Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
                            GS 2021, 37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Interkantonale Vereinbarung über das  öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)  Vom 15. November 2019 (Stand 1. Juli 2022)  Das Interkantonale Organ für das öffentliche Bescha  ffungswesen  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel Gegenstand, Zweck und Begriffe
                            Art.  1   Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Vereinbarung findet auf die Vergabe öffentlich  er Aufträge durch  unterstellte Auftraggeber innerhalb und ausserhalb  des Staatsvertragsbe-  reichs Anwendung.  Art.  2   Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Vereinbarung bezweckt:  a)    den  wirtschaftlichen  und  den  volkswirtschaftlich,    ökologisch  und  sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;  b)    die Transparenz des Vergabeverfahrens;  c)    die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung de  r Anbieter;  d)    die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs u  nter den Anbie-  tern,  insbesondere  durch  Massnahmen  gegen  unzulässig  e  Wettbe-  werbsabreden und Korruption.  Art.  3   Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In dieser Vereinbarung bedeuten:  a)    Anbieter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  :  natürliche  oder  juristische  Person  des  privaten  od  er  öf-  fentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die   Leistungen an-  bieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen   Ausschreibung,  die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die   Erteilung ei-  ner Konzession bewerben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in diese  r Vereinbarung nur die männli-  che Form verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  b)    öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das s  taatliche Behör-  den  aufgrund  von  Eigentum,  finanzieller  Beteiligung  o  der  der  für  das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelb  ar oder mit-  telbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können  ; ein beherr-  schender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehme  n mehrheit-  lich durch den Staat oder durch andere öffentliche U  nternehmen fi-  nanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung de  r Aufsicht durch  den  Staat  oder  durch  andere  öffentliche  Unternehmen  unterliegt  oder  wenn  dessen  Verwaltungs-,  Leitungs-  oder  Aufsich  tsorgan  mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat o  der von ande-  ren öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind;  c)    Staatsvertragsbereich:  Geltungsbereich  der  interna  tionalen  Ver-  pflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaf  fungswesen;  d)    Arbeitsbedingungen:  zwingende  Vorschriften  des  Obl  igationen-  rechts vom 30. März 1911
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   über den Arbeitsvertrag, normative Best-  immungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarb  eitsverträ-  ge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenübl  ichen Arbeitsbe-  dingungen;  e)    Arbeitsschutzbestimmungen:  Vorschriften  des  öffent  lichen  Arbeits-  rechts,  einschliesslich  der  Bestimmungen  des  Arbeit  sgesetzes  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                13. März 1964
                            2)   und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der  Bestimmungen zur Unfallverhütung.  f)    Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einric  htung, die
                        
                        
                    
                    
                    
