Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug
                            Verordnung  über das Gesundheitswesen im Kanton Zug  (Gesundheitsverordnung, GesV)  Vom 30. Juni 2009 (Stand 26. Juni 2021)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe vom  23.  Juni 2006 (MedBG)  1  )  , das Bundesgesetz  über die Psychologieberufe  vom 18. März 2011 (PsyG)  2  )  , Art.  83 des Bundesgesetzes über Arzneimittel  und Medizinprodukte vom 15.  Dezember 2000 (HMG)  3  )  , das Gesetz über  das   Gesundheitswesen   im   Kanton   Zug   (Gesundheitsgesetz,   GesG)   vom  30.  Oktober 2008  4  )    und Ziff.  116 des Kantonsratsbeschlusses über die Ge  -  bühren in Verwaltungs- und Zivilsachen vom 11.  März 1974  5  )  ,  *  beschliesst:  1. Organe der Gesundheitsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Kantonsärztin oder Kantonsarzt
                            1  Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt vollzieht die durch die Gesetzge  -  bung übertragenen Aufgaben und unterstützt die Gesundheitsdirektion in  humanmedizinischen Fragen. Sie oder er ist befugt, disziplinarische Verwar  -  nungen und Verweise auszusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt hat insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten zu ergreifen oder anzu  -  ordnen; sie oder er kann hierfür die Polizeiorgane beiziehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Gesundheitsbehörden der Einwohnergemeinden in humanmedizi  -  nischen Belangen in Einzelfällen zu unterstützen und zu beraten;  1)  SR  811.11  2)  SR  935.81  3)  SR  812.21  4)  BGS  821.1  5)  BGS  641.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Impfaktionen durchzuführen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Tätigkeit der humanmedizinischen Berufe zu überwachen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Massnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention zu unterstüt  -  zen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  amtsärztliche Aufgaben zu Gunsten der Untersuchungs- und Gerichts  -  behörden zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt
                            1  Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt vollzieht die durch die Ge  -  setzgebung übertragenen Aufgaben und unterstützt die Gesundheitsdirektion  in veterinärmedizinischen Fragen. Sie oder er ist befugt, disziplinarische  Verwarnungen und Verweise auszusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt hat insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Gesundheit der Tiere zu überwachen und tierseuchenpolizeiliche  Massnahmen zu ergreifen oder anzuordnen; sie oder er kann hierfür  die Polizeiorgane beiziehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Einsatz von Heilmitteln bei Tieren sowie die Sicherheit bei der  Produktion   tierischer   Lebensmittel   zu   beaufsichtigen   und   zu  kontrollieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Berufstätigkeit von Veterinärmedizinerinnen und Veterinärmedizi  -  nern und von Angehörigen anderer Berufe der Gesundheitspflege am  Tier zu überwachen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Tierschutzgesetzgebung  1  )   zu vollziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Kantonschemikerin oder Kantonschemiker
                            1  Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker vollzieht die durch die  Gesetzgebung übertragenen Aufgaben und unterstützt die Gesundheitsdirek  -  tion in Fragen des Verbraucherschutzes insbesondere betreffend Lebensmit  -  tel, Gebrauchsgegenstände und gefährliche Stoffe. Sie oder er vollzieht die  Strahlenschutzgesetzgebung im Bereich Radon  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker vollzieht die durch die  Gesetzgebung übertragenen Aufgaben und unterstützt die Gesundheitsdirek  -  tion in pharmazeutischen Fragen.  *  1)  SR  455  2)  SR  814.501   (Art. 110 ff.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker hat insbesondere:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Verkehr und die Abgabe von Heilmitteln zu überwachen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die heilmittelrechtlichen Detailhandelsgeschäfte im Sinne von Art. 30  Heilmittelgesetz  1  )   zu kontrollieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Berufsausübung im Zusammenhang mit Heilmitteln zu überprü  -  fen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt und die Kantonstierärztin oder  den Kantonstierarzt in Fragen des Heilmittelwesens zu unterstützen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  *  die Berufstätigkeit von Apothekerinnen und Apothekern und von Dro  -  gistinnen und Drogisten zu überwachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4a * Heilmittelinspektorin oder Heilmittelinspektor
                            1  Die Heilmittelinspektorin oder der Heilmittelinspektor vollzieht die durch  die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben und unterstützt die Gesundheits  -  direktion in pharmazeutischen Fragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Heilmittelinspektorin oder der Heilmitteinspektor hat insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Verkehr und die Abgabe von Heilmitteln im Grosshandel zu über  -  wachen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die heilmittelrechtlichen Grosshandelsbetriebe im Sinne von Art. 28  Heilmittelgesetz  2  )   zu kontrollieren.  2. Universitäre Medizinalberufe  2.1. Selbstständige Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Begriff
                            1  Selbstständig   tätige   universitäre   Medizinalpersonen   arbeiten   fachlich  eigenverantwortlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können sich zu einer Personengesellschaft zusammenschliessen mit  Personen, die zur entsprechenden selbstständigen Tätigkeit im Kanton zuge  -  lassen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fachlich eigenverantwortlich in fremdem Namen und auf fremde Rech  -  nung können sie ihren Beruf ausüben in Spitälern, Pflegeheimen oder in ei  -  nem anderen im Kanton zugelassenen Betrieb im Sinne von §  26  Abs.  2 und  3 des Gesundheitsgesetzes  3  )  .  1)  SR  812.21  2)  SR  812.21  3)  BGS  821.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gegenüber den Aufsichtsbehörden ist jede selbstständig tätige Person für  ihr Verhalten verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die universitären Medizinal  -  berufe  vom 23. Juni 2006 (MedBG)  2  )    über  die  Berufspflichten  (Art.  40  MedBG) gelangen sinngemäss auch für Personen zur Anwendung, die einen  universitären Medizinalberuf fachlich eigenverantwortlich in einem Betrieb  im Sinne von §  26  Abs.  2 und 3 des Gesundheitsgesetzes ausüben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Gesundheitsdirektion nimmt bei allen Inhaberinnen und Inhabern ei  -  ner Berufsausübungsbewilligung nach erfolgter Bewilligungserteilung einen  Registereintrag   gemäss  Art.  7  Abs.  2   Registerverordnung   MedBG  3  )    vom  15.  Oktober 2008 vor, unabhängig davon, ob sie in eigenem Namen und auf  eigene Rechnung oder im Namen und auf Rechnung eines Dritten tätig  sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Bei Verletzung beruflicher Pflichten oder anderer gesundheitsrechtlicher  Vorschriften kann die Gesundheitsdirektion die in Art.  43 MedBG vorgese  -  henen Disziplinarmassnahmen gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer  Berufsausübungsbewilligung anordnen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Kurzzeitige Abwesenheiten
                            1  Bei kurzzeitiger Abwesenheit der selbstständig tätigen Person bis zu zwei  Wochen darf der Betrieb im Namen und auf Rechnung sowie unter der fach  -  lichen Verantwortung der selbstständig tätigen Person durch eine ihr zur  Assistenz bewilligten universitären Medizinalperson aufrechterhalten wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei regelmässiger kurzzeitiger Abwesenheit der selbstständig tätigen Per  -  son darf der Betrieb im Namen und auf Rechnung sowie unter fachlicher  Verantwortung der selbstständig tätigen Person durch eine ihr zur Assistenz  bewilligten universitären Medizinalperson wie folgt aufrechterhalten wer  -  den:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei einer Arbeitswoche der selbstständig tätigen Person von vier oder  fünf Tagen während eines Tages pro Woche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei einer Arbeitswoche von sechs Tagen während zweier Tage pro Wo  -  che;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei einer Arbeitswoche von sieben Tagen während dreier Tage pro  Woche.  2)  SR  811.11  3)  SR  811.117.3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Längere Abwesenheiten / Todesfall
