Handelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland
Art. 1 Inkorporierung der Handelsabkommen Schweiz–EU
Art. 2 Begriffsbestimmungen und Auslegungen
Art. 3 Ziel
Art. 4 Räumlicher Geltungsbereich
Art. 5 Fortführung von Fristen
Art. 6 Gemischte Ausschüsse
Art. 7 Änderungen
Art. 8 Überprüfung
Art. 9 Inkrafttreten, vorläufige Anwendung und Beendigung
Unterschriften
Für die Guy Parmelin | Für die Regierung Liam Fox |
Anhang 1 ¹³
Änderungen des Freihandelsabkommens
« Art. 2 Anwendung von Preisausgleichsmassnahmen
Art. 3 Preisausgleichsmassnahmen bei Einfuhren
Art. 4 Referenzpreise
Art. 5 Überprüfung von Preisen
Landwirtschaftlicher Rohstoff |
Weichweizen |
Hartweizen |
Roggen |
Gerste |
Mais |
Weichweizenmehl |
Vollmilchpulver |
Magermilchpulver |
Butter |
Weisszucker |
Eier |
Kartoffeln, frisch |
Pflanzliche Fette |
Schweizerische Zollposition im HS 2012 | Anmerkungen |
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| Ausgenommen Mango-Chutney, flüssig |
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| Milcherzeugnisse der Positionen 0401 und 0402 enthaltend |
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Anlage zu Anhang 1
Protokoll Nr. 3
Inhaltsübersicht
Titel I: Allgemeines
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Titel II: Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse»
Art. 2 Allgemeine Vorschriften
Art. 3 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
Art. 4 Ausreichende Be- oder Verarbeitungen
Art. 5 Toleranzregel
Art. 6 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
Art. 7 Ursprungskumulierung
Art. 8 Voraussetzungen für die Anwendung der Ursprungskumulierung
Art. 9 Massgebende Einheit
Art. 10 Warenzusammenstellungen
Art. 11 Neutrale Elemente
Art. 12 Buchmässige Trennung
Titel III: Territoriale Auflagen
Art. 13 Territorialitätsprinzip
Art. 14 Nichtveränderung
Art. 15 Ausstellungen
Titel IV: Rückvergütung oder Befreiung
Art. 16 Zollrückvergütung oder Zollbefreiung
Titel V: Nachweis der Ursprungseigenschaft
Art. 17 Allgemeine Vorschriften
Art. 18 Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung
Art. 19 Ermächtigter Ausführer
Art. 20 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Art. 20 bis Elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1
Art. 21 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Art. 22 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Art. 23 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
Art. 24 Freizonen
Art. 25 Einfuhranforderungen
Art. 26 Einfuhr in Teilsendungen
Art. 27 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
Art. 28 Abweichungen und Formfehler
Art. 29 Lieferantenerklärung
Art. 30 In Euro ausgedrückte Beträge
Titel VI: Grundsätze der Zusammenarbeit und Nachweise
Art. 31 Nachweise, Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen
Art. 32 Streitbeilegung
Titel VII: Zusammenarbeit der Verwaltungen
Art. 33 Notifizierung und Zusammenarbeit
Art. 34 Prüfung der Ursprungsnachweise
Art. 35 Prüfung der Lieferantenerklärungen
Art. 36 Sanktionen
Titel VIII: Anwendung des Protokolls NR. 3
Art. 37 Europäischer Wirtschaftsraum
Art. 38 Liechtenstein
Art. 39 Republik San Marino
Art. 40 Fürstentum Andorra
Art. 41 Ceuta und Melilla
Art. 42 Erzeugnisse im Durchgangsverkehr oder in Lagerung
Anhang I
Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II
Anhang II
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die ursprungseigenschaft zu verleihen
Position | Warenbezeichnung | Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, |
(1) | (2) | (3) |
Kapitel 1 | Lebende Tiere | Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein |
Kapitel 2 | Fleisch und geniessbare Schlachtnebenerzeugnisse | Herstellen, bei dem alles Fleisch und alle geniessbaren Schlachtnebenerzeugnisse in den Erzeugnissen dieses Kapitels vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
Kapitel 3 | Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
Kapitel 4 | Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; geniessbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
ex Kapitel 5 | Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
ex 0511 91 | Ungeniessbare Fischrogen und Fischmilch | Aller Rogen und alle Fischmilch sind vollständig gewonnen oder hergestellt |
Kapitel 6 | Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels; Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke; Schnittblumen und Pflanzenteile zu Binde- oder Zierzwecken | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
Kapitel 7 | Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
Kapitel 8 | Geniessbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten | Herstellen, bei dem alle Früchte, Nüsse und Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
Kapitel 9 | Kaffee, Tee, Mate und Gewürze | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
Kapitel 10 | Getreide | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
Kapitel 11 | Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 8, 10 und 11, der Positionen 0701, 0714, 2302 und 2303 sowie der Unterposition 0710 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
Kapitel 12 | Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
ex Kapitel 13 | Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
ex 1302 | Pektinstoffe, Pektinate und Pektate | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 14 | Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
ex Kapitel 15 | Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; geniessbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
1504 bis 1506 | Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren; Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschliesslich Lanolin; andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
1508 | Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert | Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis |
1509 und 1510 | Olivenöl und seine Fraktionen | Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
1511 | Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert | Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis |
ex 1512 | Sonnenblumenöl und seine Fraktionen | |
| Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, | |
| Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind | |
1515 | Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschliesslich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert | Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis |
ex 1516 | Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
1520 | Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
Kapitel 16 | Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3 und 16 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
ex Kapitel 17 | Zucker und Zuckerwaren, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
1702 | Andere Zucker, einschliesslich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: | |
| Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich anderer Vormaterialien der Position 1702 | |
| Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1101 bis 1108, 1701 und 1703 30 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet | |
1704 | Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschliesslich weisser Schokolade) | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem
oder
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ex Kapitel 18 | Kakao und Zubereitungen aus Kakao, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
