Bundesgesetz über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (941.31)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG 1)

(Edelmetallkontrollgesetz, EMKG) ¹ vom 20. Juni 1933 (Stand am 1. Januar 2022) ¹ Fassung gemäss Art. 75 Ziff. 2 des Markenschutzgesetzes vom 28. Aug. 1992, in Kraft seit 1. April 1993 ( AS 1993 274 ; BBl 1991 I 1 ).
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 2, 31sexies und 34ter Buchstabe g der Bundesver­fassung²,³ nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. Juni 1931⁴
beschliesst:
² [BS 1 3; AS 1981 1244 ] ³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ). ⁴ BBl 1931 I 888

Erster Abschnitt: Begriffsbestimmungen

Edelmetalle, Edelmetall- und Mehrmetall­waren

Art. 1 ⁵
¹ Edelmetalle im Sinne dieses Gesetzes sind Gold, Silber, Platin und Palladium.
² Schmelzprodukte sind durch Einschmelzen oder Umschmelzen von Edelmetall oder Schmelzgut erzeugte Barren, Platten, Stäbe und Gra­nalien.
³ Als Schmelzgut gelten:
a. Edelmetalle aus der Rohstoffgewinnung oder Raffination;
b. zur Rückgewinnung von Edelmetallen verwendbare Abfälle aus der Bearbeitung von Edelmetallen oder deren Legie­run­gen;
c. zur Rückgewinnung von Edelmetallen verwendbares edel­metall­haltiges Material.
⁴ Edelmetallwaren sind Waren, die ganz aus Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt bestehen, sowie Waren aus Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt in Verbindung mit nichtmetallischem Material. Ausgenommen sind Münzen aus Edelmetallen.
⁵ Mehrmetallwaren sind Waren, die aus Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt und unedlen Metallen zusammengesetzt sind.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).

Plaquéwaren. Ersatzwaren

Art. 2 ⁶
¹ Als Plaquéwaren gelten Waren, bei denen eine Schicht aus Edel­metall mit einer Unterlage aus anderem Material fest verbunden ist.
² Die Mindestanforderungen an die Edelmetallschichten sind in Anhang 1 geregelt. Der Bundesrat legt die Fehlergrenzen fest und kann die Bestimmungen des Anhangs der internationalen Entwicklung an­passen.
³ Als Ersatzwaren gelten:
a. Waren aus Edelmetallen, welche die gesetzlichen Mindest­feinge­halte nicht erreichen oder den übrigen materiellen Anfor­derungen an Edelmetallwaren nicht genügen;
b. Waren, die den Mehrmetall- oder Plaquéwaren entsprechen, aber nicht als solche bezeichnet sind oder den materiellen Anforde­rungen an diese Warenkategorien nicht genügen.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).

Zweiter Abschnitt: Feingehalt

Gesetzliche Feingehalte ⁷

⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).
Art. 3
¹ Unter Feingehalt versteht man die Menge reinen Edelmetalls, die in einer Gewichtseinheit einer Metalllegierung, in Tausendsteln ausge­drückt, enthalten ist.
² Die gesetzlichen Feingehalte der Edelmetallwaren und Mehrmetall­waren sind in Anhang 2 geregelt. Der Bundesrat kann diese Bestim­mungen der internationalen Entwicklung anpassen.⁸
⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).
Art. 4 ⁹
⁹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).

Fehlergrenze

Art. 5
Der Bundesrat¹⁰ setzt fest, inwieweit und unter welchen Voraus­setzungen Fehlergrenzen für Abweichungen vom Feingehalt einge­räumt werden können.
¹⁰ Ausdruck gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Dritter Abschnitt: Verkehr mit Fertigwaren

Waren­bezeichnung; Richtig­keit

Art. 6 ¹¹
Soweit das Gesetz oder die Verordnung Warenbezeichnungen vor­schreibt oder als zulässig erklärt, müssen diese auf die Zusammenset­zung der Ware hinweisen. Jede zur Täuschung geeignete Bezeichnung auf Edelmetall-, Mehrmetall-, Plaqué- oder Ersatzwaren und auf Gegenständen, die mit solchen verwechselt werden können, ist untersagt.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).

Edelmetall- waren; Angabe des Feingehaltes

Art. 7 ¹²
¹ Edelmetallwaren dürfen nur mit der Angabe eines gesetzlichen Fein­gehalts in Verkehr gebracht werden.
² Alle Teile einer Edelmetallware müssen mindestens den angegebe­nen Feingehalt aufweisen. Das Zentralamt für Edelmetallkontrolle (Zen­tral­amt) kann aus technischen Gründen Ausnahmen vorsehen.
³ Waren aus Platin oder Palladium müssen neben der Feingehalts­angabe einen Hinweis auf die Art des verwendeten Edelmetalls tragen.
¹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).

Mehrmetall­waren; Bezeich­nung und Aus­sehen

Art. 7 a ¹³
¹ Mehrmetallwaren können als solche in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend bezeichnet sind und den materiellen Anforde­rungen genügen.
² Aus der Bezeichnung muss die tatsächliche Zusammensetzung her­vorgehen. Die Edelmetallteile müssen durch den gesetzlichen Fein­gehalt in Tausendsteln, die übrigen Metallteile mit einem Hinweis auf die Art des verwendeten Metalls kenntlich gemacht sein.
³ Die verschiedenen Metalle müssen von aussen sichtbar sein und sich farblich unterscheiden. Mehrmetallwaren dürfen nicht den Charakter von Plaquéwaren aufweisen.
¹³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).

Plaquéwaren und Ersatzwaren; Bezeichnung

Art. 8 ¹⁴
¹ Plaquéwaren können als solche in Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend bezeichnet sind und den materiellen Anforderungen genügen.
² Plaquéwaren müssen Vermerke zur Qualität tragen, die jedoch kei­nen Zweifel über den Charakter als Plaquéware zulassen dürfen.
³ Ersatzwaren mit Edelmetallüberzügen dürfen als vergoldete, versil­berte, platinierte oder palladierte Waren bezeichnet werden.
⁴ Plaquéwaren und Ersatzwaren dürfen keine Feingehaltsangaben tra­gen.
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).