                1. zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentli chen In-
                            teresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu  erfüllen;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Rechtspersönlichkeit besitzt; und
3. überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften od er von
                            anderen  Einrichtungen  des  öffentlichen  Rechts  finan  ziert  wird, hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch  Letztere un-  terliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufs  ichtsor-  gan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Sta  at, von  den  Gebietskörperschaften  oder  von  anderen  Einrichtu  ngen  des öffentlichen Rechts ernannt worden sind;  g)    staatliche  Behörden:  der  Staat,  die  Gebietskörper  schaften,  Einrich-  tungen  des  öffentlichen  Rechts  und  Verbände,  die  aus    einer  oder  mehreren  dieser  Körperschaften  oder  Einrichtungen  de  s  öffentli-  chen Rechts bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     SR  220  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     SR  822.11  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel Geltungsbereich
1. Abschnitt: Subjektiver Geltungsbereich
                            Art.  4   Auftraggeber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbar  ung die staatlichen  Behörden  sowie  zentrale  und  dezentrale  Verwaltungsein  heiten,  ein-  schliesslich  der  Einrichtungen  des  öffentlichen  Rec  hts  auf  Kantons-,  Be-  zirks-  und  Gemeindeebene  im  Sinne  des  kantonalen  und  kommunalen  Rechts, mit Ausnahme ihrer gewerblichen Tätigkeiten  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbar  ung ebenso staatli-  che Behörden sowie öffentliche und private Unternehm  en, die öffentliche  Dienstleistungen erbringen und die mit ausschliessl  ichen oder besonderen  Rechten ausgestattet sind soweit sie Tätigkeiten in   einem der nachfolgen-  den Sektoren in der Schweiz ausüben:  a)    Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Verso  rgung der Öffent-  lichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Tr  ansport oder  der  Verteilung  von  Trinkwasser  oder  die  Versorgung  die  ser  Netze  mit Trinkwasser;  b)    Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Verso  rgung der Öffent-  lichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, der Fo  rtleitung oder  der Verteilung von elektrischer Energie oder die Vers  orgung dieser  Netze mit elektrischer Energie;  c)    Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlic  hkeit im Bereich  des Verkehrs durch Stadtbahn, automatische Systeme, Stra  ssenbahn,  Trolleybus, Bus oder Kabelbahn;  d)    Versorgung  von  Beförderungsunternehmen  im  Luftverke  hr  mit  Flughäfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;  e)    Versorgung von Beförderungsunternehmen im Binnensc  hiffsverkehr  mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;  f)    Bereitstellen  oder  Betreiben  von  Eisenbahnen  eins  chliesslich  des  darauf durchgeführten Verkehrs;  g)    Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Verso  rgung der Öffent-  lichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Tr  ansport oder  der Verteilung von Gas oder Wärme  h)    Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebiets zum   Zweck der  Suche  oder  Förderung  von  Erdöl,  Gas,  Kohle  oder  andere  n  Fest-  brennstoffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Auftraggeber nach Absatz 2 unterstehen dieser Ve  reinbarung nur bei  Beschaffungen für den beschriebenen Tätigkeitsberei  ch, nicht aber für ihre  übrigen Tätigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ausserhalb  des  Staatsvertragsbereichs  unterstehen  di  eser  Vereinbarung  überdies:  a)    andere Träger kantonaler und kommunaler Aufgaben  , mit Ausnah-  me ihrer gewerblichen Tätigkeiten;  b)    Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 Prozent   der Gesamtkos-  ten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Führt eine Drittperson die Vergabe eines öffentliche  n Auftrags für einen  oder mehrere Auftraggeber durch, so untersteht dies  e Drittperson dieser  Vereinbarung wie der von ihm vertretene Auftraggeber.  Art.  5   Anwendbares Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dieser   Vereinbarung unter-  stellte Auftraggeber an einer Beschaffung, so ist d  as Recht des Gemeinwe-  sens anwendbar, dessen Auftraggeber den grössten Te  il an der Finanzie-  rung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesam  t den Bundesanteil,  so kommt diese Vereinbarung zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beteiligen sich mehrere dieser Vereinbarung unterst  ellte Auftraggeber an  einer  Beschaffung,  so  ist  das  Recht  desjenigen  Kant  ons  anwendbar,  der  den grössten Anteil an der Finanzierung trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeb  er sind im gegensei-  tigen Einvernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffu  ng in Abweichung  von den vorstehenden Grundsätzen dem Recht eines bete  iligten Auftrag-  gebers zu unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Eine Beschaffung, deren Ausführung nicht im Rechts  gebiet des Auftrag-  gebers erfolgt, untersteht wahlweise dem Recht am Si  tz des Auftraggebers  oder am Ort, wo die Leistungen hauptsächlich erbrach  t werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Eine  Beschaffung  durch  eine  gemeinsame  Trägerschaf  t  untersteht  dem  Recht am Sitz der Trägerschaft. Hat diese keinen Sitz,  findet das Recht am  Ort Anwendung, wo die Leistungen hauptsächlich erbra  cht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Öffentliche oder private Unternehmen mit ausschlies  slichen oder beson-  deren Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen w  urden, oder die Auf-  gaben im nationalen Interesse erbringen, können wäh  len, ob sie ihre Be-  schaffungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem Bundesre  cht unterstellen.  Art.  6   Anbieter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Nach dieser Vereinbarung sind Anbieter aus der Schwe  iz  zum Angebot  zugelassen sowie Anbieter aus Staaten, denen gegenübe  r die Schweiz sich  vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichte  t hat, Letzteres im  Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländ  ische Anbieter aus  Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrec  ht gewähren oder  soweit der Auftraggeber dies zulässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Bundesrat  führt  eine  Liste  der  Staaten,  die  sich    gegenüber  der  Schweiz  zur  Gewährung  des  Marktzutritts  verpflichtet  hab  en.  Die  Liste  wird periodisch nachgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Kantone können Vereinbarungen mit den Grenzregion  en und Nach-  barstaaten abschliessen.  Art.  7   Befreiung von der Unterstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Herrscht  in  einem  Sektorenmarkt  nach  Artikel  4  Absa  tz  2  wirksamer  Wettbewerb, kann das Interkantonale Organ für das ö  ffentliche Beschaf-  fungswesen  (InöB)  dem  Bundesrat  vorschlagen,  die  ent  sprechenden  Be-  schaffungen ganz oder teilweise von der Unterstellung   unter diese Verein-  barung  zu  befreien.  Im  betroffenen  Sektorenmarkt  täti  ge  Auftraggeber  sind berechtigt, zu Handen des InöB ein diesbezüglich  es Gesuch zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine  Befreiung  gilt  für  die  entsprechenden  Beschaf  fungen  aller  im  be-  troffenen Sektorenmarkt tätigen Auftraggeber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Abschnitt: Objektiver Geltungsbereich
                            Art.  8   Öffentlicher Auftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwisch  en Auftraggeber und  Anbieter abgeschlossen wird und der Erfüllung einer   öffentlichen Aufgabe  dient.  Er  ist  gekennzeichnet  durch  seine  Entgeltlich  keit  sowie  den  Aus-  tausch von Leistung und Gegenleistung, wobei die char  akteristische Leis-  tung durch den Anbieter erbracht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es werden folgende Leistungen unterschieden:  a)    Bauleistungen (Bauhaupt- und Baunebengewerbe);  b)    Lieferungen;  c)    Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gemischte  Aufträge  setzen  sich  aus  unterschiedliche  n  Leistungen  nach  Absatz 2 zusammen und bilden ein Gesamtgeschäft. Die  Qualifikation des  Gesamtgeschäfts folgt der finanziell überwiegenden Le  istung. Leistungen  dürfen nicht mit der Absicht oder Wirkung gemischt  oder gebündelt wer-  den, die Bestimmungen dieser Vereinbarung zu umgehen.  Art.  9   Übertragung öffentlicher Aufgaben und Verlei  hung von Konzes-  sionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder di  e Verleihung einer  Konzession gilt als öffentlicher Auftrag, wenn dem A  nbieter dadurch aus-  schliessliche oder besondere Rechte zukommen, die er   im öffentlichen In-  teresse wahrnimmt, und ihm dafür direkt oder indire  kt ein Entgelt oder  eine Abgeltung zukommt. Spezialgesetzliche Bestimmunge  n des Bundes-  rechts und des kantonalen Rechts gehen vor.  Art.  10  Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Vereinbarung findet keine Anwendung auf:  a)    die Beschaffung von Leistungen im Hinblick auf den   gewerblichen  Verkauf oder Wiederverkauf oder im Hinblick auf die Ve  rwendung  in  der  Produktion  oder  im  Angebot  von  Leistungen  für  einen  ge-  werblichen Verkauf oder Wiederverkauf;  b)    den  Erwerb,  die  Miete  oder  die  Pacht  von  Grundstü  cken,  Bauten  und Anlagen sowie der entsprechenden Rechte daran;  c)    die Ausrichtung von Finanzhilfen;  d)    Verträge  über  Finanzdienstleistungen  im  Zusammenha  ng  mit  Aus-  gabe, Ankauf, Verkauf, Übertragung oder Verwaltung von   Wertpa-  pieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstle  istungen der  Zentralbanken;  e)    Aufträge an Behinderteninstitutionen, Organisati  onen der  Arbeits-  integration, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafan  stalten;  f)    die Verträge des Personalrechts;  g)    die  öffentlich-rechtlichen  Vorsorgeeinrichtungen  der  Kantone  und  Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Vereinbarung findet zudem keine Anwendung auf  die Beschaffung  von Leistungen:  a)    bei Anbietern, denen ein ausschliessliches Recht   zur Erbringung sol-  cher Leistungen zusteht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  b)    bei  anderen,  rechtlich  selbständigen  Auftraggebe  rn,  die  ihrerseits  dem Beschaffungsrecht unterstellt sind, soweit dies  e Auftraggeber  diese  Leistungen  nicht  im  Wettbewerb  mit  privaten  Anb  ietern  er-  bringen;  c)    bei unselbständigen Organisationseinheiten des A  uftraggebers;  d)    bei Anbietern, über die der Auftraggeber eine Kon  trolle ausübt, die  der  Kontrolle  über  seine  eigenen  Dienststellen  entsp  richt,  soweit  diese  Unternehmen  ihre  Leistungen  im  Wesentlichen  fü  r  den  Auf-  traggeber erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Diese Vereinbarung findet sodann keine Anwendung au  f öffentliche Auf-  träge,  a)    wenn dies für den Schutz und die Aufrechterhaltung   der äusseren  oder inneren Sicherheit oder der öffentlichen Ordnun  g als erforder-  lich erachtet wird;  b)    soweit dies erforderlich ist zum Schutz der Gesundh  eit oder des Le-  bens von Menschen oder zum Schutz der Tier- und Pflanzen  welt;  c)    soweit deren Ausschreibung Rechte des geistigen  Eigentums verlet-  zen würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel Allgemeine Grundsätze
                            Art.  11  Verfahrensgrundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei  der  Vergabe  öffentlicher  Aufträge  beachtet  der  Auftraggeber  fol-  gende Verfahrensgrundsätze:  a)    Er  führt  Vergabeverfahren  transparent,  objektiv  un  d  unparteiisch  durch;  b)    er trifft Massnahmen gegen Interessenkonflikte,  unzulässige Wett-  bewerbsabreden und Korruption;  c)    er achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die  Gleichbehandlung  der Anbieter;  d)    er verzichtet auf Abgebotsrunden;  e)    er wahrt den vertraulichen Charakter der Angaben  der Anbieter.  Art.  12  Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, d  er Arbeitsbedin-  gungen, der Lohngleichheit und des Umweltrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für die im Inland zu erbringenden Leistungen vergibt d  er Auftraggeber  einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche  die im Inland massge-  blichen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingu  ngen, die Melde-  und  Bewilligungspflichten  nach  dem  Bundesgesetz  vom  1  7.  Juni  2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  gegen  die  Schwarzarbeit  (BGSA),  sowie  die  Bestimmungen    über  die  Gleichbehandlung  von  Frau  und  Mann  in  Bezug  auf  die  Lohngleichheit  einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     SR  822.41  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die im Ausland zu erbringenden Leistungen vergib  t der Auftraggeber  einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche  mindestens die Kern-  übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisati  on (ILO) nach Mass-  gabe von Anhang 3 einhalten. Der Auftraggeber kann  darüber hinaus die  Einhaltung weiterer wesentlicher internationaler Ar  beitsstandards fordern  und entsprechende Nachweise verlangen sowie Kontroll  en vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Auftraggeber  vergibt  einen  öffentlichen  Auftrag    nur  an  Anbieter,  welche  mindestens  die  am  Ort  der  Leistung  geltenden  rechtlichen  Vor-  schriften zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der n  atürlichen Res-  sourcen einhalten; dazu gehören im Inland die Bestim  mungen des schwei-  zerischen Umweltrechts und im Ausland die vom Bundes  rat bezeichneten  internationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt na  ch Massgabe  von Anhang 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Subunternehmer sind verpflichtet, die Anforderu  ngen nach den Ab-  sätzen 1 bis 3 einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind   in die Vereinbarun-  gen zwischen den Anbietern und den Subunternehmern a  ufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Auftraggeber kann die Einhaltung der Anforderu  ngen nach den Ab-  sätzen 1 bis 3 kontrollieren oder die Kontrolle Dritt  en übertragen, soweit  diese Aufgabe nicht einer spezialgesetzlichen Behörde   oder einer anderen  geeigneten  Instanz,  insbesondere  einem  paritätischen    Kontrollorgan,  übertragen wurde. Für die Durchführung dieser Kontrol  len kann der Auf-  traggeber  der  Behörde  oder  dem  Kontrollorgan  die  erf  orderlichen  Aus-  künfte  erteilen  sowie  Unterlagen  zur  Verfügung  stell  en.  