Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Fin... (0.831.109.345.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Finnland über Soziale Sicherheit (zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Finnland über Soziale Sicherheit)

Abgeschlossen am 28. Juni 1985 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Juni 1986¹ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 19. August 1986 In Kraft getreten am 1. Oktober 1986 ¹ AS 1986 1537
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Finnland,
vom Wunsche geleitet, im Interesse ihrer Staatsangehörigen die Beziehungen zwischen den beiden Ländern auf dem Gebiete der Sozialversicherung zu regeln,
sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schliessen:

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
a. «Gebiet» in bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossen­schaft, in bezug auf Finnland das Gebiet der Republik Finnland;
b. «Staatsangehöriger» in bezug auf die Schweiz einen Schweizer Bürger, in bezug auf Finnland einen Staatsangehörigen der Republik Finnland;
c. «Gesetzgebung» die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze und Verordnungen der Vertragsstaa­ten;
d. «Rentenversicherung» in bezug auf die Schweiz die schweizerische Alters‑ und Hinterlassenen­versicherung sowie die schweizerische Invalidenversicherung, in bezug auf Finnland die Beschäftigtenrentensysteme des öffentlichen und privaten Sektors sowie die Volksrenten‑ und allgemeine Familienrentenversiche­rung;
e. «zuständige Behörde» in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung, in bezug auf Finnland das Sozial‑ und Gesundheitsministerium;
f. «Träger» die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Gesetzgebung obliegt;
g. «Versicherungszeiten» die Beitragszeiten, Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die in der Gesetzgebung, nach der sie zurück­gelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind;
h. «Geldleistung» oder «Rente» eine Geldleistung oder Rente einschliesslich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen;
i. «wohnen» sich gewöhnlich aufhalten,
j. «Wohnsitz» im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches² grundsätzlich den Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält;
k. «Arbeitnehmer» im Sinne des finnischen Rechtes grundsätzlich alle Arbeitnehmer und öffentlichen Bediensteten.
² SR 210
Art. 2
(1)  Dieses Abkommen bezieht sich
A.  in der Schweiz
i. auf die Bundesgesetzgebung über die Alters‑ und Hinterlassenenversicherung;
ii. auf die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung;
iii. auf die Bundesgesetzgebung über die Versicherung gegen Berufs‑ und Nicht­berufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten;
iv. auf die Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen in der Landwirtschaft;
v. auf die Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung;
B.  in Finnland
i. auf die Gesetzgebung über die Rentenversicherung einschliesslich der Beschäftigtenrentensysteme des öffentlichen und privaten Sektors sowie der Volksrenten‑ und allgemeinen Familienrentenversicherung;
ii. auf die Gesetzgebung über die Unfall‑ und Berufskrankheitenversicherung;
iii. auf die Gesetzgebung über das Kindergeld;
iv. auf die Gesetzgebung über die Krankenversicherung und die Mutterschaftshilfe sowie die Sachleistungen der Volksgesundheit und der Krankenhäuser;
v. auf die Gesetzgebung über die Invalidenfürsorge und über das Invalidengeld.
(2)  Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Gesetze und Verordnungen, welche die in Absatz 1 aufgeführten Gesetzgebungen kodifizieren, ändern oder ergänzen.
(3)  Hingegen bezieht es sich
a. auf Gesetze und Verordnungen über einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit nur, wenn dies zwischen den Vertragsstaaten so vereinbart wird;
b. auf Gesetze und Verordnungen, welche die bestehenden Systeme auf neue Kategorien von Personen ausdehnen nur, wenn der seine Gesetzgebung ändernde Vertragsstaat nicht innert sechs Monaten seit der amtlichen Ver­öffentlichung der genannten Erlasse eine gegenteilige Mitteilung dem anderen Vertragsstaat zukommen lässt.
Art. 3
Dieses Abkommen gilt, wo es nichts anderes bestimmt, für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit diese ihre Rechte von einem Staatsangehörigen ableiten.
Art. 4
Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt.
Art. 5
(1)  Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens erhalten die in Artikel 3 genannten Personen, die Geldleistungen nach den in Artikel 2 auf­geführten Gesetzgebungen beanspruchen können, diese Leistungen, solange sie im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen.
(2)  Unter dem gleichen Vorbehalt werden die Geldleistungen nach den in Artikel 2 aufgeführten Gesetzgebungen des einen Vertragsstaates an die in einem Drittstaat wohnenden Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates sowie an deren Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von diesen Staatsangehörigen ableiten, unter denselben Voraussetzungen und in gleichem Umfange gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen, die in diesem Drittstaat wohnen.