ex 1806 | Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem
oder
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1806 10 | Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
1901 | Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Griess, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: | |
| Herstellen aus Getreide des Kapitels 10 | |
| Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet | |
1902 | Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem
|
1903 | Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108 |
1904 | Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgriess und Feingriess, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem
|
1905 | Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 20 | Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
2002 und 2003 | Tomaten, Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
2006 | Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
2007 | Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
ex 2008 |
| Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
2009 | Fruchtsäfte (einschliesslich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 21 | Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
2103 |
| Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden |
| Herstellen aus Vormaterialien jeder Position | |
2105 | Speiseeis, auch kakaohaltig | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem
und
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2106 | Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 22 | Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 0806 10, 2009 61 und 2009 69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
2202 | Wasser, einschliesslich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
2207 und 2208 | Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von mehr oder weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 2207 oder 2208, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Unterpositionen 0806 10, 2009 61 und 2009 69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
ex Kapitel 23 | Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
2309 | Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art |
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ex Kapitel 24 | Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Position 2401 30 v. H. des Gesamtgewichts der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 nicht überschreitet |
2401 | Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle | Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
ex 2402 | Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Rauchtabak der Unterposition 2403 19, bei dem mindestens 10 GHT aller verwendeten Vormaterialien der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
ex 2403 | Erzeugnisse zum Inhalieren durch Erhitzen oder durch andere Verfahren, ohne Verbrennung | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem mindestens 10 GHT aller verwendeten Vormaterialien der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
ex Kapitel 25 | Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 2519 | Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, und Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden |
Kapitel 26 | Erze sowie Schlacken und Aschen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
ex Kapitel 27 | Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 2707 | Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschliesslich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe | Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren(1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
2710 | Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle | Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren(1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
2711 | Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe | Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren(1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
2712 | Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände («slack wax»), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt | Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren(1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
2713 | Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien | Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren(1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als das Erzeugnis einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 28 | Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 29 | Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen: | Begünstigte Verfahren(4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 2901 | Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe | Begünstigte Verfahren(4) oder Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren(1) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 2902 | Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe | Begünstigte Verfahren(4) oder Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte Verfahren(1) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 2905 | Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol | Begünstigte Verfahren(4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien der Position 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 30 | Pharmazeutische Erzeugnisse | Begünstigte Verfahren(4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
Kapitel 31 | Düngemittel | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 32 | Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten | Begünstigte Verfahren(4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 33 | Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel | Begünstigte Verfahren(4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 34 | Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, «Dentalwachs» und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips | Begünstigte Verfahren(4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 35 | Eiweissstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme | Begünstigte Verfahren(4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 36 | Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe | Begünstigte Verfahren(4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 37 | Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken | Begünstigte Verfahren(4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 38 | Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen: | Begünstigte Verfahren(4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 3811 | Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschliesslich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: | Begünstigte Verfahren(4) oder |
| Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet | |
ex 3824 99 und ex 3826 00 | Biodiesel | Herstellen, bei dem Biodiesel durch Umesterung und/oder Veresterung oder Wasserstoffbehandlung gewonnen wird |
Kapitel 39 | Kunststoffe und Waren daraus | Begünstigte Verfahren(4) oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 40 | Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 4012 | Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk | Runderneuern von gebrauchten Reifen |
ex Kapitel 41 | Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, |
4104 bis 4106 | Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet | Nachgerben von vorgegerbtem Leder oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
