Verordnung über Einrichtung und Betrieb von Unternehmen der Filmvorführung
IX B/23/2 Verordnung über Einrichtung und Betrieb von Unternehmen der Filmvorführung (Filmverordnung) Vom 22. November 1978 (Stand 1. Januar 1988) Der Landrat, gestützt auf Artikel 7 des kantonalen Filmgesetzes vom 1. Mai 1966 1 ) , verordnet: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung findet auf öffentliche Filmvorführungen sowie auf Betrie - be, Räume und Ankündigungen Anwendung, die öffentlichen Filmvorführun - gen dienen.
2 Eine Vorführung gilt als öffentlich, wenn sie nicht nur einem bestimmten, begrenzten Personenkreis zugänglich ist. Das Departement für Sicherheit und Justiz (Departement) kann auch nichtöffentliche Vorführungen dieser Verordnung unterstellen, wenn es das öffentliche Interesse gebietet.
Art. 2 Zeitliche Beschränkungen
1 Öffentliche Filmvorführungen dürfen nicht vor 14.00 Uhr beginnen und längstens bis 23.15 Uhr, am Freitag und Samstag bis eine Viertelstunde nach Mitternacht dauern.
2 Filmmatinées sind an Samstagen und Sonntagen gestattet, dürfen jedoch an Sonntagen erst um 10.30 Uhr beginnen.
3 Am Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, eidgenössischen Bettag und am Weihnachtstag dürfen keine Filmvorführungen stattfinden.
4 Das Departement kann für besondere Fälle Ausnahmen bewilligen. 2. Betriebs- und Vorführbewilligung
Art. 3 Art der Betriebe
1 Öffentliche Filmvorführungen können durchgeführt werden:
a. durch Betriebe der Filmvorführung gemäss Bundesgesetz (regelmässi - ge Veranstaltungen in ständigen Kinotheatern oder in speziell dazu re - servierten Sälen, inkl. so genannter Wanderkinos, Filmdienste usw.);
b. durch Veranstalter, die nicht dem Bundesgesetz unterstehen (Gele - genheitsvorstellungen durch Firmen, Vereine usw.). 1) Heute gilt Art. 6 des kant. Filmgesetzes vom 6. Mai 1979 SBE I/7 220 1
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Art. 4 Betriebsbewilligung
1 Zur Eröffnung und zur Umwandlung von Betrieben der Filmvorführung ist die Bewilligung des Departements notwendig.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen der eidgenössi - schen und kantonalen Filmgesetzgebung sowie die bau-, feuer- und ver - kehrspolizeilichen Vorschriften erfüllt sind.
3 Die bereits bestehenden Betriebe gelten als bewilligt.
Art. 5 Vorführbewilligung
1 Die Veranstaltung öffentlicher Filmvorführungen bedarf einer Vorführbewil - ligung durch das Departement.
2 Nicht bewilligungspflichtig sind Einzelfilmvorführungen insbesondere erzie - herischer, kirchlicher, wissenschaftlicher, kultureller, gemeinnütziger oder sportlicher Art.
Art. 6 Voraussetzungen
1 Die Vorführbewilligung wird erteilt, wenn:
a. der Bewerber in der Schweiz Wohnsitz hat; juristische Personen müs - sen in der Schweiz ihren Sitz haben;
b. der Bewerber einen guten Leumund hat;
c. der Bewerber Gewähr für eine einwandfreie Leitung des Unterneh - mens bietet.
2 Werden die Betriebe und die Filmvorführungen nicht vom Bewilligungsin - haber geleitet, so ist eine verantwortliche Person zu bezeichnen; diese hat die Voraussetzungen gemäss Absatz 1 zu erfüllen.
Art. 7 Befristung
1 Die Vorführbewilligung wird in der Regel für ein Jahr erteilt und jeweils er - neuert, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Art. 8 Entzug
1 Der Entzug der Betriebsbewilligung richtet sich nach der eidgenössischen und kantonalen Filmgesetzgebung.
2 Die Vorführbewilligung kann vorübergehend oder dauernd entzogen wer - den, wenn:
a. eine der übrigen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt ist;
b. die baupolizeilichen und feuerpolizeilichen Vorschriften nicht oder nicht mehr eingehalten sind;
c. die mit der Erteilung verbundenen Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt werden;
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d. der Betriebsinhaber oder die für die Betriebsleitung verantwortliche Person die Vorschriften dieser Verordnung trotz Verwarnung nicht be - folgt oder wegen Übertretung wiederholt bestraft worden ist;
e. die öffentliche Ordnung oder Sittlichkeit es verlangen. 3. Jugendschutz
Art. 9 Zutrittsalter
1 An den öffentlichen Filmvorführungen dürfen nur Personen teilnehmen, die im laufenden Kalenderjahr das 16. Altersjahr erfüllen.