Weitere Be­zeichnungen und Ausnahmen

Art. 8 a ¹⁵
¹ Der Bundesrat kann für Edelmetall-, Mehrmetall-, Plaqué- und Ersatzwaren zusätzliche Bezeichnungen vorschreiben oder als zulässig erklären.
² Der Bundesrat kann bei Produkten für besondere, namentlich techni­sche und medizinische Verwendungszwecke Ausnahmen von den gesetzlich vorgeschriebenen Bezeichnungen vorsehen.
³ Das Zentralamt kann nähere Bestimmungen über die Art und Form der vorgeschriebenen und der zulässigen Bezeichnungen erlassen.
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).

Materielle An­forderungen; nä­here Bestim­mungen

Art. 8 b ¹⁶
¹ Der Bundesrat erlässt die näheren Bestimmungen über die Anforde­rungen an Edelmetall-, Mehrmetall- und Plaquéwaren.
² Er kann das Zentralamt ermächtigen, technische Einzelheiten festzu­legen.
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).

Verantwortlich­keitsmarke

a. Obligatorium

Art. 9
¹ Edelmetall-, Mehrmetall- und Plaquéwaren müssen ausser den vor­geschriebenen Bezeichnungen die Verantwortlichkeitsmarke tragen.¹⁷
² Fabrikanten, die die von ihnen verwendeten Waren nicht selbst her­stellen, können ihre Fabrikmarke als Verantwortlichkeitsmarke auf den für sie hergestellten Waren anbringen lassen. Für diese Marken gelten die Artikel 10–12.
³ Für Uhrgehäuse können Vereinigungen von Fabrikanten eine Kol­lektiv-Verantwortlichkeitsmarke mit laufender Nummer verwenden.¹⁸
⁴ Das Anbringen von Feingehaltsangaben ohne gleichzeitigen Auf­druck der Verantwortlichkeitsmarke ist unzulässig.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).

b. Beschaffen­heit

Art. 10 ¹⁹
¹ Die Verantwortlichkeitsmarke ist ein in sich geschlossenes Zeichen, das zur Erkennung des Markeninhabers dient. Sie kann aus einzelnen Buchstaben, Zahlen, Wörtern, bildlichen Darstellungen, Raumformen oder aus Verbindungen solcher Elemente bestehen. Sie darf nicht zu Verwechslungen mit schon registrierten Verantwortlichkeitsmarken oder mit den amtlichen Stempeln Anlass geben.
² Die Verantwortlichkeitsmarke muss deutlich und dauerhaft auf der Ware angebracht werden.
¹⁹ Fassung gemäss Art. 75 Ziff. 2 des Markenschutzgesetzes vom 28. Aug. 1992, in Kraft seit 1. April 1993 ( AS 1993 274 ; BBl 1991 I 1 ).

c. Anmeldung

Art. 11
¹ Die Verantwortlichkeitsmarke ist beim Zentralamt²⁰ zur Ein­tragung schriftlich anzumelden. Die Anmeldung muss den Wohnsitz und den Geschäftssitz des Inhabers und die Art seines Geschäftsbe­triebes genau angeben sowie die erforderlichen Nachweise dafür ent­halten, dass die Marke den gesetzlichen Anforde­rungen entspricht.
² Ist der Markeninhaber nicht im schweizerischen Handelsregister ein­getragen, oder hat er seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz, so kann er zur Sicherheitsleistung angehalten werden. Die Sicherheit haftet für alle Forderungen aus diesem Gesetz.
³ Mit der Anmeldung ist die Eintragungsgebühr zu entrichten.
²⁰ Ausdruck gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

d. Eintragung

Art. 12
¹ Das Zentralamt führt ein Register zur Eintragung der Verantwort­lichkeitsmarken, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Der Entscheid über die Eintragung wird dem Anmeldenden durch einge­schriebenen Brief mitgeteilt, im Fall der Abweisung unter Angabe des Rechtsmittels gegen den Entscheid.
¹bis Die Eintragungsdauer beträgt 20 Jahre vom Tag der Eintragung an. Sie kann vor Ablauf der Frist gegen Bezahlung einer Gebühr um jeweils 20 Jahre verlängert werden.²¹
² Fallen in der Folge die gesetzlichen Voraussetzungen der Eintragung einer Verantwortlichkeitsmarke weg oder ist die Eintragungsdauer abgelaufen, ohne dass rechtzeitig ein Verlängerungsgesuch gestellt wurde, so wird die Verantwortlichkeitsmarke im Register gestrichen.²² Ebenso kann die Marke gestrichen werden, wenn der Inhaber sich ihrer zur Übertretung dieses Gesetzes bedient hat. Die Streichung wird durch das Zentralamt angeordnet und dem Markeninhaber, unter Angabe des Rechtsmittels, durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt.
³ …²³
²¹ Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 2 des Markenschutzgesetzes vom 28. Aug. 1992, in Kraft seit 1. April 1993 ( AS 1993 274 ; BBl 1991 I 1 ).
²² Fassung gemäss Art. 75 Ziff. 2 des Markenschutzgesetzes vom 28. Aug. 1992, in Kraft seit 1. April 1993 ( AS 1993 274 ; BBl 1991 I 1 ).
²³ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 135 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 ; BBl 2001 4202 ).