Kapitel 42 | Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 43 | Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
ex 4302 | Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt: | |
| Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen | |
| Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen | |
4303 | Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen | Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302 |
ex Kapitel 44 | Holz und Holzwaren; Holzkohle, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 4407 | Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden | Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden |
ex 4408 | Furnierblätter (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden | Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden |
ex 4410 bis ex 4413 | Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke | Friesen oder Profilieren |
ex 4415 | Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz | Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Masse zugeschnittenen Brettern |
ex 4418 |
| Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln («shingles» und «shakes») verwendet werden. |
| Friesen oder Profilieren | |
ex 4421 | Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe | Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409 |
Kapitel 45 | Kork und Korkwaren | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 46 | Flechtwaren; Korbmacherwaren | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 47 | Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 48 | Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 49 | Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis; oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| Seide, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
ex 5003 | Abfälle von Seide (einschliesslich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reissspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt | Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide |
5004 bis ex 5006 | Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne | (2) Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Spinnen oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Zwirnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
5007 | Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide | (2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben oder Weben mit Färben oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
ex Kapitel 51 | Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
5106 bis 5110 | Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar | (2) Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
5111 bis 5113 | Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar | (2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Weben mit Färben oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
ex Kapitel 52 | Baumwolle, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
5204 bis 5207 | Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle | (2) Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
5208 bis 5212 | Gewebe aus Baumwolle | (2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben oder Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
ex Kapitel 53 | Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
5306 bis 5308 | Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne | (2) Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
5309 bis 5311 | Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen: | (2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
5401 bis 5406 | Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten | (2) Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
5407 und 5408 | Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten | (2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
5501 bis 5507 | Synthetische oder künstliche Spinnfasern | Extrudieren von Chemiefasern |
5508 bis 5511 | Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern | (2) Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
5512 bis 5516 | Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern: | (2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang, mit Weben oder Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
ex Kapitel 56 | Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren, ausgenommen: | (2) Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen |
5601 | Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnfasern mit einer Breite von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen | Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Beflocken mit Färben oder Bedrucken oder Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
5602 | Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen: | |
| (2) Extrudieren von Chemiefasern, mit Gewebebildung Jedoch dürfen
bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Bei Filz aus natürlichen Fasern ausschliesslich Bilden vliesartiger Gewebe | |
| (2) Extrudieren von Chemiefasern, mit Gewebebildung oder Bei anderen Filzen aus natürlichen Fasern ausschliesslich Bilden vliesartiger Gewebe | |
5603 | Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen | |
5603 11 bis 5603 14 | Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, aus synthetischen oder künstlichen Filamenten | Herstellen aus
oder
in beiden Fällen mit Verarbeiten zu nicht gewebten Erzeugnissen |
5603 91 bis 5603 94 | Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, nicht aus synthetischen oder künstlichen Filamenten | Herstellen aus
in beiden Fällen mit Verarbeiten zu nicht gewebten Erzeugnissen |
5604 | Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt: | |
Kautschukfäden und -kordeln, mit einem Überzug aus Spinnstoffen | Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen | |
- andere | (2) Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang | |
5605 | Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen | (2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang |
5606 | Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; «Maschengarne» | (2) Extrudieren von Chemiefasern, mit Spinnen oder Zwirnen mit Gimpen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Beflocken mit Färben |
Kapitel 57 | Teppiche und andere Fussbodenbeläge, aus Spinnstoffen: | (2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Tuften oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Tuften oder Herstellen aus Kokos-, Sisal- oder Jutegarnen oder klassischem Ringgarn aus Viskose oder Tuften mit Färben oder mit Bedrucken oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschliesslich Nadeln Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden |
ex Kapitel 58 | Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien, ausgenommen: | (2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Tuften oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Tuften oder Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen oder Tuften mit Färben oder mit Bedrucken oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Färben von Garnen, mit Weben oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
5805 | Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
5810 | Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive | Besticken, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien jeder Position, ausgenommen des Werts derselben Position wie das Erzeugnis, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
