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 46a eingefügt GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 46b eingefügt GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 47 Abs. 3 eingefügt GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 53 Abs. 1 geändert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 53 Abs. 2, a) geändert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 55 Abs. 1, b) geändert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 61 totalrevidiert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 61a eingefügt GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 62 totalrevidiert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 67 Abs. 2, d) geändert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 69 Abs. 1, c) geändert GS 31, 211 30.06.2011 01.01.2012 § 70 Abs. 1 geändert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 71 totalrevidiert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 72 Abs. 4 eingefügt GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 73 totalrevidiert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 74 Abs. 1 geändert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 74 Abs. 2 geändert GS 31, 221 27.10.2011 01.01.2012 § 49 Abs. 3 geändert GS 31, 377 27.10.2011 01.01.2012 § 64 Abs. 2 aufgehoben GS 31, 377 27.10.2011 01.01.2012 § 65 Abs. 2 geändert GS 31, 377 27.10.2011 01.01.2012 § 69 Abs. 2 geändert GS 31, 377 29.03.2012 01.01.2013 § 42 Abs. 4 eingefügt GS 31, 507 29.03.2012 01.01.2013 § 74 Abs. 1 geändert GS 31, 507
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 29.03.2012 01.01.2013 § 74 Abs. 3 geändert GS 31, 507 02.05.2013 01.09.2013 § 44 Titel geändert GS 2013/037 02.05.2013 01.09.2013 § 44 Abs. 2 aufgehoben GS 2013/037 02.05.2013 01.09.2013 § 44 Abs. 3 aufgehoben GS 2013/037 02.05.2013 01.09.2013 § 44a eingefügt GS 2013/037 02.05.2013 01.09.2013 § 72 Abs. 4 geändert GS 2013/037 15.12.2016 01.01.2019 § 9 Abs. 1, b) geändert GS 2018/053 15.12.2016 01.01.2019 § 9 Abs. 1, c) eingefügt GS 2018/053 15.12.2016 01.01.2019 § 53 Abs. 2, d) geändert GS 2018/053 15.12.2016 01.01.2019 § 53 Abs. 2, e) eingefügt GS 2018/053 28.11.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017/075 28.11.2017 01.01.2018 § 3 Abs. 1, b) geändert GS 2017/075 28.11.2017 01.01.2018 § 3 Abs. 3 geändert GS 2017/075 28.11.2017 01.01.2018 § 38 Abs. 1 geändert GS 2017/075 28.11.2017 01.01.2018 § 38 Abs. 2 geändert GS 2017/075 28.11.2017 01.01.2018 § 38 Abs. 3 geändert GS 2017/075 22.02.2018 01.01.2019 § 3 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 3 Abs. 1, c) geändert GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 3 Abs. 1, d) aufgehoben GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 3 Abs. 2, a) geändert GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 3 Abs. 2, a1) eingefügt GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 3 Abs. 2, a2) eingefügt GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 3 Abs. 2, d) geändert GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 3 Abs. 3 geändert GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 5 Abs. 2, b) geändert GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 5 Abs. 2, b1) eingefügt GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 5 Abs. 2, c) geändert GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 7 Abs. 2, c) geändert GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 7 Abs. 3 geändert GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 10 Abs. 2 aufgehoben GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 10b eingefügt GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 