                            1  Ist eine selbstständig tätige Person an der Berufsausübung verhindert oder  ist sie verstorben, kann die Gesundheitsdirektion dieser Person bzw. ihren  Erben bis 6 Monate eine Vertretung bewilligen. Aus wichtigen Gründen  kann diese Frist verdoppelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird erteilt, sofern die Voraussetzungen im Sinne von  §§  9  Abs.  1 und 3 und 18  Abs.  1 GesG  1  )   erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine selbstständig tätige Person kann sich für Abwesenheiten ab 2 bis 14  Wochen innerhalb von zwölf Monaten durch eine ihr bereits als Assistenz  bewilligte universitäre Medizinalperson vertreten lassen, sofern diese über  einen Weiterbildungstitel oder über eine zweijährige praktische Weiterbil  -  dung in einer entsprechenden Praxis oder Institution verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Vertretung handelt eigenverantwortlich im Namen und auf Rechnung  der Person, die sie vertritt bzw. deren Erben. Ihre Tätigkeit muss von einer  Berufshaftpflichtversicherung im Sinne von §  18 GesG  2  )   gedeckt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer
                            1  Der Meldung nach §  7 Abs.  1 GesG  3  )    ist ein Nachweis der Berufsaus  -  übungsbewilligung, eine aktuelle Unbedenklichkeitserklärung  (Certificate  of Good Standing) der Aufsichtsbehörde des Niederlassungskantons im Ori  -  ginal sowie ein Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung beizulegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienstleistung darf erbracht werden, sobald die Gesundheitsdirektion  mitgeteilt hat, dass der Erbringung der Dienstleistung nichts entgegensteht.  Die Meldung ist zu erneuern für jedes weitere Kalenderjahr, in dem die  Dienstleistung erbracht werden soll, sowie bei einer Änderung der gemelde  -  ten Angaben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Verlängerung der Bewilligung
                            1  Zum Nachweis einer in physischer und psychischer Hinsicht einwandfrei  -  en Berufsausübung ist dem Gesuch um Verlängerung der Berufsausübungs  -  bewilligung gemäss §  11  Abs.  2 GesG  4  )    ein aktuelles vertrauensärztliches  Zeugnis beizulegen.  1)  BGS  821.1  2)  BGS  821.1  3)  BGS  821.1  4)  BGS  821.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2. Unselbstständige Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Begriff
                            1  Unselbstständig Tätige arbeiten im Namen und auf Rechnung und unter  der fachlichen Verantwortung der selbstständig tätigen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligungen sind stets von der selbstständig tätigen Person einzuho  -  len und können mit Einschränkungen in fachlicher, zeitlicher und räumli  -  cher Hinsicht sowie mit Auflagen verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Assistenz
                            1  Die Gesundheitsdirektion bewilligt einer selbstständig tätigen Person mit  einem   Vollzeitpensum   universitäre   Medizinalpersonen   zur  Assistenz   im  Umfang von höchstens 100 Stellenprozenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Assistenz hat Art.  15 und 36  Abs.  1 und 3 des Bundesgesetzes über die  Medizinalberufe  2  )   zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Angehörige anderer Berufe im Gesundheitswesen zur Assistenz bedürfen  keiner Bewilligung. Sie benötigen jedoch das für die selbstständige Tätig  -  keit erforderliche Diplom.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11a * Medizinische Praxisassistentinnen und -assistenten (MPA)
                            1  Medizinische   Praxisassistentinnen   und   -assistenten   arbeiten   im   Namen  und auf Rechnung ihrer Arbeitgeberin oder ihres Arbeitgebers und unter der  Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes mit einer Berufsausübungsbe  -  willigung gemäss §  6  GesG  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie verfügen über eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einem eidge  -  nössischen Fähigkeitszeugnis oder einem als gleichwertig anerkannten Aus  -  weis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die gemäss Abs. 1 verantwortliche Person darf Tätigkeiten an die medizi  -  nischen Praxisassistentinnen und -assistenten delegieren, soweit diese durch  die abgeschlossene Berufsausbildung bzw. ergänzende Sachkundenachwei  -  se dazu befähigt sind. Die Delegation hat patientenspezifisch und schriftlich  zu erfolgen. Die Erhebung von Befunden nach strukturierten und standardi  -  sierten Vorgaben ist delegierbar; nicht delegierbar sind die Diagnose- und  die Indikationsstellung.  2)  SR  811.11  3)  BGS  821.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Ärztliche Praxisassistenz
                            1  Hausärztinnen und Hausärzte, die sich bei der Weiterbildung ärztliche Pra  -  xisassistenz beteiligen, benötigen zur Beschäftigung von Assistenzen  im  Rahmen des Ausbildungsprogramms eine Lehrpraktikerbewilligung der Ge  -  sundheitsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  §  11  Abs.  1 kommt nicht zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Praktikantin / Praktikant
                            1  Praktikantinnen oder Praktikanten in Ausbildung werden zugelassen, so  -  fern sie an einer eidgenössischen oder einer gleichwertigen ausländischen  Hochschule einen Bachelorabschluss erlangt haben und für den betreffen  -  den Masterstudiengang immatrikuliert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschäftigung innerhalb von zwölf Monaten ist bis sechs Monate  ohne Bewilligung zulässig. Der Beginn des Praktikums ist der Gesundheits  -  direktion zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Länger dauernde Praktika bedürfen der Bewilligung der Gesundheitsdirek  -  tion. Die Bewilligung wird bis zu einem Jahr erteilt. Aus wichtigen Gründen  kann sie verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Aufsicht
                            1  Die selbstständig tätige Person beaufsichtigt die Tätigkeit ihrer Assisten  -  zen und Praktikantinnen und Praktikanten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei kurzzeitiger Abwesenheit gewährleistet sie ihre Erreichbarkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Praktikantinnen und Praktikanten dürfen nur unter ständiger Aufsicht einer  universitären Medizinalperson Tätigkeiten im Sinne von §  6 GesG  1  )   vorneh  -  men.  2.3. Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Heilmittel
                            1  Selbstständig Tätige sind berechtigt, die in ihrem Beruf notwendigen Heil  -  mittel zu beziehen und anzuwenden. Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen  und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren sowie Tierärztinnen  und Tierärzte dürfen diese auch verschreiben.  1)  BGS  821.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesundheitsdirektion erteilt Apothekerinnen und Apothekern die Be  -  willigung, ohne ärztliche Verschreibung gesunde Personen ab 16 Jahren zu  impfen, sofern sie:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine anerkannte Impfausbildung absolviert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gesundheitsdirektion bezeichnet die zulässigen Impfungen sowie die  anerkannten Impfausbildungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Mutationen
                            1  Selbstständig Tätige melden der Gesundheitsdirektion schriftlich im Vor  -  aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Aufnahme, Verlegung und Aufgabe der Tätigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Ausübung der Tätigkeit an mehr als einem Standort;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Namenswechsel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Änderungen   betreffend   der   zur  Assistenz   bewilligten   universitären  Medizinalpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Notfalldienst
                            1  Unselbstständig tätige universitäre Medizinalpersonen sind in den Notfall  -  dienst mit einzubeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Auskündung