5901 | Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei | Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken |
5902 | Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose: | |
| Weben | |
| Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben | |
5903 | Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902 | Weben mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
5904 | Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zugeschnitten | (2) Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden |
5905 | Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:
| Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen |
| (2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Weben oder Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Weben mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) | |
5906 | Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902:
| (2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Wirken/Stricken oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Wirken/Stricken oder Wirken oder Stricken, mit Kautschutieren oder Kautschutieren, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
| Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben | |
| Weben, Stricken oder Verfahren zur Vliesbildung, mit Färben oder Bestreichen/Kautschutieren oder Färben von Garnen mit Weben, Stricken oder Verfahren zur Vliesbildung oder Kautschutieren, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet | |
5907 | Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen | Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bedrucken oder Bestreichen oder Tränken oder Überziehen oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
5908 | Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt: | |
| Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe | |
| Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, | |
5909 bis 5911 | Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen: | (2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Extrudieren von Chemiefasern, mit Weben oder Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 60 | Gewirke und Gestricke | (2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Wirken/Stricken oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Wirken/Stricken oder Wirken/Stricken mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Bedrucken oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Färben von Garnen, mit Wirken/Stricken oder Zwirnen oder Texturieren mit Wirken/Stricken, wenn der Wert der verwendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 61 | Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken: | |
- hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen | (2)(3) Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) | |
| (2) Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Wirken oder Stricken oder Extrudieren von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, mit Wirken oder Stricken oder Stricken und Konfektionieren in einem Arbeitsgang | |
ex Kapitel 62 | Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen: | (2)(3) Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) |
ex 6202, ex 6204, ex 6206, ex 6209 und ex 6211 | Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt | (3) Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 6210 und ex 6216 | Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen | (2)(3) Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen, wenn der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder mit Lagen versehenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) |
ex 6212 | Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken, hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen | (2)(3) Stricken mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) nach Bedrucken |
6213 und 6214 | Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren: | |
| (2)(3) Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) | |
| (2)(3) Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Konfektionieren nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) | |
6217 | Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212: | |
| (3) Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Konfektionieren nach Bedrucken (als eigenständige Behandlung) | |
| (3) Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen, wenn der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder mit Lagen versehenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) | |
| Herstellen
| |
| (3) Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) | |
ex Kapitel 63 | Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
6301 bis 6304 | Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung: |
|
| (²) Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren | |
| ||
| (2)(3) Weben oder Wirken/Stricken mit Konfektionieren oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet | |
| (2)(3) Weben oder Wirken/Stricken mit Konfektionieren | |
6305 | Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken | (2) Extrudieren von Chemiefasern oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Fasern, mit Weben oder Stricken und Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) |
6306 | Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen: | |
| (2)(3) Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren | |
| (2)(3) Weben mit Konfektionieren (einschliesslich Zuschneiden) | |
6307 | Andere konfektionierte Waren, einschliesslich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
6308 | Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf | Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
ex Kapitel 64 | Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406 |
6406 | Schuhteile (einschliesslich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
Kapitel 65 | Kopfbedeckungen und Teile davon | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
Kapitel 66 | Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 67 | Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 68 | Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 69 | Keramische Waren | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
ex Kapitel 70 | Glas und Glaswaren | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
7010 | Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse aus Glas | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Schleifen von Glaswaren, wenn der Gesamtwert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
7013 | Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018) | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
ex Kapitel 71 | Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex 7102, ex 7103 und ex 7104 | Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet | Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis |
7106, 7108 und 7110 | Edelmetalle: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 7106, 7108 und 7110, oder elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 oder Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen oder Reinigen |
| ||
| Herstellen aus Edelmetallen in Rohform | |
ex 7107, ex 7109 und ex 7111 | Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug | Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform |
ex Kapitel 72 | Eisen und Stahl, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
7207 | Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205 |