Prüfung und Stempelung

a. Voraussetzung

Art. 13 ²⁴
¹ Uhrgehäuse aus Edelmetall müssen einer amtlichen Prüfung unter­zogen werden, bevor sie in Verkehr gebracht werden. Die Prüfung ist vom Hersteller oder von derjenigen Person zu beantragen, die das Uhrgehäuse in Verkehr bringt.
² Für alle übrigen Edelmetallwaren und für Mehrmetallwaren kann der Inhaber der Ware die amtliche Prüfung beantragen.
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).

b. Gegenstand

Art. 14
Die amtliche Prüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit und die Zuläs­sigkeit der auf den Waren angebrachten Bezeichnungen.

c. Amtliche Stempel

Art. 15 ²⁵
¹ Die Richtigkeit der auf den Edelmetallwaren und Mehrmetallwaren angebrachten Feingehaltsangaben und Verantwortlichkeitsmarken wird durch Aufdrücken eines amtlichen Stempels (Garantiepunze bestätigt.
² Punzen tragen das besondere Kennzeichen des Kontrollamtes, das die amtliche Prüfung vornimmt.
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).

d. Verfahren

Art. 16
Die amtliche Prüfung ist durch schriftliches Gesuch beim zuständigen Kontrollamt zu beantragen. Zur Prüfung sind nur Waren zuzulassen, die die Angabe eines gesetzlichen Feingehalts und die Verantwort­lichkeitsmarke tragen. Die amtliche Prüfung wird durch die amtliche Stempelung bezeugt.

e. Beanstandung

Art. 17
¹ Weist die zur Prüfung gestellte Ware den gesetzlich vorgeschriebe­nen Mindestfeingehalt nicht auf oder stimmt die auf der Ware ange­brachte Angabe des Feingehalts mit dem wirklichen Feingehalt nicht überein, so wird die amtliche Stempelung verweigert unter Anzeige an das Zentralamt, das eine Oberexpertise anordnet.
² Je nach dem Ergebnis dieser Oberexpertise lässt das Zentralamt die amtliche Stempelung vornehmen oder es ordnet die Beschlagnahme der Ware an und erstattet Strafanzeige.
³ Ist trotz begründeter Beanstandung ein Vergehen nicht anzuneh­men, so trifft das Zentralamt die nötigen Anordnungen für die weitere Behandlung dieser Waren, die nicht in den Inlandsverkehr gelangen dürfen. Die dadurch verursachten Kosten hat derjenige zu ersetzen, der die Ware zur Prüfung stellt. Das Zentralamt kann die Zerstörung der Waren verfügen.

f. Gebühren. Retentionsrecht. Beschwerde

Art. 18
¹ Für alle Waren, die zur amtlichen Prüfung vorgewiesen werden, ist ohne Rücksicht auf das Ergebnis der Prüfung eine Gebühr (Kontroll- oder Punzierungsgebühr zu entrichten.
² Für die Gebühren- und Kostenersatzforderungen besteht ein Reten­tionsrecht an den zur amtlichen Prüfung eingereichten Waren. Im Bestreitungsfalle stellt das Zentralamt die Forderungen fest. …²⁶
²⁶ Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 135 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 ; BBl 2001 4202 ).

g. Vollziehungs­vorschriften

Art. 19
Der Bundesrat regelt im einzelnen das durch die Kon­trollämter zu beobachtende Verfahren, die Form und Beschaffenheit der amtlichen Stempel, die Massnahmen zur Bekanntmachung der amtlichen Stem­pel in der Schweiz und im Ausland, die Führung der Kontrollen sowie die Höhe der Gebühren; diese dürfen nicht fiskali­schen Charakter haben.

Einfuhr

Art. 20
¹ Im Ausland hergestellte, diesem Gesetz unterstellte Waren dürfen nur in den Inlandverkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes entsprechen. Das Erfordernis der amtlichen Prüfung der in Artikel 13 Absatz 1 genannten Uhrgehäuse wird auf die aus dem Ausland eingeführten fertigen Uhren mit solchen Gehäusen ausgedehnt.²⁷
² Der Bundesrat kann für besondere Waren Ausnahmen vorsehen.²⁸
³ Die diesem Gesetz unterstellten Waren können bei der Einfuhr einer umfassenden oder stichprobenweisen Kontrolle unterworfen werden. Wird bei der Kontrolle eine strafbare Handlung festgestellt, so ist die Ware zu beschlagnahmen und dem Zentralamt zur Erstattung der Strafanzeige zur Verfügung zu stellen. Entspricht die Ware den gesetzlichen Vorschriften nicht, ohne dass eine strafbare Handlung vor­liegt, so wird sie über die Grenze zurückgewiesen.²⁹
⁴ Uhrgehäuse und Uhren, die der obligatorischen amtlichen Prüfung unterliegen, sind durch die Zollstelle, welche die Zollveranlagung vornimmt, an das zuständige Kontrollamt weiterzuleiten.³⁰
⁵ Für Reisemuster, die von Handelsreisenden unter Beobachtung der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 1. Oktober 1925³¹ über das Zollwesen und der Handelsverträge eingeführt werden, aber nicht im Inlande verbleiben, können erleichternde Bestimmungen aufgestellt werden, wenn der Herkunftsstaat Gegenrecht hält.
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).
³⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 19 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1411 ; BBl 2004 567 ).
³¹ [BS 6 465; AS 1956 587 ; 1959 1343 Art. 11 Ziff. III; 1973 644; 1974 1857 Anhang Ziff. 7; 1980 1793 Ziff. I 1; 1992 1670 Ziff. III; 1994 1634 Ziff. I 3; 1995 1816 ; 1996 3371 Anhang 2 Ziff. 2; 1997 2465 Anhang Ziff. 13; 2000 1300 Art. 92, 1891 Ziff. VI 6; 2002 248 Ziff. I 1 Art. 41; 2004 4763 Anhang Ziff. II 1; 2006 2197 Anhang Ziff. 50. AS 2007 1411 Art. 131 Abs. 1]. Siehe heute: das Zollgesetz vom 18. März 2005 ( SR 631.0 ).

Ausfuhr

Art. 21 ³²
¹ Edelmetall-, Mehrmetall-, Plaqué- und Ersatzwaren, die ausgeführt werden, müssen die vorgeschriebenen Bezeichnungen tragen; Uhr­gehäuse aus Edelmetall müssen überdies die vorgeschriebenen amt­lichen Punzen aufweisen.
² Diese Waren dürfen jedoch durch die inländischen Hersteller auf eigene Verantwortung hin mit den im Bestimmungsland vorgeschriebe­nen oder üblichen Bezeichnungen versehen werden.
³ Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Zeichen die Kontrollämter einen Feingehalt nach den Vor­schriften des Bestimmungslandes bestätigen dürfen.
⁴ Für Uhrgehäuse, die nachweislich direkt in Staaten ausgeführt wer­den, welche die obligatorische Prüfung der Uhrgehäuse vorschreiben, kann der Bundesrat erleichternde Bestimmungen aufstellen.
³² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).