                            1  Auskündungen dürfen keinen rechtswidrigen Inhalt haben, nicht aufdring  -  lich sein und zu keinen Täuschungen Anlass geben. Die selbstständig täti  -  gen Personen sind namentlich zu nennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Akademische Titel sind so zu verwenden, wie sie verliehen wurden. Titel,  die über akademische Qualifikation täuschen können, dürfen nur unter Nen  -  nung des Namens oder Ortes der verleihenden Hochschule oder des Her  -  kunftsstaates verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verwendung von Fachtiteln und die Bezeichnung als Spezialistin oder  Spezialist sowie die Bezeichnung als Fach- oder Spezialpraxis für eine be  -  stimmte Richtung setzen einen entsprechenden eidgenössischen oder eidge  -  nössisch anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel oder einen Weiter  -  bildungstitel eines gesamtschweizerischen Berufsverbandes voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bezeichnungen oder Begriffsteile wie Spital, Klinik und dergleichen sind  den entsprechend bewilligten stationären Institutionen vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Begriffe wie Fachzentrum oder Kompetenzzentrum und dergleichen, die  auf besondere Fachkompetenzen und spezielle personelle Ressourcen hin  -  weisen, setzen den Nachweis überdurchschnittlicher theoretischer und prak  -  tischer Fähigkeiten in diesem Fachbereich durch mindestens drei entspre  -  chend ausgebildete universitäre Medizinalpersonen voraus.  3. Andere Berufe im Gesundheitswesen  3.1. Selbstständige Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Bewilligungspflichtige Berufe
                            1  Die Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Ausübung folgender  Berufe wird erteilt, sofern die persönlichen Voraussetzungen im Sinne von  §  9  Abs.  1  Bst.  b und c GesG  1  )   und die folgenden fachlichen Voraussetzun  -  gen erfüllt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Akupunktur: Eidgenössisch oder kantonal anerkanntes Diplom oder  ein als gleichwertig anerkanntes Diplom.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Augenoptik:  1.  Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder ein als gleichwertig an  -  erkannter Ausweis, soweit sich die Tätigkeit auf Beratung, An  -  passung und Verkauf von Sehhilfen nach Verordnung einer be  -  rechtigten Fachperson beschränkt;  2.  *  Eidgenössisch anerkanntes Diplom als Bachelor of Science (FH)  in Optometrie oder ein als gleichwertig anerkanntes Diplom, so  -  fern die Tätigkeit zusätzlich Funktionstests, Korrektionsbestim  -  mungen oder Kontaktlinsenanpassungen umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Dentalhygiene:   Eidgenössisch   anerkanntes   Diplom   einer   höheren  Fachschule oder ein als gleichwertig anerkanntes Diplom.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Drogistin und Drogist: Eidgenössisch anerkanntes Diplom einer höhe  -  ren Fachschule oder ein als gleichwertig anerkanntes Diplom.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  *  Ergotherapie:   Eidgenössisch   anerkanntes   Diplom   als   Bachelor   of  Science (FH) in Ergotherapie oder ein als gleichwertig anerkanntes  Diplom.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Ernährungsberatung: Eidgenössisch anerkanntes Diplom als Bachelor  of Science (FH) in Ernährungsberatung oder ein als gleichwertig aner  -  kanntes Diplom.  1)  BGS  821.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Geburtshilfe:   Eidgenössisch   anerkanntes   Diplom   als   Bachelor   of  Science (FH) Hebamme bzw. Entbindungspfleger oder ein als gleich  -  wertig anerkanntes Diplom.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Anerkannte   Komplementär-   und   Alternativmedizin:   Eidgenössisch  oder kantonal anerkanntes Diplom einer höheren Fachschule oder ein  als gleichwertig anerkanntes Diplom.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Leitung medizinisches Labor: Nachdiplomausbildung des Schweizeri  -  schen   Verbandes   der   Leiter   medizinisch-analytischer   Laboratorien  FAMH als Spezialistin oder Spezialist für labormedizinische Analytik  oder eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Medizinische Logopädie: Die Erfüllung der in Art.  50 der Verordnung  über die Krankenversicherung  1  )   genannten Anforderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  *  Medizinische Massage: Eidgenössischer Fachausweis des Staatssekre  -  tariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) oder ein als  gleichwertig anerkannter Ausweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  Osteopathie: Interkantonales Diplom der Schweizerischen Konferenz  der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) oder  ein als gleichwertig anerkanntes Diplom.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  Pflege: Eidgenössisch anerkanntes Diplom einer höheren Fachschule  oder ein eidgenössisch anerkanntes Diplom als Bachelor of Science  (FH) in Pflege oder ein als gleichwertig anerkanntes Diplom.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  Physiotherapie:  Eidgenössisch anerkanntes  Diplom als Bachelor of  Science (FH) in Physiotherapie oder ein als gleichwertig anerkanntes  Diplom.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o)  Podologie: Höhere eidgenössische Fachausbildung oder ein als gleich  -  wertig anerkannter Ausweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p)  Rettungssanität:   Eidgenössisch   anerkanntes   Diplom   einer   höheren  Fachschule oder ein als gleichwertig anerkanntes Diplom.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            q)  *  Tierphysiotherapie: Eidgenössisches Diplom des Staatssekretariats für  Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) oder ein als gleichwertig  anerkanntes Diplom.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern Zweifel bestehen, dass ein anderer gleichwertiger Ausweis vorliegt,  kann die Gesundheitsdirektion die Bewilligung davon abhängig machen,  dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine zusätzliche Prüfung ab  -  legt.  1)  SR  832.102
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Gesuchstellung
                            1  Dem Gesuch sind folgende Unterlagen im Original beizufügen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Angaben über die Ausbildung und Berufserfahrung (Curriculum Vi  -  tae);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  der Nachweis der abgeschlossenen Ausbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  ein aktuelles Handlungsfähigkeitszeugnis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  eine aktuelle Unbedenklichkeitserklärung (Certificate of Good Stan  -  ding) der Aufsichtsbehörde am letzten Arbeitsort;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  *  ein aktueller Strafregisterauszug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesundheitsdirektion kann weitere Unterlagen einfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Vertretung
                            1  Bei Abwesenheit der selbstständig tätigen Person infolge Ferien, Krank  -  heit   und   dergleichen   muss   eine   Stellvertretung   durch   eine   Person  gewährleistet  sein, welche die Voraussetzungen  für die Bewilligung zur  selbstständigen Berufsausübung erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die selbstständig tätige Person hat hierzu bei der Gesundheitsdirektion  eine entsprechende Bewilligung einzuholen. Die Bewilligung kann an Be  -  dingungen und Auflagen geknüpft sowie befristet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer
                            1  Für   Dienstleistungserbringerinnen   und   Dienstleistungserbringer   anderer  Berufe im Gesundheitswesen gilt zur Erfüllung der Meldepflicht §  8 sinnge  -  mäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Binnenmarktgesetz
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung gemäss Art.  3 Binnen  -  marktgesetz ist eine Kopie der gültigen Berufsausübungsbewilligung und  eine aktuelle Unbedenklichkeitserklärung (Certificate  of Good Standing)  des bisherigen Niederlassungskantons sowie der Nachweis einer angemes  -  senen Berufshaftpflichtversicherung auf den Zeitpunkt der Tätigkeitsauf  -  nahme im Kanton Zug einzureichen. Die Gesundheitsdirektion kann im Ein  -  zelfall weitere Unterlagen einfordern.  1)  SR  943.02
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Verlängerung der Bewilligung
                            1  Für die Verlängerung der Bewilligung im Sinne von §  11  Abs.  2 GesG  1  )  kommt §  9 zur Anwendung.  3.2. Psychologische Psychotherapie
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Bewilligung
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bewilligung für die privatwirtschaftliche Ausübung der Psychothera  -  pie in eigener fachlicher Verantwortung wird  erteilt, sofern die Vorausset  -  zungen gemäss dem Bundesgesetz über die Psychologieberufe (PsyG) vom  18.  März 2011  2  )   erfüllt sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 * ...