7208 bis 7212 | Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl | Herstellen aus Halbzeug der Position 7207 |
7213 bis 7216 | Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl | Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206 |
7217 | Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl | Herstellen aus Halbzeug der Position 7207 |
7218 91 und 7218 99 | Halbzeug | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205 |
7219 bis 7222 | Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl | Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218 |
7223 | Draht aus nicht rostendem Stahl | Herstellen aus Halbzeug der Position 7218 |
7224 90 | Halbzeug | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205 |
7225 bis 7228 | Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht und Stabstahl, warmgewalzt, in Ringen regellos aufgehaspelt; Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl | Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206, 7218 oder 7224 |
7229 | Draht aus anderem legiertem Stahl | Herstellen aus Halbzeug der Position 7224 |
ex Kapitel 73 | Waren aus Eisen oder Stahl, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
ex 7301 | Spundwanderzeugnisse | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7207 |
7302 | Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material | Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 |
7304, 7305 und 7306 | Rohre und Hohlprofile, aus Eisen oder Stahl | Herstellen aus Vormaterialien der Positionen 7206 bis 7212 und 7218 oder 7224 |
ex 7307 | Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend | Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Gesamtwert 35 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
7308 | Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen durch Schweissen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden |
ex 7315 | Gleitschutzketten | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 74 | Kupfer und Waren daraus, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
7403 | Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
7408 | Draht aus Kupfer | Herstellen
|
Kapitel 75 | Nickel und Waren daraus | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
ex Kapitel 76 | Aluminium und Waren daraus, ausgenommen: | Herstellen
|
7601 | Aluminium in Rohform | Herstellen
oder Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nichtlegiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium |
7602 | Abfälle und Schrott, aus Aluminium | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
ex 7616 | Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht, und Streckbleche aus Aluminium | Herstellen
|
Kapitel 78 | Blei und Waren daraus | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
Kapitel 79 | Zink und Waren daraus | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
Kapitel 80 | Zinn und Waren daraus | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis |
Kapitel 81 | Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
ex Kapitel 82 | Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen, ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8206 | Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205. Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
Kapitel 83 | Verschiedene Waren aus unedlen Metallen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 84 | Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8407 | Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8408 | Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8425 bis 8430 | Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden; Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren; Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen) Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Strassenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Strassenwalzen und andere Bodenverdichter Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8431, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8444 bis 8447 | Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen: Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen und andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschliesslich Schussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen sowie Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen zur Verwendung auf Maschinen der Position 8446 oder 8447 Webmaschinen: Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier-, Flecht-, Netzknüpf- und Tuftingmaschinen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8448, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8456 bis 8465 | Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art; Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen Drehmaschinen zur spanabhebenden Metallbearbeitung Werkzeugmaschinen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8466, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8470 bis 8472 | Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen; Abrechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen u. ä. Maschinen, mit Rechenwerk; Registrierkassen Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; Leser, magnetische oder optische, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten Andere Büromaschinen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8473, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 85 | Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder ‑wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8501 bis 8502 | Elektromotoren und elektrische Generatoren Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8503, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8519, 8521 | Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und ‑wiedergabegeräte Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8522, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8525 bis 8528 | Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, Fernsehkameras, Digitalkameras und Videokameraaufnahmegeräte Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte Rundfunkempfangsgeräte Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät Fernsehempfangsgeräte oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8529, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8535 bis 8537 | Elektrische Geräte zum Schliessen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel; Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis und aus Position 8538, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8542 31 bis 8542 39 | Monolithisch integrierte Schaltungen | Diffusion, bei der durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem Land stattfinden, das keine Vertragspartei ist, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8544 bis 8548 | Isolierte Drähte, Kabel und andere isolierte elektrische Leiter, Kabel aus optischen Fasern Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art Isolierteile für elektrische Maschinen, Apparate oder Geräte, Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 86 | Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; ortsfestes Gleismaterial für Schienenwege und Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 87 | Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör, ausgenommen: | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 45 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8708 | Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705 | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