Auf  Verlangen  hat der Anbieter die erforderlichen Nachweise zu erb  ringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die  mit  der  Einhaltung  der  Anforderungen  nach  den  Absätzen  1  bis  3  befassten Behörden und Kontrollorgane erstatten dem  Auftraggeber Be-  richt  über  die  Ergebnisse  der  Kontrollen  und  über  al  lfällige  getroffene  Massnahmen.  Art.  13  Ausstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Am  Vergabeverfahren  dürfen  auf  Seiten  des  Auftraggebe  rs  oder  eines  Expertengremiums keine Personen mitwirken, die:  a)    an einem Auftrag ein persönliches Interesse habe  n;  b)    mit  einem  Anbieter  oder  mit  einem  Mitglied  eines    seiner  Organe  durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden  sind oder ei-  ne faktische Lebensgemeinschaft führen;  c)    mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines   seiner Organe in  gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seiten  linie verwandt  oder verschwägert sind;  d)    Vertreter eines Anbieters sind oder für einen Anb  ieter in der glei-  chen Sache tätig waren; oder  e)    aufgrund anderer Umstände die für die Durchführu  ng öffentlicher  Beschaffungen erforderliche Unabhängigkeit vermissen   lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein Ausstandsbegehren ist unmittelbar nach Kenntnis   des Ausstandgrun-  des vorzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Über Ausstandsbegehren entscheidet der Auftraggebe  r oder das Exper-  tengremium unter Ausschluss der betreffenden Person  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der  Auftraggeber  kann  in  der  Ausschreibung  vorgeben  ,  dass  Anbieter,  die bei Wettbewerben und  Studienaufträgen in einem  ausstandsbegrün-  denden  Verhältnis  zu  einem  Jurymitglied  stehen,  vom  Verf  ahren  ausge-  schlossen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Art.  14  Vorbefassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Anbieter, die an der Vorbereitung eines Vergabeverfa  hrens beteiligt wa-  ren, sind zum Angebot nicht zugelassen, wenn der ihn  en dadurch entstan-  dene Wettbewerbsvorteil nicht mit geeigneten Mitteln   ausgeglichen wer-  den kann und wenn der Ausschluss den wirksamen Wett  bewerb unter den  Anbietern nicht gefährdet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Geeignete Mittel, um den Wettbewerbsvorteil auszugle  ichen, sind insbe-  sondere:  a)    die Weitergabe aller wesentlichen Angaben über d  ie Vorarbeiten;  b)    die Bekanntgabe der an der Vorbereitung Beteiligt  en;  c)    die Verlängerung der Mindestfristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eine der öffentlichen Ausschreibung vorgelagerte Ma  rktabklärung durch  den Auftraggeber führt nicht zur Vorbefassung der ang  efragten Anbieter.  Der  Auftraggeber  gibt  die  Ergebnisse  der  Marktabklä  rung  in  den  Aus-  schreibungsunterlagen bekannt.  Art.  15  Bestimmung des Auftragswerts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Auftraggeber schätzt den voraussichtlichen Auftr  agswert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein öffentlicher Auftrag darf nicht aufgeteilt wer  den, um Bestimmungen  dieser Vereinbarung zu umgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die Schätzung des Auftragswerts ist die Gesamthei  t der auszuschrei-  benden  Leistungen  oder  Entgelte,  soweit  sie  sachlich    oder  rechtlich  eng  zusammenhängen, zu berücksichtigen. Alle Bestandteile   der Entgelte sind  einzurechnen,  einschliesslich  Verlängerungsoptionen  u  nd  Optionen  auf  Folgeaufträge sowie sämtliche zu erwartenden Prämien,   Gebühren, Kom-  missionen und Zinsen, ohne die Mehrwertsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei  Verträgen  mit  bestimmter  Laufzeit  errechnet  sich  der  Auftragswert  anhand der kumulierten Entgelte über die bestimmte  Laufzeit, einschliess-  lich allfälliger Verlängerungsoptionen. Die bestimmt  e Laufzeit darf in der  Regel 5 Jahre nicht übersteigen. In begründeten Fäll  en kann eine längere  Laufzeit vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit errechnet sic  h der Auftragswert  anhand des monatlichen Entgelts multipliziert mit 48  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Bei Verträgen über wiederkehrend benötigte Leistung  en  errechnet sich  der Auftragswert aufgrund des geleisteten Entgelts  für solche Leistungen  während der letzten 12 Monate oder, bei einer Erstbe  auftragung, anhand  des geschätzten Bedarfs über die nächsten 12 Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel Vergabeverfahren
                            Art.  16  Schwellenwerte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Wahl  des  Verfahrens  richtet  sich  danach,  ob  ein    Auftrag  einen  Schwellenwert  nach  den  Anhängen  1  und  2  erreicht.  Da  s InöB  passt  die  Schwellenwerte nach Konsultation des Bundesrates per  iodisch gemäss den  internationalen Verpflichtungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei einer Anpassung der internationalen Verpflicht  ungen hinsichtlich der  Schwellenwerte garantiert der Bund den Kantonen die  Mitwirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Erreicht  der  Gesamtwert  mehrerer  Bauleistungen  für    die  Realisierung  eines  Bauwerks  den  Schwellenwert  des  Staatsvertragsber  eichs,  so  finden  die  Bestimmungen  dieser  Vereinbarung  für  Beschaffung  en  im  Staatsver-  tragsbereich Anwendung. Erreichen jedoch die Werte  der einzelnen Leis-  tungen  nicht  zwei  Millionen  Franken  und  überschreitet    der  Wert  dieser  Leistungen  zusammengerechnet  nicht  20  Prozent  des  Gesa  mtwerts  des  Bauwerks, so finden für diese Leistungen die Bestimm  ungen für Beschaf-  fungen  ausserhalb  des  Staatsvertragsbereichs  Anwendun  g  (Bagatellklau-  sel).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ausserhalb  des  Staatsvertragsbereichs  wird  das  massg  ebliche  Verfahren  für Bauleistungen anhand des Wertes der einzelnen Lei  stungen bestimmt.  Art.  17  Verfahrensarten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In Abhängigkeit vom Auftragswert und der Schwellenwe  rte werden öf-  fentliche  Aufträge  nach  Wahl  des  Auftraggebers  entw  eder  im  offenen  Verfahren, im selektiven Verfahren, im Einladungsverfah  ren oder im frei-  händigen Verfahren vergeben.  Art.  18  Offenes Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im offenen Verfahren schreibt der Auftraggeber den  Auftrag öffentlich  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Alle Anbieter können ein Angebot einreichen.  Art.  19  Selektives Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im selektiven Verfahren schreibt der Auftraggeber de  n Auftrag öffentlich  aus und fordert die Anbieter auf, vorerst einen Antr  ag auf Teilnahme zu  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Auftraggeber wählt die Anbieter, die ein Angeb  ot einreichen dürfen,  aufgrund ihrer Eignung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Auftraggeber kann die Zahl der zum Angebot zugel  assenen Anbieter  so weit beschränken, als ein wirksamer Wettbewerb g  ewährleistet bleibt.  Es werden wenn möglich mindestens drei Anbieter zum  Angebot zugelas-  sen.  Art.  20  Einladungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das  Einladungsverfahren  findet  Anwendung  für  öffen  tliche  Aufträge  ausserhalb des Staatsvertragsbereichs nach Massgabe d  er Schwellenwerte  von Anhang 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Einladungsverfahren bestimmt der Auftraggeber,  welche Anbieter er  ohne  öffentliche  Ausschreibung  zur  Angebotsabgabe  ei  nladen  will.  Zu  diesem Zweck erstellt er Ausschreibungsunterlagen.  Es werden wenn mög-  lich mindestens drei Angebote eingeholt.  Art.  21  Freihändiges Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im freihändigen Verfahren vergibt der Auftraggeber  einen öffentlichen  Auftrag direkt ohne Ausschreibung. Der Auftraggeber   ist berechtigt, Ver-  gleichsofferten einzuholen und Verhandlungen durchzufü  hren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Auftraggeber  kann  einen  Auftrag  unabhängig  vom  Schwellenwert  freihändig vergeben, wenn eine der nachstehenden Vora  ussetzungen er-  füllt ist:  a)    es  gehen  im  offenen  Verfahren,  im  selektiven  Verfah  ren  oder  im  Einladungsverfahren keine Angebote oder keine Teilna  ein, kein Angebot entspricht den wesentlichen Anfor  derungen der  Ausschreibung oder den technischen Spezifikationen od  er es erfüllt  kein Anbieter die Eignungskriterien;  b)    es bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass all  e im offenen Ver-  fahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungsverf  ahren einge-  gangenen Angebote auf einer unzulässigen Wettbewerbs  abrede be-  ruhen;  c)    aufgrund  der  technischen  oder  künstlerischen  Bes  onderheiten  des  Auftrags  oder  aus  Gründen  des  Schutzes  geistigen  Eige  ntums  kommt nur ein Anbieter in Frage, und es gibt keine a  ngemessene  Alternative;  d)    aufgrund  unvorhersehbarer  Ereignisse  wird  die  Bes  chaffung  so  dringlich, dass selbst mit verkürzten Fristen kein off  enes oder selek-  tives Verfahren und kein Einladungsverfahren durchgefü  hrt werden  kann;  e)    ein Wechsel des Anbieters für Leistungen zur Erset  zung, Ergänzung  oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen ist a  us wirtschaftli-  chen  oder  technischen  Gründen  nicht  möglich,  würde  erhebliche  Schwierigkeiten  bereiten  oder  substanzielle  Mehrkoste  n  mit  sich  bringen;  f)    der  Auftraggeber  beschafft  Erstanfertigungen  (Pr  ototypen)  oder  neuartige Leistungen, die auf sein Verlangen im Rahm  en eines For-  schungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauf  trags herge-  stellt oder entwickelt werden;  g)    der Auftraggeber beschafft Leistungen an Warenbör  sen;  h)    der Auftraggeber kann Leistungen im Rahmen einer  günstigen, zeit-  lich befristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaff  en, der erheblich  unter den üblichen Preisen liegt (insbesondere bei  Liquidationsver-  käufen);  i)    der Auftraggeber vergibt den Folgeauftrag an den  Gewinner eines  Planungs-  oder  Gesamtleistungswettbewerbs  oder  eine  s  Auswahl-  verfahrens zu Planungs- oder Gesamtleistungsstudien;  dabei müssen  die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. das vorausgehende Verfahren wurde in Übereinstimmu ng mit
                            den Grundsätzen der Vereinbarung durchgeführt;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. die Lösungsvorschläge wurden von einem unabhängige n Ex-
                            pertengremium beurteilt;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. der Auftraggeber hat sich in der Ausschreibung vo rbehalten,
                            den Folgeauftrag oder die Koordination freihändig zu v  erge-  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Auftraggeber erstellt über jeden nach Massgabe   von Absatz 2 verge-  benen Auftrag eine Dokumentation mit folgendem Inha  lt:  a)    Name des Auftraggebers und des berücksichtigten  Anbieters;  c)    Erklärung der Umstände und Bedingungen, welche d  ie Anwendung  des freihändigen Verfahrens rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Art.  22  Wettbewerbe sowie Studienaufträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Auftraggeber, der einen Planungs- oder Gesamtl  eistungswettbewerb  veranstaltet oder Studienaufträge erteilt, regelt im  Rahmen der Grundsät-  ze dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzelfall. Er  kann auf einschlägi-  ge Bestimmungen von Fachverbänden verweisen.  Art.  23  Elektronische Auktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Auftraggeber kann für die Beschaffung standard  isierter Leistungen  im Rahmen eines Verfahrens nach dieser Vereinbarung e  ine elektronische  Auktion durchführen. Dabei werden die Angebote nach   einer ersten voll-  ständigen  Bewertung  überarbeitet  und  mittels  elektr  onischer  Hilfsmittel  und allenfalls mehrfacher Durchgänge neu geordnet.  In der Ausschreibung  ist darauf hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die elektronische Auktion erstreckt sich:  a)    auf die Preise, wenn der Zuschlag für den niedri  gsten Gesamtpreis  erteilt wird; oder  b)    auf die Preise und die Werte für quantifizierbare   Komponenten wie  Gewicht, Reinheit oder Qualität, wenn der Zuschlag  für das vorteil-  hafteste Angebot erteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Auftraggeber prüft, ob die Anbieter die Eignun  gskriterien und ob die  Angebote die technischen Spezifikationen erfüllen. Er   nimmt anhand der  Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewic  htung eine erste Be-  wertung der Angebote vor. Vor Beginn der Auktion ste  llt er jedem Anbie-  ter zur Verfügung:  a)    die  automatische  Bewertungsmethode,  einschliessl  ich  der  auf  den  genannten Zuschlagskriterien beruhenden mathematisc  hen Formel;  b)    das Ergebnis der ersten Bewertung seines Angebot  s; und  c)    alle weiteren relevanten Informationen zur Abwickl  ung der Aukti-  on.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Alle zugelassenen Anbieter werden gleichzeitig und a  uf elektronischem  Weg  aufgefordert,  neue  beziehungsweise  angepasste  A  ngebote  einzu-  reichen.  Der  Auftraggeber  kann  die  Zahl  der  zugelass  enen  Anbieter  be-  schränken,  sofern  er  dies  in  der  Ausschreibung  oder    in  den  Ausschrei-  bungsunterlagen bekannt gegeben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die  elektronische  Auktion  kann  mehrere  aufeinander    folgende  Durch-  gänge  umfassen.  Der  Auftraggeber  informiert  alle  An  bieter  in  jedem  Durchgang über ihren jeweiligen Rang.  Art.  24  Dialog