Abschnitt II Anwendbare Gesetzgebung

Art. 6
Die Versicherungspflicht der in Artikel 3 genannten Personen richtet sich, soweit die Art. 7–9 nichts anderes bestimmen, nach der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet diese Personen wohnen oder eine Erwerbstätigkeit ausüben.
Art. 7
(1)  Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertrags­staates, die vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet des anderen Ver­tragsstaates entsandt werden, bleiben während der ersten 24 Monate der Ge­setzgebung des Vertragsstaates unterstellt, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat.
(2)  Arbeitnehmer eines Transportunternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die im Gebiet beider Vertragsstaaten beschäftigt werden, unterstehen der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, als wären sie nur dort beschäftigt. Hat ein solcher Arbeitnehmer jedoch Wohnsitz im Gebiet des anderen Vertragsstaates oder ist er dort bei einer Zweigniederlassung oder ständigen Vertretung des erwähnten Unternehmens auf Dauer beschäftigt, so untersteht er der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates.
(3)  Absatz 2 gilt entsprechend für das fliegende Personal von Luftverkehrsunternehmen der beiden Vertragsstaaten.
(4)  Arbeitnehmer eines öffentlichen Dienstes, die von einem Vertragsstaat in das Gebiet des anderen entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung des entsendenden Vertragsstaates.
(5)  Schweizer Bürger und finnische Staatsangehörige, die zur Besatzung eines Seeschiffes gehören, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, sind nach der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates versichert.
(6)  Die Absätze 1–4 gelten für alle in einem der beiden Vertragsstaaten versicherten Arbeitnehmer, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.
Art. 8
(1)  Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die von diesem als Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung des ersten Vertragsstaates.
(2)  Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates zur Dienstleistung bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des ersten Vertragsstaates eingestellt werden, sind versichert gemäss der Gesetz­gebung des zweiten Vertragsstaates. Sie können innert drei Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anwendung der Gesetzgebung des ersten Vertragsstaates wählen.
(3)  Beschäftigt eine diplomatische oder konsularische Vertretung des einen Vertragsstaates Personen, die in Anwendung von Absatz 2 nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates versichert sind, so hat sie die den Arbeitgebern durch die Gesetzgebung dieses zweiten Vertragsstaates im allgemeinen auferlegten Pflichten zu erfüllen.
(4)  Für Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die von einer der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Personen in persönlichen Diensten beschäftigt werden und die gleiche Staatsangehörigkeit wie diese besitzen, gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
(5)  Die Absätze 1–4 gelten nicht für Honorarmitglieder konsularischer Vertretungen und ihre Angestellten.
Art. 9
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 6–8 vereinbaren.

Abschnitt III Besondere Bestimmungen

Erstes Kapitel: Krankheit

Art. 10
Die Aufnahme in die schweizerische Krankenversicherung wird wie folgt erleichtert:
a. Verlegt eine Person ihren Wohnort von Finnland nach der Schweiz und scheidet sie aus der finnischen gesetzlichen Krankenversicherung aus, so wird sie ungeachtet ihres Alters in eine der anerkannten Krankenkassen, die von der schweizerischen zuständigen Behörde bezeichnet werden, auf­genommen und für Krankenpflege und Krankengeld versichert, sofern sie – die übrigen statutarischen Aufnahmebedingungen erfüllt,
– sich innerhalb von drei Monaten seit ihrem Ausscheiden aus der finnischen Versicherung um die Aufnahme bewirbt und
– nicht ausschliesslich zu Kur‑ und Heilzwecken übersiedelt.
b. Das Recht zur Aufnahme in eine anerkannte Krankenkasse steht bezüglich der Krankenpflegeversicherung der Ehefrau und den Kindern unter zwanzig Jahren der genannten Person zu, wenn sie die vorerwähnten Bedingungen erfüllen.
c. Für den Erwerb des Leistungsanspruchs gemäss den Statuten der Krankenkasse werden die in der finnischen gesetzlichen Krankenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt, bezüglich der Leistungen im Falle von Mutterschaft jedoch nur, wenn die Versicherte seit drei Monaten einer schweizerischen Krankenkasse angehört.
Art. 11
Für den Erwerb des Mutterschaftsgeldes nach der finnischen Gesetzgebung über die Krankenversicherung werden die gemäss den Statuten der schweizerischen anerkannten Krankenkassen zurückgelegten Krankenversicherungszeiten berücksichtigt.