Durchfuhr

Art. 22
¹ Sendungen im direkten Transit können amtlich geprüft werden. Arti­kel 20 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar.³³
² Dagegen finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung auf diejenigen Waren, die nicht in den Inlandsverkehr gelangen und unter Zollkontrolle geblieben sind, jedoch mit schweizerischen Trans­port­papieren unverzollt nach dem Ausland weitergesandt werden.
³ Für die Auslagerung von Waren aus Zolllagern und Zollfreilagern gelten die Artikel 20, 21 und 22 Absatz 2 sinngemäss.³⁴
³³ Fassung gemäss Art. 75 Ziff. 2 des Markenschutzgesetzes vom 28. Aug. 1992, in Kraft seit 1. April 1993 ( AS 1993 274 ; BBl 1991 I 1 ).
³⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 19 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1411 ; BBl 2004 567 ).

Anzeige verdächtiger Waren

Art. 22 a ³⁵
Hat das Zentralamt den Verdacht, dass auf ein-, aus- oder durchgeführten Waren unberechtigterweise die Verantwortlichkeitsmarke oder das Schmelzer- oder Prüfer­zeichen eines anderen verwendet oder nachgeahmt worden ist oder dass sonst ein Verstoss gegen die Bestimmungen zum Schutz des geistigen Eigentums vorliegt, so teilt es dies dem Geschädigten mit. Die Waren können zurückbehalten werden.
³⁵ Eingefügt durch Art. 75 Ziff. 2 des Markenschutzgesetzes vom 28. Aug. 1992 ( AS 1993 274 ; BBl 1991 I 1 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2551 ; BBl 2006 1 ).

Hausierverbot

Art. 23 ³⁶
Das Hausieren mit Waren, welche diesem Gesetz unterstellt sind, ist untersagt. Dies gilt auch für die Bestellungsaufnahme durch Kleinrei­sende.
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).

Vierter Abschnitt: Herstellung von Schmelzprodukten ³⁷

³⁷ Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, in Kraft seit 1. Juni 2008 ( AS 2008 2265 ; BBl 2007 315 ).

Herstellung von Schmelz­produkten

1. Schmelz­bewilligung

Art. 24 ³⁸
Zur gewerbsmässigen Herstellung von Schmelzprodukten bedarf es einer Schmelzbewilligung.
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, in Kraft seit 1. Juni 2008 ( AS 2008 2265 ; BBl 2007 315 ).

a. Voraus­setzungen

Art. 25 ³⁹
¹ Die Schmelzbewilligung kann von Einzelpersonen, Handelsgesellschaften und Genossenschaften des Obligationenrechts⁴⁰ sowie vergleichbaren ausländischen Gesellschaften erworben werden.⁴¹
² Einzelpersonen müssen im schweizerischen Handelsregister einge­tragen sein und ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Sie müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
³ Die Handelsgesellschaften und Genossenschaften sowie die schwei­zerischen Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften müssen im schweizerischen Handelsregister eingetragen sein. Die mit der Verwaltung und Geschäftsführung der Gesellschaften und Genossen­schaften betrauten Personen müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).
⁴⁰ SR 220
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, in Kraft seit 1. Juni 2008 ( AS 2008 2265 ; BBl 2007 315 ).

b. Erteilung. Er­neuerung. Ent­zug

Art. 26
¹ Die Schmelzbewilligung wird auf Gesuch hin durch das Zentralamt für die Dauer von vier Jahren erteilt. Nach Ablauf dieser Frist kann die Bewilligung erneuert werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.⁴²
² Erfüllt der Inhaber der Bewilligung eine dieser Voraussetzungen nicht mehr oder hat er die übernommenen Verpflichtungen wieder­holt verletzt, so ist die Bewilligung durch die erteilende Behörde von Amtes wegen zeitweilig oder endgültig zu entziehen.
³ Die Erteilung und der Entzug einer Schmelzbewilligung sind im Schweizerischen Handelsamtsblatt bekanntzugeben.⁴³
⁴ …⁴⁴
⁴² Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, in Kraft seit 1. Juni 2008 ( AS 2008 2265 ; BBl 2007 315 ).
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, in Kraft seit 1. Juni 2008 ( AS 2008 2265 ; BBl 2007 315 ).
⁴⁴ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 135 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 27 ⁴⁵
⁴⁵ Aufgehoben durch Ziff. I 5 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, mit Wirkung seit 1. Juni 2008 ( AS 2008 2265 ; BBl 2007 315 ).

2. …

Art. 28 ⁴⁶
⁴⁶ Aufgehoben durch Ziff. I 5 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, mit Wirkung seit 1. Juni 2008 ( AS 2008 2265 ; BBl 2007 315 ).
Art. 29 ⁴⁷
⁴⁷ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, mit Wirkung seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).

Herstellung von Schmelz­produkten

a. …

Art. 30 ⁴⁸
⁴⁸ Aufgehoben durch Ziff. I 5 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, mit Wirkung seit 1. Juni 2008 ( AS 2008 2265 ; BBl 2007 315 ).

b. Pflichten des Inhabers. Stempelzeichen

Art. 31
¹ Jedes Schmelzprodukt muss das Stempelzeichen des Inhabers der Bewilligung tragen. Der Druckstock des Stempelzeichens ist beim Zentralamt zu hinterlegen und darf ohne Bewilligung dieser Amts­stelle nicht verändert werden. Die Hinterlegung ist im Schweizeri­schen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen.
² Der Bundesrat setzt die Verpflichtungen des Inhabers der Schmelz­bewilligung fest.