8711 | Krafträder (einschliesslich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 88 | Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 89 | Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis; jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
ex Kapitel 90 | Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör dafür ausgenommen: | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
9001 50 | Brillengläser aus anderen Stoffen als Glas | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, wobei eines der folgenden Verfahren durchgeführt wird:
oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 91 | Uhrmacherwaren | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 92 | Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 93 | Waffen und Munition; Teile und Zubehör dafür | Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 94 | Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 95 | Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile und Zubehör dafür | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 96 | Verschiedene Waren | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet |
Kapitel 97 | Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten | Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, |
|
Anhang III
Wortlaut der Ursprungserklärung
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Anmerkungen
Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
A nhang IV
Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Druckanweisungen
Erklärung des Ausführers/exporteurs
Anhang V
Sonderbedingungen für Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla
Einziger Artikel
Anhang VI
Lieferantenerklärung
Lieferantenerklärung
Bezeichnung | Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft | HS-Position | Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (²)(³) |
Gesamtwert |
Bezeichnung der gelieferten Waren | Ausserhalb von [Namen der betreffenden Vertragspartei angeben] insgesamt erzielter Wertzuwachs(⁴) |
(Ort und Datum) | |
(Anschrift und Unterschrift des Lieferanten sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift) |
Anhang VII
Langzeit-Lieferantenerklärung
Langzeit-Lieferantenerklärung
Bezeichnung | Bezeichnung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft | HS-Position | Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (³)(⁴) |
Gesamtwert |
Bezeichnung der gelieferten Waren | Ausserhalb von |
(Ort und Datum) | |
(Anschrift und Unterschrift des Lieferanten sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift) |
Anhang VIII
Länderliste
Anhang 2
Änderungen des Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen
«Anhang XI
Übergangsregeln
Anhang 3
Änderungen des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung
« Art. 12 Informationsaustausch
Anhang 4 ²⁴
Änderungen des Agrarabkommens
« Art. 8 Homonyme Namen
Anlage A zu Anhang 4
«Anhang 1
Zugeständnisse der Schweiz
Name des Schweizerischen Zolltarifs | Bezeichnung | Zollansatz in CHF/kg brutto | Jahresmenge (in Tonnen Nettogewicht) |
| Pferde, lebend (ausgenommen reinrassige Zuchttiere und Tiere zum Schlachten) (in Stück) | 0 | 5 Stück |
| Fleisch von Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren | 40 | 5 |
| Brüste von Hühnern, gefroren | 15 | 113 |
| Stücke und geniessbare Schlacht-nebenprodukte von Hühnern, einschliesslich Lebern (ausgenommen Brüste), gefroren | 15 | 64 |
| Brüste von Truthühnern, gefroren | 15 | 43 |
| Stücke und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Truthühnern, einschliesslich Lebern (aus-genommen Brüste), gefroren | 15 | 32 |
| Enten, nicht in Stücke zerteilt, gefroren | 15 | 38 |
| Stücke und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Enten, Gänsen oder Perlhühnern, gefroren (ausgenommen Fettlebern) | 15 | 5 |
| Fleisch und geniessbare Schlacht-nebenprodukte von Kaninchen oder Hasen, frisch, gekühlt oder gefroren | 11 | 91 |
| Fleisch und geniessbare Schlachtnebenprodukte von Wild, frisch, gekühlt oder gefroren (ausgenommen von Hasen und Wildschweinen) | 0 | 5 |
| Schinken und Stücke davon, nicht ausgebeint, von Tieren der Schweinegattung | frei | 54 |
| Knochenloses Kotelettstück, in Salzlake und geräuchert | frei | |
| Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, getrocknet | frei | 11 |
| Vogeleier für den Konsum, in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht | 47 | 8 |
| Natürlicher Honig, von Akazien | 8 | 11 |
| Natürlicher Honig, anderer (ausgenommen von Akazien) | 26 | 3 |
| Stecklinge, unbewurzelt, und Propfreiser | frei | unbegrenzt |
Unterlagen von Kernobst (Sämlinge, Pflänzlinge): | frei | (¹) | |
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Unterlagen von Steinobst | frei | (¹) | |
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Pflanzen von geniessbaren Fruchtarten, ausgenommen Unterlagen von Kern- oder Steinobst (Sämlinge, Pflänzlinge): | frei | unbegrenzt | |
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Bäume, Sträucher und Stauden von geniessbaren Fruchtarten, mit nackten Wurzeln: | frei | (¹) | |
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| frei | unbegrenzt |
Bäume, Sträucher und Stauden von geniessbaren Fruchtarten, mit Wurzelballen: | frei | (¹) | |
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| frei | unbegrenzt |
| Rhododendren und Azaleen, auch veredelt | frei | unbegrenzt |
Rosen, auch veredelt: | frei | unbegrenzt | |
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| ||
andere als Rosenwildlinge und Rosenwildstämme | |||
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Setzlinge (Sämlinge, Pflänzlinge) von Nutzpflanzen; Pilzmycel | frei | unbegrenzt | |
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Andere lebende Pflanzen | frei | unbegrenzt | |
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| Rosen, geschnitten, zu Binde- oder Zier-zwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober | frei | 54 |
| Nelken, geschnitten, zu Binde- oder Zier-zwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober | ||
| Orchideen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober | ||
| Chrysanthemen, geschnitten, zu Binde- | ||
Blüten und Blütenknospen (ausser Nelken, Rosen, Orchideen und Chrysanthemen), geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 1. Mai bis 25. Oktober: | |||
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| ||
| Nelken, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April | frei | unbegrenzt |
| Orchideen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April | ||
| Chrysanthemen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April | ||
| Tulpen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April | ||
Blüten und Blütenknospen (ausser Nelken, Rosen, Orchideen und Chrysanthemen), geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, vom 26. Oktober bis 30. April: | frei | unbegrenzt | |
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Tomaten, Frisch oder gekühlt: | frei | 537 | |
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Eisbergsalat ohne Umblatt: | frei | 107 | |
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Witloof-Zichorie, frisch oder gekühlt: | frei | 107 | |
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| Salatgurken, vom 21. Oktober bis 14. April | 5 | 11 |
| Einmachgurken mit einer Länge von mehr als 6 cm, jedoch nicht mehr als 12 cm, frisch oder gekühlt, vom 21. Oktober bis 14. April | 5 | 5 |