Zweites Kapitel: Invalidität, Alter und Tod

A. Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung

Art. 12
(1)  Finnische Staatsangehörige, die in der Schweiz wohnen, haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Rentenversicherung entrichtet haben.
(2)  Nichterwerbstätige Ehefrauen und Witwen sowie minderjährige Kinder finnischer Staatsangehörigkeit haben, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.
Art. 13
(1)  Finnische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Invalidenversicherung; die Absätze 2 und 3 bleiben vorbehalten.
(2)  Soweit nach der schweizerischen Gesetzgebung der Anspruch auf ordentliche Renten vom Bestehen eines Versicherungsverhältnisses abhängig ist, gelten als Versicherte im Sinne dieser Gesetzgebung auch finnische Staatsangehörige, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nach der schweizerischen Gesetzgebung in Finnland wohnen oder dort rentenversichert sind.
(3)  Ordentliche Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, werden finnischen Staatsangehörigen gewährt, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
Art. 14
(1)  Finnische Staatsangehörige und ihre Hinterlassenen haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger und deren Hinterlassene Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters‑ und Hinterlassenenversicherung; die Absätze 2–4 bleiben vorbehalten.
(2)  Hat ein finnischer Staatsangehöriger oder sein Hinterlassener, der nicht in der Schweiz wohnt, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente der schweizerischen Alters‑ und Hinterlassenenversicherung, die höchstens ein Zehntel der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihm an Stelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der Rente gewährt, die bei Eintritt des Ver­sicherungsfalles nach der schweizerischen Gesetzgebung geschuldet wird. Verlässt ein finnischer Staatsangehöriger oder sein Hinterlassener, der eine solche Teilrente bezogen hat, die Schweiz endgültig, so wird ihm ebenfalls eine entsprechende Abfindung gewährt, die dem Barwert dieser Rente im Zeitpunkt der Ausreise entspricht.
(3)  Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann der finnische Staatsangehörige, der nicht in der Schweiz wohnt oder der diese endgültig verlässt, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist im Verlaufe des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen, falls sich der finnische Staatsangehö­rige bei Eintritt des Versicherungsfalles ausserhalb der Schweiz aufhält, oder bei Verlassen des Landes, falls er in der Schweiz bereits eine Rente bezogen hat.
(4)  Nach Auszahlung der einmaligen Abfindung durch die schweizerische Versicherung können weder der Berechtigte noch seine Hinterlassenen gegenüber dieser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen mehr geltend machen.
Art. 15
(1)  Finnische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schweizerischen Rentenversicherung, sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, im Falle einer Altersrente ununterbrochen während mindestens zehn Jahren und im Falle einer Hinterlassenenrente, einer Invalidenrente oder einer diese Leistungen ablösenden Altersrente ununterbrochen während mindestens fünf Jahren in der Schweiz gewohnt haben.
(2)  Vor Inkrafttreten dieses Abkommens erfolgte Rückvergütungen von an die schweizerische Alters‑ und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträgen sowie einmalige Abfindungen gemäss Artikel 14 Absätze 2 und 3 stehen der Gewährung von ausserordentlichen Renten nach Absatz 1 nicht entgegen; in diesen Fällen werden jedoch die rückvergüteten Beiträge beziehungsweise die ausbezahlte Abfindung mit den auszuzahlenden Renten verrechnet.
Art. 16
Die ausserordentlichen Renten, die Hilflosenentschädigungen und die Hilfsmittel der schweizerischen Rentenversicherung werden nur bei Wohnsitz in der Schweiz gewährt.