12 Abs. 1 geändert GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 12 Abs. 1, a) eingefügt GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 12 Abs. 1, b) eingefügt GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 15a eingefügt GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 16 aufgehoben GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 18 Titel geändert GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 18 Abs. 1 geändert GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 18 Abs. 1, a) aufgehoben GS 2018/055
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 22.02.2018 01.01.2019 § 18 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 18 Abs. 1, c) aufgehoben GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 18 Abs. 2 geändert GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 18 Abs. 2, a) eingefügt GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 18 Abs. 2, b) eingefügt GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 18 Abs. 2, c) eingefügt GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 18 Abs. 3 eingefügt GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 18 Abs. 4 eingefügt GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 19 Abs. 1 geändert GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 19 Abs. 2 eingefügt GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 23 aufgehoben GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 26 Abs. 3 eingefügt GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 29 aufgehoben GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 30 aufgehoben GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 32 Abs. 1 geändert GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 32 Abs. 2 geändert GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 32 Abs. 3 geändert GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 32 Abs. 5 eingefügt GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 32 bis eingefügt GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 32 ter eingefügt GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 32c Abs. 1 geändert GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 32c Abs. 2 aufgehoben GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 32c Abs. 3 geändert GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 34 Abs. 3 geändert GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 36 Abs. 1 geändert GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 37 Titel geändert GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 37 Abs. 1 geändert GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 37a eingefügt GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 38 Titel geändert GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 38 Abs. 1 geändert GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 38 Abs. 3 geändert GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 38a Abs. 1 geändert GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 39 Titel geändert GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 39 Abs. 1 geändert GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 39 Abs. 2 geändert GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 39a eingefügt GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 40 Abs. 1 geändert GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 40 Abs. 1, b) geändert GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 41 Abs. 1 geändert GS 2018/055