Feingehalts­bestimmung von Schmelz­produkten

a. Zuständigkeit. Gegenstand

Art. 32
¹ Nur Kontrollämter oder Handelsprüfer dürfen Feingehaltsbestim­mungen von Schmelzprodukten vornehmen.
² Die Prüfung hat den wirklichen Feingehalt des Schmelzproduktes festzustellen.

b. Verfahren

Art. 33
¹ Der Prüfende stellt vor allem fest, ob das Stempelzeichen gemäss Artikel 31 vorhanden ist. Fehlt es, so wird das Schmelzprodukt, unter Anzeige an denjenigen, der die Prüfung verlangt hat, beschlagnahmt. Zugleich wird der Fall dem Zentralamt unterbreitet, das vom Gesuch­steller den Nachweis der Herkunft des Schmelzproduktes verlangt. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, oder liegen Anzeichen eines Vergehens vor, so sorgt das Zentralamt für die Erstattung der Strafanzeige.
² Trägt das Schmelzprodukt das Stempelzeichen, so wird die Prüfung vorgenommen. Das geprüfte Schmelzprodukt wird mit dem Stempel des Kontrollamtes oder Handelsprüfers versehen; zugleich ist der wirkliche Feingehalt anzugeben.

Bewilligungs­verfahren. Ge­bühren

Art. 34
¹ Der Bundesrat regelt im Einzelnen das Verfahren bei Erteilung, Erneuerung und Entzug von Schmelzbewilligungen sowie bei Vornahme von Feingehaltsbestimmungen. Er kann auch Vorschriften über die Anerkennung ausländischer amtlicher Feingehaltsbestimmungen aufstellen.⁴⁹
² Der Bundesrat regelt die Gebühren für die in Absatz 1 genannten Amtshandlungen. Der Artikel 18 Absatz 2 findet sinn­gemäss Anwen­dung.
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, in Kraft seit 1. Juni 2008 ( AS 2008 2265 ; BBl 2007 315 ).

Fünfter Abschnitt: Organisation

Zentralamt

a. Zuteilung

Art. 35
¹ Zur Durchführung dieses Gesetzes wird dem Eidgenössischen Finanzdepartement⁵⁰ das Zentralamt beigege­ben. Es kann einer bereits bestehenden Ver­waltungsabteilung des Departements angegliedert werden.
² Der Bundesrat regelt die Organisation des Zentral­amtes.
⁵⁰ Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom 23. April 1980 über die Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der Departemente und Ämter. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

b. Obliegen­heiten

Art. 36
¹ Das Zentralamt überwacht den Verkehr mit Edelmetallen und Edel­metallwaren.
² Insbesondere besorgt es die Eintragung der Verantwortlichkeitsmar­ken und überwacht die amtliche Prüfung und Punzierung der Edel­metallwaren. Ihm obliegt die Erteilung der Schmelzbewilligungen sowie die Überwachung der Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten.⁵¹ Es überwacht die Geschäfts­führung der Kontrollämter und der Handelsprüfer. Es stellt die Diplo­me für die beeidigten Edelmetallprüfer⁵² und die Berufsausübungs­bewilligungen für die Handelsprüfer aus.
⁵¹ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 5 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, in Kraft seit 1. Juni 2008 ( AS 2008 2265 ; BBl 2007 315 ).
⁵² Ausdruck gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Kontrollämter

a. Errichtung, Aufhebung

Art. 37
¹ Die Kontrollämter für Edelmetallwaren werden durch die Kantone oder durch die von diesen dazu ermächtigten Gemeinden oder wirt­schaftlichen Verbände errichtet. Die Errichtung bedarf der Genehmi­gung des Eidgenössischen Finanzdepartements. Dieses kann auch die Aufhebung eines Kontrollamtes verfügen, sofern dessen Ein­richtung und Geschäftsführung den bestehenden Vorschriften nicht entsprechen oder ein Bedürfnis für den Weiterbestand nicht mehr besteht. Die Behörden oder Verbände, denen die Genehmigung zur Errichtung eines Kontrollamtes erteilt wurde, tragen die Kosten für die Errichtung und den Betrieb. Ihnen fallen die vom Kontrollamt bezo­genen Gebühren zu.
² Das Departement kann im Einverständnis mit der zuständigen Kan­tonsregierung eidgenössische Kontrollämter errichten, sofern die wirt­schaftlichen Interessen des Landes dies erfordern. In diesem Falle können die beteiligten Wirtschaftskreise zur Beitragsleistung an die Kosten der Errichtung und eines allfälligen Betriebsdefizites der Kon­trollämter herangezogen werden. Diese Kontrollämter sind unmittel­bar dem Zentralamt unterstellt. Die von ihnen bezogenen Gebühren fallen in die Bundeskasse.
³ Die Organisation, die Gebühren, das Rechnungswesen und der Dienstbetrieb aller Kontrollämter werden durch den Bundesrat gere­gelt.

b. Obliegen­heiten

Art. 38
¹ Die Kontrollämter besorgen die amtliche Prüfung und Punzierung der Edelmetallwaren. Sie können auch Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten vornehmen. Es kann ihnen ein örtlich umschrie­bener Geschäftskreis zugeteilt werden. Sie sind zuständig zur Kon­trolle über die in diesem Kreise hergestellten Edelmetallwaren und Schmelzprodukte. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann das Zentralamt Ausnahmen bewilligen. Der Handel mit Schmelzgut und Schmelzprodukten und die Vornahme von Schmelzungen auf fremde Rechnung sind den Kontrollämtern untersagt. Beim Vorliegen beson­derer Umstände kann das Eidgenössische Finanzdeparte­ment die Ermächtigung zur Vornahme solcher Schmelzungen erteilen.
² Die Kontrollämter haben das Zentralamt in seiner Aufsichtsführung über die Handhabung dieses Gesetzes zu unterstützen. Insbesondere haben sie ihm alle von ihnen wahrgenommenen Vergehen anzuzeigen und die erforderlichen Massnahmen zur Feststellung des Tatbestan­des von sich aus oder nach Weisung des Zentralamtes oder der Poli­zeibehörden vorzunehmen.
³ Die Beamten der Kontrollämter sind zur Verschwiegenheit über alle Wahrnehmungen verpflichtet, die sie in ihrer dienstlichen Tätigkeit machen oder die ihrer Natur nach geheim zu halten sind.
⁴ Für den Schaden aus fehlerhafter Ausführung der dem Kontrollamt übertragenen Amtshandlungen sind bei eidgenössischen Kontroll­äm­tern der Bund, bei den andern der Kanton haftbar, soweit die fehl­ba­ren Organe dafür nicht aufzukommen vermögen.