B. Anwendung der finnischen Gesetzgebung

Art. 17
Schweizer Bürger haben unter den gleichen Voraussetzungen wie finnische Staatsangehörige Anspruch auf die Leistungen der finnischen Invalidenfürsorge und des Invalidengeldes.
Art. 18
Erfüllt eine Person bei Eintritt der Invalidität nicht die Wohnzeiterfordernisse der finnischen Beschäftigtenrentensysteme, so werden die Zeiten, in denen sie auf Grund ihrer eigenen Beschäftigung der schweizerischen Rentenversicherung unterstellt war, den Wohnzeiten in Finnland gleichgestellt, soweit sich diese Zeiten nicht überschneiden.
Art. 19
(1)  Schweizer Bürger, denen in Finnland Alters‑ oder Invalidenrente nach dem finnischen Volksrentengesetz oder Familienrente nach dem finnischen Familienrentengesetz gewährt worden ist, behalten, wenn sie den Aufenthalt in die Schweiz verlegen, unter denselben Voraussetzungen wie finnische Staatsangehörige, die ihren Aufenthalt in die Schweiz verlegen, den Anspruch auf Rente.
(2)  Ein in der Schweiz wohnender Schweizer Bürger, der als arbeitsunfähig nach dem finnischen Volksrentengesetz betrachtet wird und eine ganze Invalidenrente der schweizerischen Invalidenversicherung bezieht, hat Anspruch auf den Grundbetrag der Invalidenrente nach dem finnischen Volksrentengesetz, wenn er nach dem vollendeten 16. Lebensjahr mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen in Finnland gewohnt hat.
(3)  In der Schweiz oder in Finnland wohnende Schweizer Bürger, die die Wohnsitz­erfordernisse des finnischen Volksrentengesetzes in bezug auf Altersrente nicht erfüllen, haben, wenn alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, Anspruch auf den Grundbetrag der Altersrente, wenn sie nach dem vollendeten 16. Lebensjahr mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen in Finnland gewohnt haben.
(4)  In der Schweiz oder in Finnland wohnende Schweizer Bürger, die die Wohnsitz­erfordernisse des finnischen Familienrentengesetzes in bezug auf Witwenrente nicht erfüllen, haben, wenn alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, Anspruch auf den Grundbetrag der Witwenrente, wenn sie nach dem vollendeten 16. Lebensjahr mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen in Finnland gewohnt haben und wenn der Verstorbene nach dem vollendeten 16. Lebensjahr mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen in Finnland gewohnt hatte und am Todestage als Schweizer Bürger in der Schweiz oder in Finnland wohnte.
(5)  In der Schweiz oder in Finnland wohnende Schweizer Bürger, die die Wohnsitz­erfordernisse des finnischen Familienrentengesetzes in bezug auf Waisenrente nicht erfüllen, haben, wenn alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, Anspruch auf Waisenrente, wenn der Verstorbene nach dem vollendeten 16. Lebensjahr mindes­tens fünf Jahre lang ununterbrochen in Finnland gewohnt hatte und am Todestag als Schweizer Bürger in der Schweiz oder in Finnland wohnte.