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei komplexen Aufträgen, bei intellektuellen Dienst  leistungen  oder bei  der Beschaffung innovativer Leistungen kann ein Auftr  aggeber im Rahmen  eines  offenen  oder  selektiven  Verfahrens  einen  Dialog    durchführen  mit  dem Ziel, den Leistungsgegenstand zu konkretisieren s  owie die Lösungs-  wege oder Vorgehensweisen zu ermitteln und festzulege  n. Auf den Dialog  ist in der Ausschreibung hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Dialog darf nicht zum Zweck geführt werden, Pre  ise und Gesamtprei-  se zu verhandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Auftraggeber formuliert und erläutert seine Be  dürfnisse und Anfor-  derungen in der Ausschreibung oder in den Ausschrei  bungsunterlagen. Er  gibt ausserdem bekannt:  a)    den Ablauf des Dialogs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  b)    die möglichen Inhalte des Dialogs;  c)    ob und wie die Teilnahme am Dialog und die Nutzun  g der Immate-  rialgüterrechte sowie der Kenntnisse und Erfahrungen   des Anbieters  entschädigt werden;  d)    die Fristen und Modalitäten zur Einreichung des e  ndgültigen Ange-  bots.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Auftraggeber kann die Zahl der teilnehmenden A  nbieter nach sachli-  chen und transparenten Kriterien reduzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Er  dokumentiert  den  Ablauf  und  den  Inhalt  des  Dial  ogs  in  geeigneter  und nachvollziehbarer Weise.  Art.  25  Rahmenverträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Auftraggeber  kann  Vereinbarungen  mit  einem  oder    mehreren  An-  bietern  ausschreiben,  die  zum  Ziel  haben,  die  Beding  ungen  für  die  Leis-  tungen, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums bezog  en werden sollen,  festzulegen, insbesondere in Bezug auf deren Preis un  d gegebenenfalls die  in Aussicht genommenen Mengen. Gestützt auf einen so  lchen Rahmenver-  trag  kann  der  Auftraggeber  während  dessen  Laufzeit  E  inzelverträge  ab-  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Rahmenverträge dürfen nicht mit der Absicht oder de  r Wirkung verwen-  det werden, den Wettbewerb zu behindern oder zu besei  tigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Laufzeit  eines  Rahmenvertrags  beträgt  höchstens  fünf  Jahre.  Eine  automatische Verlängerung ist nicht möglich. In begr  ündeten Fällen kann  eine längere Laufzeit vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wird ein Rahmenvertrag mit nur einem Anbieter abges  chlossen, so wer-  den  die  auf  diesem  Rahmenvertrag  beruhenden  Einzelver  träge  entspre-  chend den Bedingungen des Rahmenvertrags abgeschloss  en. Für den Ab-  schluss der Einzelverträge kann der Auftraggeber den  jeweiligen Vertrags-  partner schriftlich auffordern, sein Angebot zu vervo  llständigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Werden  aus  zureichenden  Gründen  Rahmenverträge  mit  mehreren  An-  bietern abgeschlossen, so erfolgt der Abschluss von  Einzelverträgen nach  Wahl des Auftraggebers entweder nach den Bedingunge  n des jeweiligen  Rahmenvertrags  ohne  erneuten  Aufruf  zur  Angebotseinre  ichung  oder  nach folgendem Verfahren:  a)    vor  Abschluss  jedes  Einzelvertrags  konsultiert  der  Auftraggeber  schriftlich die Vertragspartner und teilt ihnen den  konkreten Bedarf  mit;  b)    der  Auftraggeber  setzt  den  Vertragspartnern  eine  a  ngemessene  Frist für die Abgabe der Angebote für jeden Einzelver  trag;  c)    die Angebote sind schriftlich einzureichen und wä  hrend der Dauer,  die in der Anfrage genannt ist, verbindlich;  d)    der  Auftraggeber  schliesst  den  Einzelvertrag  mit  d  emjenigen  Ver-  tragspartner ab, der gestützt auf die in den Ausschr  eibungsunterla-  gen oder im Rahmenvertrag definierten Kriterien das b  este Angebot  unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel Vergabeanforderungen
                            Art.  26  Teilnahmebedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Auftraggeber stellt im Rahmen des Vergabeverfahr  ens und bei der  Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass   der Anbieter und  seine Subunternehmer die Teilnahmebedingungen, namen  tlich die Voraus-  setzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Ste  uern und Sozialversi-  cherungsbeiträge  bezahlt  haben  und  auf  unzulässige  We  ttbewerbsabre-  den verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er kann vom Anbieter verlangen, dass dieser die Einh  altung der Teilnah-  mebedingungen  insbesondere  mit  einer  Selbstdeklarati  on  oder  der  Auf-  nahme in ein Verzeichnis nachweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschrei  bungsunterlagen be-  kannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzurei  chen sind.  Art.  27  Eignungskriterien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung oder in   den Ausschreibungs-  unterlagen die Kriterien zur Eignung des Anbieters ab  schliessend fest. Die  Kriterien  müssen  im  Hinblick  auf  das  Beschaffungsvorh  aben  objektiv  er-  forderlich und überprüfbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Eignungskriterien  können  insbesondere  die  fach  liche,  finanzielle,  wirtschaftliche,  technische  und  organisatorische  Lei  stungsfähigkeit  sowie  die Erfahrung des Anbieters betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in   den Ausschreibungs-  unterlagen  bekannt,  zu  welchem  Zeitpunkt  welche  Nach  weise  einzu-  reichen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Er darf nicht zur Bedingung machen, dass der Anbiet  er bereits einen oder  mehrere öffentliche Aufträge eines dieser Vereinbaru  ng unterstellten Auf-  traggebers erhalten hat.  Art.  28  Verzeichnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnu  ng zuständige Be-  hörde kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, die  aufgrund ihrer Eig-  nung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Au  fträge erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von  Bund und Kanto-  nen zu veröffentlichen:  a)    Fundstelle des Verzeichnisses;  b)    Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;  c)    Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;  d)    Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung  des Eintrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ein  transparentes  Verfahren  muss  sicherstellen,  das  s  die  Gesuchseinrei-  chung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung   sowie die Eintra-  gung  eines  Gesuchstellers  in  das  Verzeichnis  oder  der  en  Streichung  aus  dem Verzeichnis jederzeit möglich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   In  einem  konkreten  Beschaffungsvorhaben  sind  auch  A  nbieter  zugelas-  sen,  die  nicht  in  einem  Verzeichnis  aufgeführt  sind,  sofern  sie  den  Eig-  nungsnachweis erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin   aufgeführten An-  bieter informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Art.  29  Zuschlagskriterien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Auftraggeber  prüft  die  Angebote  anhand  leistun  gsbezogener  Zu-  schlagskriterien. Neben dem Preis und der Qualität  einer Leistung kann er  insbesondere  Kriterien  wie  Zweckmässigkeit,  Termine,    technischer  Wert,  Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nach  haltigkeit, Plausibili-  tät  des  Angebots,  Kreativität,  Kundendienst,  Lieferbedi  ngungen,  Infra-  struktur,  Innovationsgehalt,  Funktionalität,  Servicebe  reitschaft,  Fachkom-  petenz oder Effizienz der Methodik berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann der Auftr  aggeber ergänzend  berücksichtigen, inwieweit der Anbieter Ausbildungs  plätze für Lernende in  der  beruflichen  Grundbildung,  Arbeitsplätze  für  älte  re  Arbeitnehmende  oder eine Wiedereingliederung für Langzeitarbeitslose   anbietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Auftraggeber gibt die Zuschlagskriterien und i  hre Gewichtung in der  Ausschreibung  oder  in  den  Ausschreibungsunterlagen  bekannt.  Sind  Lö-  sungen,  Lösungswege  oder  Vorgehensweisen  Gegenstand  d  er  Beschaf-  fung, so kann auf eine Bekanntgabe der Gewichtung ve  rzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für standardisierte Leistungen kann der Zuschlag aus  schliesslich nach dem  Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen.  Art.  30  Technische Spezifikationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Auftraggeber  bezeichnet  in  der  Ausschreibung  od  er  in  den  Aus-  schreibungsunterlagen  die  erforderlichen  technische  n  Spezifikationen.  Diese  legen  die  Merkmale  des  Beschaffungsgegenstand  s  wie  Funktion,  Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen  oder P  roduktionsverfah-  ren  fest  und  regeln  die  Anforderungen  an  Kennzeichnu  ng  und  Verpa-  ckung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  der  Festlegung  der  technischen  Spezifikationen  st  ützt  sich  der  Auf-  traggeber,  soweit  möglich  und  angemessen,  auf  inter  nationale  Normen,  ansonsten  auf  in  der  Schweiz  verwendete  technische  Vor  schriften,  aner-  kannte nationale Normen oder Branchenempfehlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bestimmte  Firmen  oder  Marken,  Patente,  Urheberrecht  e,  Designs  oder  Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprun  g oder bestimmte  Produzenten sind als technische Spezifikationen nicht   zulässig, es sei denn,  dass es keine andere hinreichend genaue oder verstän  dliche Art und Weise  der Leistungsbeschreibung gibt und der Auftraggeber  in diesem Fall in die  Ausschreibungsunterlagen  die  Worte  «oder  gleichwert  ig»  aufnimmt.  Die  Gleichwertigkeit ist durch den Anbieter nachzuweisen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der  Auftraggeber  kann  technische  Spezifikationen  zur  Erhaltung  der  natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorse  hen.  Art.  31  Bietergemeinschaften und Subunternehmer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bietergemeinschaften  und  Subunternehmer  sind  zugela  ssen,  soweit  der  Auftraggeber dies in der Ausschreibung oder in den  Ausschreibungsunter-  lagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mehrfachbewerbungen  von  Subunternehmern  oder  von  Anbi  etern  im  Rahmen von Bietergemeinschaften sind nur möglich, we  nn sie in der Aus-  schreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen aus  drücklich zugelassen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich vom  Anbieter zu erbrin-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Art.  32  Lose und Teilleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Anbieter  hat  ein  Gesamtangebot  für  den  Beschaf  fungsgegenstand  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Auftraggeber  kann  den  Beschaffungsgegenstand  i  n  Lose  aufteilen  und an einen oder mehrere Anbieter vergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Hat der Auftraggeber Lose gebildet, so können die A  nbieter ein Angebot  für mehrere Lose einreichen, es sei denn, der Auftra  ggeber habe dies in  der Ausschreibung abweichend geregelt. Er kann fest  legen, dass ein ein-  zelner Anbieter nur eine beschränkte Anzahl Lose erhal  ten kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Behält sich der Auftraggeber vor, von den Anbietern  eine Zusammenar-  beit mit Dritten zu verlangen, so kündigt er dies in  der Ausschreibung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der  Auftraggeber  kann  sich  in  der  Ausschreibung  vor  behalten,  Teilleis-  tungen zuzuschlagen.  Art.  33  Varianten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Den Anbietern steht es frei, zusätzlich zum Angebot  der in der Ausschrei-  bung beschriebenen Leistung Varianten vorzuschlagen.  Der Auftraggeber  kann diese Möglichkeit in der Ausschreibung beschrä  nken oder ausschlies-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als  Variante  gilt jedes  Angebot,  mit  dem  das  Ziel  d  er  Beschaffung  auf  andere Art als vom Auftraggeber vorgesehen erreicht w  erden kann.  Art.  34  Formerfordernisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Angebote und Anträge auf Teilnahme müssen schriftl  ich, vollständig und  fristgerecht gemäss den Angaben in der Ausschreibun  g oder in den Aus-  schreibungsunterlagen eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie können elektronisch eingereicht werden, wenn di  es in der Ausschrei-  bung oder in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen   ist und die seitens  des Auftraggebers definierten Anforderungen eingeha  lten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Kapitel Ablauf des Vergabeverfahrens
