1 – Statut der Interkantonalen Lehrmittelzentrale ilz
1 439.63-1 Statut der Interkantonalen Lehrmittelzentrale ilz (ilz-Statut) vom 07.12.2012 (Stand 01.01.2014) Die Delegiertenversammlung der Interkantonalen Lehrmittelzentrale be schliesst, gestützt auf das Statut der Interkantonalen Lehrmittelzentrale vom 23. Juni
1995, Art. 39 Abs. 1 und auf Ziffer 2.2b der Vereinbarung zur sprachregionalen Zusammenarbeit vom 18. März 2010 sowie im Einvernehmen mit der Deutsch schweizer Erziehungsdirektorenkonferenz, folgendes Statut:
1 Allgemeines
Art. 1
Name und Sitz
1 Die Interkantonale Lehrmittelzentrale (ilz) ist eine öffentlich-rechtliche Körper schaft der Kantone, die dieses Statut genehmigt haben. Sie hat ihren Sitz am Ort ihrer Geschäftsstelle.
Art. 2
Zweck
1 Die ilz unterstützt die Kantone bei der Sicherstellung eines qualitativ hochste henden Angebots an Lehrmitteln.
2 Sie koordiniert die Initiierung und Konzeption lehrplankonformer, praxisorien tierter und preisgünstiger Lehrmittel.
3 Sie unterstützt die kantonalen Lehrmittelverantwortlichen bei der Erfüllung ih rer Aufgaben und erbringt im Auftrag der Kantone Dienstleistungen im Bereich der Lehrmittelkoordination.
Art. 3
Mitgliedschaft
1 Der Beitritt eines Kantons zur ilz erfolgt durch die Genehmigung dieses Sta tuts.
2 Das Fürstentum Liechtenstein kann mit allen Rechten und Pflichten eines Kantons ebenfalls Mitglied der ilz sein.
3 Ein Austritt kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Jahren auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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2 Organisation
Art. 4
Plenarversammlung der Mitgliederkantone
1 Die Plenarversammlung der Mitgliederkantone ist oberstes Organ der ilz und erfüllt die Aufgaben gemäss diesem Statut.
2 Sie setzt sich aus den Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren der Mit gliederkantone zusammen und tagt in der Regel im Rahmen der D-EDK Plenarversammlung. Der Direktor oder die Direktorin der ilz nimmt an den Sit zungen mit beratender Stimme teil.
3 Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach den Regelungen für die D-EDK Plenarversammlung.
Art. 5
Aufgaben der Plenarversammlung
1 Die Plenarversammlung hat die folgenden Kompetenzen und Aufgaben: a Genehmigung des Tätigkeitsprogramms und des Budgets der ilz, b Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Revisi onsberichts, c Beschluss über die Ergebnisverwendung, d Festlegung der Beiträge der Mitglieder und der Abgaben der Verlage, e Wahl des Aufsichtsrats sowie der Präsidien der Konferenz der kantonalen Lehrmittelverantwortlichen und der Verlagskonferenz, f Festlegung des Sitzes der ilz.
Art. 6
Aufsichtsrat
1 Der Aufsichtsrat überwacht im Auftrag der Plenarversammlung die Geschäfts führung der ilz.
2 Der Aufsichtsrat setzt sich aus 5 bis 7 Personen zusammen. Ein Mitglied der Plenarversammlung präsidiert den Aufsichtsrat.
Art. 7
Aufgaben des Aufsichtsrats
1 Der Aufsichtsrat hat insbesondere die folgenden Kompetenzen und Aufgaben; er a stellt der Plenarversammlung Antrag auf Genehmigung des Tätigkeitspro gramms und des Jahresberichts, b erlässt eine Geschäftsordnung inkl. Finanzreglement für die nachgeordne ten Organe, c stellt der Plenarversammlung Antrag auf Genehmigung des Budgets, der Jahresrechnung inkl. Ergebnisverwendung und des Revisionsberichts,
3 439.63-1 d stellt der Plenarversammlung Antrag auf Festlegung der Beiträge der Mit glieder und der Abgaben der Verlage, e kontrolliert die Rechnungsführung, f wählt den Direktor oder die Direktorin, g kann dem Direktor oder der Direktorin Aufträge erteilen, h kann ständige Kommissionen einsetzen und deren Mitglieder wählen.
Art. 8
Beschlussfassung
1 Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglie der anwesend sind.