Drittes Kapitel: Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Art. 20
(1)  Personen, die nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates versichert sind und im Gebiet des anderen Vertragsstaates einen Arbeitsunfall erleiden oder sich eine Berufskrankheit zuziehen, können vom Träger des Aufenthaltsortes alle erforderlichen Sachleistungen verlangen.
(2)  Haben Personen nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen, so werden ihnen diese auch gewährt, wenn sie während der Heilbehandlung ihren Aufenthaltsort in das Gebiet des anderen Vertragsstaates verlegen. Für eine solche Verlegung des Aufenthaltsortes ist die vorherige Zustimmung des leistungspflichtigen Trägers erforderlich; sie wird erteilt, wenn keine ärztlichen Einwände dagegen erhoben werden.
(3)  Die Sachleistungen, welche die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen beanspruchen können, sind nach der Gesetzgebung zu gewähren, die für den Träger des Aufenthaltsortes gilt.
(4)  Der leistungspflichtige Träger erstattet dem Träger, der in Anwendung der Absätze 1 bis 3 Leistungen erbracht hat, den aufgewendeten Betrag mit Ausnahme der Verwaltungskosten. Die zuständigen Behörden können ein anderes Verfahren vereinbaren.
Art. 21
(1)  Wäre eine Berufskrankheit nach der Gesetzgebung beider Vertragsstaaten zu entschädigen, so sind Leistungen nur nach der Gesetzgebung des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen.
(2)  Bei Verschlimmerung einer Berufskrankheit, für die Leistungen nach Absatz 1 gewährt worden sind, gilt folgendes:
a. Hat eine Person nicht mehr eine Beschäftigung ausgeübt, die geeignet ist, die Krankheit oder die Verschlimmerung zu verursachen, oder hat die Person eine solche Beschäftigung nur im Gebiet des Vertragsstaates ausgeübt, nach dessen Gesetzgebung die Leistungen gewährt worden sind, so sind die Leistungen, worauf die Person infolge der Verschlimmerung der betreffenden Krankheit Anspruch haben kann, nur nach dieser Gesetzgebung zu gewähren;
b. beansprucht eine Person Leistungen nach der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Beschäftigung ausgeübt wird, aus dem Grunde, dass eine Verschlimmerung der Berufskrankheit eingetreten ist, als sie im Gebiet dieses Vertragsstaates solche Beschäftigungen ausübte, die nach der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates als geeignet angesehen werden, die Verschlimmerung zu verursachen, so ist der zuständige Träger dieses Vertragsstaates verpflichtet, Leistungen nur infolge der Verschlimmerung der Krankheit nach der für diesen Vertragsstaat geltenden Gesetzgebung zu gewähren.
Art. 22
(1)  Zur Feststellung des Leistungsanspruchs und des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Grund eines Arbeitsunfalles nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates werden die Unfälle, die nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates als Arbeitsunfälle gelten, mitberücksichtigt.
(2)  In den Fällen von nacheinander eingetretenen Arbeitsunfällen, welche Leistungen durch die Versicherungen beider Vertragsstaaten zur Folge haben, gelangen für die Geldleistungen, die nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit berechnet werden, folgende Bestimmungen zur Anwendung:
a. Geldleistungen für einen früher eingetretenen Arbeitsunfall werden weitergewährt. Besteht ein Leistungsanspruch nur bei Anwendung des Absatzes 1, so gewährt der zuständige Träger die Geldleistungen nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Grund dieses Arbeitsunfalles;
b. für den neuen Arbeitsunfall berechnet der zuständige Träger die Leistung nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Grund des Arbeits­unfalles, den er gemäss der für ihn anwendbaren innerstaatlichen Gesetz­gebung berücksichtigen muss.
(3)  Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss auch für Berufskrankheiten.

