1 – Interkantonales Konkordat über universitäre Koordination (439.25)
CH - BE

1 – Interkantonales Konkordat über universitäre Koordination

1 439.25-1 Interkantonales Konkordat über universitäre Koordination vom 09.12.1999 (Stand 01.01.2001) Die diesem Konkordat angeschlossenen Kantone, gestützt auf Artikel 4 der Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Fe bruar 1997, im Hinblick auf eine Förderung der Zusammenarbeit miteinander und mit dem Bund, beschliessen:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck
1 Die diesem Konkordat angeschlossenen Kantone (nachstehend Konkordats kantone) wollen eine gesamtschweizerische koordinierte Universitätspolitik be treiben, um die Qualität von Lehre und Forschung an den universitären Hoch schulen zu fördern. Zu diesem Zweck arbeiten sie einerseits miteinander und andererseits mit dem Bund zusammen.
2 Um die Qualität von Lehre und Forschung zu fördern, setzen sie sich ein für: a die Bildung von Netzwerken und Kompetenzzentren im Hochschulbereich; b den Wettbewerb unter den universitären Hochschulen; c günstige Rahmenbedingungen für die internationale Zusammenarbeit im Hochschulbereich; d die Umsetzung des Wissens im Forschungsbereich.

Art. 2

Begriffe
1 Der Begriff Hochschulen im Sinne des vorliegenden Konkordats umfasst uni versitäre Hochschulen gemäss Art. 3 Abs. 1 UFG 1 ) und Fachhochschulen.
2 Universitätskantone sind Kantone, die Hauptträger einer auf Grund des Uni versitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 1999 beitragsberechtigten Univer sität sind.
1) SR 414.20 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
00-56
439.25-1 2

Art. 3

Zusammenarbeit unter den universitären Hochschulen
1 Die universitären Hochschulen setzen die erforderliche Koordination und Zu sammenarbeit zur Realisierung der Beschlüsse der Schweizerischen Universi tätskonferenz nach Artikel 5 des vorliegenden Konkordats um.
2 Unter Vorbehalt der Zuständigkeiten der Schweizerischen Universitätskonfe renz nach Artikel 5 des vorliegenden Konkordats behalten die universitären Hochschulen und ihre kantonalen Oberbehörden die Kompetenz, Massnahmen zur Koordination und Zusammenarbeit zu ergreifen.
2 Organisation

Art. 4

Schweizerische Universitätskonferenz
1 Durch eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen Bund und Konkordats kantonen kann ein gemeinsames universitätspolitisches Organ (Schweizeri sche Universitätskonferenz) errichtet werden, das für die gesamtschweizeri sche Koordination der Tätigkeiten von Bund (einschliesslich des ETH-Bereichs) und Kantonen im universitären Hochschulbereich zuständig ist. Die Konkor datskantone ermächtigen ihre jeweiligen Regierungen, diese Vereinbarung ab zuschliessen.
2 Die Schweizerische Universitätskonferenz setzt sich zusammen aus: a zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Bundes; b je einer Vertreterin oder einem Vertreter jedes Konkordatskantons; c zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Nichtuniversitätskantone.
3 Die Konkordatskantone beteiligen sich zu höchstens 50 Prozent an der De ckung der Kosten der Schweizerischen Universitätskonferenz.
4 Die Zusammenarbeitsvereinbarung regelt die Grundsätze für das Geschäfts reglement der Universitätskonferenz.

Art. 5

Zuständigkeiten
1 Die Zusammenarbeitsvereinbarung kann die Schweizerische Universitätskon ferenz zuständig erklären für: a den Erlass von Rahmenordnungen über die Studienrichtzeiten und über die Anerkennung von Studienleistungen und Studienabschlüssen, die für die Vertragspartner verbindlich sind; b die Gewährung von projektgebundenen Beiträgen gemäss Universitätsför derungsgesetz vom 8.10.1999 1 ) ;
1) SR 414.20
3 439.25-1 c die periodische Beurteilung der Zuteilung der Nationalen Forschungs schwerpunkte unter dem Gesichtspunkt einer gesamtschweizerischen Aufgabenteilung unter den Hochschulen; d die Anerkennung von Institutionen oder Studiengängen; e den Erlass von Richtlinien für die Bewertung von Lehre und Forschung; f den Erlass von Richtlinien zur Umsetzung des Wissens im Forschungsbe reich.
2 Die Schweizerische Universitätskonferenz gibt zuhanden des Bundes und der Universitätskantone Empfehlungen zur Zusammenarbeit, zur Mehrjahrespla nung sowie für eine ausgeglichene Arbeitsteilung im universitären Hochschul bereich ab.