                            Art.  35  Inhalt der Ausschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Veröffentlichung  einer  Ausschreibung  enthält  mi  ndestens  folgende  Informationen:  a)    Name und Adresse des Auftraggebers;  b)    Auftrags-   und   Verfahrensart   sowie   die   einschlägig  e   CPV-  Klassifikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , bei Dienstleistungen zusätzlich die einschlägige CP  C-  Klassifikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ;  c)    Beschreibung  der  Leistungen,  einschliesslich  der  Art  und  Menge,  oder  wenn  die  Menge  unbekannt  ist,  eine  diesbezüglic  he  Schät-  zung, sowie allfällige Optionen;  d)    Ort und Zeitpunkt der Leistungserbringung;  e)    gegebenenfalls eine Aufteilung in Lose, eine Besc  hränkung der An-  zahl Lose und eine Zulassung von Teilangeboten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     CPV = «Common Procurement Vocabulary» (Gemeinsames Vok  abular für öffent-  liche Aufträge der Europäischen Union).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     CPC = «Central Product Classification» (Zentrale G  ütersystematik der Vereinten  Nationen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  f)    gegebenenfalls  eine  Beschränkung  oder  einen  Auss  chluss  von  Bie-  tergemeinschaften und Subunternehmern;  g)    gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Auss  chluss von Vari-  anten;  h)    bei  wiederkehrend  benötigten  Leistungen  wenn  mögl  ich  eine  An-  gabe des Zeitpunktes der nachfolgenden Ausschreibun  g und gege-  benenfalls einen Hinweis, dass die Angebotsfrist ver  kürzt wird;  i)    gegebenenfalls einen Hinweis, dass eine elektron  ische Auktion statt-  findet;  j)    gegebenenfalls die Absicht, einen Dialog durchzuf  ühren;  k)    die Frist zur Einreichung von Angeboten oder Teilna  hmeanträgen;  l)    Formerfordernisse zur Einreichung von Angeboten ode  r Teilnahme-  anträgen,  gegebenenfalls  die  Auflage,  dass  Leistung  und  Preis  in  zwei separaten Couverts anzubieten sind;  m)   Sprache oder Sprachen des Verfahrens und des Angebo  ts;  n)    die Eignungskriterien und die geforderten Nachwe  ise;  o)    bei einem selektiven Verfahren gegebenenfalls die  Höchstzahl der  Anbieter, die zur Offertstellung eingeladen werden;  p)    die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung, s  ofern diese Anga-  ben nicht in den Ausschreibungsunterlagen enthalten   sind;  q)    gegebenenfalls den Vorbehalt, Teilleistungen zuzusc  hlagen;  r)    die Gültigkeitsdauer der Angebote;  s)    die  Bezugsquelle  für  die  Ausschreibungsunterlagen    sowie  gegebe-  nenfalls eine kostendeckende Gebühr;  t)    einen Hinweis, ob die Beschaffung in den Staatsver  tragsbereich fällt;  u)    gegebenenfalls zum Verfahren zugelassene, vorbefasst  e Anbieter;  v)    eine Rechtsmittelbelehrung.  Art.  36  Inhalt der Ausschreibungsunterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Soweit diese Angaben nicht bereits in der Ausschrei  bung enthalten sind,  geben die Ausschreibungsunterlagen Aufschluss über:  a)    Name und Adresse des Auftraggebers;  b)    den Gegenstand der Beschaffung, einschliesslich  technischer Spezifi-  kationen  und  Konformitätsbescheinigungen,  Pläne,  Ze  ichnungen  und notwendiger Instruktionen sowie Angaben zur nach  gefragten  Menge;  c)    Formerfordernisse  und  Teilnahmebedingungen  für  di  e  Anbieter,  einschliesslich einer Liste mit Angaben und Unterlag  en, welche die  Anbieter im Zusammenhang mit den Teilnahmebedingung  en einrei-  chen  müssen,  sowie  eine  allfällige  Gewichtung  der  E  ignungskrite-  rien;  d)    die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung;  e)    wenn  der  Auftraggeber  die  Beschaffung  elektronis  ch  abwickelt:  allfällige Anforderungen an die Authentifizierung un  d Verschlüsse-  lung bei der elektronischen Einreichung von Informat  ionen;  f)    wenn  der  Auftraggeber  eine  elektronische  Auktion    vorsieht:  die  der  Bezeichnung  jener  Angebotselemente,  die  angepas  st  werden  können und anhand der Zuschlagskriterien bewertet w  erden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  g)    das Datum, die Uhrzeit und den Ort für die Öffnun  g der Angebote,  falls die Angebote öffentlich geöffnet werden;  h)    alle anderen für die Erstellung der Angebote erf  orderlichen Modali-  täten und Bedingungen, insbesondere die Angabe, in  welcher Wäh-  rung (in der Regel Schweizerfranken) das Angebot einzu  reichen ist;  i)    Termine für die Erbringung der Leistungen.  Art.  37  Angebotsöffnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im  offenen  und  im  selektiven  Verfahren  sowie  im  Einl  adungsverfahren  werden  alle  fristgerecht  eingereichten  Angebote  dur  ch  mindestens  zwei  Vertreter des Auftraggebers geöffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über  die  Öffnung  der  Angebote  wird  ein  Protokoll  e  rstellt.  Darin  sind  mindestens die Namen der anwesenden Personen, die N  amen der Anbie-  ter, das Datum der Einreichung ihrer Angebote, allf  ällige Angebotsvarian-  ten sowie die jeweiligen Gesamtpreise der Angebote  festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sind Leistung und Preis in separaten Couverts anzubie  ten, so ist für die  Öffnung der Couverts nach den Absätzen 1 und 2 vorzugeh  en, wobei im  Protokoll  über  die  Öffnung  der  zweiten  Couverts  nur  d  ie  Gesamtpreise  festzuhalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Allen Anbietern wird spätestens nach dem Zuschlag  auf Verlangen Ein-  sicht in das Protokoll gewährt.  Art.  38  Prüfung der Angebote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Auftraggeber prüft die eingegangenen Angebote  auf die Einhaltung  der  Formerfordernisse.  Offensichtliche  Rechenfehler  werden  von  Amtes  wegen berichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Auftraggeber kann von den Anbietern verlangen, d  ass sie ihre Ange-  bote erläutern. Er hält die Anfrage sowie die Antwo  rten schriftlich fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Geht ein Angebot ein, dessen Preis im Vergleich zu d  en anderen Angebo-  ten ungewöhnlich niedrig erscheint, so muss der Auf  traggeber beim An-  bieter  zweckdienliche  Erkundigungen  darüber  einholen  ,  ob  die  Teilnah-  mebedingungen  eingehalten  sind  und  die  weiteren  Anf  orderungen  der  Ausschreibung verstanden wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sind Leistung und Preis in separaten Couverts anzubie  ten, so erstellt der  Auftraggeber in einem ersten Schritt eine Rangliste  entsprechend der Qua-  lität der Angebote. In einem zweiten Schritt bewerte  t er die Gesamtpreise.  Art.  39  Bereinigung der Angebote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Auftraggeber kann mit den Anbietern die Angebo  te hinsichtlich der  Leistungen  sowie  der  Modalitäten  ihrer  Erbringung  be  reinigen,  um  das  vorteilhafteste Angebot zu ermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn:  a)    erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklä  rt oder die Ange-  bote  nach  Massgabe  der  Zuschlagskriterien  objektiv  ve  rgleichbar  gemacht werden können; oder  b)    Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten   sind, wobei der  Leistungsgegenstand, die Kriterien und Spezifikationen  nicht in ei-  ner Weise angepasst werden dürfen, dass sich die ch  arakteristische  Leistung oder der potentielle Anbieterkreis veränder  t.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Zus  ammenhang mit den  Tatbeständen von Absatz 2 zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Auftraggeber hält die Resultate der Bereinigun  g in einem Protokoll  fest.  Art.  40  Bewertung der Angebote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Sofern die Eignungskriterien und die technischen Spe  zifikationen erfüllt  sind, werden die Angebote nach Massgabe der Zuschla  gskriterien objektiv,  einheitlich und nachvollziehbar geprüft und bewertet.   Der Auftraggeber  dokumentiert die Evaluation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Erfordert  die  umfassende  Prüfung  und  Bewertung  der    Angebote  einen  erheblichen Aufwand und hat der Auftraggeber dies i  n der Ausschreibung  angekündigt, so kann er alle Angebote auf der Grund  lage der eingereich-  ten Unterlagen einer ersten Prüfung unterziehen und  rangieren. Auf die-  ser Grundlage wählt er nach Möglichkeit die drei be  strangierten Angebote  aus und unterzieht sie einer umfassenden Prüfung und   Bewertung.  Art.  41  Zuschlag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das vorteilhafteste Angebot erhält den Zuschlag.  Art.  42  Vertragsabschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter darf  nach Ablauf der Frist  für  die  Beschwerde  gegen  den  Zuschlag  abgeschlossen    werden,  es  sei  denn,  das  kantonale  Verwaltungsgericht  habe  einer  B  eschwerde  gegen  den Zuschlag aufschiebende Wirkung erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist ein Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag häng  ig, ohne dass die  aufschiebende  Wirkung  verlangt  oder  gewährt  wurde,  s  o  teilt  der  Auf-  traggeber den Vertragsabschluss umgehend dem Gerich  t mit.  Art.  43  Abbruch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Auftraggeber kann  das  Vergabeverfahren  abbrechen  , insbesondere  wenn:  a)    er  von  der  Vergabe  des  öffentlichen  Auftrags  aus  zureichenden  Gründen absieht;  b)    kein  Angebot  die  technischen  Spezifikationen  oder  die  weiteren  Anforderungen erfüllt;  c)    aufgrund veränderter Rahmenbedingungen vorteilhaft  ere Angebo-  te zu erwarten sind;  d)    die  eingereichten  Angebote  keine  wirtschaftliche    Beschaffung  er-  lauben oder den Kostenrahmen deutlich überschreiten;  e)    hinreichende  Anhaltspunkte  für  eine  unzulässige  Wettbewerbsab-  rede unter den Anbietern bestehen;  f)    eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leist  ungen erforder-  lich wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Fall eines gerechtfertigten Abbruchs haben die A  nbieter keinen An-  spruch auf eine Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Art.  44  Ausschluss vom Verfahren und Widerruf des Zu  schlags
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Auftraggeber  kann  einen  Anbieter  von  einem  Verg  abeverfahren  ausschliessen, aus einem Verzeichnis streichen oder e  inen ihm bereits er-  teilten Zuschlag widerrufen, wenn festgestellt wird  , dass auf den betref-  fenden Anbieter, seine Organe, eine beigezogene Dri  ttperson oder deren  Organe einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:  a)    sie  erfüllen  die  Voraussetzungen  für  die  Teilnahme    am  Verfahren  nicht oder nicht mehr, oder der rechtskonforme Abla  uf des Verga-  beverfahrens wird durch ihr Verhalten beeinträchtigt  ;  b)    die  Angebote  oder  Anträge  auf  Teilnahme  weisen  w  esentliche  Formfehler auf oder weichen wesentlich von den verbind  lichen An-  forderungen einer Ausschreibung ab;  c)    es  liegt  eine  rechtskräftige  Verurteilung  wegen  e  ines  Vergehens  zum Nachteil des jeweiligen Auftraggebers oder wegen   eines Ver-  brechens vor;  d)    sie befinden sich in einem Pfändungs- oder Konkur  sverfahren;  e)    sie haben Bestimmungen über die Bekämpfung der Ko  rruption ver-  letzt;  f)    sie widersetzen sich angeordneten Kontrollen;  g)    sie bezahlen fällige Steuern oder Sozialabgaben nich  t;  h)    sie haben frühere öffentliche Aufträge mangelhaf  t erfüllt oder lies-  sen in anderer Weise erkennen, keine verlässlichen  und vertrauens-  würdigen Vertragspartner zu sein;  i)    sie waren an der Vorbereitung der Beschaffung bet  eiligt, und der  dadurch  entstehende  Wettbewerbsnachteil  der  anderen    Anbieter  kann nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werd  en;  j)    sie wurden nach Artikel 45 Absatz 1 von künftigen  öffentlichen Auf-  trägen rechtskräftig ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Auftraggeber  kann  überdies  Massnahmen  nach  Abs  atz  1  treffen,  wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, das  s auf den Anbieter,  seine Organe, einen beigezogenen Dritten oder dessen   Organe insbeson-  dere einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:  a)    sie haben unwahre oder irreführende Aussagen und   Auskünfte ge-  genüber dem Auftraggeber gemacht;  b)    es wurden unzulässige Wettbewerbsabreden getroffe  n;  c)    sie reichen ein ungewöhnlich niedriges Angebot e  in, ohne auf Auf-  forderung hin nachzuweisen, dass die Teilnahmebeding  ungen ein-  gehalten werden, und bieten keine Gewähr für die ver  tragskonfor-  me Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen;  d)    sie haben gegen anerkannte Berufsregeln verstosse  n oder Handlun-  gen  oder  Unterlassungen  begangen,  die  ihre  beruflic  he  Ehre  oder  Integrität beeinträchtigen;  e)    sie sind insolvent;  f)    sie  missachten  die  Arbeitsschutzbestimmungen,  die    Arbeitsbedin-  gungen,  die  Bestimmungen  über  die  Gleichbehandlung  von  Frau  und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit oder die Be  stimmungen  über  die  Vertraulichkeit,  die  Bestimmungen  des  schwe  izerischen  Umweltrechts oder die vom Bundesrat bezeichneten inte  rnationalen  Übereinkommen zum Schutz der Umwelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  g)    sie haben Melde- oder Bewilligungspflichten nach   dem BGSA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   ver-  letzt;  h)    sie  verstossen  gegen  das  Bundesgesetz  vom  19.  Dezemb  er  1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  gegen den unlauteren Wettbewerb.  Art.  45  Sanktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnu  ng zuständige Be-  hörde kann einen Anbieter oder Subunternehmer, der s  elber oder durch  seine  Organe  in  schwerwiegender  Weise  einen  oder  me  hrere  der  Tatbe-  stände von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben c und e sow  ie Absatz 2 Buch-  staben  b,  f  und  g  erfüllt,  von  künftigen  öffentliche  n  Aufträgen  für  die  Dauer von bis zu fünf Jahren ausschliessen oder ihm   eine Busse von bis zu  zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme auferlegen  . In leichten Fäl-  len kann eine Verwarnung erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese  Sanktionsmöglichkeiten  gelten  unabhängig  von  w  eiteren  rechtli-  chen Schritten gegen den fehlbaren Anbieter, Subunter  nehmer oder deren  Organe. Den Verdacht auf unzulässige Wettbewerbsabred  en nach Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 Absatz 2 Buchstabe b teilt der Auftraggeber oder  die nach gesetzlicher  Anordnung zuständige Behörde der Wettbewerbskommissi  on mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnu  ng zuständige Be-  hörde  meldet  einen  rechtskräftigen  Ausschluss  nach  Absatz  1  dem  InöB.  Das InöB führt eine nicht öffentliche Liste der sank  tionierten Anbieter und  Subunternehmer, unter Angabe der Gründe für den Auss  chluss sowie der  Dauer  des  Ausschlusses  von  öffentlichen  Aufträgen.  E  s  sorgt  dafür,  dass  jeder Auftraggeber in Bezug auf einen bestimmten Anb  ieter oder Subun-  ternehmer die entsprechenden Informationen erhalten   kann. Es kann zu  diesem  Zweck  ein  Abrufverfahren  einrichten.  Bund  und    Kantone  stellen  einander  alle  nach  diesem  Artikel  erhobenen  Informa  tionen  zur  Verfü-  gung. Nach Ablauf der Sanktion wird der Eintrag aus  der Liste gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Verstösst  ein  Auftraggeber  gegen  diese  Vereinbarung,    erlässt  die  nach  gesetzlicher  Anordnung  zuständige  Behörde  die  angemes  senen  Weisun-  gen und sorgt für deren Einhaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Werden für einen öffentlichen Auftrag finanzielle B  eiträge gesprochen,  so können diese Beiträge ganz oder teilweise entzogen   oder zurückgefor-  dert werden, wenn  der Auftraggeber gegen beschaffun  gsrechtliche Vor-  gaben verstösst.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Kapitel Fristen und Veröffentlichungen,