Abschnitt IV Verschiedene Bestimmungen

Art. 23
Die zuständigen Behörden
a. vereinbaren die für die Anwendung dieses Abkommens notwendigen Durch­führungsbestimmungen;
b. unterrichten einander über alle Änderungen ihrer Gesetzgebung;
c. bezeichnen Verbindungsstellen zur Erleichterung des Verkehrs zwischen den Trägern der beiden Vertragsstaaten.
Art. 24
(1)  Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten leisten einander bei der Durch­führung dieses Abkommens Hilfe, wie wenn es sich um die Anwendung ihrer eigenen Gesetzgebung handelte. Die Hilfe ist grundsätzlich kostenlos; die zuständigen Behörden können jedoch die Rückerstattung bestimmter Kosten vereinbaren.
(2)  Zur Bemessung des Invaliditätsgrades berücksichtigen die Träger jedes Vertrags­­staates gegebenenfalls die von den Trägern des anderen Vertragsstaates gelieferten Auskünfte und ärztlichen Feststellungen. Das Recht, den Versicherten durch einen Arzt ihrer Wahl untersuchen zu lassen, bleibt ihnen indessen unbenommen.
Art. 25
(1)  Die durch die Gesetzgebung eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermässigung von Stempelgebühren und Steuern für Schriftstücke und Urkunden, die gemäss dieser Gesetzgebung beizubringen sind, gelten auch für entsprechende Schriftstücke und Urkunden, die gemäss der Gesetzgebung des anderen Vertrags­staates beizubringen sind.
(2)  Die zuständigen Behörden oder Träger der beiden Vertragsstaaten verzichten auf die diplomatische oder konsularische Beglaubigung der Schriftstücke und Urkunden, welche in Anwendung dieses Abkommens vorzulegen sind.
Art. 26
Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, die in Anwendung der Gesetzgebung eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder Sozialversicherungsträger dieses Vertragsstaates einzureichen sind, gelten als fristgerecht eingereicht, wenn sie innert der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Gericht oder Träger des anderen Vertragsstaates eingereicht werden. In solchen Fällen vermerkt die betreffende Stelle das Eingangsdatum auf dem eingereichten Schriftstück und leitet es unmittelbar oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen an die zuständige Stelle des ersten Vertragsstaates weiter.
Art. 27
(1)  Die Träger, die nach diesem Abkommen Leistungen zu erbringen haben, werden durch Zahlung in ihrer Landeswährung von ihrer Verpflichtung befreit.
(2)  Hat ein Träger an einen Träger des anderen Vertragsstaates Zahlungen vorzunehmen, so sind diese in der Währung des zweiten Vertragsstaates zu leisten.
(3)  Falls ein Vertragsstaat Bestimmungen zur Einschränkung des Devisenverkehrs erlassen sollte, so vereinbaren die Vertragsstaaten unverzüglich Massnahmen, um die Überweisung der gemäss diesem Abkommen beiderseits geschuldeten Beträge sicherzustellen.
Art. 28
(1)  Hat der Träger eines Vertragsstaates Geldleistungen zu Unrecht gewährt, so kann der zu Unrecht gezahlte Betrag von einer entsprechenden Leistung, auf die nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates Anspruch besteht, zugunsten dieses Trägers einbehalten werden, soweit die Gesetzgebung des zweiten Vertrags­staates dies zulässt.
(2)  Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Gewährung von Krankengeld nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates mit der Gewährung einer Rente nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates zusammentrifft.
(3)  Hat der Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuss im Hinblick auf den Anspruch auf eine Leistung nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates gezahlt, so ist der gezahlte Betrag von der Nachzahlung zugunsten dieses Trägers einzubehalten.
(4)  Hat eine Person nach der Gesetzgebung eines Vertragsstaates Anspruch auf eine Geldleistung für einen Zeitraum, für den ihr oder ihren Familienangehörigen von einem Fürsorgeträger des anderen Vertragsstaates Leistungen gewährt worden sind, so ist diese Geldleistung auf Ersuchen und zugunsten des ersatzberechtigten Fürsorgeträgers einzubehalten, als sei dieser ein Fürsorgeträger mit Sitz im Gebiet des ersten Vertragsstaates.
Art. 29
(1)  Hat eine Person, der nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates Leistungen für einen Schaden zustehen, der im Gebiet des anderen Vertragsstaates einge-treten ist, nach dessen Gesetzgebung gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den leistungspflichtigen Träger des ersten Vertragsstaates nach der für ihn geltenden Gesetzgebung über; der zweite Vertragsstaat erkennt diesen Übergang an. Voraussetzung ist, dass auch die für den gleichen Versicherungszweig geltende Gesetzgebung des zweiten Vertragsstaates den Übergang des Ersatzanspruchs vorsieht.
(2)  Haben Träger beider Vertragsstaaten in Anwendung des Absatzes 1 wegen Lei­s­tungen auf Grund desselben Schadensfalles Ersatzanspruch, so sind sie Gesamt­gläubiger. Im Innenverhältnis sind sie anteilig im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.
Art. 30
(1)  Aus der Durchführung dieses Abkommens sich ergebende Schwierigkeiten werden von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen geregelt.
(2)  Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht unterbreitet.
(3)  Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Regierungen beider Vertragsstaaten bestellt wird. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem der eine Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, dass er die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
(4)  Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Erman­gelung einer anderen Vereinbarung jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Inter­nationalen Gerichtshofes bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident Staatsangehöriger eines Vertragsstaates oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Ist auch der Vizepräsident Staatsangehöriger eines Vertragsstaates oder ist auch er verhin­dert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist, die Ernennungen vornehmen.
(5)  Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit auf Grund der zwischen den Parteien bestehenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines Mitgliedes sowie seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht. Die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung treffen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.