§ 27 * ...
§ 28 Ergänzende Bestimmungen
                            1  Für die Gesuchstellung und Vertretung im Rahmen der selbstständigen Tä  -  tigkeit finden die §§  20  f. analog Anwendung. Für die Verlängerung der Be  -  rufsausübungsbewilligung im Sinne von §  11  Abs.  2 GesG  3  )   gilt §  9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer im Sinne  von §  7 GesG  4  )    und Gesuchstellende in Anwendung von Art.  3 Binnen  -  marktgesetz  5  )   gelten §§  22  f. sinngemäss.  3.3. Unselbstständige Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Assistenz
                            1  Assistenzen arbeiten im Namen und auf Rechnung und unter der Verant  -  wortung der selbstständig tätigen Person.  1)  BGS  821.1  2)  SR  935.81  3)  BGS  821.1  4)  BGS  821.1  5)  SR  943.02
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie verfügen über eine entsprechend abgeschlossene Berufsausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es dürfen ihnen nur Tätigkeiten übertragen werden, zu deren Ausführung  auch die selbstständig Tätigen berechtigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Praktikantin / Praktikant
                            1  Personen,   die   sich   für   den   Beruf   ausbilden   lassen,   dürfen   als   un  -  selbstständig tätige Praktikantinnen und Praktikanten beschäftigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie dürfen nur unter ständiger Aufsicht einer Person mit abgeschlossener  Berufsausbildung nach Massgabe des Ausbildungsstandes tätig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Aufsicht
                            1  Die selbstständig tätige Person hat die unter ihrer Verantwortung arbeiten  -  den unselbstständig Tätigen zu überwachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesundheitsdirektion kann die Zahl der unselbstständig Tätigen be  -  schränken, sofern dies im Interesse einer sorgfältigen Berufsausübung gebo  -  ten ist.  3.4. Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Art und Umfang der Berufsausübung
                            1  Art und Umfang der Tätigkeit richten sich nach der Ausbildung und nach  der beruflichen Sorgfaltspflicht im Sinne von §  16 GesG  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Geschäftsführung
                            1  Der Beruf kann im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder eigen  -  verantwortlich auf Name und Rechnung einer Drittperson ausgeübt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer die fachliche Verantwortung einem anderen überträgt, ist neben die  -  sem für die Einhaltung der Vorschriften und für die Tätigkeit des Personals  verantwortlich. Vertrauensunwürdigen Personen kann die Gesundheitsdirek  -  tion verbieten, medizinische Verrichtungen auf ihre Rechnung durch eine  andere Person ausführen zu lassen.  3)  BGS  821.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Heilmittel
                            1  Es dürfen von der selbstständig tätigen Person nur diejenigen nicht rezept  -  pflichtigen Heilmittel bezogen und angewendet werden, die üblicherweise  zum Tätigkeitsbereich und zur sorgfältigen Berufsausübung im Sinne von  §  16 GesG  1  )   gehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fachpersonen im Sinne von Art.  27a  Abs.  2 Arzneimittelverordnung  2  )   sind  berechtigt, die in ihrem Beruf notwendigen rezeptpflichtigen Arzneimittel  anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Auskündung
                            1  Das Täuschungsverbot im Sinne von §  18  Abs.  1 ist zu beachten. Insbe  -  sondere dürfen Firmenschilder, Inserate, Diplome und Berufsbezeichnungen  keine Täuschungen über die Berechtigung und die Ausbildung bewirken.  4. Bewilligungsfreie Tätigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Meldepflicht
                            1  Personen, die gewerbsmässig bewilligungsfreie Tätigkeiten im Sinne von  §  8 GesG  3  )  -  tigkeit insbesondere folgende Unterlagen einzureichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Detaillierte Beschreibung der bisherigen und der vorgesehenen Tätig  -  keit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Nachweis über besuchte Kurse und autodidaktisch erworbene Kennt  -  nisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Pflichten
                            1  Personen, die bewilligungsfreie Tätigkeiten im Sinnen von §  8 GesG  4  )   aus  -  üben, haben insbesondere folgende Pflichten zu beachten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sie dürfen  weder  bewilligungspflichtige Tätigkeiten ausüben, noch  dürfen sie auf medizinische Begriffe gestützte Diagnosen stellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Es ist ihnen erlaubt, nicht rezeptpflichtige komplementärmedizinische  Arzneimittel zu beziehen und anzuwenden sowie freiverkäufliche Arz  -  neimittel der Kat. E abzugeben;  1)  BGS  821.1  2)  SR  812.212.21  3)  BGS  821.1  4)  BGS  821.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sie sind verpflichtet, die sie aufsuchenden Personen darüber zu infor  -  mieren, dass sie nicht universitäre Medizinalpersonen sind und auch  keinen bewilligungspflichtigen Gesundheitsberuf ausüben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sie müssen alles unterlassen, was die sie aufsuchenden Personen da  -  von abhalten könnte, die Hilfe einer universitären Medizinalperson  oder einer Vertreterin oder eines Vertreters eines bewilligungspflichti  -  gen Gesundheitsberufes in Anspruch zu nehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Sie haben die Kundschaft darüber zu informieren, dass sie keinen An  -  spruch auf Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung  erheben können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Auskündung
                            1  Personen, die bewilligungsfreie Tätigkeiten im Sinne von §  8 GesG  2  )   an  -  bieten, dürfen sich nur mit der Angabe von Kontaktdaten und dem Be  -  schrieb ihrer Tätigkeit auskünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht erlaubt sind täuschende Inhalte, medizinische Begriffe, auf medizi  -  nische Begriffe gestützte Diagnosen, Laienzeugnisse, Zuschriften sowie das  Zusichern von Heilerfolgen und entsprechende bildliche Darstellungen.  5. Spitäler, Pflegeheime und andere Betriebe im  Gesundheitswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Betriebsbewilligung
                            1  Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die je nach Leistungsart des  Betriebes   erforderlichen   organisatorischen   (§  40)   und   infrastrukturellen  (§  41) Zulassungskriterien eine sorgfältige, nach den anerkannten Grundsät  -  zen des Berufes, der Ethik und der Wirtschaftlichkeit ausgerichtete Berufs  -  ausübung gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Organisatorische Zulassungskriterien
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Leitbild sowie Betriebs- und Leistungskonzepte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Zweckmässige  Führungsorganisation (insbesondere  Organisationsre  -  glemente, Organigramm, Funktionsdiagramme, Qualitätsmanagement,  Dokumentation,   Kommunikation,   erforderliche   Statistiken,   Daten  -  schutz, Haftpflicht, Katastrophenpläne);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Operative Leitungsorgane und verantwortliche Personen;  2)  BGS  821.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Nach Zahl und beruflicher Qualifikation erforderliches Personal;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Vertretung und Aufsicht richten sich sinngemäss nach §§  6  f. und 14  sowie §§  21 und 31;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Ärztliche Versorgung sowie allfälliger Notfalldienst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Nachweis der Behandlungsprozesse und allfällige Unterstützungspro  -  zesse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Vorgaben betreffend Umgang mit Patientinnen und Patienten, Personal  und Dritten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Transparente Taxgestaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Organisatorische   Vorgaben   betreffend   Sicherheitssystemen   sowie  Schutz des Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Infrastrukturelle Zulassungskriterien