| Einmachgurken mit einer Länge von mehr als 6 cm, jedoch nicht mehr als 12 cm, frisch oder gekühlt, vom 15. April bis 20. Oktober | 5 | 113 |
| Cornichons, frisch oder gekühlt | 3,5 | 43 |
Auberginen, frisch oder gekühlt: | frei | 54 | |
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| ||
| Pilze, frisch oder gekühlt, der Gattung Agaricus oder andere, ausgenommen Trüffeln | frei | unbegrenzt |
| Peperoni, frisch oder gekühlt, vom 1. November bis 31. März | 2,5 | unbegrenzt |
| Peperoni, frisch oder gekühlt, vom 1. April bis 31. Oktober | 5 | 70 |
Zucchetti (einschliesslich Zucchettiblüten), frisch oder gekühlt: | frei | 107 | |
|
| ||
| Pilze, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren | frei | unbegrenzt |
| Gemüse und Gemüsemischungen, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet | 0 | 8 |
| Speisezwiebeln, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, oder anders zerkleinert oder in Pulverform, aber nicht weiter zubereitet | 0 | 5 |
| Trockene Erbsen (Pisum sativum), ausgelöste, ganz, unbearbeitet, zu Futterzwecken | Ermässigung von 0.90 auf den Zollansatz | 54 |
| Trockene Erbsen (Pisum sativum), ausgelöste, ganz, unbearbeitet (weder zu Futterzwecken noch zu technischen Zwecken | 0 | 54 |
Haselnüsse (Corylus spp.), frisch oder getrocknet: | frei | unbegrenzt | |
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| Nüsse | frei | 5 |
| Pinienkerne, frisch oder getrocknet | frei | unbegrenzt |
| Orangen, frisch oder getrocknet | frei | unbegrenzt |
| Mandarinen (einschliesslich Tangerinen und Satsumas); Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch | frei | unbegrenzt |
| Wassermelonen, frisch | frei | unbegrenzt |
| andere Melonen als Wassermelonen, frisch | frei | unbegrenzt |
Aprikosen, frisch, in offener Packung: | frei | 113 | |
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| ||
in anderer Verpackung: | |||
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| Pflaumen, frisch, in offener Packung, vom 1. Juli bis 30. September | 0 | 32 |
| Erdbeeren, frisch, vom 1. September bis 14. Mai | frei | 537 |
| Erdbeeren, frisch, vom 15. Mai bis 31. August | 0 | 11 |
| Himbeeren, frisch, vom 1. Juni bis 14. September | 0 | 13 |
| Kiwis, frisch | frei | unbegrenzt |
| Erdbeeren, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, en gros, zur industriellen Weiterverarbeitung | 10 | 54 |
| Himbeeren, Brombeeren, Maul-beeren, Loganbeeren, schwarze, weisse oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, en gros, zur industriellen Weiterverarbeitung | 10 | 64 |
| Heidelbeeren, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen | 0 | 11 |
| Geniessbare Früchte, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen (mit Ausnahme von Erdbeeren, Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarzen, weissen oder roten Johannisbeeren und Stachelbeeren, Heidelbeeren und tropischen Früchten) | 0 | 54 |
| Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder zerrieben oder in Pulverform, verarbeitet | 0 | 8 |
| Safran | frei | unbegrenzt |
| Weizen und Mengkorn (mit Ausnahme von Hartweizen), denaturiert, zu Futterzwecken | Ermässigung von 0.60 auf den Zollansatz | 2685 |
| Mais zu Futterzwecken | Ermässigung von 0.50 auf den Zollansatz | 698 |
Olivenöl, unbehandelt, nicht zu Futterzwecken: | |||
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| 60,60 (²) | unbegrenzt |
|
| 86,70 (²) | unbegrenzt |
Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, nicht zu Futterzwecken: | |||
|
| 60,60 (²) | unbegrenzt |
|
| 86,70 (²) | unbegrenzt |
| Schinken, in Salzlake, ohne Knochen, umgeben von einer Blase oder einem Kunstdarm | frei | 199 |
| Knochenloses Kotelettstück, geräuchert | ||
| Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse von Tieren der Positionen 0101–0104, andere als Wildschweine | ||
| Schweinenacken, luftgetrocknet, auch gewürzt, ganz, in Stücken oder in dünnen Scheiben | ||
Tomaten, ganz oder in Stücken, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure | |||
|
| 2,50 | unbegrenzt |
|
| 4,50 | unbegrenzt |
Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar | frei | unbegrenzt | |
|
| ||
| Tomatenpulpe, Tomatenpüree und Tomatenkonzentrat, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, mit einem Gehalt an Trockensubstanz von 25 Gewichtsprozent oder mehr, aus Tomaten und Wasser bestehend, auch mit Salz oder anderen Würzzusätzen, | frei | unbegrenzt |
| Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar | frei | unbegrenzt |
| |||
| Pilze der Gattung Agaricus, in anderer | 0 | 91 |
Artischocken, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006: | |||
|
| 17,5 | unbegrenzt |
|
| 24,5 | unbegrenzt |
Spargel, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006: | frei | unbegrenzt | |
|
| ||
|
| ||
Oliven, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006: | frei | unbegrenzt | |
|
| ||
|
| ||
Kapern und Artischocken, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006: | |||
|
| 17,5 | unbegrenzt |
|
| 24,5 | unbegrenzt |
| Zitrusfrüchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen | frei | unbegrenzt |
| Aprikosenpulpe, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen | 10 | unbegrenzt |
| Aprikosen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen | 15 | unbegrenzt |
| Pfirsichpulpe, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen | frei | unbegrenzt |
| Pfirsiche, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen | frei | unbegrenzt |
Saft von anderen Zitrusfrüchten als Orangen, Pampelmusen oder Grapefruit, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol: | |||
|
| 6 | unbegrenzt |
|
| 14 | unbegrenzt |
Süssweine, Weinspezialitäten und Mistellen in Behältnissen: | |||
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| 8,5 | unbegrenzt |
|
| 8,5 | unbegrenzt |
| Hunde- und Katzenfutter in verschlossenen Behältern | frei | 322 |
| |||
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Anlage B zu Anhang 4
«Anhang 2
Zugeständnisse des Vereinigten Königreichs
KN-Code | Bezeichnung | Zollansatz in EUR/100 kg Nettogewicht | Jährliche Menge (in Tonnen Nettogewicht) |
| Lebende Rinder mit einem Gewicht von mehr als 160 kg | 0 | 247 Stück |
| Fleisch von Rindern, ohne Knochen, getrocknet | frei | 64 |
| Rahm, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT | frei | 107 |
| Joghurt | ||
| Milch zur Ernährung von Säuglingen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT (¹) | 43,8 | unbegrenzt |
| Andere lebende Pflanzen (einschliesslich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel | frei | unbegrenzt |
| Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch | frei | unbegrenzt |
| Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln, frisch oder gekühlt | frei | 215 |
| Tomaten, frisch oder gekühlt | frei (²) | 54 |
| Speisezwiebeln, ausgenommen Steckzwiebeln, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt | frei | 269 |
| Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche geniessbare Kohlarten der Gattung Brassica, ausgenommen Rosenkohl/Kohlsprossen, frisch oder gekühlt | frei | 295 |
| Salate (Lactuca sativa) und Chicorée | frei | 161 |
| Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, frisch oder gekühlt | frei | 269 |
| Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche geniessbare Wurzeln, ausgenommen Meerrettich (Cochlearia armoracia), frisch oder gekühlt | frei | 161 |