Abschnitt V Übergangs‑ und Schlussbestimmungen

Art. 31
(1)  Dieses Abkommen gilt auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle. Jedoch werden Renten der schweizerischen Unfallversicherung für Nichtberufsunfälle nur den Versicherten selbst oder ihren Witwen und Waisen gewährt.
(2)  Dieses Abkommen begründet keine Leistungsansprüche für Zeiten vor seinem Inkrafttreten.
(3)  Für die Feststellung eines Leistungsanspruchs nach diesem Abkommen werden auch alle Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach der Gesetzgebung eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.
(4)  Die an die Rentenversicherung des einen Vertragsstaates entrichteten Beiträge, die den Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates und deren Hinterlassenen rückvergütet worden sind, können nicht erneut an diese Versicherung überwiesen werden. Aus diesen Beiträgen können gegenüber der genannten Versicherung keine Rechte mehr abgeleitet werden.
(5)  Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die durch Abfindung oder Beitragsrückvergütung abgegolten worden sind.
Art. 32
(1)  Frühere Entscheide stehen der Anwendung des Abkommens nicht entgegen.
(2)  Ansprüche von Personen, deren Rente vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt worden ist, werden auf Antrag nach diesem Abkommen neu festgestellt. Die Neufeststellung kann auch von Amtes wegen erfolgen. Eine Neufeststellung darf keinesfalls zu einer Minderung der bisherigen Ansprüche der Berechtigten führen.
Art. 33
Für Ansprüche, die auf Grund früherer Versicherungsfälle nach Artikel 32 Absatz 2 geltend gemacht werden, beginnen die Fristen zur Geltendmachung sowie die Verjährungsfristen nach den Gesetzgebungen der Vertragsstaaten frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens.
Art. 34
Das beiliegende Schlussprotokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.
Art. 35
(1)  Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald als möglich in Helsinki ausgetauscht.
(2)  Es tritt am ersten Tage des zweiten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
Art. 36
(1)  Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Es erneuert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn es nicht von einem Vertragsstaat drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist gekündigt wird.
(2)  Tritt das Abkommen infolge Kündigung ausser Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter. Einschränkende Rechtsvorschriften über den Ausschluss eines Anspruchs oder das Ruhen oder die Entziehung von Leistungen wegen des Aufenthaltes im Ausland bleiben für diese Ansprüche unberücksichtigt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
So geschehen zu Bern, am 28. Juni 1985, in zwei Urschriften, eine in deutscher, die andere in finnischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Republik Finnland:

J.‑D. Baechtold

Richard Tötterman

zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Finnland über Soziale Sicherheit

Anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Finnland über Soziale Sicherheit (nach­stehend «Abkommen» genannt) haben die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten folgende Erklärungen vereinbart:
1. Dieses Abkommen gilt nicht für die Arbeitslosenrenten der finnischen Gesetzgebung über die Rentenversicherung.
2. Zu den Gesetzgebungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe B des Abkommens gehören auch die Bestimmungen über die Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen an die dort genannten Systeme.
3. Das Abkommen gilt auch für Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 1951³ und des Protokolls vom 31. Januar 1967⁴ über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie für Staatenlose im Sinne des Über­einkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954⁵, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen. Es gilt unter derselben Voraussetzung auch für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit sie ihre Rechte von diesen Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten. Günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten.
4. Artikel 4 gilt nicht für die schweizerische Gesetzgebung a. über die freiwillige Versicherung der im Ausland niedergelassenen Schweizer Bürger,
b. über die Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenversicherung von Schweizer Bürgern, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden; vorbehalten bleibt Artikel 7 Absatz 5 des Abkommens;
c. über die Fürsorgeleistungen für Schweizer Bürger im Ausland.
5. Ist eine Person auf Grund der Artikel 6–9 des Abkommens wegen der Aus­übung einer Beschäftigung nach der schweizerischen Gesetzgebung pflicht­versichert, so gilt die finnische Gesetzgebung in bezug auf die Versiche-rungs‑ und die Beitragspflicht, die sich aus dem für die genannte Beschäf­tigung bezahlten Lohn ergeben, auch dann nicht, wenn die Person in Finnland wohnt.
6. In den Fällen von Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens teilen die Luftver-kehrsunternehmen des einen Vertragsstaates dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates mit, welche Personen vorübergehend entsandt werden.
7. Die von der Schweizerischen Verkehrszentrale in Finnland beschäftigten Schweizer Bürger sowie die von der Finnischen Zentrale für Tourismus in der Schweiz beschäftigten finnischen Staatsangehörigen sind den Arbeitnehmern eines öffentlichen Dienstes im Sinne von Artikel 7 Absatz 4 des Abkommens gleichgestellt.
8. Soweit die in der Schweiz beschäftigten finnischen Arbeitnehmer – aus­genommen sind Arbeitnehmer mit Niederlassungsbewilligung – nicht bereits im Genuss einer Krankenpflegeversicherung im Sinne des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911⁶ über die Krankenversicherung stehen, hat ihr Arbeit­geber darüber zu wachen, dass sie eine solche Versicherung eingehen, und, falls sie es unterlassen, die Versicherung für sie abzuschliessen. Er kann dabei die für diese Versicherung erforderlichen Beiträge an ihrem Lohn abziehen; anderslautende Vereinbarungen unter den Parteien bleiben vor­bhalten.
9. In der Schweiz wohnende finnische Staatsangehörige, die die Schweiz während einer zwei Monate nicht übersteigenden Dauer verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 des Abkommens nicht.
10. Finnische Staatsangehörige, die ihre Beschäftigung oder Tätigkeit in der Schweiz infolge Unfall oder Krankheit aufgeben müssen, gelten, solange sie Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung erhalten oder in der Schweiz verbleiben, für die Begründung des Anspruchs auf Leistungen als in der Rentenversicherung versichert und unterliegen der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige.
11. Finnische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz, welche die Schweiz nicht länger als drei Monate je Kalenderjahr verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 des Abkommens nicht. Zeiten der Befreiung von der Versicherung in der schweizerischen Rentenversicherung werden auf die Wohndauer nicht angerechnet.
12. Für die Berechnung einer Erhöhung für regressive Renten‑ und Entschä-digungsbeträge nach der finnischen Gesetzgebung gilt der Antrag dann als eingereicht, wenn er mit den erforderlichen Anlagen beim zuständigen finnischen Versicherungsträger angelangt ist.
13. Das dritte Kapitel des Abkommens bezieht sich auch auf die schweizerische Gesetzgebung über die Nichtberufsunfallversicherung.
14. Artikel 20 des Abkommens gilt nicht für die von der finnischen Unfall- und Berufskrankheitenversicherung gewährten Massnahmen zur beruflichen Ein-gliederung.
15. Es wird festgestellt, dass in allen Kantonen der Schweiz ein Familien­zulagensystem zugunsten von Arbeitnehmern besteht und dass nach den zurzeit geltenden Bestimmungen in der Schweiz beschäftigte Arbeitnehmer, unge-achtet ihrer Staatsangehörigkeit, auch Anspruch auf Familienzulagen für ihre ausserhalb der Schweiz wohnenden Kinder haben.
So geschehen zu Bern, am 28. Juni 1985, in zwei Urschriften, eine in deutscher, die andere in finnischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Republik Finnland:

J.‑D. Baechtold

Richard Tötterman

³ SR 0.142.30
⁴ SR 0.142.301
⁵ SR 0.142.40
⁶ SR 832.10
Markierungen
Leseansicht