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Zweckmässige und sichere Verkehrswege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Zweckmässige Patientenzimmer (stationäre Institutionen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Erforderliche Geräte, Anlagen und Hilfsmittel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Zweckmässige   und   entsprechend   eingerichtete   Funktionsräume  (Administration, Technischer Dienst, Hauswirtschaft, Medizin, Pflege  und Therapie);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Bauliche und technische Vorgaben betreffend Sicherheitssysteme so  -  wie Schutz für das Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Weitere Betriebsformen
                            1  Im Namen und auf Rechnung einer Drittperson können ihren Beruf eigen  -  verantwortlich ausüben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Tierärztinnen und Tierärzte in tierärztlichen Praxisbetrieben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  Personen im Sinne von §  19  Abs.  1;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  Die übrigen universitären Medizinalpersonen in Praxisbetrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Betriebe im Sinne von §  19  Abs.  1 sind mit Ausnahme von Betriebsformen  im Sinne von §  26  Abs.  2 GesG  1  )    ohne spezielle Bewilligung zugelassen.  Vertretungen unterstehen der Bewilligungspflicht im Sinne von §  21.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gesundheitsdirektion kann einzelne Betriebe oder bestimmte Betriebs  -  arten generell unter die spezielle Bewilligungspflicht stellen, sofern dies die  sorgfältige und sichere Leistungserbringung erfordert.  1)  BGS  821.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Richtlinien
                            1  Soweit erforderlich, erlässt die Gesundheitsdirektion für einzelne Betriebs  -  formen Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Mutationen
                            1  Betriebsaufgabe   sowie   Änderung   des   Standorts,   bauliche   Änderungen,  Änderung der Organisation, der Bezeichnung, des Leistungsangebots und  Veränderungen bei den operativen Leitungsorganen bzw. den verantwortli  -  chen Personen sind der Gesundheitsdirektion im Voraus zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Unselbstständig Tätige
                            1  Für die Beschäftigung von Assistenzen sowie Praktikantinnen und Prakti  -  kanten gelten die §§  11 und 13  f. sowie §§  29  ff. sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Spitäler, Kliniken sowie öffentliche Apotheken und tierärztliche Praxisbe  -  triebe können Assistenzen sowie Praktikantinnen und Praktikanten ohne Be  -  willigung beschäftigen, §§  11  Abs.  1 und 13  Abs.  2 und 3 finden keine An  -  wendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Auskündung
                            1  Die §§  18 und 35 finden sinngemäss Anwendung.  6. Patientenrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Dokumentationspflicht
                            1  Die Dokumentationspflicht im Sinne von §  36  Abs.  8 GesG  1  )   gilt für fol  -  gende Betriebe und Berufe wie folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Öffentliche  Apotheken: bei der Ausführung von Rezepten und der  Notfallabgabe von rezeptpflichtigen Arzneimitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Augenoptikerinnen   und  Augenoptiker:   bezüglich   Rezeptausführung  oder selbst durchgeführter Sehkorrekturbestimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Drogerien sind von der Dokumentationspflicht befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Transplantationen
                            1  Das Zuger Kantonsspital ist Koordinationsstelle im Kanton Zug im Sinne  von Art.  56 Transplantationsgesetz  2  )  .  1)  BGS  821.1  2)  SR  810.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   unabhängige   Instanz   nach  Art.  13  Abs.  2  Bst.  i   Transplantationsge  -  setz  2  )   ist die Ethikkommission im Sinne von §  63 GesG  3  )  . Die begründeten  Gesuche sind bei der Ethikkommission direkt einzureichen.  7. Gesundheitsförderung, Prävention und weitere Aufgaben  7.1. Gesundheitsförderung und Prävention
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Suchtprävention und Suchtberatung
                            1  Suchtprävention und Suchtberatung werden durch das Amt für Gesundheit  sichergestellt. Die Suchtberatung ist gebührenpflichtig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Amt   für   Gesundheit   kann   Fachärztinnen   oder   Fachärzte   für  Psychiatrie   und   Psychotherapie   beiziehen,   namentlich   für   psychiatrisch-  psychotherapeutische Abklärungen und Behandlungen sowie für psychiatri  -  sche Begutachtungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Gesundheit kann im Rahmen einer Suchtberatung bei den zu  -  ständigen Behörden fürsorgerische oder Massnahmen des Kindes- und Er  -  wachsenenschutzrechts beantragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Suchtberaterinnen und -berater des Amtes für Gesundheit unterliegen  bei der Durchführung von Suchtberatungen der Dokumentationspflicht von  §  36 GesG  4  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Nichtraucherschutz
                            1  Der flächenmässige Anteil der rauchfreien Räume muss während der ge  -  samten Öffnungszeit des Betriebes mindestens zwei Drittel der geschlosse  -  nen Räume, die öffentlich zugänglich sind, betragen. Die Raumzuteilung er  -  folgt durch Selbstdeklaration. Die Einwohnergemeinde übt die Aufsicht aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Betriebsorganisation ist so zu gestalten, dass die Kundschaft keines  -  falls gezwungen ist, einen Raucherraum zu betreten. Dies gilt namentlich  für Wirtschaftsflächen, Garderoben, Toiletten sowie Zahl- und Warenausga  -  bestellen sowie deren Zugänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als geschlossen gilt jeder in allen Dimensionen rauchundurchlässig be  -  grenzte Raum. Fenster, Türen, Lüftungsvorrichtungen und dergleichen wer  -  den nicht berücksichtigt. Diese sind so zu konstruieren und zu bedienen,  dass möglichst kein Rauch in einen Nichtraucherraum gelangen kann.  2)  SR  810.21  3)  BGS  821.1  4)  BGS  821.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nichtraucher- und Raucherräume sind beim Eingang und im Rauminnern  mit einem entsprechenden, gut erkennbaren Piktogramm zu kennzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Nichtraucherschutz in Restaurationsbetrieben
                            1  Raucherlokale sind zusätzlich beim Eingang als «Raucherlokal» zu be  -  schriften. Diese Beschriftung muss von aussen gut sicht- und lesbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Berechnung der Gesamtfläche werden alle ganz oder teilweise dem  Betrieb dienenden geschlossenen Räume vollständig angerechnet, soweit sie  den Gästen zugänglich sind. Dies sind namentlich Restaurationsflächen in  -  klusive Bartresen, Garderoben, Toiletten sowie deren Zugänge.  7.2. Weitere Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Rettungsdienst
