Beschluss über Verwertung von Wasserkräften im Kanton Glarus
VII B/531/1 Beschluss über Verwertung von Wasserkräften im Kanton Glarus Vom 5. Mai 1918 (Stand 1. September 2014) (Erlassen von der Landsgemeinde am 5. Mai 1918)
Art. 1
1 Der Kanton Glarus macht von seinem Vorrecht nach Artikel 178 Absatz 1 des Gesetzes über die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches 1 ) Gebrauch und dehnt die Geltendmachung dieses Vorrechtes auf alle Wasserkräfte im Kanton Glarus aus, die ihm zum Ausbau als geeignet er - scheinen.
2 Er nimmt die Enteignung für sich in Anspruch.
Art. 2
1 Der Kanton Glarus behält sich vor, diese Rechte weiter zu begeben.
Art. 3
1 Die Landsgemeinde überträgt die Ausführung dieses Beschlusses dem Landrat und erteilt ihm auch alle nötigen Vollmachten für Verwertung der in Frage kommenden Wasserkräfte.
Art. 4
1 Dieser Beschluss tritt sofort mit seiner Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
Art. 4a *
......
Art. 5
1 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt. 1) GS III B/1/1 LB 2 202 1
VII B/531/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 04.05.2008 01.01.2009 Art. 4a eingefügt SBE X/7 518 04.05.2014 01.09.2014 Art. 4a aufgehoben SBE 2014 39
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VII B/531/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 4a 04.05.2008 01.01.2009 eingefügt SBE X/7 518 Art. 4a 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 39 3
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