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 22.02.2018 01.01.2019 § 42 Titel geändert GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 42 Abs. 1 geändert GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 42 Abs. 2 geändert GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 42 Abs. 3 geändert GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 43 Titel geändert GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 43 Abs. 1 geändert GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 45 Abs. 1 geändert GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 46 Titel geändert GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 46 Abs. 2 aufgehoben GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 46 Abs. 3 aufgehoben GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 46 Abs. 4 aufgehoben GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 46a Abs. 2 aufgehoben GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 46c eingefügt GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 46d eingefügt GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 Titel 6.3 eingefügt GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 47a eingefügt GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 71 Abs. 1 geändert GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 71 Abs. 2 geändert GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 71 Abs. 3 geändert GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 71a eingefügt GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 71b eingefügt GS 2018/055 22.02.2018 01.01.2019 § 72 Abs. 2 geändert GS 2018/055 02.10.2018 01.01.2019 § 50 Abs. 2 geändert GS 2018/060 02.10.2018 01.01.2019 § 51 Abs. 1 geändert GS 2018/060 08.11.2018 01.07.2019 Ingress geändert GS 2019/034 08.11.2018 01.07.2019 § 5 Abs. 1 geändert GS 2019/034 08.11.2018 01.07.2019 Titel 7a. eingefügt GS 2019/034 08.11.2018 01.07.2019 Titel 7a.1. eingefügt GS 2019/034 08.11.2018 01.07.2019 § 52a eingefügt GS 2019/034 08.11.2018 01.07.2019 § 52a0 eingefügt GS 2019/034 08.11.2018 01.07.2019 § 52a1 eingefügt GS 2019/034 08.11.2018 01.07.2019 § 52b eingefügt GS 2019/034 08.11.2018 01.07.2019 § 52c eingefügt GS 2019/034 08.11.2018 01.07.2019 § 52d eingefügt GS 2019/034 08.11.2018 01.07.2019 Titel 7a.2. eingefügt GS 2019/034 08.11.2018 01.07.2019 § 52e eingefügt GS 2019/034 08.11.2018 01.07.2019 § 52f eingefügt GS 2019/034 08.11.2018 01.07.2019 § 53 Abs. 2 geändert GS 2019/034 08.11.2018 01.07.2019 § 67 Abs. 2, e) geändert GS 2019/034
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 08.11.2018 01.07.2019 § 71 Abs. 4 eingefügt GS 2019/034 31.01.2019 13.04.2019 § 61 Abs. 5 eingefügt GS 2019/022 11.04.2019 29.06.2019 § 42 Abs. 4 aufgehoben GS 2019/037 19.10.2021 23.10.2021 § 3 Abs. 3 geändert GS 2021/050
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 26.11.1998 01.01.2000 Erstfassung GS 26, 423 Ingress 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075 Ingress 08.11.2018 01.07.2019 geändert GS 2019/034
§ 2 Abs. 1 30.06.2011
01.01.2012 geändert GS 31, 221
§ 3 30.06.2011
01.01.2012 totalrevidiert GS 31, 221
§ 3 Abs. 1, b) 28.11.2017
01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 3 Abs. 1, b) 22.02.2018
01.01.2019 aufgehoben GS 2018/055
§ 3 Abs. 1, c) 22.02.2018
01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 3 Abs. 1, d) 22.02.2018
01.01.2019 aufgehoben GS 2018/055
§ 3 Abs. 2, a) 22.02.2018
01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 3 Abs. 2, a1) 22.02.2018
01.01.2019 eingefügt GS 2018/055
§ 3 Abs. 2, a2) 22.02.2018
01.01.2019 eingefügt GS 2018/055
§ 3 Abs. 2, d) 22.02.2018
01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 3 Abs. 3 28.11.2017
01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 3 Abs. 3 22.02.2018