                            1  Publikumsveranstaltungen mit erhöhtem Risiko im Sinne der Richtlinien  des Interverbandes für Rettungswesen (IVR) sind meldepflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Organisatorinnen und Organisatoren haben dem Rettungsdienst Zug  deren Durchführung mindestens zwei Monate im Voraus anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rettungsdienst Zug prüft die Betriebskonzepte von so genannten First  Responder Gruppen auf ihre organisatorische, personelle und infrastruktu  -  relle Erforderlichkeit hin und genehmigt deren Anschluss an die Sanitäts  -  notrufzentrale.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Wartegeld für Hebammen und Entbindungspfleger
                            1  Das Wartegeld für die Betreuung der Gebärenden zuhause während der  Geburt oder in einem Geburtshaus sowie für die entsprechende Pflege der  Wöchnerinnen im Wochenbett beträgt für frei praktizierende Hebammen  und Entbindungspfleger je Fr. 400.–.  8. Bäder und Badewasser
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Geltungsbereich
                            1  Die Bestimmungen über Bäder und Badewasser gelten für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  öffentliche Bäder mit künstlichen Becken wie insbesondere Hallen-  und   Freibäder,   Schulschwimmbäder,   Therapiebäder,   Hotelbäder,  Schwimmbecken  in  Freizeit-   und  Fitnessanlagen   sowie  Planschbe  -  cken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  öffentliche Bäder an Seen und Flüssen, die als solche gekennzeichnet  sind und über Anlagen für den Badebetrieb verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter den Begriff Bäder fallen ebenfalls die dazugehörenden Einrichtun  -  gen wie insbesondere Duschen, Toiletten und Betriebsräume.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Grundsatz
                            1  Bäder sind so anzulegen und zu betreiben, dass die Gesundheit der Benut  -  zerinnen und Benutzer sowie des Personals nicht gefährdet wird, insbeson  -  dere   nicht   durch   Krankheitserreger   beziehungsweise   durch   mangelhafte  Qualität des Badewassers oder des Hygienezustands der Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Projektgenehmigung und Betriebsbewilligung
                            1  Für Neu- und Umbauten von öffentlichen Bädern sind der Gesundheitsdi  -  rektion spätestens drei Monate vor dem geplanten Beginn der Bauarbeiten  die Projektunterlagen zur Genehmigung vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Bädern mit künstlichen Becken sind nebst den Plänen zusätzlich der  Beschrieb  der Wasseraufbereitung einschliesslich Prinzipschema und die  technischen Daten zur Wasseraufbereitung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Anforderungen dieser Ver  -  ordnung erfüllt sind. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden  sowie befristet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Anforderungen
                            1  Bei Bädern mit künstlichen Becken sind für den Bau und Betrieb sowie  insbesondere für die Qualität des Bade- und Duschwassers die Norm 385/1  des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) über die An  -  forderungen   an   das   Wasser   und   die   Wasseraufbereitungsanlagen   in  Gemeinschaftsbädern und die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesund  -  heit (BAG) zum Schutz vor Legionellen massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für öffentliche See- und Flussbäder gelten die Empfehlungen des BAG für  die hygienische Beurteilung von See- und Flussbädern vom 21.  Februar  1990.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten   bleiben   die   besonderen   Vorschriften   eidgenössischer   und  kantonaler Erlasse, insbesondere in den Bereichen Arbeitnehmerschutz, Un  -  -  wie Umweltschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Selbstkontrolle
                            1  Die Betreiberinnen und Betreiber von öffentlichen Bädern sind unabhän  -  gig von der amtlichen Kontrolle zur Selbstkontrolle verpflichtet. Deren Ge  -  genstand richtet sich nach der SIA-Norm 385/1.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Mitwirkungs- und Meldepflicht
                            1  Die Betreiberinnen und Betreiber von öffentlichen Bädern sind verpflich  -  tet, den Kontrollorganen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Unterlagen und  Zutritt zu allen Einrichtungen zu gewähren sowie Probenahmen zu ermögli  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben ausserordentliche Vorkommnisse wie gehäuftes Auftreten von  Haut- und Augenreizungen oder von asthmatischen Symptomen unverzüg  -  lich dem Amt für Verbraucherschutz zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Amtliche Kontrollen
                            1  Das Amt für Verbraucherschutz kontrolliert die Badewasserqualität der öf  -  fentlichen Bäder periodisch und führt stichprobeweise Inspektionen der Ba  -  deanlagen durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Probenahmen und Inspektionen können unangemeldet vorgenommen wer  -  den. Sie sind in der Regel während der Öffnungszeiten durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Ergebnis von Kontrollen und Inspektionen ist den Betreiberinnen und  Betreibern schriftlich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Amt für Verbraucherschutz kann die Öffentlichkeit über die Qualität  des Badewassers informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Massnahmen
                            1  Genügen   das   Badewasser   oder   die   Einrichtungen   den  Anforderungen  nicht, so ordnet das Amt für Verbraucherschutz die zur Behebung der Män  -  gel notwendigen Massnahmen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls sich Mängel nicht auf andere Weise beheben lassen, kann das Amt  für Verbraucherschutz im Fall einer möglichen Gesundheitsgefährdung die  sofortige Schliessung eines Bades verfügen mit Meldung an die Gesund  -  heitsdirektion und die Gesundheitsbehörde der Einwohnergemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Genügt ein Bad wiederholt oder schwerwiegend den Anforderungen nicht,  so kann die Gesundheitsdirektion die Betriebsbewilligung entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zuständigkeiten des Regierungsrates und der Kantonsärztin oder des  Kantonsarztes zur Anordnung von Massnahmen zum Schutz gegen über  -  tragbare   Krankheiten   sowie   der   Gesundheitsbehörden   der   Einwohnerge  -  meinden gemäss Gesundheitsgesetz  1  )   bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Gebühren
                            1  Die Vollzugshandlungen der kantonalen Behörden sind gebührenpflichtig.  Die Kosten für die periodischen Kontrollen des Badewassers von öffentli  -  chen See- und Flussbädern trägt jedoch der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Gebühren des Amtes für Verbraucherschutz richtet sich nach  dem Gebührentarif für die Lebensmittelkontrolle  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen richten sich die Gebühren nach Ziffer 20 und subsidiär nach  Ziffer 38 des Verwaltungsgebührentarifs  3  )  .  1)  BGS  821.1   (§§  5, 55 und 57)  2)  BGS  824.26  3)  BGS  641.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Konsumentenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Qualitätsbescheinigung