Amtliche beei­digte Edelme­tallprüfer

a. Diplom

Art. 39
¹ Die Beamten der Kontrollämter, denen die Prüfung der zur amtlichen Stempelung bestimmten Edelmetallwaren und Mehrmetallwaren und die Feingehaltsbestimmung von Schmelzprodukten obliegt, müssen ein eidgenössisches Diplom als beeidigter Edelmetallprüfer besitzen.⁵³ Es wird nach erfolgreich bestandener Diplom­prüfung durch das Zen­tralamt ausgestellt. Der diplomierte beeidigte Edelmetallprüfer leistet vor dem Zentralamte den Eid oder das Gelübde auf getreue Erfüllung seiner Amtspflichten.
² Die Voraussetzungen zur Erwerbung des eidgenössischen Diploms werden durch den Bundesrat bestimmt.
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).

b. Verpflichtun­gen. Verant­wortlichkeit

Art. 40
¹ Die beeidigten Edelmetallprüfer haben die Vorschriften dieses Gesetzes, die Ausfüh­rungsbestimmungen sowie die Weisungen des Zentralamtes zu befol­gen und alles zu vermeiden, was einer Wider­handlung durch dritte Personen Vorschub leisten könnte. Sie dürfen namentlich Feinge­haltsbestimmungen von Schmelzprodukten nur vornehmen, wenn im Einzelfalle die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, und haben alle von ihnen wahrgenommenen Ver­gehen und Ordnungs­verletzungen gegen dieses Gesetz unverzüglich anzuzeigen. Der Arti­kel 38 Absatz 3 findet sinngemäss Anwendung.
² Das Zentralamt beaufsichtigt die Tätigkeit der beeidigten Edel­metallprüfer. Bei schwe­ren Verstössen gegen die dem Inhaber eines Probiererdiploms ob­liegenden Verpflichtungen sowie wegen nach­gewiesener Unfähigkeit kann es das Diplom entziehen. …⁵⁴
³ Die beeidigten Edelmetallprüfer sind für jeden durch fehlerhafte oder unsorgfältige Ausübung ihrer Tätigkeit entstandenen Schaden haftbar. Im Übrigen gilt Artikel 38 Absatz 4.
⁵⁴ Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 135 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 ; BBl 2001 4202 ).

Handelsprüfer

a. Berufs­bewilligung. Oblie­genheiten

Art. 41
Der Handelsprüfer bedarf einer Berufsbewilligung des Zentralamtes. Voraussetzung ihrer Erteilung ist der Besitz eines eidgenössischen Probiererdiploms, Wohnsitz in der Schweiz und guter Leumund. Die Erwerbung einer Schmelzbewilligung ist den Handelsprüfern gestattet.⁵⁵ Die Handelsprüfer leisten vor dem Zentralamt den Eid oder das Gelübde auf getreue Erfüllung ihrer Berufspflichten. Sie sind befugt, die Feingehaltsbestimmung von Schmelzprodukten vorzunehmen und beziehen dafür als Entgelt die in der Vollziehungsverordnung vorgesehenen Gebühren. Die amtliche Prüfung und Punzierung von Edel­metallwaren ist ihnen untersagt.
⁵⁵ Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I 5 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, in Kraft seit 1. Juni 2008 ( AS 2008 2265 ; BBl 2007 315 ).

b. Verpflichtun­gen. Verant­wortlichkeit.

Art. 42
¹ Die Handelsprüfer haben über die Feingehaltsbestimmungen und über die dafür bezogenen Gebühren Buch zu führen. Das Zentralamt sowie die Polizeibehörden können zum Zwecke amtlicher Erhebungen in die Bücher Einsicht nehmen und über die Eintragungen Auskunft verlangen. Die Vorschriften über die Buchführung werden durch den Bundesrat aufgestellt.
² Der Artikel 40 findet sinngemäss Anwendung. Mit dem Entzug des Probiererdiploms ist der Entzug der Berufsbewilligung verbunden.

Zusätzliche Bewilligung für den Handel mit Bankedelmetallen

Art. 42 bis ⁵⁶
¹ Handelsprüfer, die selber oder durch eine Gruppengesellschaft gewerbsmässig Bankedelmetalle handeln, bedürfen einer Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) nach Artikel 61 Absätze 1, 2 und 4 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018⁵⁷ (FINIG) und unterstehen deren Aufsicht.
² Handelt eine Gesellschaft Bankedelmetalle eines Handelsprüfers, zu dessen Gesellschaftsgruppe sie gehört, bedarf sie ebenfalls einer Bewilligung nach Absatz 1.
³ Die Bestimmungen über die Bewilligungsvoraussetzungen für Vermögensverwalter nach Artikel 17 Absatz 1 FINIG finden sinn­gemäss Anwendung.
⁵⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 11 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 ).
⁵⁷ SR 954.1

Sechster Abschnitt: Beschwerden

Art. 43 ⁵⁸
¹ Verfügungen der Kontrollämter und der Handelsprüfer können mit Beschwerde an das Zentralamt angefochten werden.
² und ³ …⁵⁹
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).
⁵⁹ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 135 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 ; BBl 2001 4202 ).

Siebenter Abschnitt: Strafbestimmungen ⁶⁰

⁶⁰ Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2–6 des Strafgesetzbuches ( SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 ( AS 2006 3459 ) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.