                            Statistik  Art.  46  Fristen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung  der Angebote oder  Teilnahmeanträge trägt der  Auftraggeber der Komplexit  ät des Auftrags,  der  voraussichtlichen  Anzahl  von  Unteraufträgen  sowie  den  Übermitt-  lungswegen Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )     SR  822.41  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )     SR  241  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfris  ten:  a)    im offenen Verfahren: 40 Tage ab Veröffentlichung  der Ausschrei-  bung für die Einreichung der Angebote;  b)    im  selektiven  Verfahren:  25  Tage  ab  Veröffentlichu  ng  der  Aus-  schreibung für die Einreichung der Teilnahmeanträge   und 40 Tage  ab Einladung zur Angebotserstellung für die Einreich  ung der Ange-  bote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eine Verlängerung dieser Fristen ist allen Anbietern   rechtzeitig anzuzei-  gen oder zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ausserhalb  des  Staatsvertragsbereichs  beträgt  die  Fri  st  für  die  Einrei-  chung  der  Angebote  in  der  Regel  mindestens  20  Tage.    Bei  weitgehend  standardisierten  Leistungen  kann  die  Frist  auf  nicht  weniger  als  5  Tage  reduziert werden.  Art.  47  Fristverkürzung im Staatsvertragsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Auftraggeber  kann  die  Minimalfristen  nach  Arti  kel  46  Absatz  2  in  Fällen nachgewiesener Dringlichkeit auf nicht wenige  r als 10 Tage verkür-  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nac  h Artikel 46 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 um je 5 Tage kürzen, wenn:  a)    die Ausschreibung elektronisch veröffentlicht wir  d;  b)    die Ausschreibungsunterlagen zeitgleich elektroni  sch veröffentlicht  werden;  c)    Angebote auf elektronischem Weg entgegengenommen   werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nac  h Artikel 46 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen, sofern er   mindestens 40 Tage  bis höchstens 12 Monate vor der Veröffentlichung der  Ausschreibung eine  Vorankündigung mit folgendem Inhalt veröffentlicht ha  t:  a)    Gegenstand der beabsichtigten Beschaffung;  b)    ungefähre Frist für die Einreichung der Angebote  oder Teilnahme-  anträge;  c)    Erklärung,  dass  die  interessierten  Anbieter  dem  Auftraggeber  ihr  Interesse an der Beschaffung mitteilen sollen;  d)    Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen;  e)    alle  weiteren  zu  diesem  Zeitpunkt  bereits  verfügba  ren  Angaben  nach Artikel 35.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nac  h Artikel 46 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen, wenn er wi  ederkehrend benö-  tigte Leistungen beschafft und bei einer früheren Au  sschreibung auf die  Fristverkürzung hingewiesen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Überdies kann der Auftraggeber beim Einkauf gewerb  licher Waren oder  Dienstleistungen oder einer Kombination der beiden  in jedem Fall die Frist  zur Angebotseinreichung auf nicht weniger als 13 Tag  e verkürzen, sofern  er die Ausschreibungsunterlagen gleichzeitig mit der   Ausschreibung elekt-  ronisch veröffentlicht. Nimmt der Auftraggeber Angeb  ote für gewerbliche  Waren oder Dienstleistungen elektronisch entgegen,  so kann er ausserdem  die Frist auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Art.  48  Veröffentlichungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im offenen und im selektiven Verfahren veröffentlich  t der Auftraggeber  die Vorankündigung, die Ausschreibung, den Zuschlag  sowie den Abbruch  des Verfahrens auf einer gemeinsam von Bund und Kanto  nen betriebenen  Internetplattform für öffentliche Beschaffungen. Eb  enso veröffentlicht er  Zuschläge, die im Staatsvertragsbereich freihändig er  teilt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Ausschreibungsunterlagen werden in der Regel ze  itgleich und elekt-  ronisch zur Verfügung gestellt. Der Zugang zu diesen Ve  röffentlichungen  ist unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die vom Bund und den Kantonen mit der Entwicklung u  nd dem Betrieb  der Internetplattform beauftragte Organisation kann   von den Auftragge-  bern, den Anbietern sowie weiteren Personen, welche   die Plattform oder  damit  verbundene  Dienstleistungen  nutzen,  Entgelte  od  er  Gebühren  er-  heben. Diese bemessen sich nach der Anzahl der Veröff  entlichungen be-  ziehungsweise nach dem Umfang der genutzten Leistungen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für jeden Auftrag im Staatsvertragsbereich, der nich  t in einer Amtsspra-  che  der  Welthandelsorganisation  (WTO)  ausgeschriebe  n  wird,  veröffent-  licht der Auftraggeber zeitgleich mit der Ausschreib  ung eine Zusammen-  fassung der Anzeige in einer Amtssprache der WTO. Di  e Zusammenfassung  enthält mindestens:  a)    den Gegenstand der Beschaffung;  b)    die Frist für die Abgabe der Angebote oder Teilna  hmeanträge;  c)    die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs ist auf die sp  rachlichen Verhältnisse  des Gebiets Rücksicht zu nehmen, in welchem der Auft  rag zur Ausführung  gelangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Im  Staatsvertragsbereich  erteilte  Zuschläge  sind  in  der  Regel  innerhalb  von 30 Tagen zu veröffentlichen. Die Mitteilung enthäl  t folgende Anga-  ben:  a)    Art des angewandten Verfahrens;  b)    Gegenstand und Umfang des Auftrags;  c)    Name und Adresse des Auftraggebers;  d)    Datum des Zuschlags;  e)    Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters;  f)    Gesamtpreis  des  berücksichtigten  Angebots  einsch  liesslich  Mehr-  wertsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane vors  ehen.  Art.  49  Aufbewahrung der Unterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  menhang  mit  einem  Vergabeverfahren  während  mindestens    drei  Jahren  ab rechtskräftigem Zuschlag auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören:  a)    die Ausschreibung;  b)    die Ausschreibungsunterlagen;  c)    das Protokoll der Angebotsöffnung;  d)    die Korrespondenz über das Vergabeverfahren;  e)    die Bereinigungsprotokolle;  f)    Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  g)    das berücksichtigte Angebot;  h)    Daten zur Rückverfolgbarkeit der elektronischen A  bwicklung einer  Beschaffung;  i)    Dokumentationen  über  im  Staatsvertragsbereich  frei  händig  verge-  bene öffentliche Aufträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Alle  Unterlagen  sind  für  die  Dauer  ihrer  Aufbewahr  ung  vertraulich  zu  behandeln,  soweit  diese  Vereinbarung  nicht  eine  Offe  nlegung  vorsieht.  Vorbehalten  bleibt  die  Auskunftspflicht,  soweit  hier  für  eine  gesetzliche  Grundlage besteht.  Art.  50  Statistik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach  Ablauf jedes Ka-  lenderjahres  zuhanden  des  Staatssekretariats  für  Wir  tschaft  (SECO)  eine  elektronisch  geführte  Statistik  über  die  Beschaffung  en  des  Vorjahres  im  Staatsvertragsbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden  Angaben:  a)    Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge j  edes Auftragge-  bers gegliedert nach Bau-, Liefer- und Dienstleistun  gsaufträgen un-  ter Angabe der CPC- oder CPV-Klassifikation;  b)    Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge,  die im freihän-  digen Verfahren vergeben wurden;  c)    wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzung  en zu den  Angaben gemäss Buchstaben a und b mit Erläuterungen   zur einge-  setzten Schätzungsmethode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwer  tsteuer anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des   Datenschutzes und  der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugä  nglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Kapitel Rechtsschutz
                            Art.  51  Eröffnung von Verfügungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Auftraggeber  eröffnet  Verfügungen  durch  Veröffen  tlichung  oder  durch individuelle Zustellung an die Anbieter. Die A  nbieter haben vor Er-  öffnung der Verfügung keinen Anspruch auf rechtliche  s Gehör.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beschwerdefähige Verfügungen sind summarisch zu beg  ründen und mit  einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die summarische Begründung eines Zuschlags umfasst  :  a)    die Art des Verfahrens und den Namen des berücksi  chtigten Anbie-  ters;  b)    den Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots;  c)    die massgebenden Merkmale und Vorteile des berück  sichtigten An-  gebots;  d)    gegebenenfalls  eine  Darlegung  der  Gründe  für  ein  e  freihändige  Vergabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der  Auftraggeber  darf  keine  Informationen  bekanntg  eben,  wenn  dadurch:  a)    gegen geltendes Recht verstossen würde oder öffen  tliche Interessen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  b)    berechtigte  wirtschaftliche  Interessen  der  Anbie  ter  beeinträchtigt  würden; oder  c)    der lautere Wettbewerb zwischen den Anbietern gef  ährdet würde.  Art.  52  Beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Gegen  Verfügungen  der  Auftraggeber  ist  mindestens  a  b  dem  für  das  Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert die Be  schwerde an das  kantonale Verwaltungsgericht als einzige kantonale In  stanz zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kant  onalen Gerichts-  behörden ist das Bundesgericht direkt zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ausländische Anbieter sind bei Aufträgen ausserhal  b des Staatsvertrags-  bereichs zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der St  aat, in dem sie ihren  Sitz haben, Gegenrecht gewährt.  Art.  53  Beschwerdeobjekt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Durch  Beschwerde  anfechtbar  sind  ausschliesslich  d  ie  folgenden  Verfü-  gungen:  a)    die Ausschreibung des Auftrags;  b)    der Entscheid über die Auswahl der Anbieter im s  elektiven Verfah-  ren;  c)    der Entscheid über die Aufnahme eines Anbieters  in ein Verzeichnis  oder über die Streichung eines Anbieters aus einem Ve  rzeichnis;  d)    der Entscheid über Ausstandsbegehren;  e)    der Zuschlag;  f)    der Widerruf des Zuschlags;  g)    der Abbruch des Verfahrens;  h)    der Ausschluss aus dem Verfahren;  i)    die Verhängung einer Sanktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Anordnungen  in  den  Ausschreibungsunterlagen,  deren    Bedeutung  er-  kennbar ist, müssen zusammen mit der Ausschreibung a  ngefochten wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Auf Beschwerden gegen die Verhängung einer Sanktion  finden die Best-  immungen dieser Vereinbarung zum rechtlichen Gehör im   Verfügungsver-  fahren, zur aufschiebenden Wirkung und zur Beschränku  ng der Beschwer-  degründe keine Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben c und i können  unabhängig vom  Auftragswert durch Beschwerde angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Im Übrigen ist der Rechtsschutz gegen Verfügungen n  ach dieser Verein-  barung ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die Beschwerde gegen den Abschluss von Einzelverträge  n nach Artikel 25  Absätze 4 und 5 ist ausgeschlossen.  Art.  54  Aufschiebende Wirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das kantonale Verwaltungsgericht kann einer Beschw  erde auf Gesuch hin  aufschiebende Wirkung gewähren, wenn die Beschwerde   als ausreichend  entgegenstehen. Zur Frage der aufschiebenden Wirkung   findet in der Re-  gel nur ein Schriftenwechsel statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ein  rechtsmissbräuchliches  oder  treuwidriges  Gesuc  h  um  aufschiebende  Wirkung wird nicht geschützt. Schadenersatzansprüche d  es Auftraggebers  und des berücksichtigten Anbieters sind von den Zivil  gerichten zu beurtei-  len.  