01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 3 Abs. 3 19.10.2021
23.10.2021 geändert GS 2021/050
§ 4 30.06.2011
01.01.2012 totalrevidiert GS 31, 221
§ 5 Abs. 1 08.11.2018
01.07.2019 geändert GS 2019/034
§ 5 Abs. 2 30.06.2011
01.01.2012 geändert GS 31, 221
§ 5 Abs. 2, b) 22.02.2018
01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 5 Abs. 2, b1) 22.02.2018
01.01.2019 eingefügt GS 2018/055
§ 5 Abs. 2, c) 22.02.2018
01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 6 30.06.2011
01.01.2012 totalrevidiert GS 31, 221
§ 7 Abs. 2 30.06.2011
01.01.2012 geändert GS 31, 221
§ 7 Abs. 2, c) 22.02.2018
01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 7 Abs. 3 30.06.2011
01.01.2012 geändert GS 31, 221
§ 7 Abs. 3 22.02.2018
01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 8 30.06.2011
01.01.2012 totalrevidiert GS 31, 221
§ 9 Abs. 1, b) 15.12.2016
01.01.2019 geändert GS 2018/053
§ 9 Abs. 1, c) 15.12.2016
01.01.2019 eingefügt GS 2018/053
§ 10 Abs. 2 27.03.2003
07.06.2003 geändert GS 27, 759
§ 10 Abs. 2 22.02.2018
01.01.2019 aufgehoben GS 2018/055
§ 10 Abs. 3 30.06.2011
01.01.2012 eingefügt GS 31, 221
§ 10a 30.06.2011
01.01.2012 eingefügt GS 31, 221
§ 10b 22.02.2018
01.01.2019 eingefügt GS 2018/055
§ 11 Abs. 1 03.06.2011
01.01.2012 geändert GS 31, 221
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 12 30.06.2011
01.01.2012 totalrevidiert GS 31, 221
§ 12 Abs. 1 22.02.2018
01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 12 Abs. 1, a) 22.02.2018
01.01.2019 eingefügt GS 2018/055
§ 12 Abs. 1, b) 22.02.2018
01.01.2019 eingefügt GS 2018/055
§ 13 Abs. 2, b) 27.03.2003
07.06.2003 geändert GS 27, 759
§ 13a 30.06.2011
01.01.2012 eingefügt GS 31, 221
§ 14 30.06.2011
01.01.2012 Titel geändert GS 31, 221
§ 15 30.06.2011
01.01.2012 Titel geändert GS 31, 221
§ 15 Abs. 1 30.06.2011
01.01.2012 geändert GS 31, 221
§ 15 Abs. 2 30.06.2011
01.01.2012 aufgehoben GS 31, 221
§ 15a 22.02.2018
01.01.2019 eingefügt GS 2018/055
§ 16 22.02.2018
01.01.2019 aufgehoben GS 2018/055
§ 16 Abs. 1 30.06.2011
01.01.2012 geändert GS 31, 221
§ 17 Abs. 1 30.06.2011
01.01.2012 geändert GS 31, 221
§ 17 Abs. 2 30.06.2011
01.01.2012 aufgehoben GS 31, 221
§ 18 22.02.2018
01.01.2019 Titel geändert GS 2018/055
§ 18 Abs. 1 22.02.2018
01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 18 Abs. 1, a) 22.02.2018
01.01.2019 aufgehoben GS 2018/055
§ 18 Abs. 1, b) 22.02.2018
01.01.2019 aufgehoben GS 2018/055
§ 18 Abs. 1, c) 22.02.2018
01.01.2019 aufgehoben GS 2018/055
§ 18 Abs. 2 22.02.2018
01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 18 Abs. 2, a) 22.02.2018
01.01.2019 eingefügt GS 2018/055
§ 18 Abs. 2, b) 22.02.2018
01.01.2019 eingefügt GS 2018/055
§ 18 Abs. 2, c) 22.02.2018
01.01.2019 eingefügt GS 2018/055
§ 18 Abs. 3 22.02.2018
01.01.2019 eingefügt GS 2018/055
§ 18 Abs. 4 22.02.2018
01.01.2019 eingefügt GS 2018/055
§ 19 Abs. 1 22.02.2018
01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 19 Abs. 2 22.02.2018
01.01.2019 eingefügt GS 2018/055
§ 23 22.02.2018
01.01.2019 aufgehoben GS 2018/055
§ 24 27.03.2003
07.06.2003 totalrevidiert GS 27, 759
§ 25 Abs. 2 30.06.2011
01.01.2012 aufgehoben GS 31, 221
§ 26 Abs. 3 22.02.2018
01.01.2019 eingefügt GS 2018/055
§ 27 Abs. 1 30.06.2011
01.01.2012 geändert GS 31, 221
§ 29 30.06.2011
01.01.2012 totalrevidiert GS 31, 221
§ 29 22.02.2018
01.01.2019 aufgehoben GS 2018/055 Titel 4. 30.06.2011 01.01.2012 geändert GS 31, 221 Titel 4.1. 30.06.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 221
§ 30 30.06.2011
01.01.2012 totalrevidiert GS 31, 221
§ 30 22.02.2018
01.01.2019 aufgehoben GS 2018/055
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 31 27.03.2003
07.06.2003 totalrevidiert GS 27, 759
