Verordnung über die Reinhaltung der Wasserversorgungen und Wohnstätten (VIII B/21/2)
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Verordnung über die Reinhaltung der Wasserversorgungen und Wohnstätten

VIII B/21/2 Verordnung über die Reinhaltung der Wasserversorgungen und Wohnstätten Vom 4. Juli 1964 (Stand 1. Januar 1999) Der Landrat, gestützt auf Artikel 32 des Gesetzes vom 5. Mai 1963 über das Gesundheits - wesen 1 ) , erlässt folgende Verordnung:

Art. 1 Aufgabe

1 Die örtlichen Gesundheitsbehörden gemäss Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Mai 1963 über das Gesundheitswesen wachen über die öffentliche Ge - sundheit innerhalb der Gemeinde.

Art. 2 Trinkwasserversorgung

1 Das Wasser der öffentlichen Trinkwasserversorgungen und der Allgemein - heit zugänglichen Brunnen ist periodisch von der kantonalen Fachstelle für Lebensmittelkontrolle zu überprüfen. Projekte für neu zu erstellende oder wesentlich zu erweiternde Trinkwasseranlagen sind ihr zur Begutachtung gemäss den eidgenössischen Vorschriften vorzulegen. Öffentliche Trinkwas - serversorgungen dürfen nur von Fachleuten erstellt werden. *
2 Die Beigabe von Chemikalien wie Fluor usw. ist ohne Bewilligung des De - partements für Finanzen und Gesundheit (Departement) verboten.
3 Auf öffentlichem Grund und Boden stehende oder allgemein zugängliche Brunnen, die nicht einwandfreies Trinkwasser führen, sind mit der Aufschrift «Kein Trinkwasser» zu versehen.

Art. 3 *

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Art. 4 Brunnen, Strassen und Plätze

1 Die öffentlichen Brunnen, Wege, Strassen und Plätze sind jederzeit rein zu halten. Die hierzu erforderlichen Anordnungen bleiben den Gemeinden vor - behalten.
2 Der Gemeinderat ist auch befugt, diesbezügliche Anordnungen über priva - te Brunnen, Wege, Strassen und Plätze zu treffen.

Art. 5 Wohnstätten und Wohnquartiere

1 Die örtliche Gesundheitsbehörde hat bei Belästigungen durch Verunreini - gungen, Dünste und Lärm in der Nähe von Wohnstätten einzuschreiten, vor - behalten bleiben die Bestimmungen des Artikels 684 ZGB. 1) GS VIII A/1/1 N 29 1902 1
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2 Sie kann aufgrund von Beschwerden über solche Belästigungen Erhebun - gen durchführen und wenn nötig neutrale Fachleute beiziehen. Werden die Beschwerden als berechtigt anerkannt, sind zu Lasten der Urheber geeigne - te Massnahmen anzuordnen.

Art. 6

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Art. 7 Tierhaltung in Wohnquartieren

1 Mit der Tierhaltung zusammenhängende nachteilige Beeinflussungen von Wohnstätten sind zu verhüten. Innerhalb von geschlossenen Wohnquartie - ren dürfen Stallungen nicht mehr eingerichtet oder in Betrieb genommen werden, ausgenommen für Kleintiere nach Einholung einer entsprechenden Bewilligung bei der örtlichen Gesundheitsbehörde.
2 Die Erstellung, Erweiterung oder Wiederinbetriebnahme von Schweinestäl - len bedarf in jedem Fall einer Bewilligung der örtlichen Gesundheitsbehörde. Ställe für gewerbsmässige Schweinehaltung müssen so beschaffen sein, dass bei normalem Betrieb keine nachteiligen Auswirkungen auf Wohnstät - ten eintreten.

Art. 8

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Art. 9 Wohnungsausstattung

1 Von Familien und Einzelpersonen benützte Wohnungen müssen zweckent - sprechend eingerichtet sein. Die Wohnräume müssen vor Kälte geschützt und heizbar sein. Die Schlafräume dürfen nicht von einer übermässigen Zahl von Bewohnern benützt werden.
2 Die Benützung von Kellerräumen zum Wohnen ist verboten.
3 Neubauten dürfen erst bezogen werden, wenn sie genügend ausgetrock - net sind. Über die Bezugsbereitschaft entscheidet die zuständige örtliche Behörde.

Art. 10 Überprüfung

1 Die örtliche Gesundheitsbehörde ist berechtigt, vom Hausbesitzer oder Mieter schriftliche Auskunft über die bestehenden Wohn- und Unterkunfts - verhältnisse zu verlangen.
2 Ebenso ist sie berechtigt, die Wohnungen einer sanitarischen Inspektion zu unterziehen. Dazu kann ein Arzt beigezogen werden.
Art. 11
1 Sanitarische Übelstände sind innert einer von der örtlichen Gesundheitsbe - hörde festgesetzten Frist zu beseitigen. Bei drohender Gefahr ist sofortige Behebung der Übelstände anzuordnen oder die Wohnung zu räumen.
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2 Die Kosten für die Behebung der Übelstände fallen zu Lasten des Woh - nungseigentümers.
3 Wohnungen und Wohnräume, die als unbenützbar bezeichnet werden müssen, sollen mit einem Wohnverbot belegt werden.

Art. 12 *

Rechtsschutz
1 Gegen Verfügungen der Gemeindeorgane oder der Fachstelle für Lebens - mittelkontrolle kann binnen 30 Tagen beim Departement Beschwerde ge - führt werden. Die Beschwerdeentscheide des Departements unterliegen nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 1 ) unmittelbar der Be - schwerde an das Verwaltungsgericht.

Art. 13 Inkrafttreten

1 Vorstehende Verordnung tritt nach deren Annahme durch den Landrat in Kraft. 1) GS III G/1 3
VIII B/21/2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 02.12.1987 01.01.1988 Art. 2 Abs. 1 geändert SBE III/4 338 02.12.1987 01.01.1988 Art. 12 totalrevidiert SBE III/4 338 20.12.1995 01.01.1996 Art. 3 aufgehoben SBE VI/2 197 11.11.1998 01.01.1999 Art. 6 aufgehoben SBE VII/2 78 11.11.1998 01.01.1999 Art. 8 aufgehoben SBE VII/2 78
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VIII B/21/2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 2 Abs. 1 02.12.1987 01.01.1988 geändert SBE III/4 338 Art. 3 20.12.1995 01.01.1996 aufgehoben SBE VI/2 197 Art. 6 11.11.1998 01.01.1999 aufgehoben SBE VII/2 78 Art. 8 11.11.1998 01.01.1999 aufgehoben SBE VII/2 78 Art. 12 02.12.1987 01.01.1988 totalrevidiert SBE III/4 338 5
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