Art. 10 Heraufsetzung
1 Das Zutrittsalter kann durch das Departement im Einzelfall oder für be - stimmte Kategorien von Filmen um zwei Jahre heraufgesetzt werden.
Art. 11 Herabsetzung
1 Ist ein Film für Kinder oder Jugendliche geeignet, so kann das Departe - ment auf Gesuch des Veranstalters die Altersgrenze bis auf sechs Jahre her - absetzen.
2 Eine solche Herabsetzung kann auch im Rahmen der Filmerziehung für Schulklassen und Jugendgruppen erfolgen.
Art. 12 Vorprüfung
1 Zur Beurteilung von Gesuchen für Jugendvorstellungen kann das Departe - ment eine Vorprüfung anordnen. Der Gesuchsteller hat den Film auf seine Kosten vorzuführen.
Art. 13 Freier Zutritt
1 Den mit der Überwachung der Filmvorführung beauftragten Organen des Departements ist jederzeit unentgeltlich Zutritt zu den Vorführungen zu gewähren.
Art. 14 Bekanntgabe
1 Das Mindestzutrittsalter für Besucher ist im Schaukasten und an der Bil - lettkasse gut sichtbar bekanntzugeben.
2 Sofern das Departement das Mindestzutrittsalter herauf- oder herabge - setzt hat, ist darauf in den öffentlichen Ankündigungen von Filmvorführun - gen hinzuweisen. 3
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Art. 15 Kontrolle, Ausweispflicht
1 Der Veranstalter der Filmvorführung oder seine beauftragten Angestellten haben festzustellen, ob die Besucher das vorgeschriebene Mindestalter er - reicht haben. Die Polizei führt von sich aus Kontrollen durch.
2 Besucher, bei denen Zweifel über die Erfüllung des Zutrittsalters bestehen, haben einen Ausweis auf sich zu tragen und auf Verlangen vorzuweisen. Der Ausweis muss von einer Amtsstelle ausgestellt und mit Foto und Geburtsda - tum des Inhabers versehen sein (Identitätskarte oder dgl.). Besucher, die sich nicht entsprechend ausweisen können, sind wegzuweisen.
Art. 16 Jugendliche Arbeitnehmer
1 Bezüglich der Beschäftigung von Jugendlichen in ständigen Kinotheatern wird auf die Artikel 148–152 der Verordnung II zum eidgenössischen Arbeits - gesetz verwiesen. Bezüglich des Mindestalters für Arbeitnehmer in ständi - gen Kinotheatern gilt Artikel 56 Buchstabe a der Verordnung I zum eidge - nössischen Arbeitsgesetz. 4. Baupolizeiliche Vorschriften 4.1. Für Lokale mit regelmässigen Filmvorführungen
Art. 17 Bauweise, Parkplätze
1 Lichtspieltheater dürfen nur in massiv gebauten Gebäuden eingerichtet werden.
2 Bei Neuerstellung oder Erweiterung von Kinos sind genügend Parkplätze zu schaffen.
Art. 18 Türen, Notausgänge
1 Der Zuschauerraum muss die notwendige Anzahl Türen und Notausgänge aufweisen.
2 Türen und Notausgänge aus dem Zuschauerraum müssen nach aussen aufschlagen und mindestens 1,2 m breit sein. Die Türen müssen durch me - chanische Vorrichtungen offengehalten werden können und sind so zu kon - struieren, dass sie vom Publikum leicht geöffnet werden können.
3 Über oder neben den Notausgängen ist eine ständig beleuchtete Aufschrift «Notausgang» anzubringen. Die Beleuchtung muss unabhängig von der üb - rigen Beleuchtungsanlage schaltbar sein.
Art. 19 Belüftung, Aborte
1 Der Zuschauerraum muss gut ventilierbar sein.
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2 Aborte sind nach Geschlechtern getrennt in genügender Anzahl vorzuse - hen.
Art. 20 Bestuhlung
1 Die Bestuhlung im Zuschauerraum ist am Boden zu befestigen und so an - zuordnen, dass den Wänden entlang und bei entsprechend breiter Bestuh - lung zwischen den Sitzreihen genügend breite Gänge frei bleiben.
Art. 21 Beleuchtung
1 Die Beleuchtung muss zweckmässig und betriebssicher sein und ist derart zu installieren, dass sie sowohl vom Zuschauerraum als auch vom Appara - teraum aus bedient werden kann.