Art.  55  Anwendbares Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das  Verfügungs-  und  das  Beschwerdeverfahren  richten  sich  nach  den  Bestimmungen der kantonalen Gesetze über die Verwaltu  ngsrechtspflege,  soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt.  Art.  56  Beschwerdefrist, Beschwerdegründe und Legi  timation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Beschwerden müssen schriftlich und begründet inner  t 20 Tagen seit Er-  öffnung der Verfügung eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es gelten keine Gerichtsferien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mit der Beschwerde können gerügt werden:  a)    Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung   oder Missbrauch  des Ermessens; sowie  b)    die  unrichtige  oder  unvollständige  Feststellung  d  es  rechtserhebli-  chen Sachverhalts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Angemessenheit einer Verfügung kann im Rahmen  eines Beschwer-  deverfahrens nicht überprüft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Gegen Zuschläge im freihändigen Verfahren kann nur   Beschwerde füh-  ren, wer nachweist, dass er die nachgefragten Leistu  ngen oder damit sub-  stituierbare  Leistungen  erbringen  kann  und  erbringen    will.  Es  kann  nur  gerügt werden, das freihändige Verfahren sei zu Unrec  ht angewandt oder  der Zuschlag sei aufgrund von Korruption erteilt word  en.  Art.  57  Akteneinsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akt  eneinsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer auf   Gesuch hin Ein-  sicht in die Bewertung seines Angebots und in weite  re entscheidrelevante  Verfahrensakten  zu  gewähren,  soweit  nicht  überwiegend  e  öffentliche  oder private Interessen entgegenstehen.  Art.  58  Beschwerdeentscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Beschwerdeinstanz kann in der Sache selbst entsc  heiden oder diese  an die Vorinstanz oder an den Auftraggeber zurückweise  n. Im Fall einer  Zurückweisung hat sie verbindliche Anweisungen zu ert  eilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Erweist sich die Beschwerde als begründet und ist  der Vertrag mit dem  berücksichtigten  Anbieter  bereits  abgeschlossen,  so    stellt  die  Beschwer-  deinstanz  fest,  inwiefern  die  angefochtene  Verfügung  das  anwendbare  Recht verletzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gleichzeitig  mit  der  Feststellung  der  Rechtsverletzung    entscheidet  die  Beschwerdeinstanz über ein allfälliges Schadenersatzbe  gehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Schadenersatz ist beschränkt auf die erforderlic  hen Aufwendungen,  die  dem  Anbieter  im  Zusammenhang  mit  der  Vorbereitun  g  und  Einrei-  chung seines Angebots erwachsen sind.  Art.  59  Revision
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Hat die Beschwerdeinstanz über ein Revisionsgesuch zu   entscheiden, so  gilt Artikel 58 Absatz 2 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Kapitel Behörden
                            Art.  60  Kommission Beschaffungswesen Bund-Kantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Überwachung  der  internationalen  Verpflichtunge  n  der  Schweiz  im  Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens obliegt   der Kommission Be-  schaffungswesen  Bund-Kantone  (KBBK).  Diese  setzt  sich  p  aritätisch  aus  Vertretern des Bundes und der Kantone zusammen. Das Sek  retariat wird  vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) sichergest  ellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die KBBK nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:  a)    Ausarbeitung der Position der Schweiz in internati  onalen Gremien  zu Handen des Bundesrates und Beratung der Schweizer Ve  rhand-  lungsdelegationen;  b)    Förderung  des  Informations-  und  Erfahrungsaustaus  ches  zwischen  Bund und Kantonen und Erarbeitung von Empfehlungen be  treffend  die Umsetzung internationaler Verpflichtungen in Schwe  izer Recht;  c)    Pflege der Beziehungen zu ausländischen Überwachu  ngsbehörden;  d)    Erteilung von Ratschlägen und Vermittlung in Einzel  fällen bei Strei-  tigkeiten im Zusammenhang mit Geschäften nach den B  uchstaben a  bis c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bestehen  Anhaltspunkte  dafür,  dass  internationale  Verpflichtungen  der  Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen verletzt   werden, so kann  die KBBK bei den Behörden  des Bundes oder der Kantone  intervenieren  und  sie  veranlassen,  den  Sachverhalt  abzuklären  und  bei    festgestellten  Missständen die erforderlichen Massnahmen zu treffen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  KBBK  kann  Gutachten  erstellen  oder  Sachverständig  e  damit  beauf-  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Sie gibt sich ein Geschäftsreglement. Dieses bedarf   der Genehmigung des  Bundesrates und des InöB.  Art.  61  Interkantonales Organ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Mitglieder  der  an  der  Vereinbarung  beteiligten  Kantone  in  der  Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-  Konferenz (BPUK)  bilden  das  Interkantonale  Organ  für  das  öffentliche    Beschaffungswesen  (InöB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das InöB nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr  :  a)    Erlass dieser Vereinbarung;  b)    Änderungen dieser Vereinbarung unter Vorbehalt der   Zustimmung  der beteiligten Kantone;  c)    Anpassung der Schwellenwerte;  d)    Vorschlag an den Bundesrat für die Befreiung von d  er Unterstellung  unter diese Vereinbarung und Entgegennahme diesbezügl  icher Ge-  suche der Auftraggeber nach Artikel 7 Absatz 1 (Ausk  linkklausel);  e)    Kontrolle über die Umsetzung dieser Vereinbarung du  rch die Kan-  tone und Bezeichnung einer Kontrollstelle;  f)    Führen der Liste über sanktionierte Anbieter und Su  bunternehmer  nach Massgabe von Artikel 45 Absatz 3;  g)    Regelung der Organisation und des Verfahrens für  die Anwendung  dieser Vereinbarung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  h)    Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der inter  nationalen Über-  einkommen;  i)    Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationa  len und interna-  tionalen  Gremien  sowie  Genehmigung  der  entsprechend  en  Ge-  schäftsreglemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das InöB trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmeh  rheit der Anwesenden,  sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone   vertreten ist. Jeder  beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitgl  ied der Kantonsre-  gierung wahrgenommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das  InöB  arbeitet  mit  den  Konferenzen  der  Vorsteher  der  betroffenen  kantonalen  Direktionen,  mit den  Fachkonferenzen  der  Kantone  und  mit  dem Bund zusammen.  Art.  62  Kontrollen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kantone überwachen die Einhaltung dieser Vereinb  arung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  InöB  behandelt  Anzeigen  von  Kantonen  bezüglich  der    Einhaltung  dieser Vereinbarung durch andere Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Private können Anzeigen bezüglich der Einhaltung dies  er Vereinbarung  durch die Kantone an das InöB richten. Die Anzeige ver  leiht weder Partei-  rechte noch Anspruch auf einen Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das InöB erlässt hierzu ein Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Kapitel Schlussbestimmungen
                            Art.  63  Beitritt, Austritt, Änderung und Aufhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Jeder  Kanton  kann  der  Vereinbarung  durch  Erklärung  g  egenüber  dem  InöB beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres   erfolgen. Er ist sechs  Monate im Voraus dem InöB anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Beitritt und der Austritt sowie die Änderung o  der Aufhebung dieser  Vereinbarung werden der Bundeskanzlei durch das InöB  zur Kenntnis ge-  bracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Kantone können unter Beachtung der internationa  len Verpflichtun-  gen der Schweiz Ausführungsbestimmungen insbesondere  zu den Artikeln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10, 12 und 26 erlassen.  Art.  64  Übergangsrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Vereinb  arung eingeleitet  wurden, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im  Fall  des  Austrittes  eines  Kantons  gilt  diese  Verei  nbarung  für  die  Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die vor dem Ende e  ines Kalenderjah-  res, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrie  ben werden.  Art.  65  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese  Vereinbarung  tritt  in  Kraft,  sobald  ihr  zwei  Kan  tone  beigetreten  sind. Das Inkrafttreten wird der Bundeskanzlei durch   das InöB zur Kenntnis  gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetrete  n sind, gilt weiter-  hin die Vereinbarung vom 15. März 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  Beschlossen vom Interkantonalen Organ über das öffen  tliche Beschaf-  fungswesen am 15. November 2019.  Beitritt Kanton Solothurn mit KRB Nr. RG 0129a/2021 vom   31. August 2021.  Der Beitrittsbeschluss unterliegt dem fakultativen R  eferendum.  Die Referendumsfrist ist am 24. Dezember 2021 unbenu  tzt abgelaufen.  Inkrafttreten für den Kanton Solothurn am 1. Juli 20  22.  Publiziert im Amtsblatt vom 16. April 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anhang 1: Schwellenwerte im  Staatsvertragsbereich  (Stand 1. Juli 2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Government Procurement Agreement GPA (WTO-Über-  einkommen über das öffentliche Beschaffungswesen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäi-  schen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidge-  nossenschaft sind auch folgende Auftraggeber dem  Staatsvertragsbereich unterstellt:  Auftragge-  ber  Auftragswert CHF  (Auftragswert SZR)  Bauleistungen  (Gesamtwert)  Lieferungen  Dienstleistungen  Kantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8'700'000 CHF  (5'000'000 SZR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350'000 CHF  (200'000 SZR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350'000 CHF  (200'000 SZR)  Behörden und  öffentliche Un-  ternehmen in  den Sektoren  Wasser, Energie,  Verkehr und Te-  lekommunika-  tion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8'700'000 CHF  (5'000'000 SZR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700'000 CHF  (400'000 SZR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700'000 CHF  (400'000 SZR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  * Dieser Bereich ist ausgeklinkt (VO des UVEK über die Nic  htunterstellung unter  das öffentliche Beschaffungsrecht, insbesondere Anhang – SR 172.056.11  1)  Auftragge-  ber  Auftragswert CHF  (Auftragswert EURO)  Bauleistungen  (Gesamtwert)  Lieferungen  Dienstleistungen  Gemeinden /  Bezirke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8'700'000 CHF  (6'000'000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350'000 CHF  (240'000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350'000 CHF  (240'000 EURO)  Private Unter-  nehmen mit  ausschliesslichen  oder besonde-  ren Rechten in  den Sektoren  Wasser, Energie  und Verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8'700'000 CHF  (6'000'000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700'000 CHF  (480'000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700'000 CHF  (480'000 EURO)  Öffentliche so-  wie aufgrund  eines besonde-  ren oder aus-  schliesslichen  Rechts tätige  private Unter-  nehmen im Be-  reich des Schie-  nenverkehrs  und der Gas-  und Wärmever-  sorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8’000'000 CHF  (5'000'000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            640'000 CHF  (400'000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            640'000 CHF  (400'000 EURO)  Öffentliche so-  wie aufgrund  eines besonde-  ren oder aus-  schliesslichen  Rechts tätige  private Unter-  nehmen im Be-  reich der Tele-  kommunikation  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8’000'000 CHF  (5'000'000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            960'000 CHF  (600'000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            960'000 CHF  (600'000 EURO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anhang 2: Schwellenwerte und  Verfahren im von Staatsverträgen nicht  erfassten Bereich  (Stand 1. Juli 2022)  Verfah-  rensarten  Lieferun-  gen  (Auftrags-  wert CHF)  Dienstleis-  tungen  (Auftrags-  wert CHF)  Bauleistungen  (Auftragswert CHF)  Baunebengewerbe  Bauhaupt-  gewerbe  Freihändi-  ges Verfah-  ren  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150'000  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150'000  unter 150'000 unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300'000  Einladungs-  verfahren  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250'000  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250'000  unter 250'000 unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500'000  offenes / se-  lektives  Verfahren  ab 250'000 ab 250'000 ab 250'000 ab 500'000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anhang 3: Kernübereinkommen der  Internationalen Arbeitsorganisation  (ILO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  (Stand 1. Juli 2022)  –  Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs-  oder  Pflichtarbeit (SR
                        