Art. 6

Beschlussfassung
1 Jedes Mitglied der Schweizerischen Universitätskonferenz verfügt über eine Stimme.
2 Die Beschlüsse nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und c bis f werden mit qualifiziertem Mehr von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder gefasst. Die se Beschlüsse sind rechtsgültig, sofern die Mitglieder der Schweizerischen Uni versitätskonferenz, die ihnen zustimmen, mehr als die Hälfte der Studierenden repräsentieren, die an den in der Schweizerischen Universitätskonferenz ver tretenen universitären Hochschulen immatrikuliert sind.
3 Die Beschlüsse nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b werden mit einfachem Mehr der Stimmen aller Mitglieder gefasst; sie müssen überdies die Zustim mung jener Mitglieder finden, die an den Projekten finanziell beteiligt sind.
4 Die übrigen Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der Stimmen aller Mit glieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des Präsidenten.

Art. 7

Akkreditierung und Qualitätssicherung
1 Der Bund, die Konkordatskantone und die universitären Hochschulen sichern und fördern die Qualität von Lehre und Forschung.
2 Zu diesem Zweck ermächtigen die Konkordatskantone ihre jeweiligen Regie rungen, zusammen mit dem Bund ein unabhängiges Organ einzusetzen, das zuhanden der Schweizerischen Universitätskonferenz a die Anforderungen an die Qualitätssicherung umschreibt und regelmässig prüft, ob sie erfüllt werden;
439.25-1 4 b Vorschläge für ein gesamtschweizerisches Verfahren der Akkreditierung für die Institutionen unterbreitet, die für sich eine solche für einzelne ihrer Studiengänge oder insgesamt beantragen; c gestützt auf die von der Universitätskonferenz erlassenen Richtlinien die Akkreditierung prüft.
3 Die Zusammenarbeitsvereinbarung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Organisation und die Finanzierung.
4 Die Konkordatskantone tragen höchstens 50 Prozent des beitragsberechtig ten Aufwands für die Überwachung der Qualitätssicherung und für die Akkredi tierung.

Art. 8

Zusammenarbeit mit dem gemeinsamen Organ der Leitungen der schweizerischen universitären Hochschulen
1 Die Schweizerische Universitätskonferenz arbeitet mit dem gemeinsamen Or gan der Leitungen der schweizerischen universitären Hochschulen zusammen.
2 Sie kann das gemeinsame Organ der Leitungen der schweizerischen univer sitären Hochschulen mit der Vorbereitung und Umsetzung ihrer Beschlüsse be auftragen. Die Deckung der entsprechenden Kosten erfolgt im Rahmen des Budgets der Schweizerischen Universitätskonferenz. Die Zusammenarbeitsver einbarung regelt die Einzelheiten.

Art. 9

Zusammenarbeit mit den gesamtschweizerischen Organen des Fachhochschulbereichs
1 Die Schweizerische Universitätskonferenz arbeitet mit den gesamtschweizeri schen Organen im Fachhochschulbereich zusammen.

Art. 10

Konsultation
1 Die Schweizerische Universitätskonferenz konsultiert zu wichtigen Fragen der schweizerischen universitären Hochschulpolitik die interessierten Kreise, na mentlich: a die Leitungen der universitären Hochschulen; b die Dozentenschaft, den Mittelbau sowie die Studierenden; c die Organisationen der Wirtschaft.
3 Schlussbestimmungen

Art. 11

Beitritt zum Konkordat
1 Dem vorliegenden Konkordat kann jeder Universitätskanton beitreten.
5 439.25-1
2 Der Beitritt wird dem Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren mitgeteilt.

Art. 12

Mindestzahl der Unterzeichnerkantone
1 Das vorliegende Konkordat tritt erst in Kraft, wenn mehr als die Hälfte der Uni versitätskantone ihren Beitritt erklärt haben. Es bleibt in Kraft, solange die Min destzahl der Unterzeichnerkantone erreicht ist.

Art. 13

Vollzug
1 Die Regierungen der Konkordatskantone werden mit dem Vollzug des vorlie genden Konkordats beauftragt. Sie werden insbesondere beauftragt, mit dem Bundesrat eine Zusammenarbeitsvereinbarung im Sinne des vorliegenden Konkordats und unter Einbezug der Eidgenössischen Technischen Hochschu len abzuschliessen.
2 Falls die Zusammenarbeitsvereinbarung nicht abgeschlossen werden kann oder ungültig wird, ergreifen die Konkordatskantone die nötigen Massnahmen, um die Koordination ihrer Universitätspolitik zu gewährleisten.

Art. 14

Kündigung
1 Das vorliegende Konkordat kann bei einer Kündigungsfrist von drei Jahren je weils auf Ende Jahr gekündigt werden. Bern, den 9. Dezember 1999 Rat der Schweizerischen Hochschulkonfe renz Der Präsident: Macheret Der Generalsekretär: Ischi
439.25-1 6 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
09.12.1999 01.01.2001 Erlass Erstfassung 00-56
7 439.25-1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 09.12.1999 01.01.2001 Erstfassung 00-56
Markierungen
Leseansicht