1. Wider­handlungen ⁶¹

⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).

a. Täuschung ⁶²

⁶² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).
Art. 44
¹ Wer unter einer zur Täuschung geeigneten oder durch dieses Gesetz verbotenen Bezeichnung Waren, die den vorgeschriebenen Feingehalt nicht besitzen, als Edelmetallwaren oder Waren, die den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen, als Mehrmetall-, Plaqué- oder Ersatzwaren zur Punzierung vorweist oder zum Zwecke der Veräusse­rung anfertigt, anfertigen lässt oder einführt, feilbietet oder verkauft,
wer Edelmetallwaren oder Mehrmetallwaren mit einer Stempelung versieht, die auf einen höheren Feingehalt als den wirklich vorhande­nen schliessen lässt,
wird, wenn er vorsätzlich handelt, mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.⁶³
² Handelt der Täter gewerbsmässig, so ist auf Gefängnis nicht unter einem Monat zu erkennen.
³ Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.⁶⁴ Entschuldbare Irrtümer, die im Herstellungsprozess unterlaufen, gel­ten nicht als Fahrlässigkeit.
⁶³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).

b. Fälschung und Verfälschung von Stempeln

Art. 45 ⁶⁵
¹ Wer amtliche schweizerische, ausländische oder internationale Stem­pel (Punzen oder Stempelzeichen fälscht oder verfälscht, wer solche Zeichen verwendet, wer Geräte zum Fälschen oder Verfälschen solcher Zeichen anfertigt, sich verschafft oder an Dritte abgibt,
wird, wenn er vorsätzlich handelt, mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.
² Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.
³ Artikel 246 des Strafgesetzbuches⁶⁶ ist nicht anwendbar.
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).
⁶⁶ SR 311.0

c. Missbrauch von Stempeln

Art. 46 ⁶⁷
¹ Wer vorsätzlich amtliche schweizerische, ausländische oder inter­nationale Stempel unrechtmässig gebraucht, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.
² Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).

d. Stempel­vorschriften, Verlet­zung; Miss­brauch von Marken und Zeichen; Veränderung von Punzen

Art. 47 ⁶⁸
¹ Wer Edelmetallwaren ohne Angabe des Feingehaltes oder ohne Ver­antwortlichkeitsmarke, Schmelzprodukte ohne Angabe des Feingehal­tes oder ohne Schmelzer- oder Prüferzeichen oder Uhrgehäuse ohne Punzierung in Verkehr bringt,
wer Waren als Mehrmetallwaren oder Plaquéwaren ohne die vorgese­hene Bezeichnung oder ohne Verantwortlichkeitsmarke ausgibt oder in Verkehr bringt,
wer unberechtigterweise die Verantwortlichkeitsmarke oder das Schmelzer- oder Prüferzeichen eines anderen nachahmt oder verwen­det,
wer Edelmetallwaren oder Schmelzprodukte in Verkehr bringt, auf denen die Feingehaltsangabe oder der Abdruck eines amtlichen Stem­pels verändert oder entfernt worden ist,
wird, wenn er vorsätzlich handelt, mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.
² Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.
⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).

e. Handlungen ohne Bewilli­gung

Art. 48 ⁶⁹
Wer, ohne im Besitz einer Schmelzbewilligung oder einer Berufsausübungsbewilligung als Handelsprüfer zu sein, Handlungen vornimmt, zu deren Vornahme einer der genannten Ausweise vorgeschrieben ist, wird mit Busse bestraft.
⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, in Kraft seit 1. Juni 2008 ( AS 2008 2265 ; BBl 2007 315 ).

f. Widerhand­lungen ⁷⁰ beim Hausieren und beim Erwerb von Schmelzgut

⁷⁰ Ausdruck gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 49
Wer dem Hausierverbot der Artikel 23 und 28 zuwiderhandelt,
wer gegen die Vorschriften über den Erwerb von Schmelzgut zur eigenen Verwendung verstösst,
wird mit Busse …⁷¹ bestraft.
⁷¹ Beträge gestrichen durch Art. 75 Ziff. 2 des Markenschutzgesetzes vom 28. Aug. 1992 ( AS 1993 274 ; BBl 1991 I 1 ).

g. Unerlaubte Wiedergabe von Waren

Art. 50
¹ Beamte des Zentralamtes oder eines Kontrollamtes, die von einer beim Amte eingehenden Ware eine Wiedergabe anfertigen oder anfertigen lassen, werden mit einer Busse …⁷² bestraft.
² Vorbehalten bleibt der Artikel 40 Absatz 2.
⁷² Beträge gestrichen durch Art. 75 Ziff. 2 des Markenschutzgesetzes vom 28. Aug. 1992 ( AS 1993 274 ; BBl 1991 I 1 ).

2. Widerhand­lungen im Ge­schäfts­betrieb juristi­scher Per­sonen und Ge­sell­schaften

Art. 51
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Per­son, ei­ner Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so fin­den die Strafbestimmungen auf diejenigen Personen Anwendung, welche als Organe, als Gesellschafter oder als Angestellte gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Die juristische Person oder Gesell­schaft haftet jedoch solidarisch mit den verurteilten Einzelpersonen für den Betrag der verhängten Bussen und Kosten.

3. Einziehung

Art. 52
¹ Stempelgeräte, die zu Widerhandlungen dienten, sind einzuziehen.
² Im Falle der Verurteilung wegen Täuschung nach Artikel 44 kann das Gericht die Einziehung der Waren verfügen, welche zur Begehung der Widerhandlung dienten. Die Waren sind zu zerstören. Der Erlös aus dem Verkauf des Metalls verfällt unter Vorbehalt des Bundes­gesetzes vom 19. März 2004⁷³ über die Teilung eingezogener Vermögens­werte dem Bund.⁷⁴
⁷³ SR 312.4
⁷⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. März 2004 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte, in Kraft seit 1. Aug. 2004 ( AS 2004 3503 ; BBl 2002 441 ).

4. Bundes­strafrecht, Anwen­dung

Art. 53
Soweit das vorliegende Gesetz keine abweichenden Vorschriften auf­stellt, finden die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1853⁷⁵ über das Bundesstrafrecht Anwendung.
⁷⁵ [AS III 404; VI 312 Art. 5; 19 253 ; 28 129 Art. 227 Abs. 1 Ziff. 6; BS 3 303 Art. 342 Abs. 2 Ziff. 3; 4 766 Art. 61; 7 754 Art. 69 Ziff. 4, 867 Art. 48. SR 3 203 Art. 398 Abs. 2 Bst. a]. Heute: die allgemeinen Bestimmungen des StGB (Art. 334 StGB – SR 311.0 ).