§ 31a 30.06.2011
01.01.2012 eingefügt GS 31, 221
§ 32 30.06.2011
01.01.2012 totalrevidiert GS 31, 221
§ 32 Abs. 1 22.02.2018
01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 32 Abs. 2 22.02.2018
01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 32 Abs. 3 22.02.2018
01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 32 Abs. 5 22.02.2018
01.01.2019 eingefügt GS 2018/055
§ 32 bis 22.02.2018
01.01.2019 eingefügt GS 2018/055
§ 32 ter 22.02.2018
01.01.2019 eingefügt GS 2018/055 Titel 4.2. 30.06.2011 01.01.2012 eingefügt GS 31, 221
§ 32a 30.06.2011
01.01.2012 eingefügt GS 31, 221
§ 32b 30.06.2011
01.01.2012 eingefügt GS 31, 221
§ 32c 30.06.2011
01.01.2012 eingefügt GS 31, 221
§ 32c Abs. 1 22.02.2018
01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 32c Abs. 2 22.02.2018
01.01.2019 aufgehoben GS 2018/055
§ 32c Abs. 3 22.02.2018
01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 32d 30.06.2011
01.01.2012 eingefügt GS 31, 221
§ 33 Abs. 1 30.06.2011
01.01.2012 geändert GS 31, 221
§ 34 Abs. 1 30.06.2011
01.01.2012 geändert GS 31, 221
§ 34 Abs. 3 30.06.2011
01.01.2012 geändert GS 31, 221
§ 34 Abs. 3 22.02.2018
01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 36 Abs. 1 22.02.2018
01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 37 22.02.2018
01.01.2019 Titel geändert GS 2018/055
§ 37 Abs. 1 22.02.2018
01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 37a 22.02.2018
01.01.2019 eingefügt GS 2018/055
§ 38 30.06.2011
01.01.2012 Titel geändert GS 31, 221
§ 38 22.02.2018
01.01.2019 Titel geändert GS 2018/055
§ 38 Abs. 1 30.06.2011
01.01.2012 geändert GS 31, 221
§ 38 Abs. 1 28.11.2017
01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 38 Abs. 1 22.02.2018
01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 38 Abs. 2 28.11.2017
01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 38 Abs. 3 28.11.2017
01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 38 Abs. 3 22.02.2018
01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 38a 30.06.2011
01.01.2012 eingefügt GS 31, 221
§ 38a Abs. 1 22.02.2018
01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 39 30.06.2011
01.01.2012 totalrevidiert GS 31, 221
§ 39 22.02.2018
01.01.2019 Titel geändert GS 2018/055
§ 39 Abs. 1 22.02.2018
01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 39 Abs. 2 22.02.2018
01.01.2019 geändert GS 2018/055
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 39a 22.02.2018
01.01.2019 eingefügt GS 2018/055
§ 40 Abs. 1 22.02.2018
01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 40 Abs. 1, b) 22.02.2018
01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 41 Abs. 1 22.02.2018
01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 41 Abs. 3 30.06.2011
01.01.2012 geändert GS 31, 221
§ 42 30.06.2011
01.01.2012 totalrevidiert GS 31, 221
§ 42 22.02.2018
01.01.2019 Titel geändert GS 2018/055
§ 42 Abs. 1 22.02.2018
01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 42 Abs. 2 22.02.2018
01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 42 Abs. 3 22.02.2018
01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 42 Abs. 4 29.03.2012
01.01.2013 eingefügt GS 31, 507
§ 42 Abs. 4 11.04.2019
29.06.2019 aufgehoben GS 2019/037
§ 43 22.02.2018
01.01.2019 Titel geändert GS 2018/055
§ 43 Abs. 1 22.02.2018
01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 44 30.06.2011
01.01.2012 totalrevidiert GS 31, 221
§ 44 02.05.2013
01.09.2013 Titel geändert GS 2013/037
§ 44 Abs. 2 02.05.2013
01.09.2013 aufgehoben GS 2013/037
§ 44 Abs. 3 02.05.2013
01.09.2013 aufgehoben GS 2013/037
§ 44a 02.05.2013
01.09.2013 eingefügt GS 2013/037
§ 45 30.06.2011