                        
                    
                    
                    
                0.822.713.9
                            );  –  Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Verei  nigungsfrei-  heit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR
                        
                        
                    
                    
                    
                0.822.719.7
                            );  –  Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die Anwe  ndung der  Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu  Kollektiv-  verhandlungen (SR
                        
                        
                    
                    
                    
                0.822.719.9
                            );  –  Übereinkommen Nr. 100 vom 29. Juni 1951 über die Gl  eichheit des  Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte fü  r gleichwertige  Arbeit (SR
                        
                        
                    
                    
                    
                0.822.720.0
                            );  –  Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Ab  schaffung  der Zwangsarbeit (SR
                        
                        
                    
                    
                    
                0.822.720.5
                            );  –  Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Di  skriminie-  rung in Beschäftigung und Beruf (SR
                        
                        
                    
                    
                    
                0.822.721.1
                            );  –  Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mi  ndestalter  für die Zulassung zur Beschäftigung (SR
                        
                        
                    
                    
                    
                0.822.723.8
                            );  –  Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 1999 über das Ver  bot und un-  verzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten   Formen  der Kinderarbeit (SR
                        
                        
                    
                    
                    
                0.822.728.2
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Als wesentliche internationale Arbeitsstandards kan  n der Auftraggeber neben den  Kernübereinkommen gemäss diesem Anhang die Einhaltung  von Prinzipien aus  weiteren Übereinkommen der Internationalen Arbeitsor  ganisation (ILO) verlan-  gen, soweit die Schweiz sie selbst ratifiziert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anhang 4: Massgebliche  Übereinkommen zum Schutz der Umwelt  und der natürlichen Ressourcen  (Stand 1. Juli 2022)  –  Wiener Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz der Ozo  n-  schicht (SR
                        
                        
                    
                    
                    
                0.814.02
                            ) und das im Rahmen dieses Übereinkommens  geschlossene Montrealer Protokoll vom 16. September 1  987 über  die Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (SR
                        
                        
                    
                    
                    
                0.814.021
                            );  –   Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontr  olle der  grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfäl  le und ihrer  Entsorgung (SR
                        
                        
                    
                    
                    
                0.814.05
                            );  –   Stockholmer Übereinkommen vom 22. Mai 2001 über pers  istente  organische Schadstoffe (SR
                        
                        
                    
                    
                    
                0.814.03
                            );  –   Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 übe  r das  Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnisse  tzung für  bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschu  tz- und  Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Hande  l (SR
                        
                        
                    
                    
                    
                0.916.21
                            );  –   Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die Biologische   Vielfalt (SR
                        
                        
                    
                    
                    
                0.451.43
                            );  –   Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Kli  maände-  rungen vom 9. Mai 1992 (SR
                        
                        
                    
                    
                    
                0.814.01
                            );  –   Übereinkommen über den internationalen Handel mit  gefährdeten  Arten frei lebender Tiere und Pflanzen vom 3. März 19  73 (SR
                        
                        
                    
                    
                    
                0.453
                            );  –   Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende   Luftver-  unreinigung vom 13. November 1979 und die im Rahmen   dieses  Übereinkommens von der Schweiz ratifizierten acht Proto  kolle (SR
                        
                        
                    
                    
                    
                0.814.32
                            ).