5. Strafverfahren

Art. 54
¹ und ² …⁷⁶
³ Das Zentralamt und die Kontrollämter haben die von ihnen wahr­genommenen Widerhandlungen der zuständigen Strafverfolgungs­behör­de an­zuzeigen. …⁷⁷
⁷⁶ Aufgehoben (Art. 342 Abs. 1 BStP – BS 3 303; BBl 1929 II 575 ). Siehe heute : die Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007 ( SR 312.0 ).
⁷⁷ Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 32 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1881 ; BBl 2006 1085 ).

6. Ordnungs­widrigkeiten

a . Strafbarkeit

Art. 55 ⁷⁸
Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer Ausführungsverordnung oder einer auf Grund solcher Vor­schriften erlassenen allgemeinen Weisung oder unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, wird mit Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken bestraft.
⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. 20 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 ( AS 1974 1857 ; BBl 1971 I 993 ).

b. Anwendbares Recht und Straf­verfolgungs­behörde

Art. 56 ⁷⁹
¹ Die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtsgeset­zes vom 22. März 1974⁸⁰ (Art. 2–13) sind anwendbar.
² Die Widerhandlungen im Sinne von Artikel 55 werden nach den Verfahrensvorschriften des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974 vom Zentralamt verfolgt und beurteilt. Die Kontroll­ämter sind verpflichtet, die von ihnen wahrgenommenen Ordnungswidrigkeiten dem Zentral­amt anzuzeigen. Die nämliche Verpflichtung obliegt den beeidigten Edelmetallprüfern und Handelsprüfern.
⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. 20 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 ( AS 1974 1857 ; BBl 1971 I 993 ).
⁸⁰ SR 313.0

Achter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 57
Übergangs­bestimmungen
¹ Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits hergestellte inländische Waren, die zwar den bisher geltenden Bestimmungen, jedoch nicht den Vorschriften dieses Gesetzes genügen, können bin­nen einem Jahr einem Kontrollamte zur Anbringung eines Übergangs­stempels vorgewiesen werden. Dieser ermächtigt den Inhaber der Ware, diese noch während drei Jahren in Verkehr zu bringen. Die nähern Bestimmungen hierüber werden durch den Bundesrat aufgestellt.
² … ⁸¹
⁸¹ Aufgehoben durch Ziff. I 5 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, mit Wirkung seit 1. Juni 2008 ( AS 2008 2265 ; BBl 2007 315 ).
Aufhebung be­stehender Erlas­se
Art. 58
¹ Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind alle damit in Widerspruch stehenden frühern Erlasse aufgehoben.
² Aufgehoben sind insbesondere das Bundesgesetz vom 23. Dezember 1880⁸² betreffend Kontrollierung und Garantie des Feingehaltes der Gold- und Silberwaren mit Zusatzgesetz vom 21. Dezember 1886⁸³ sowie das Bundesgesetz vom 17. Juni 1886⁸⁴ betreffend den Handel mit Gold- und Silberabfällen.
⁸² [ AS 5 363 , 10 45 ]
⁸³ [ AS 10 45 ]
⁸⁴ [ AS 9 266 ]
Inkrafttreten und Vollzug
Art. 59
¹ Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
² Er erlässt die zum Vollzug nötigen Vorschriften.
Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 1934⁸⁵
⁸⁵ BRB vom 8. Mai 1934 ( AS 50 345 )
⁸⁶ AS 1995 3102
Waren, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 17. Juni 1994 her­gestellt wurden und den bisherigen, nicht aber den neuen Vorschriften entsprechen, dürfen gewerbsmässig längstens bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung in Verkehr gebracht werden.
⁸⁷ AS 2018 5247 , 2019 4631 ; BBl 2015 8901 . Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 3 des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 656 ; BBl 2019 5451 ).
¹ Handelsprüfer und Gruppengesellschaften, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2018 über eine Bewilligung der FINMA nach Artikel 14 GwG⁸⁸ in der Fassung vom 1. Januar 2009⁸⁹ verfügen, müssen eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde nach Artikel 9 a des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005⁹⁰ zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 FINMAG⁹¹ beauftragen.
² Handelsprüfer und Gruppengesellschaften, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 15. Juni 2018 einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation gemäss Artikel 24 GwG angeschlossen sind, bleiben deren Aufsicht unterstellt.
⁸⁸ SR 955.0
⁸⁹ AS 2008 5207
⁹⁰ SR 221.302
⁹¹ SR 956.1

Anhang 1 ⁹²

⁹² Eingefügt durch das BG vom 17. Juni 1994 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ). Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 26. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2217 ).
(Art. 2 Abs. 2

Mindestanforderungen an die Edelmetallschichten für Plaquéwaren

1. Dicke:

– Auflagen aus Gold, Platin und Palladium: 5 Mikrometer
– Auflagen aus Silber: 10 Mikrometer
– für Uhrgehäuse und Ergänzungsteile mit einer Goldschicht der Qualität «Coiffe or»: 200 Mikrometer

2. Feingehalt

–  Gold: 585 Tausendstel
–  Platin: 850 Tausendstel
–  Palladium: 500 Tausendstel
–  Silber: 800 Tausendstel

Anhang 2 ⁹³

⁹³ Eingefügt durch das BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Aug. 1995 ( AS 1995 3102 ; BBl 1993 II 1033 ).
(Art. 3 Abs. 2

Gesetzliche Feingehalte für Edelmetallwaren und Mehrmetallwaren

1. Die gesetzlichen Feingehalte sind:

– für Gold:

999 Tausendstel

916 Tausendstel

750 Tausendstel

585 Tausendstel

375 Tausendstel

– für Silber:

999 Tausendstel

925 Tausendstel

800 Tausendstel

– für Platin:

999 Tausendstel

950 Tausendstel

900 Tausendstel

850 Tausendstel

– für Palladium:

999 Tausendstel

950 Tausendstel

500 Tausendstel

2. Für Medaillen gelten zusätzlich die folgenden Feingehalte:

– für Gold:

Minimum

999 Tausendstel

986 Tausendstel

900 Tausendstel

– für Silber:

Minimum

999 Tausendstel

958 Tausendstel

900 Tausendstel

835 Tausendstel

– für Platin:

Minimum

999 Tausendstel

– für Palladium:

Minimum

999 Tausendstel

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