                            1  Die zusammenfassende Qualitätsbescheinigung über die lebensmittelrecht  -  liche Sicherheit (Gesundheitsschutz, Täuschungsschutz und Lebensmittel  -  hygiene) basiert in der Regel auf den Kontrollergebnissen der letzten drei  ordentlichen Kontrollen der Lebensmittelkontrollbehörde. Kontrollergebnis  -  se, welche mehr als fünf Jahre oder mehr als drei ordentliche Kontrollen zu  -  rückliegen, werden nicht berücksichtigt. Finden auf begründetes Begehren  des   Betriebes   hin   ausserordentliche   Kontrollen   statt,   so   können   deren  Kontrollergebnisse für die Qualitätsbescheinigung berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Qualitätsbescheinigung nennt namentlich den Betrieb und dessen ge  -  mäss Art.  3 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung  1  )    für die  Produktesicherheit verantwortliche Person, das Ausstellungsdatum, die ma  -  ximale Gültigkeitsdauer, das Datum der mit der aktuellen Qualitätsbeschei  -  nigung ausser Kraft gesetzten Vorgängerbescheinigung und die Gesamtbe  -  wertung. Es kann eine ergänzende Kurzbemerkung angebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Qualitätsbescheinigung wird denjenigen Betrieben mit Direktverkauf  an Konsumentinnen und Konsumenten ausgestellt, die der Meldepflichtge  -  mäss Art.  12 und 13 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung  2  )  unterstehen. Davon sind Betriebe ausgenommen, die einzig von Dritten be  -  zogene verpackte Lebensmittel abgeben, für die der Gesetzgeber kein Ver  -  brauchsdatum vorgesehen hat. Weiter sind ausgenommen Gelegenheitsan  -  lässe, Brennereien, Keltereien, Imkereien, Apotheken sowie Betriebe bzw.  Betriebsteile, die gemäss §  5 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz  über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände  3  )   der Kontrolle der Kantons  -  tierärztin oder des Kantonstierarztes unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wer die Gesamtbewertung in der Werbung verwendet, muss die aktuelle  Qualitätsbescheinigung gut lesbar im Kundenbereich des Betriebes und im  allfälligen Internetauftritt zugänglich machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Bewertung und Rechtsmittel
                            1  Die Gesundheitsdirektion regelt die Bewertung und die Darstellung dieser  Ergebnisse auf der Qualitätsbescheinigung. Sie kann namentlich auch noch  Abstufungen im Zusammenhang mit der Verarbeitungskomplexität der ver  -  schiedenen Arten von zu bewertenden Betrieben vornehmen.  1)  SR  817.02  2)  SR  817.02  3)  BGS  824.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen die Qualitätsbescheinigung kann innert 20 Tagen bei der Kantons  -  chemikerin bzw. dem Kantonschemiker Einsprache erhoben werden, soweit  die Bewertung des letzten Kontrollergebnisses oder die daraus folgende Ge  -  samtbewertung angefochten werden soll.  10. Übergangs- und Schlussbestimmungen  10.1. Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Bewilligungen
                            1  Bewilligungen, die aufgrund früherer Erlasse erteilt worden sind, bleiben  in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorschriften dieser Verordnung über die Berufsausübung gelten auch  für Personen mit Bewilligungen, die aufgrund früherer Erlasse erteilt wur  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit anderer Abschlüsse mit den  kantonal anerkannten Diplomen im Sinne von §  69  Abs.  6 GesG  1  )   entschei  -  det das Amt für Berufsbildung in einem separaten Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Fachliche Voraussetzungen
                            1  Während einer Übergangsfrist von fünf Jahren gelten als gleichwertig an  -  erkannte Ausbildung im Sinne von §  19  Abs.  1 die bisherigen fachlichen  Voraussetzungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Augenoptik:   Höhere   Fachprüfung,   sofern   die   Tätigkeit   zusätzlich  Funktionstests,   Korrektionsbestimmungen   oder   Kontaktlinsenanpas  -  sungen umfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Dentalhygiene: Prüfungsausweis des Schweizerischen Roten Kreuzes  bzw. ein vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannter Fachausweis  mit   dreijähriger   Ausbildung   sowie   zweijährige   fachlich   un  -  selbstständige praktische Tätigkeit oder Prüfungsausweis der Schwei  -  zerischen Zahnärztegesellschaft SSO bzw. ein vom Schweizerischen  Roten Kreuz anerkannter Fachausweis mit zweijähriger Ausbildung  sowie eine fachlich unselbstständige praktische Tätigkeit zuzüglich ei  -  nes Nachweises von 120 Stunden fachbezogener Fort- und Weiterbil  -  dung; Eidgenössisches Diplom oder ein anderer gleichwertiger Aus  -  weis.  1)  BGS  821.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Ergotherapie: Vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannter Ausbil  -  dungsabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Ausweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Ernährungsberatung: Die Erfüllung der in Art.  50a der Verordnung  über die Krankenversicherung  1  )   genannten Anforderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Medizinische   Massage:   Diplom   einer   vom   Schweizerischen   Roten  Kreuz anerkannten Schule oder ein als gleichwertig anerkannter Aus  -  weis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Pflege: Diplom einer vom Schweizerischen Roten Kreuz anerkannten  Schule oder ein anderer gleichwertiger Ausweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Podologie: Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder ein als gleichwer  -  tig anerkannter Ausweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Physiotherapie: Diplom einer vom Schweizerischen Roten Kreuz an  -  erkannten Schule mit mindestens dreijähriger Fachausbildung oder ein  anderer  gleichwertiger  Ausweis sowie eine mindestens zweijährige  praktische Berufserfahrung bei einer entsprechenden zur selbstständi  -  gen Berufsausübung zugelassenen Person oder in einer physikalisch-  therapeutischen Spezialausbildung einer Pflegeinstitution.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Rettungssanität: Diplom einer vom Schweizerischen Roten Kreuz an  -  erkannten   oder   vom   Interverband   für   Rettungswesen   anerkannten  Schule bzw. ein von diesen als gleichwertig anerkanntes Diplom so  -  wie eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit bei einem Ret  -  tungsdienst oder einer Notfallstation einer Krankenanstalt.  10.2. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Änderung bisherigen Rechts
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Folgende Verordnungen und Beschlüsse sind aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Verordnung I zum Gesundheitsgesetz (medizinische und pharmazeuti  -  sche Berufe, Hilfsberufe sowie wissenschaftlich nicht anerkannte Be  -  handlungen) vom 22.  Dezember 1981  3  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Verordnung II zum Gesundheitsgesetz (Anforderungen an die Qualität  des Badewassers und an die Bäder) vom 7.  Dezember 1981  4  )  ;  1)  SR  832.102  2)  Die Änderungen sind in den entsprechenden Erlassen publiziert.  3)  GS 22, 167 (BGS 821.11)  4)  GS 22, 153 (BGS 821.12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Verordnung III zum Gesundheitsgesetz (Sozialmedizinischer Dienst)  vom 19.  Januar 1982  1  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Verordnung IV zum Gesundheitsgesetz vom 8.  Juni 2004  2  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Psychotherapeutenverordnung vom 13.  August 1990  3  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Verordnung über die Beitragsleistung des Kantons an die Mütter- und  Väterberatung vom 16.  Mai 2000  4  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Regierungsratsbeschluss betreffend Festsetzung des Wartegeldes für  Hebammen vom 5.  Juni 2001  5  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Regierungsratsbeschluss über den Strahlenschutz vom 20.  Dezember  1977  6  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 Inkrafttreten