2 Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwe senden Stimmberechtigten. Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit; bei Stimmengleichheit hat sie oder er den Stichentscheid.
3 Der Aufsichtsrat regelt die Einzelheiten zum Geschäftsablauf und zur Be schlussfassung in einem Organisationsreglement.
Art. 9
Geschäftsstelle
1 Die Geschäftsstelle führt unter der Leitung des Direktors oder der Direktorin die Geschäfte der ilz.
2 Der Direktor oder die Direktorin ist für sämtliche Aufgaben zuständig, soweit sie nicht durch dieses Statut, durch die Geschäftsordnung oder Beschlüsse der übergeordneten Organe anderweitig zugeteilt werden. Er oder sie vertritt die ilz nach aussen.
3 Die Einzelheiten zu den Aufgaben und der Arbeitsweise der ilz werden, soweit sie nicht im vorliegenden Statut oder im Tätigkeitsprogramm der D-EDK enthal ten sind, vom Aufsichtsrat in der Geschäftsordnung geregelt.
Art. 10
Konferenz der kantonalen Lehrmittelverantwortlichen
1 Die kantonalen Lehrmittelverantwortlichen der Mitgliedskantone bilden die Konferenz der kantonalen Lehrmittelverantwortlichen. Diese dient der Lehrmit telkoordination, der Vorbereitung lehrmittelpolitischer Entscheide und dem In formationsaustausch der Kantone.
2 Die Plenarversammlung wählt den Präsidenten oder die Präsidentin der Kon ferenz. Eine Vertretung der Geschäftsstelle und in der Regel auch der Verlags konferenz nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
3 Der Aufsichtsrat regelt die einzelnen Aufgaben der Konferenz in der Ge schäftsordnung.
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Art. 11
Verlagskonferenz
1 Die Verlagskonferenz setzt sich aus den Leitern oder Leiterinnen der kantona len Lehrmittelverlage oder Lehrmittelstellen zusammen. Sie dient der Förde rung des Informationsaustauschs zwischen den öffentlichen Lehrmittelverlagen und Lehrmittelstellen.
2 Die Plenarversammlung wählt den Präsidenten oder die Präsidentin der Kon ferenz. Eine Vertretung der Geschäftsstelle und in der Regel der Konferenz der kantonalen Lehrmittelverantwortlichen nehmen an den Sitzungen mit beraten der Stimme teil.
3 Der Aufsichtsrat regelt die einzelnen Aufgaben der Konferenz in der Ge schäftsordnung.
3 Finanzen und Personal
Art. 12
Beiträge
1 Die Aufwendungen der ilz werden bestritten durch: a jährliche Beiträge der Mitglieder pro Einwohner, b Abgaben der Verlage auf Lehrmittel, die gemäss Geschäftsordnung von der ilz gefördert worden sind.
2 Die Plenarversammlung setzt die Höhe der Beiträge und Abgaben bei der Ge nehmigung des Budgets fest.
3 Bei einem Austritt besteht kein Anspruch am Vermögen der ilz.
Art. 13
Personal- und Haftungsrecht
1 Die Plenarversammlung regelt das Personal- und Haftungsrecht für das Per sonal der ilz.
Art. 14
Revisionsstelle
1 Die Plenarversammlung bezeichnet für die ilz eine Revisionsstelle für eine Amtsdauer von vier Jahren.
4 Schlussbestimmungen
Art. 15
Übergangsbestimmung
1 Insoweit und solange die Geschäftsordnungen und die Reglemente zu die sem Statut nicht erlassen sind, gelten die bisherigen Erlasse der ilz als Vollzugsbestimmungen, sofern sie diesem Statut nicht widersprechen.
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Art. 16
Inkrafttreten
1 Dieses Statut kann in Kraft gesetzt werden, wenn es durch die Mehrheit der bisherigen Mitglieder genehmigt worden ist.
2 Die Plenarversammlung legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest.
Art. 17
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit Inkrafttreten dieses Statuts wird das Statut der Interkantonalen Zentral stelle für die Lehrmittelkoordination vom 23. Juni 1995 aufgehoben. Zürich, 7. Dezember 2012 Delegiertenversammlung der Interkantona len Lehrmittelzentrale Der Präsident: Patric Bezzola Der Direktor: Marcel Gübeli
439.63-1 6 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
07.12.2012 01.01.2014 Erlass Erstfassung 14-6
7 439.63-1 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 07.12.2012 01.01.2014 Erstfassung 14-6
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