| Gurken, frisch oder gekühlt | frei (²) | 54 |
| Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten), frisch oder gekühlt | frei | 54 |
| Auberginen, frisch oder gekühlt | frei | 27 |
| Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, frisch oder gekühlt | frei | 27 |
| Pilze und Trüffeln, frisch oder gekühlt | frei | unbegrenzt |
| Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, frisch oder gekühlt | frei | 54 |
| Salate (ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicorée [Cichorium-Arten]) | frei | 54 |
| Mangold und Karde | frei | 16 |
| Fenchel, frisch oder gekühlt | frei | 54 |
| Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt | frei (²) | 54 |
| Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt | frei | 54 |
| Pilze, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren | frei | unbegrenzt |
| Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, auch aus vorher gekochtem, jedoch nicht weiter zubereitetem Gemüse, ausgenommen Speisezwiebeln, Pilze und Trüffeln | frei | unbegrenzt |
| Äpfel, andere als Mostäpfel, frisch | frei (²) | 161 |
| Birnen und Quitten, frisch | frei (²) | 161 |
| Aprikosen/Marillen, frisch | frei (²) | 27 |
| Kirschen, andere als Sauerkirschen/ | frei (³) | 81 |
| Pflaumen und Schlehen, frisch | frei (²) | 54 |
| Erdbeeren | frei | 11 |
| Himbeeren, frisch | frei | 5 |
| Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren, frisch | frei | 5 |
| Mehl, Griess und Pulver von Bananen | frei | 27 |
| Mehl, Griess und Pulver von anderen Früchten des Kapitels 8 | frei | unbegrenzt |
| Schinken, in Salzlake, ohne Knochen, umgeben von einer Blase oder einem Kunstdarm | frei | 102 |
| Knochenloses Kotelettstück, geräuchert | ||
| Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse von Tieren der Positionen 0101–0104, andere als Wildschweine | ||
| Schweinenacken, luftgetrocknet, auch gewürzt, ganz, in Stücken oder in dünnen Scheiben | ||
| Pulver von Tomaten, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Stärke (³) | frei | unbegrenzt |
| Pilze, andere der Gattung Agaricus, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht | frei | unbegrenzt |
| Kartoffeln, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren | frei | 161 |
| Kartoffeln, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, andere als in Form von Mehl, Griess oder Flocken | ||
| Kartoffeln, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006, andere als Zubereitungen in Form von Mehl, Griess oder Flocken bzw. Zubereitungen in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet | ||
| Pulver aus Gemüse und Mischungen von Gemüsen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Stärke (³) | frei | unbegrenzt |
| Flocken und Pulver von Zitrusfrüchten, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Stärke (³) | frei | unbegrenzt |
| Flocken und Pulver von Birnen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Stärke (³) | frei | unbegrenzt |
| Flocken und Pulver von Aprikosen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Stärke (³) | frei | unbegrenzt |
| Kirschen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen | frei | 27 |
| Kirschen, auch in Wasser oder Dampf | ||
| Süsskirschen, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln | ||
| Flocken und Pulver von Pfirsichen, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Stärke (³) | frei | unbegrenzt |
| Flocken und Pulver von Erdbeeren, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Stärke (³) | frei | unbegrenzt |
| Flocken und Pulver von anderen Früchten, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssmitteln oder Stärke (³) | frei | unbegrenzt |
| Pulver von Orangensaft, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln | frei | unbegrenzt |
| Pulver von Saft aus Pampelmusen oder | frei | unbegrenzt |
| Pulver von Saft aus anderen Zitrusfrüchten, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln | frei | unbegrenzt |
| Pulver von Ananassaft, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln | frei | unbegrenzt |
| Pulver von Apfelsaft, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln | frei | unbegrenzt |
| Pulver von Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln | frei | unbegrenzt |
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| |||
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Anlage C zu Anhang 4
«Anhang 9
Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus ökologischem Landbau
Art. 1 Ziel
Art. 2 Einfuhr und Inverkehrbringen von ökologischen Erzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich
Art. 3 Einfuhr und Inverkehrbringen von biologischen Erzeugnissen aus der Schweiz
Art. 4 Informationsaustausch
Art. 5 Arbeitsgruppe für ökologische Erzeugnisse
Art. 6 Geltungsdauer und Überprüfung
Anlage I
Erzeugnisse aus biologischem Landbau aus dem Vereinigten Königreich gemäss Artikel 1(a)
Erzeugniskategorie | Code | Einschränkungen |
Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse | A | |
Lebende Tiere oder unverarbeitete tierische Erzeugnisse | B | Ausgenommen Kaninchen und unverarbeitete Erzeugnisse aus Kaninchen |
Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind | D | Ausgenommen verarbeitete Erzeugnisse, deren aus ökologischem Landbau stammende Bestandteile Produkte aus Kaninchen enthalten |
Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind | E | |
Vegetatives Vermehrungsmaterial und Saatgut für den Anbau | F | |
Anlage II
Erzeugnisse aus biologischem Landbau aus der Schweiz gemäss Artikel 1(b)
Erzeugniskategorie | Code | Einschränkungen |
Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse | A | Ausgenommen Erzeugnisse, die während des Umstellungszeitraums produziert werden |
Lebende Tiere oder unverarbeitete tierische Erzeugnisse | B | |
Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind | D | Ausgenommen verarbeitete Erzeugnisse, die eine während des Umstellungszeitraums produzierte Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs enthalten |
Verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind | E | Ausgenommen verarbeitete Erzeugnisse, die eine während des Umstellungszeitraums produzierte Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs enthalten |
Vegetatives Vermehrungsmaterial und Saatgut für den Anbau | F | |
Anlage III
Kontrollbehörden des Vereinigten Königreichs
1 Organic Farmers & Growers CIC (GB-ORG-02)
2 Organic Food Federation (GB-ORG-04)
3 Soil Association Certification Ltd (GB-ORG-05)
4 Biodynamic Association Certification (GB-ORG-06)
5 Quality Welsh Food Certification Ltd (GB-ORG-13)
6 OF&G (Scotland) Ltd (GB-ORG-17)
7 Irish Organic Association (GB-ORG-07)
8 Organic Trust Limited (GB-ORG-09)
Anlage IV
Einschlägige Rechtsvorschriften für ökologische Erzeugnisse
Anhang 5
Änderungen des APS-Briefwechsels
Anhang 6
Änderungen des Betrugsbekämpfungsabkommens
Gemeinsame Erklärung zum trilateralen Ansatz für Ursprungsregeln
Gemeinsame Erklärung zum trilateralen Ansatz für Ursprungsregeln
Für den Guy Parmelin | Für die Regierung Liam Fox |
Briefwechsel zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Anwendung des Handelsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland auf die souveränen Basisgebiete Akrotiri und Dhekelia
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO | Bern, 8. Juli 2019 Frau Jane Owen Botschafterin des Vereinigten Königreichs 3005 Bern |
Freundliche Grüsse Staatssekretariat für Wirtschaft |