01.01.2012 totalrevidiert GS 31, 221
§ 45 Abs. 1 22.02.2018
01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 46 30.06.2011
01.01.2012 totalrevidiert GS 31, 221
§ 46 22.02.2018
01.01.2019 Titel geändert GS 2018/055
§ 46 Abs. 2 22.02.2018
01.01.2019 aufgehoben GS 2018/055
§ 46 Abs. 3 22.02.2018
01.01.2019 aufgehoben GS 2018/055
§ 46 Abs. 4 22.02.2018
01.01.2019 aufgehoben GS 2018/055
§ 46a 30.06.2011
01.01.2012 eingefügt GS 31, 221
§ 46a Abs. 2 22.02.2018
01.01.2019 aufgehoben GS 2018/055
§ 46b 30.06.2011
01.01.2012 eingefügt GS 31, 221
§ 46c 22.02.2018
01.01.2019 eingefügt GS 2018/055
§ 46d 22.02.2018
01.01.2019 eingefügt GS 2018/055
§ 47 Abs. 3 30.06.2011
01.01.2012 eingefügt GS 31, 221 Titel 6.3 22.02.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018/055
§ 47a 22.02.2018
01.01.2019 eingefügt GS 2018/055
§ 49 Abs. 3 27.10.2011
01.01.2012 geändert GS 31, 377
§ 50 Abs. 2 02.10.2018
01.01.2019 geändert GS 2018/060
§ 51 Abs. 1 02.10.2018
01.01.2019 geändert GS 2018/060 Titel 7a. 08.11.2018 01.07.2019 eingefügt GS 2019/034 Titel 7a.1. 08.11.2018 01.07.2019 eingefügt GS 2019/034
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 52a 08.11.2018
01.07.2019 eingefügt GS 2019/034
§ 52a0 08.11.2018
01.07.2019 eingefügt GS 2019/034
§ 52a1 08.11.2018
01.07.2019 eingefügt GS 2019/034
§ 52b 08.11.2018
01.07.2019 eingefügt GS 2019/034
§ 52c 08.11.2018
01.07.2019 eingefügt GS 2019/034
§ 52d 08.11.2018
01.07.2019 eingefügt GS 2019/034 Titel 7a.2. 08.11.2018 01.07.2019 eingefügt GS 2019/034
§ 52e 08.11.2018
01.07.2019 eingefügt GS 2019/034
§ 52f 08.11.2018
01.07.2019 eingefügt GS 2019/034
§ 53 Abs. 1 30.06.2011
01.01.2012 geändert GS 31, 221
§ 53 Abs. 2 08.11.2018
01.07.2019 geändert GS 2019/034
§ 53 Abs. 2, a) 30.06.2011
01.01.2012 geändert GS 31, 221
§ 53 Abs. 2, d) 15.12.2016
01.01.2019 geändert GS 2018/053
§ 53 Abs. 2, e) 15.12.2016
01.01.2019 eingefügt GS 2018/053
§ 55 Abs. 1, b) 30.06.2011
01.01.2012 geändert GS 31, 221
§ 61 30.06.2011
01.01.2012 totalrevidiert GS 31, 221
§ 61 Abs. 5 31.01.2019
13.04.2019 eingefügt GS 2019/022
§ 61a 30.06.2011
01.01.2012 eingefügt GS 31, 221
§ 62 30.06.2011
01.01.2012 totalrevidiert GS 31, 221
§ 64 Abs. 2 27.10.2011
01.01.2012 aufgehoben GS 31, 377
§ 65 Abs. 2 27.10.2011
01.01.2012 geändert GS 31, 377
§ 67 Abs. 2, d) 30.06.2011
01.01.2012 geändert GS 31, 221
§ 67 Abs. 2, e) 08.11.2018
01.07.2019 geändert GS 2019/034
§ 69 Abs. 1, c) 30.06.2011
01.01.2012 geändert GS 31, 211
§ 69 Abs. 2 27.10.2011
01.01.2012 geändert GS 31, 377
§ 70 Abs. 1 30.06.2011
01.01.2012 geändert GS 31, 221
§ 71 30.06.2011
01.01.2012 totalrevidiert GS 31, 221
§ 71 Abs. 1 22.02.2018
01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 71 Abs. 2 22.02.2018
01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 71 Abs. 3 22.02.2018
01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 71 Abs. 4 08.11.2018
01.07.2019 eingefügt GS 2019/034
§ 71a 22.02.2018
01.01.2019 eingefügt GS 2018/055
§ 71b 22.02.2018
01.01.2019 eingefügt GS 2018/055
§ 72 Abs. 2 27.03.2003
07.06.2003 geändert GS 27, 759
§ 72 Abs. 2 22.02.2018
01.01.2019 geändert GS 2018/055
§ 72 Abs. 3 27.03.2003
07.06.2003 geändert GS 27, 759
§ 72 Abs. 4 30.06.2011
01.01.2012 eingefügt GS 31, 221
§ 72 Abs. 4 02.05.2013
01.09.2013 geändert GS 2013/037
§ 73 30.06.2011
01.01.2012 totalrevidiert GS 31, 221
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 74 Abs. 1 30.06.2011
01.01.2012 geändert GS 31, 221
§ 74 Abs. 1 29.03.2012
01.01.2013 geändert GS 31, 507
§ 74 Abs. 2 30.06.2011
01.01.2012 geändert GS 31, 221
§ 74 Abs. 3 29.03.2012
01.01.2013 geändert GS 31, 507
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