                            1  Die Verordnung tritt am Tage nach der Publikation im Amtsblatt in Kraft  7  )  .  1)  GS 22, 183 (BGS 821.13)  2)  GS 28, 109 (BGS 821.14)  3)  GS 23, 573 (BGS 821.31)  4)  GS 26, 663 (BGS 825.14)  5)  GS 27, 117 (BGS 822.3)  6)  GS 21, 77 (BGS 815.1)  7)  Inkrafttreten am 11.  Juli 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  30.06.2009  11.07.2009  Erlass  Erstfassung  GS 30, 163  12.04.2011  01.05.2011  § 5 Abs. 5  eingefügt  GS 31, 111  12.04.2011  01.05.2011  § 5 Abs. 6  eingefügt  GS 31, 111  12.04.2011  01.05.2011  § 5 Abs. 7  eingefügt  GS 31, 111  12.04.2011  01.05.2011  § 42 Abs. 1, b)  geändert  GS 31, 111  12.04.2011  01.05.2011  § 42 Abs. 1, c)  eingefügt  GS 31, 111  06.11.2012  01.04.2013  Ingress  geändert  GS 2013/010  06.11.2012  01.04.2013  § 25  Titel geändert  GS 2013/010  06.11.2012  01.04.2013  § 25 Abs. 1  geändert  GS 2013/010  06.11.2012  01.04.2013  § 25 Abs. 1, a)  aufgehoben  GS 2013/010  06.11.2012  01.04.2013  § 25 Abs. 1, b)  aufgehoben  GS 2013/010  06.11.2012  01.04.2013  § 25 Abs. 1, c)  aufgehoben  GS 2013/010  06.11.2012  01.04.2013  § 26  aufgehoben  GS 2013/010  06.11.2012  01.04.2013  § 27  aufgehoben  GS 2013/010  27.11.2012  01.01.2013  § 49 Abs. 3  geändert  GS 31, 687  01.04.2014  01.01.2015  § 49 Abs. 1  geändert  GS 2014/009  01.04.2014  01.01.2015  § 49 Abs. 3  geändert  GS 2014/009  01.04.2014  01.01.2015  § 49 Abs. 4  geändert  GS 2014/009  08.09.2015  12.09.2015  § 8 Abs. 1  geändert  GS 2015/044  08.09.2015  12.09.2015  § 8 Abs. 2  geändert  GS 2015/044  08.09.2015  12.09.2015  § 11a  eingefügt  GS 2015/044  08.09.2015  12.09.2015  § 19 Abs. 1, b), 2.  geändert  GS 2015/044  08.09.2015  12.09.2015  § 19 Abs. 1, e)  geändert  GS 2015/044  08.09.2015  12.09.2015  § 19 Abs. 1, k)  geändert  GS 2015/044  08.09.2015  12.09.2015  § 19 Abs. 1, q)  eingefügt  GS 2015/044  08.09.2015  12.09.2015  § 20 Abs. 1, b)  geändert  GS 2015/044  08.09.2015  12.09.2015  § 20 Abs. 1, c)  geändert  GS 2015/044  08.09.2015  12.09.2015  § 20 Abs. 1, d)  geändert  GS 2015/044  08.09.2015  12.09.2015  § 20 Abs. 1, e)  geändert  GS 2015/044  27.06.2017  01.12.2017  § 49 Abs. 2  geändert  GS 2017/028  21.08.2017  26.08.2017  § 15 Abs. 2  eingefügt  GS 2017/032  21.08.2017  26.08.2017  § 15 Abs. 3  eingefügt  GS 2017/032  16.01.2018  01.01.2019  § 49 Abs. 1  geändert  GS 2018/052  22.06.2021  26.06.2021  § 4  Titel geändert  GS 2021/034  22.06.2021  26.06.2021  § 4 Abs. 1  geändert  GS 2021/034  22.06.2021  26.06.2021  § 4 Abs. 2  geändert  GS 2021/034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  22.06.2021  26.06.2021  § 4 Abs. 2, d)  geändert  GS 2021/034  22.06.2021  26.06.2021  § 4 Abs. 2, e)  eingefügt  GS 2021/034  22.06.2021  26.06.2021  § 4a  eingefügt  GS 2021/034
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  30.06.2009  11.07.2009  Erstfassung  GS 30, 163  Ingress  06.11.2012  01.04.2013  geändert  GS 2013/010
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 22.06.2021
                            26.06.2021  Titel geändert  GS 2021/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 22.06.2021
                            26.06.2021  geändert  GS 2021/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 2 22.06.2021
                            26.06.2021  geändert  GS 2021/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 2, d) 22.06.2021
                            26.06.2021  geändert  GS 2021/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 2, e) 22.06.2021
                            26.06.2021  eingefügt  GS 2021/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4a 22.06.2021
                            26.06.2021  eingefügt  GS 2021/034
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 5 12.04.2011
                            01.05.2011  eingefügt  GS 31, 111
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 6 12.04.2011
                            01.05.2011  eingefügt  GS 31, 111
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 7 12.04.2011
                            01.05.2011  eingefügt  GS 31, 111
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 1 08.09.2015
                            12.09.2015  geändert  GS 2015/044
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 2 08.09.2015
                            12.09.2015  geändert  GS 2015/044
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11a 08.09.2015
                            12.09.2015  eingefügt  GS 2015/044
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 2 21.08.2017
                            26.08.2017  eingefügt  GS 2017/032
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 3 21.08.2017
                            26.08.2017  eingefügt  GS 2017/032
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 1, b), 2. 08.09.2015
                            12.09.2015  geändert  GS 2015/044
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 1, e) 08.09.2015
                            12.09.2015  geändert  GS 2015/044
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 1, k) 08.09.2015
                            12.09.2015  geändert  GS 2015/044
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 1, q) 08.09.2015
                            12.09.2015  eingefügt  GS 2015/044
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abs. 1, b) 08.09.2015
                            12.09.2015  geändert  GS 2015/044
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abs. 1, c) 08.09.2015
                            12.09.2015  geändert  GS 2015/044
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abs. 1, d) 08.09.2015
                            12.09.2015  geändert  GS 2015/044
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abs. 1, e) 08.09.2015
                            12.09.2015  geändert  GS 2015/044
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 06.11.2012
                            01.04.2013  Titel geändert  GS 2013/010
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 1 06.11.2012
                            01.04.2013  geändert  GS 2013/010
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 1, a) 06.11.2012
                            01.04.2013  aufgehoben  GS 2013/010
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 1, b) 06.11.2012
                            01.04.2013  aufgehoben  GS 2013/010
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 1, c) 06.11.2012
                            01.04.2013  aufgehoben  GS 2013/010
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 06.11.2012
                            01.04.2013  aufgehoben  GS 2013/010
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 06.11.2012
                            01.04.2013  aufgehoben  GS 2013/010
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Abs. 1, b) 12.04.2011
                            01.05.2011  geändert  GS 31, 111
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Abs. 1, c) 12.04.2011
                            01.05.2011  eingefügt  GS 31, 111
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Abs. 1 01.04.2014
                            01.01.2015  geändert  GS 2014/009
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Abs. 1 16.01.2018
                            01.01.2019  geändert  GS 2018/052
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Abs. 2 27.06.2017
                            01.12.2017  geändert  GS 2017/028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Abs. 3 27.11.2012
                            01.01.2013  geändert  GS 31, 687
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Abs. 3 01.04.2014
                            01.01.2015  geändert  GS 2014/009
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Abs. 4 01.04.2014
                            01.01.2015  geändert  GS 2014/009