Art. 22 Vorführkabine
1 Die Vorführkabine muss vom Zuschauerraum durch eine mindestens 15 cm dicke Mauer getrennt sein. Diese Mauer darf nur die für die Apparate und Sichtfenster notwendigen Öffnungen enthalten. Der Raum muss mit direkt ins Freie führenden Fenstern, die leicht geöffnet werden können, versehen sein. Die Öffnungen für Apparate und Sichtfenster müssen durch Schieber aus feuersicherem Material leicht geschlossen werden können.
2 In der Kabine muss in Türnähe ein Feuerlöschapparat in betriebsbereitem Zustand vorhanden sein.
Art. 23 Apparate
1 Die Apparate müssen, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend, mit Schutzvorrichtungen versehen sein. Sie dürfen nur auf Gestelle aus un - brennbarem Material gestellt werden. Für die elektrischen Vorschriften gel - ten die Bestimmungen des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins (SEV). 4.2. Für Lokale mit gelegentlichen Vorführungen
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1 Für gelegentliche Filmvorführungen, die nicht in ständigen Kinos stattfin - den, gelten, wenn brennbare Filme zur Verwendung kommen, folgende Vor - schriften:
a. sie dürfen nur in massiv gebauten Gebäuden, die nicht feuergefährlich sind, veranstaltet werden;
b. der Projektionsapparat darf nicht in nächster Nähe der Sitzplätze auf - gestellt werden; 5
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c. die Bestuhlung ist so anzuordnen, dass gegen den Hauptausgang hin, den Wänden entlang und in der Mitte des Raumes Durchgänge von wenigstens 1,2 m Breite offen bleiben;
d. der Zuschauerraum muss zwei voneinander getrennte Ausgänge auf - weisen. 5. Gebühren
Art. 25
1 Für die Erteilung der Betriebsbewilligung setzt das Departement eine ein - malige Gebühr von 100-1000 Franken fest, die zur Hälfte an die betreffende Gemeinde fällt. Ferner sind vom Gesuchsteller die entstandenen Barausla - gen zu vergüten.
2 Für die Erteilung einer Vorführbewilligung und deren Erneuerung erhebt das Departement jährlich eine Gebühr von 50-300 Franken.
3 Für einzelne bewilligungspflichtige öffentliche Filmvorführungen beträgt die Gebühr 20-100 Franken je Vorführung.
4 Die Gebühren sind im Voraus zu entrichten. 6. Rechtsschutz
Art. 26
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1 Der Rechtsschutz gegen Verfügungen des Departements richtet sich nach
Artikel 4 des kantonalen Filmgesetzes 1
) . 7. Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 27 Verbotene Filme
1 Wer Filme, die das sittliche Empfinden verletzen, eine verrohende Wirkung ausüben, zur Begehung von Verbrechen oder Vergehen aufreizen oder Men - schen oder Menschengruppen verächtlich machen, öffentlich vorführt oder vorführen lässt, wird mit Haft oder Busse bestraft.
Art. 28 Verbotene Ankündigungen
1 Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer
a. verbotene Filme öffentlich ankündigt oder ankündigen lässt;
b. zulässige Filme in einer Art und Weise öffentlich ankündigt oder an - kündigen lässt, die das sittliche Empfinden verletzen oder Menschen oder Menschengruppen verächtlich machen. 1) GS IX B/23/1
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2 Als öffentliche Ankündigung gelten namentlich das Ausstellen in Auslagen und Schaufenstern oder an anderen von der Strasse aus sichtbaren Orten, Inserate oder andere Druckerzeugnisse.
Art. 29 Andere strafbare Handlungen
1 Mit Busse wird bestraft, wer
a. die zeitlichen Beschränkungen der öffentlichen Vorführung von Filmen missachtet;
b. ohne die erforderliche Bewilligung eine öffentliche Filmvorführung ver - anstaltet;
c. entgegen den Vorschriften über den Jugendschutz an einer Filmvor - führung teilnimmt oder Teilnehmer zu Filmvorführungen zulässt.
2 In leichten Fällen kann anstelle der Busse eine Verwarnung ausgesprochen werden.
Art. 30 Vorbehalt des Bundesrechts
1 Die Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuches, des eidgenössi - schen Filmgesetzes und der übrigen Bundesgesetzgebung bleiben vorbe - halten.
Art. 31 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1979 in Kraft und ersetzt diejenige vom 19. Oktober 1966 1 ) . 1) N 31 2177 7
IX B/23/2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 02.12.1987 01.01.1988 Art. 26 totalrevidiert SBE III/4 341
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IX B/23/2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 26 02.12.1987 01.01.1988 totalrevidiert SBE III/4 341 9
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